Unterhalt wenn das kind in der ausbildung ist

Vorab ist Ihr bereinigtes Nettoeinkommen festzustellen. Aus 3360,00 brutto ergibt sich ein Nettogehalt von ca. 1962,00. Hiervon sind 5% berufsbedingte Aufwendungen, also 98,10 abzuziehen, so dass sich ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1863,90 ergibt. Damit befinden Sie sich in der Gehaltsstufe 2 der Düsseldorfer Tabelle (1501,00 ? 1900,00).   

Zu 1.:
Ihre 16jährige Tochter befindet sich in der Altersstufe 3 der Düsseldorfer Tabelle (12 bis 17 Jahre). Danach beträgt ihr Unterhaltsanspruch 396,00. Hiervon ist das hälftige Kindergeld in Höhe von 82,00 abzuziehen, da das volle Kindergeld an die Kindesmutter ausgezahlt wird. Es ergibt sich mithin ein Unterhaltsanspruch von 314,00.  

Das minderjährige unverheiratete Kind muss sich jegliche Einkünfte, auch aus Vermögen, anrechnen lassen; jedoch bleibt der Vermögensstamm verschont. Dies ergibt sich aus § 1602 Abs. 2 BGB. Erbringt ein Elternteil die Betreuungsleistung entspricht es der Gleichwertigkeit von Betreuungsleistung und Barunterhaltsverpflichtung, dass eigene Einkünfte des Kindes den Barunterhalt mit der Hälfte der Einkünfte mindern. Der Grundsatz der Gleichwertigkeit von Bar- und Naturalunterhalt gilt im Regelfall für jede Altersstufe minderjähriger, unverheirateter Kinder bis zum Eintritt der Volljährigkeit, vgl. Eschenbruch/Klinkhammer/Wohlgemuth Unterhaltsprozess 5. Auflage 2009 Kap. 3 Rn. 95.  

Bei einem Bruttogehalt von 700,00 beträgt das Nettogehalt Ihrer Tochter ca. 557,00. Hiervon werden nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte 90,00 Ausbildungspauschale abgezogen, so dass sich ein bereinigtes Auszubildendengehalt von 467,00 ergibt. Hiervon ist der hälftige Betrag, also 233,50 auf Ihre Unterhaltspflicht von 314,00 (s. o. ) anzurechnen.   

Sie haben daher an Ihre 16jährige Tochter einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 80,50 zu zahlen.  

Zu 2.:
Ihre 13jährige Tochter befindet sich ebenfalls in der Altersstufe 3 der Düsseldorfer Tabelle, so dass ihr Unterhaltsbedarf ebenfalls 396,00 beträgt. Auch hier ist das hälftige Kindergeld in Höhe von 82,00 anzurechnen, so dass sich ein von Ihnen zu zahlender Unterhalt in Höhe von 314,00 ergibt.  

Sofern sich das Ausbildungsgehalt Ihrer Tochter im nächsten Ausbildungsjahr erhöht, sollten Sie erneut eine Berechnung durchführen. Möglicherweise entfällt dann ihr Unterhaltsanspruch gegenüber Ihrer in der Ausbildung befindlichen Tochter.

Für viele stellt sich die Frage, wie der Kindesunterhalt bei einem minderjährigen Kind zur Berechnung kommt, wenn eine Ausbildung angefangen wird. In diesem Fall wird zu Grunde gelegt, dass die Auszubildende noch bei einem Elternteil lebt. Der Unterhaltspflichtige, hier wird der Kindesvater angenommen, hat zwei Personen Unterhalt zu zahlen. Die Kindesmutter bezieht das volle Kindergeld.

Auch die Auszubildende ist unsicher, ob nun ihr gesamtes Gehalt für den Unterhalt zur Anrechnung kommt.

Eckdaten für den Fall:

Unterhalt wenn das kind in der ausbildung ist

 

Bedarfsbestimmung für das Kind nach Düsseldorfer Tabelle

Grundlage für die Berechnung bleibt die Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.01.2020). Nach der Düsseldorfer Tabelle kann geschaut werden, in welcher Höhe für die Auszubildende Unterhalt zu zahlen ist. Hierfür ist das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen zu bestimmen. Hat er nur einer Person Unterhalt zu zahlen, dann wird in der Regel eine Einkommensstufe höher gerechnet. Hat er mehr als drei Personen Unterhalt zu zahlen, dann wird in der Regel eine Herabstufung bei der Einkommensstufe vorgenommen.

Die Einkommensstufen gehen von 1-10. Hier gehen wir davon aus, dass der Kindesvater ein Nettoeinkommen von € 2.900,00 hat. Da er zwei Personen Unterhalt zahlen muss, ist die Einkommensstufe 4, und damit 115 % vom Mindestunterhalt angesprochen.

Die Auszubildende wird zwischen 12-17 Jahre alt sein, und damit der 3. Altersstufe zugeordnet.

Nach diesen Eckdaten kann der Bedarf für die Auszubildende mit € 572,00 bestimmt werden. Von diesem Bedarf ist noch das Kindergeld zum Abzug zu bringen. Das Kindergeld beträgt hier € 204,00, davon ist von dem Unterhaltsbedarf die Hälfte abzuziehen, so dass noch € 470,00 an Unterhaltsbedarf verbleiben.

 

Bedürftigkeit Auszubildende

Nun verdient ja die Auszubildende schon ihr eigenes Geld, so dass zu fragen ist, in welcher Höhe sie mit ihrem Gehalt auch den Unterhalt bestimmt. Hier ist die Besonderheit, dass die Auszubildende minderjährig ist. Von dem Nettogehalt wird zunächst ein sogenannter ausbildungsbedingter Mehrbedarf abgezogen, der im Jahr 2020 € 100,00 beträgt. Nach diesem Abzug von dem Nettogehalt wird dieses zu ½ geteilt. Der hälftige Betrag ist dann von dem oben berechneten Bedarf abzuziehen.

Auch wenn die Eltern ihrem Kind nach § 1610 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine angemessene Erstausbildung schulden: Endlos zahlen müssen sie für den Unterhalt in der Ausbildung nicht. Zwar wird den Kindern eine gewisse Orientierungsphase zugestanden. Danach muss der Nachwuchs die Ausbildung aber grundsätzlich zügig vorantreiben. Daneben besteht häufig das Problem, ob ein sich ein an eine Lehre anschließendes Studium noch zur Erstausbildung gehört, so dass die Eltern weiterhin für den Kindesunterhalt in der Ausbildung in der Pflicht bleiben. Also Fragen über Fragen – mit für Eltern durchaus teuren Folgen.

Das Wichtigste in Kürze: Kindesunterhalt während einer Ausbildung

Sind die Eltern auch während der Ausbildung noch unterhaltspflichtig?

Eltern sind ihren Kindern in der Regel bis zum Abschluss einer ersten Ausbildung (bzw. eines Studiums) zum Unterhalt verpflichtet. Erst hiernach kann angenommen werden, dass das Kind nun eigenständig für den einen Unterhalt sorgen kann. Studierende sollten darauf achten, die durchschnittliche Studienzeit einzuhalten, um den Unterhaltsanspruch nicht zu verlieren. In der Regel muss die Ausbildung zügig nach dem Schulabschluss angetreten werden – hier sind jedoch auch immer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Eine Orientierungsphase muss dem Kind normalerweise zugestanden werden.

Wie wird der Kindesunterhalt in der Ausbildung berechnet?

Wie Sie den Kindesunterhalt berechnen können, wenn sich Ihr Kind noch in der Ausbildung befindet, lesen Sie hier.

Wird die Ausbildungsvergütung meines Kindes auf den Unterhalt mit angerechnet?

Die Ausbildungsvergütung wird wie jedes andere Einkommen des Kindes auch beim Unterhaltsbedarf angerechnet (abzgl. einer Ausbildungspauschale). Anderes Einkommen sind zum Beispiel Einnahmen aus Minijobs etwa während des Studiums sowie das Kindergeld.

Übergang von Schule zur Ausbildung: Es kommt darauf an, was das Kind macht

Orientierungsphase erlaubt

Als Kehrseite der elterlichen Pflicht zum Kindesunterhalt bei Ausbildung muss das Kind nach einer seinem Alter, Entwicklungsstand und den Lebensumständen angemessenen Orientierungsphase eine Berufsausbildung aufnehmen und zielstrebig angehen. Diese Obliegenheit des Kindes und der elterliche Unterhalt zur Ausbildung sind von Gegenseitigkeit geprägt.

➥ Direkt zum Rechner für Kindesunterhalt

Unterhalt fürs Kind: Ausbildung trotz Verzögerung zielstrebig angegangen

Ein paar Monate Orientierungszeit nach dem Schulabschluss sind also nicht zu beanstanden. Starre zeitliche Grenzen bestehen dabei nicht. Entscheidend ist vielmehr, was das Kind in dieser Zeit macht. Dies gilt insbesondere für Kinder aus schwierigen Familienverhältnissen oder mit schwachen Abschlusszeugnissen.

Unterhalt wenn das kind in der ausbildung ist
Kindesunterhalt während der Ausbildung ist zu zahlen, wenn das Kind zielstrebig vorgeht

So schloss ein bei seiner Mutter lebendes Kind die Realschule mit einem Notendurchschnitt von 3,6 ab. Danach absolvierte es Praktika und jobbte als ungelernte Kraft bei verschiedenen Arbeitgebern, um auf diese Weise einen Ausbildungsplatz zu erhalten. Seinen Lebensunterhalt bestritt das Kind selber. Drei Jahre nach dem Realabschluss erlangte das Kind endlich eine Ausbildungsstelle zur Fleischereifachverkäuferin.

Der auf Unterhalt für das Kind in Ausbildung in Anspruch genommene Vater verweigerte diesen, da das Kind seiner Ansicht nach nicht zügig eine Ausbildungsstelle angetreten habe. Das sah der Bundesgerichtshof (BGH) jedoch anders. Gerade Bewerber mit schwachen Abschlusszeugnissen müssten auf andere Weise durch Motivation und Interesse an dem Berufsbild überzeugen.

Dies könne durch vorherige Berufsorientierungspraktika oder einen Einstieg über ungelernte Aushilfstätigkeiten erfolgreich geschehen. Daher bleibe in solchen Fällen die Pflicht der Eltern zum Unterhalt in der Ausbildung bestehen (BGH, Beschluss vom 03.07.2013, Az.: XII ZB 220/12).

Das gilt ebenso, wenn das Kind keinen Ausbildungsplatz findet und stattdessen an einem berufsvorbereitenden Lehrgang oder einem Berufsgrundschuljahr teilnimmt, weil dies die Chancen auf den Erhalt eines Ausbildungsplatzes erhöht (Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, Beschluss vom 06.12.2000, Az.: 8 WF 218/00). Aber auch während berufsvorbereitender Praktika müssen die Eltern Kindesunterhalt zur Ausbildung zahlen (OLG Rostock, Beschluss vom 18.04.2006, Az.: 10 WF 234/05).

Einem Studenten steht ebenfalls eine Orientierungsphase zu, ohne den Anspruch auf Ausbildungsunterhalt zu verlieren. Wird das Studium nach zwei Semestern abgebrochen und kann erst zehn Monate später eine Banklehre begonnen werden, schulden die Eltern weiterhin Unterhalt zur Ausbildung (OLG Naumburg, Beschluss vom 12.01.2010, Az.: 8 WF 274/09).

Ebenso bleibt die elterliche Pflicht zum Unterhalt für volljährige Kinder im Studium bestehen, wenn die Tochter nach dem Abitur ein Freiwilliges Soziales Jahr macht, schwanger wird, drei Jahre ihr Kind betreut und anschließend studiert (BGH, Urteil vom 29.06.2011, Az.: XII 127/09). Unbeschadet dessen besteht der Unterhaltsanspruch bereits für Teilnehmer am Sozialen Jahr, selbst wenn dieses nicht auf den Beruf vorbereitet (OLG Celle, Beschluss vom 06.10.2011, Az.: 10 WF 300/11).

Nimmt ein Student ein vorübergehendes Studium in einem anderen Fach auf, ist der Unterhalt beim Studium ausnahmsweise zu zahlen, sofern bereits ein Befassen mit den künftigen Studienfächern erfolgt und sich dadurch die Gesamtstudiendauer kaum verlängert (OLG Celle, Urteil vom 03.03.1983, Az.: 12 UF 189/82).

Kindesunterhalt in Ausbildung: Fehlt die Zielstrebigkeit, entfällt der Anspruch auf Unterhalt in der Ausbildung

Wird die Obliegenheit zur Aufnahme einer Berufsausbildung nach einer angemessenen Orientierungsphase bzw. das zielstrebige Angehen der Ausbildung vom Kind nicht beachtet, entfällt der Anspruch auf Kindesunterhalt in der Ausbildung.

Verzögert das Kind seine Ausbildung unangemessen, verliert es den Anspruch auf Unterhalt in der Ausbildung. Das ist etwa der Fall, wenn das Kind nach der Schule ein Jahr lang jobbt, dann den Zivildienst macht, noch ein Jahr jobbt, dann das Abitur nachholt und anschließend studiert (BGH, Urteil vom 04.03.1998, Az.: XII ZR 173/96). Hier muss das Kind seine Ausbildung selber finanzieren (OLG Hamm, Beschluss vom 02.02.2011, Az.: II-8 WF 241/10).

Ebenso brauchen die Eltern keinen Kindesunterhalt während der Ausbildung zu zahlen, wenn das Kind nach dem Zivildienst vier Semester studiert, anschließend nach mehreren Fortbildungen ein Jahr in einem Kinderhort arbeitet und dann eine Erzieherlehre beginnt (OLG Schleswig, Beschluss vom 07.08.2007, Az.: 15 WF 225/07).

Unterhalt für Studenten: Die durchschnittliche Studiendauer ist entscheidend

Unterhalt wenn das kind in der ausbildung ist
Unterhalt wenn das kind in der ausbildung ist
Beim Unterhalt für Studenten ist die Studiendauer entscheidend

Hat sich das Kind zu einem Studium entschlossen, muss es grundsätzlich die durchschnittliche Studiendauer einhalten, um seinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nicht zu verlieren (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.02.2011, Az.: 2 UF 45/09). Die übliche Studiendauer ist aber nicht die regelmäßig kürzere Regelstudienzeit.

Das mussten die Eltern eines Jurastudenten leidvoll erfahren, der sich nach zehn Semestern zum Juristischen Staatsexamen anmeldete und seine Eltern auf Unterhalt verklagte. Da die durchschnittliche Studiendauer an der von ihm besuchten Universität bei elf Semestern lag, gab das Gericht seinem Unterhaltsverlangen statt (OLG Schleswig, Beschluss vom 30.09.2002, Az.: 13 WF 48/02).

Bummelstudenten haben also wenig Chancen, unendlich lange Unterhalt zu bekommen. Auslandszeiten zählen zwar gesondert, rechtfertigen aber keine längeren Studienzeiten als 15 Semester, sofern ein einjähriger Auslandsaufenthalt vorgelegen hat (OLG Köln, Urteil vom 08.05.1998, Az.: 4 UF 7/98).

Und trotzdem kann im Einzelfall schon einmal Unterhalt für Studenten bei über 16 Semester anfallen: So hielt sich eine Studentin zweimal im Ausland auf und wechselte einmal den Studienort. Entscheidend für die lange Unterhaltsdauer waren aber ihre zahlreichen Erkrankungen, die sogar zu einer vierwöchigen Reha führten. Da sie daran kein Verschulden traf, musste der Vater den Unterhalt fürs Studium zahlen (OLG Koblenz, Urteil vom 04.11.2002, Az.: 13 UF 242/02).

Ist der Bachelor-Abschluss geschafft, hat der Student auch Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für das Master-Studium, sofern sich dieses zügig an den Bachelor-Studiengang anschließt (OLG Celle, Beschluss vom 02.02.2010, Az.: 15 WF 17/10).

Für eine nachfolgende Promotion müssen Eltern aber nur zahlen, wenn der Doktor-Titel im Beruf üblich ist und das Kind ohne diesen Titel im gewählten Beruf keine Chance hat. Der Nachwuchs muss hier aber durch eine Teilzeittätigkeit ebenfalls für seinen Lebensunterhalt sorgen (OLG Hamm, Urteil vom 09.08.1989, Az.: 10 WF 29/89).

Die Abitur-Lehre-Studium-Fälle: Wann Eltern Unterhalt zahlen müssen

Grundsätzlich schulden Eltern nur Unterhalt für eine Berufsausbildung. Welche dies ist, bleibt den meist volljährigen Kindern überlassen. Bei Abiturienten, die eine Lehre machen und anschließend studieren, bleiben die Eltern jedoch weiterhin zum Ausbildungsunterhalt verpflichtet. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich das Studium mit der Lehre in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht.

Dieser zeitliche Zusammenhang ist nicht mehr gegeben, wenn eine Sekretärin zwei Jahre in ihrem Beruf arbeitet und sich erst dann zu einem Studium entschließt (BGH, Urteil vom 23.05.2001, Az.: XII ZR 148/99). Das Studium muss sich daher zügig an die Lehre anschließen.

Ob der erforderliche sachliche Zusammenhang zwischen Studium und Lehre besteht, ist manchmal schwierig zu beurteilen. Anerkannt sind jedenfalls folgende Konstellationen nach dem Abitur:

  • Bankkaufmann – Betriebswirt
  • Bankkaufmann – Jurist
  • Bauzeichner – Architekt
  • Heilpraktiker – Arzt
  • Kfz-Mechaniker – Ingenieur
  • Tischler – Produktdesigner

Demgegenüber fehlt der sachliche Zusammenhang in nachstehenden Fällen:

  • Bürogehilfin – Informatikerin
  • Europasekretärin – Volkswirtin
  • Industriekaufmann – Arzt
  • Industriekaufmann – Ingenieur
  • Industriekaufmann – Jurist
  • Speditionskaufmann – Jurist

Die Realschule-Lehre-Fachoberschule-Fachhochschule-Fälle: Nach der Lehre ist Schluss

Anders als bei Abiturienten brauchen die Eltern bei Haupt- und Realschülern nicht davon auszugehen, dass die Kinder nach der Lehre noch zur Fachhochschule gehen. Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für den weiteren beruflichen Werdegang besteht daher nicht. Eine Ausnahme kommt aber in Betracht, wenn das spätere Studium bereits zu Beginn der Lehre geplant war (BGH, Urteil vom 17.05.2006, Az.: XII ZR 54/04).

Zweitausbildung: In welchen Fällen Kindesunterhalt für die Ausbildung beansprucht werden kann

Nur ausnahmsweise sind die Eltern verpflichtet, dem Kind eine Zweitausbildung zu finanzieren. Voraussetzung dafür ist, dass der Berufswechsel notwendig ist. Das ist der Fall, wenn

  • die Eltern das Kind gegen dessen Willen in eine unbefriedigende, seinen Begabungen nicht entsprechende Ausbildung gedrängt haben.
  • die Berufswahl des Kindes aufgrund einer deutlichen Fehleinschätzung seiner Begabung erfolgte.
  • ein Berufswechsel aus gesundheitlichen Gründen unausweichlich ist.

Unterhalt zahlende Eltern haben Anspruch auf Information

Unterhalt wenn das kind in der ausbildung ist
Unterhalt wenn das kind in der ausbildung ist
Wenn Eltern Unterhalt in der Ausbildung zahlen, haben sie Anspruch auf Informationen

Zahlen die Eltern Unterhalt, insbesondere im Studium, haben sie auch Anspruch auf Information über den Verlauf der Ausbildung. Speziell beim Studium muss der Nachwuchs den Eltern detailliert darlegen, welche Kurse, Prüfungen, „Scheine“ und etwaigen Praktika auf dem Stundenplan stehen.

Dies sah eine Sozialpädagogik-Studentin, die sich im neunten Semester befand, nicht ein und verweigerte die Auskunft. Dies hätte sie besser nicht getan, da ihr das Gericht daraufhin den Unterhalt strich (OLG Hamm, Beschluss vom 13.02.2004, Az.: 11 WF 146/09).

Was Eltern zahlen müssen – und was den Kindern angerechnet wird

Erhält das minderjährige Kind eine Ausbildungsvergütung und lebt bei seinen Eltern bzw. einem Elternteil, wird diese auf seinen sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Unterhaltsanspruch ebenso wie das hälftige Kindergeld angerechnet. Von der monatlichen Ausbildungsvergütung werden aber 90 Euro für den ausbildungsbedingten Mehrbedarf abgezogen, die dem Kind verbleiben. Dies gilt ebenso bei volljährigen im Haushalt der Eltern lebenden Kindern, bei denen sich das Kindergeld jedoch in voller Höhe bedarfsmindernd auswirkt.

Hat das Kind einen eigenen Hausstand und/oder studiert es, beträgt sein Unterhaltsanspruch 860 Euro (Stand: 01.01.2020) monatlich, sofern die Eltern in dieser Höhe leistungsfähig sind. Auch hier werden eine etwaige monatliche Ausbildungsvergütung unter Berücksichtigung des ausbildungsbedingten Mehrbedarfes sowie das Kindergeld bedarfsmindernd berücksichtigt.

Studiert das Kind und erhält es Bafög, wird dieses Einkommen ebenfalls in voller Höhe auf seinen Unterhaltsanspruch angerechnet. Die Eltern müssen für den Studenten jedoch die Semesterbeiträge, Studiengebühren und evtl. anfallende Beiträge zur Kranken- bzw. Pflegeversicherung zusätzlich zum Unterhalt zahlen.

Übt das Kind neben seinem Studium regelmäßig eine Erwerbstätigkeit aus und erzielt daraus fortlaufende, über ein Taschengeld hinausgehende Einkünfte, werden diese grundsätzlich zur Hälfte auf seinen Bedarf angerechnet. Entscheidend ist aber letztlich die Leistungsfähigkeit der Eltern.

Unterhalt wenn das kind in der ausbildung ist
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Kindesunterhalt in der Ausbildung – Eltern müssen nicht endlos zahlen

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R. says: 9. October 2017 at 20:47

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Hallo, ich habe ebenfalls einen Sohn der mit 16 ohne Abschluss aus der 9 Klasse entlassen (Sommer 2014) wurde (Sommer 2014) danach sollte er zum nachholen des Abschlusses am 21.8.2014 an eine andere Schule dort ist er gar nicht erst erschienen. Nun wollte zur Bundesehr welche er nach 7 Tagen ebenfalls verließ ( 01.10-08.10.2014) danach wurde er da er schulpflichtig war an 2 Tagen die Woche für 5 Monate zwangsmässig quasi zur Schule verdonnert (02/2015-07.2015). Hiernach ging er dann wieder zum nachholen des Hauptschulabchlusses von Sept. 2015- Feb. 2016 zur Schule wurde wieder rausgeschmissen ohne Abschluss zu schlechter Noten und zu vielr Fehlzeiten. Danach ist mir nicht mehr bekannt was er Tat da ich die Zahlungen einstellte und folglich nicht mehr des Kontaktes würdig war. Nun schreibt mich das Jobcenter an wegen Pflicht zum Ausbildungsunterhalt offensichtlich hat er wieder was angefangen und Leistungen dort beantragt und ich soll zahlen da dies ja eine Erstausbildung sei!? Ich sehe das nicht als Zielstrebig an, wie würden sie das beurteilen? Für Ihre Antwort wäre ich unendlich dankbar da mein Anwalt sich über die Jahre immer zu meinem Ginsten äußerte und ich nachher doch immer wieder zur Kasse gebeten worden bin und er mir riet weiter zu zahlen!

Mit freundlichen Grüßen
H. R.

Franke says: 13. May 2016 at 16:24

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Hilfe…. mein Sohn (damals 18, bald 19) brach im letzten Jahr im November die Schule ab und meldete sich am Heimatort im Dezember 2015 im Jobcenter arbeitssuchend… Termine nahm er aber nicht wahr! Er zog im März in eine andere Stadt weil er dort bei der Freundin bleiben wollte. Es war uns nicht recht, da er sein Abitur machen sollte, es gab deshalb Stress. Er nahm sich ein Zimmer zur Miete und meldete sich um und ging zum Jobcenter, daneben jobbte er auf 450 Euro Basis und bekommt von uns sein Kindergeld. Das Jobcenter verlangt jetzt von uns Auskunft über unsere Einkommensverhältnisse und möchte gern Unterhalt geltend machen ab Mai diesen Jahres. Da mein Sohn freiwillig auszog nach dem Abbruch und zur Zeit seit November 2015 bis heute weder Schule noch Ausbildung macht würde ihm doch nix von uns zustehen, oder? Im August soll er eine Ausbildung beginnen mit 850 Euro brutto, eine Zusage hat er bereits, ob er die antritt ist aber fraglich.
1. Sind wir – abgesehen von der Leistungsfähigkeit, zum Unterhalt verpflichtet?
2. Was sollen wir machen, Auskunft erteilen wir gerne aber Zahlungen sehen wir nicht ein, da er genauso gut bei uns wohnen könnte.
3. Kann er als Volljähriger selbst entscheiden wo er wohnt, hier hat er ein eigenes Zimmer und genug Taschengeld. 735 Euro Unterhalt will er lieber als hier wohnen und Pflichten nachgehen.

Claudia C. says: 4. July 2016 at 7:44

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Hallo, Meine Tochter ist 21 ,Hat vor zwei Jahren das Abitur gemacht ,hat sich dann an einer Fachhochschule zur PTA Ausbildung angemeldet.Da das Lehrjahr schon voll war wurde sie auf eine Warteliste gesetzt,bzw auf das kommende Schuljahr verwiesen.,um das eine Jahr zu überbrücken hat sie einen Job auf 450€ Basis angenommen und wollte das Geld für die Schule sparen.In dieser Zeit hat mein EX Mann die Unterhaltszahlung eingestellt und erst unter Androhung vom Lohnpfändung wieder aufgenommen. Jetzt weigert er sich ,sich an den Kosten der Schulausbildung zu beteiligen,da meine Tochter vor 4 Jahren von mir 5000€ aus einer Unfallversicherung bekommen hat ,beruft sich mein EX Mann darauf das sie dieses Geld hätte nehmen können. Aber sie hat das Geld für Führerschein, Arbeitsmaterial und diverse andere Sachen die sie u.a für die Ausbildung brauchte ausgegeben,desweiteren musst sie aufgrund des fehlenden Unterhalt auch immer wieder an Ihr erspartes.Jetzt ist das Geld aufgebraucht .Muss mein EX Mann ,der wieder verheiratet ist ,für die Ausbildung mit bezahlen oder bleibt es alles an mir hängen ,ich verdiene nur 850€ , Meine Tochter bekommt 458€ Unterhalt von Meinem EX Mann,die Schule kostet jeden Monat 210€ das BahnTicket 70€.

Nathalie says: 28. July 2016 at 10:39

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Hallo, mein Mann hat aus erster Ehe 3 Kinder (19, fast 18 und 15 Jahre). Die 19jährige Tochter befindet sich nach dem Abitur nun im 1. Lehrjahr mit einem Nettogehalt von ca. 730 Euro und lebt bei ihrer Mutter. Der fast 18jährige Sohn (Geb. Ende Sept. 2016) beginnt zum 15.08.2016 eine Ausbildung (Vergütung ähnlich wie seine Schwester) und lebt ebenfalls bei seiner Mutter. Der 15jährige Sohn geht noch zur Schule und lebt bei meinem Mann, mir und meinen beiden Kindern aus erster Ehe (14 und 16 Jahre). Die Exfrau meines Mannes ist voll berufstätig (Einkommen unbekannt) und zahlt für den jüngsten Sohn Unterhalt in Höhe von 242 Euro an meinen Mann und er zahlt für den mittleren Sohn an sie Unterhalt (352 Euro). Da mein Mann ca. 1.800 Euro netto verdient, wurde bei ihm bereits eine Mangelberechnung bzgl. des Unterhalts ermittelt. Nun meine Frage: Wie viel Unterhalt steht der 19jährigen Tochter und ab Oktober 2016 dem dann volljährigen in Ausbildung befindlichen Sohn zu? Wie gesagt, beide leben im Haushalt der Mutter und der Jüngste bei uns. Vom Jungendamt gab es hierzu bisher keine Stellungnahme. Vielen Dank schon mal!

Guido says: 3. August 2016 at 0:36

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Guten Abend,

ich bin eben auf diese Seite aufmerksam geworden.
Kurzum mein Anliegen – welches ich gern für ALLE Beteiligten (Mütter) positiv geregelt haben möchte.

Ich erhalte ca 1.300.00 € Netto – habe einen Arbeitsweg von ca 38 km eine Fahrt – wohne in einem Haus – unter Niesbrauch – habe 5 Kinder

mein 1. Kind (aus Lebensgemeinschaft 1. Mutter) ausgelernt – entfällt

mein 2 tes Kind 23 studiert – eigene Wohnung –
mein 3. Kind 22 studiert – eigene Wohnung –
mein 4. Kind 19 beginnt das Studium – Wohnhaft bei der Mutter
Unterhalt bis heut gezahlt nach Absprache mit der Kindesmutter (2.Mutter) ca 350,00€

mein 5. Kind 13 besucht das Gymnasium (3. Mutter)
Unterhalt bisher gezahlt 90.00€ – Unterhalt wurde duch das Jugendamt so berechnet (vor Jahren)

Ich wollte vor Jahren den Kindesunterhalt selbst berechnen lassen – dies ist nicht möglich – erhielt ich als Auskunft vom Jugendamt – dieses sei nur über die Mütter möglich.

Heut erhielt ich eine Nachricht vom Jugendamt – nachdem eine der Kindesmütter einen Antrag gestellt hatte – in dem mir mitgeteilt wurde ich müsse 350,00€ für mein letzteres Kind zahlen –

ALLE anderen STUDIERENDEN Kinder HÄTTEN keinen Anspruch mehr auf finanzielle Unterstützung.

Ist das so richtig???

An wen kann ich mich auch noch direkt mit Nachweisen wenden??

Marie says: 7. August 2016 at 18:33

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Hallo, folgende Situation:
meine Tochter ist 23 Jahre alt und nach Abbruch der 1. Ausbildung 2013 jetzt in einer 3 Jährigen Beamtenausbildung. Sie bekommt seit August 2014 Bezüge in Höhe von 1.100 Euro. Gerade beginnt ihr letztes Jahr und es gibt dauernd Streit, da sie nichts zum Familienunterhalt beiträgt, obwohl vereinbart wurde dass sie 200 Euro für Unkosten und Essen abgibt. Sie wohnt bei uns kostenfrei und Ihr Verhalten ist nicht familienfreundlich, da sie nachts Lärm macht, Ihren Freund mit durchfüttert und Unordnung macht. Sie stört mit Ihrem Verhalten und Ihrem Dauerduschen von 35 Minuten zweimal täglich unseren Frieden und belastet unsere Kosten unnötig. Alles Reden führt ins Leere und sie droht mit Unterhaltsklage, falls sie sich eine eigene Bleibe suchen müsste oder verlangt von uns die Miete. Dazu droht sie mit Ausbildungsabbruch. Meine Fragen : Darf ich sie mit einer Frist vor die Türe setzen und Ihr Nahelegen sich eine Wohnung zu suchen? Sie hätte eine Möglichkeit in einem Wohnheim für Azubis direkt neben ihrer Ausbildung unterzukommen, aber das will sie nicht. Welche Rechte habe ich?

Marie G. says: 9. August 2016 at 20:32

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Hallo ,
meinem Lebensgefährten sein Sohn wird im Oktober 20 Jahre alt und lebt bei seiner Mutter.
Er hatte die Prüfung in der 10. zwar bestanden aber in drei Fächern mit Note 4. Seinem Wunsch eine Lehre als Kindererzieher stand das aber im Wege. Er bekam die Möglichkeit weitere 2 Jahre Schule zu absolvieren um seine Noten zu verbessern, was er auch annahm. Nebenbei machte er Praktiken in einem Kindergarten. Die zwei Jahre schloss er ab und schaffte sich zu verbessern. Allerdings hatte er dann keine Lust mehr auf Kindererzieher.
Einzelhandelskaufmann wollte er nun werden.
Um Bewerbungen kümmerte er sich kaum und viel zu spät, da Party machen erstmal wichtiger war, so dass er in dem Jahr ohne da stand. Im Herbst nahm er einen Hilfsjob im Dänischen Bettenlager an. Da er dauernd verschlief und seine Stimmungen zu wünschen übrig ließen, wurde er nach ca. 3 bis 4 Monaten wieder gekündigt. Seit dem ist er arbeitslos. Einzelhandelskaufmann will er nun auch nicht mehr werden.
Nun hat er wohl die Möglichkeit 2 Jahre Schule als Vorbereitung für die Lehre zu machen, was sich aber erst in den nächsten Tagen rausstellt, ob er noch einsteigen kann und ob er selber dann das durch zieht.
Da wir uns keinen Anwalt leisten können, wollte ich hier erstmal nachfragen.
Wie verhält sich das mit dem Unterhalt, den mein Lebensgefährte für ihn leisten muss und gibt es ein Maximalalter, wie lange man zahlen muss???
Vielen Dank
Marie G.

Andreas says: 18. August 2016 at 13:17

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Hallo,
der Sohn meines Mannes hat 2011 die Schule in der 11. Klasse abgebrochen. Seit 2014 besuchte er ein Berufskolleg, welches er dieses Jahr erfolgreich abschloss. Nun möchte er auf einer staatl. anerkannten FH studieren. Die Studiengebühren betragen € 750,00 monatl. + € 205,00 Semestergebühr. Seit 2002 hatten wir keinen persönlichen Kontakt mehr zu dem Jungen. Seine Mutter hat bereits 2000 erneut geheiratet und der Junge lebte bei ihr und ihrem Mann. Mein Mann hat versucht Kontakt zu halten, ihm wurde jedoch über die Mutter vermittelt, dass der Junge keinen Kontakt möchte. Die Unterhaltszahlungen wurden weiter gezahlt, jedoch auf dem Stand der letzten Absprache mit der Mutter im Jahr 2002. Mein Mann schrieb ihm mehrmals jährlich und erfragte auch immer den aktuellen Stand bezüglich Schule. Er erhielt hierzu niemals eine Information. Im Jahr 2007 erhielt er einen Brief des Sohnes, in dem er den Wunsch äusserte, den Familiennamen der Mutter annehmen zu wollen. Hierzu müsse jedoch mein Mann sein Einverständnis erklären. Diesem Wunsch kam mein Mann auch nach. Weiterhin schrieb mein Mann an Geburtstagen und Feiertagen. Weiterhin kam keine Rückmeldung. Im Jahr 2014 erfuhren wir, dass er ein soziales Jahr absolviert hätte und nun ein Berufskolleg besuchen würde. Allerdings hatte er offensichtlich eine erheblich lange Zeit keine Beschäftigung o. ä., denn er verließ ja bereits 2011 das Gymnasium ohne Abschluß.
Was er in dieser Zeit tat, wissen wir nicht.
Mein Mann hat ihm nun geschrieben und einen Nachweis über einen Schulabschluss und auch über die vergangenen Jahre gewünscht. Hierzu sendete der Sohn nun sein Abschlusszeugniss, zusammen mit den Anmeldung auf der FH und der Äusserung, er würde mit weiteren Zahlungen rechnen und würde nur ungerne das “Bafögamt” beauftragen.
Hierzu nun die Frage, ob wir überhaupt noch zahlen müssen? Er hat zwar nun eine Schule erfolgreich beendet und ein weiteres Ziel, dennoch gibt es diese Jahre, zu denen er lediglich schrieb, er hätte keine gute Zeit gehabt. Des Weiteren wurde eine FH gewählt, die eine enorme Studiengebühr verlangt. Hier wurden wir vor vollendete Tatsachen gestellt. Er hat überhaupt kein Interesse an einem Kontakt zu seinem Vater und möchte lediglich weiterhin finanziell unterstützt werden.

Andreas H. says: 29. September 2016 at 12:23

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Hallo ich brauche bitte Hilfe.
Ich der Kindsvater habe das alleinige Sorgerecht. Mein Sohn (18, unehelich) lebt aufgrund besonderer Verhältnisse bei der Großmutter (Väterlicherseits). Nun hat er keine Ausbildung und keinen Qualifizierten Schulabschluss sondern lediglich mit Beendigung der Berufsschulpflicht (12 Jahre) seine Schulpflicht abgegolten. Leider ist es ihm nicht möglich aufgrund Übergewicht (Adipositias) leicht eine Arbeit bzw. aufgrund fehlender Schuldbildung eine Ausbildung zu finden. Er ist beim Arbeitsamt gemeldet allerdings hat er bisher keine Anstrengung unternommen einen Job zu finden oder eine qualifizierenden Schulabschluss zu machen. Ihm wurde vom Amt nun ein BIZ Termin auferlegt um dort ggf. etwas zu finden. Die Mitarbeiterin dort meinte die Eltern wären auf jeden Fall Unterhaltspflichtig. Ich selber bin Verheiratet + 1Kind das ganztag betreut wird und da meine Frau nicht vollzeit Arbeitet sondern nur 30Std. da es nicht anders möglich war sind wir Finanziell am Limit. Die Mutter hatte noch nie Unterhalt oder der gleichen entrichtet. Was wird auf mich ggf. zukommen?
Vielen Dank im Voraus für die Hilfe.

Andre says: 8. October 2016 at 12:05

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Mein Sohn (23) absolviert seit 2014 jetzt im 3. Jahr seine Beamtenausbildung, es ist bereits der 2. Versuch, die erste hat er 2013 nach 2 Monaten abgebrochen. Er bekommt in Ausbildung über 1.000 Euro netto Bezüge. Er wohnt bei uns im EFH, was mit einer hohen Hypothek belastet ist. Er hat eine 16jährige Freundin. Zur Zeit hat er sich im Wohnheim zwecks lernen ein Zimmer von Montag bis Freitag genommen, das kostet monatlich 150 Euro. Wir möchten, dass er auszieht, da er am Wochenende mit seiner Freundin ( sie ist erst 16!) viel Lärm macht, hier stundenlang duscht, unseren Kühlschrank ausräumt und kein Kostgeld abgibt. Die Freundin ist jedes Wochenende übernacht bei uns, mir ist das nicht recht. Das wird noch schlimmer werden , wenn er wieder dauerhaft sein Zimmer bezieht. Da ich Vollzeit arbeite, gesundheitlich angeschlagen bin und abends meine Ruhe brauche ist dies eine nervliche und auch finanzielle Belastung für uns. Mein Sohn soll lernen auf eigenen Füßen zu stehen und mit Finanzen und Regeln des Zusammenlebens beachten lernen. Alles Reden hilft nix. Im Gegenteil, er droht mit Ausbildungsabbruch aus Psychischen Gründen, weil er ausziehen sollte. Meine Frage: Kann ich ihm ,, kündigen,, und von ihm verlangen, dass er entweder Kostgeld abgibt oder auszieht? Mit 23 kann man schon was verlangen, oder haben wir als Eltern keine Rechte?

Peter says: 26. October 2016 at 20:28

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Hallo,

ich bin glücklich geschieden und mein Sohn, der in kürze 18 wird, macht eine Ausbildung (bereits im zweiten Lehrjahr) und lebt bei seiner Mutter. Meine Ex-Frau hat inzwischen wieder geheiratet und ein weiteres Kind (4 Jahre). Das meinem Sohn ab dem 18 Geburtstag auch weiterhin, auch trotz Ausbildung, Unterhalt zu steht ist klar. Ich weiß auch das meine Ex-Frau, mit dem 18 Geburtstag meines Sohnes, ihm gegenüber ebenfalls Barunterhaltspflichtig ist. Der Unterhaltsanspruch ergibt sich aus den adierten Einkommen, meins plus das meiner Frau, und das KG sowie die Ausbildungsvergütung (abzgl. 90 Euro Selbstbehalt) werden “verrechnet”. Der sich jetzt daraus ermittelte Anspruch wird jetzt in Relation zum jeweiligen Einkommen gesetzt. Das heißt wenn ich ein höheres Einkommen habe als meine Frau, dann zahle ich entsprechend mehr Unterhalt. Ich hoffe das ist soweit korrekt? Mir geht es jetzt eigentlich um das zweite Kind meiner Ex-Frau. Kann sie den Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem zweiten Kind zum “Bereinigen” ihres Einkommens verwenden? Das würde ja dazu führen das mein Anteil am Unterhalt für unseren Sohn größer wird, oder?

Vielen Dank im Voraus.

Christine L. says: 22. December 2016 at 12:46

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Hallo,

mein Sohn, 18 Jahre ist vor 2 Monaten bei mir ausgezogen in eine Wohnung des Vaters. Er hat 2015 seinen Hauptschulabschluss gemacht und geht seitdem auf die Berufsfachschule um die Mittlere Reife zu machen was ihm sehr schwer fällt und auch noch dazu kommt, dass er seit Monaten absolut nichts für die Schule tut was natürlich auch an seinen Leistungen zu erkennen ist.

Er ist ausgezogen, weil ihm der Vater eine Wohnung angeboten hat in der er nun lebt und tun und lassen kann was er will. Bei mir hatte er alles was er brauchte. Nun lebt er dort und macht nichts mehr für die Schule, schreibt nur 5er (6er gibt es dort nicht).

Gestern bekam ich einen Brief eines Anwaltes dass er nun Unterhalt von mir fordert. Sein Kindergeld überweise ich ihm seit seinem Auszug.

Muss ich Unterhalt für sein gechilltes Leben zahlen oder kann ich auch Leistungsnachweise von ihm verlangen? Im April hätte er Prüfungen und ich weiß sicher, dass er diese nie schaffen wird.

Danke und viele Grüße,
Christine

Petra says: 25. March 2017 at 9:53

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Hallo,
ich möchte mich auch mal an Sie wenden.
Es geht um meinen Sohn und seine Freundin.
Die beiden erwarten im Juni ihr erstes Kind, sie sind jetzt zusammen gezogen.
Mein Sohn hat sein Gehalt, die Freundin ist 19 Jahre alt, hat keinen Beruf , auch keine Ausbildung.
Sie hat vorher bei ihrem Vater gelebt, ihre Eltern sind geschieden.
Sie hat jetzt beim Arbeitsamt einen Antrag auf Hartz IV gestellt, auch einen Abzweigungsantrag für das Kindergeld, da mussten beide Elternteile angeben, dass sie keinen Unterhalt an ihre Tochter zahlen.
Jetzt hat sie von der Familienkasse ein Schreiben bekommen, dass die Abzweigung durch das Amtsgericht geklärt werden muss. Warum?
Muss der Vater noch Unterhalt an seine Tochter bezahlen, auch wenn sie zu hause ausgezogen ist? und wie lange?
Der Antrag beim Arbeitsamt fällt viel geringer aus, als erwartet.
Über eine Antwort würde ich mich freuen, da wir den beiden helfen wollen, damit das Mädchen zu seinem Recht kommt, denn die beiden brauchen jede Untersützung.

Horst says: 11. October 2017 at 19:28

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Hallo und guten Tag.

Ich habe zwei Fragen zur Düsseldorfer Tabelle.

1) richtige Einstufung des Einkommens

Ich habe gelesen, dass die Gerichte im Regelfall davon ausgehen, das Unterhalt für 2 Personen geleistet werden muss. Entweder für ein Kind und einen Ehegatten oder eben 2 Kinder. Müssen jedoch nur Leistungen für ein Kind erbracht werden, hat dies zur Folge, dass man in die nächsthöhere Einkommenstufe rutscht. Sind es hingegen mehr als 2 Unterhaltsberechtigte, würde man in die nächstniedrigere Einkommensstufe eingruppiert.

Da ich für 3 Kinder Unterhalt berechnen muß und diverse Unterhaltsrechner diesen Umstand nicht berücksichtigen, stelle ich mir die Frage, welche Gehaltsstufe ich verwenden soll?

Wie wird die Ausbildungsvergütung auf den Unterhalt angerechnet?

Wie berechnet man den Unterhalt für ein Kind in der Ausbildung? Von der Ausbildungsvergütung des Kindes werden 90 € ausbildungsbedingter Mehrbedarf abgezogen. Bezieht ein Kind bspw. 550 € Ausbildungsvergütung, ergibt das 460 € anrechnungsfähiges Einkommen.

Wann darf der Vater den Unterhalt kürzen?

Liegt Ihr Einkommen unter dem Selbstbehalt, können Sie die Unterhaltszahlung kürzen oder sogar ganz entfallen lassen. Aber Achtung! Liegt dem Unterhalt ein vollstreckbarer Titel zugrunde, muss dieser auch gerichtlich geändert werden. Gleiches gilt für titulierte Unterhaltszahlungen in Jugendamtsurkunden.

Wie hoch darf die Ausbildungsvergütung sein um Unterhalt zu bekommen?

Erhält es eine Ausbildungsvergütung und beide Eltern sind unterhaltspflichtig, wird die Ausbildungsvergütung bei beiden Elternteilen zur Hälfte angerechnet. Bereinigt wird das Ausbildungsgehalt jedoch um den ausbildungsbedingten Mehrbedarf. Viele Gerichte nutzen hier eine Pauschale in Höhe von 90 Euro.

Wann erlischt die Unterhaltspflicht für Kinder?

Der Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes entfällt, wenn es entweder genügend eigene Einkünfte hat (siehe: eigene Einkünfte des Kindes ) bzw. haben könnte oder wenn der Unterhalt zahlende Elternteil nicht (mehr) leistungsfähig ist.