Vorab ist Ihr bereinigtes Nettoeinkommen festzustellen. Aus 3360,00 brutto ergibt sich ein Nettogehalt von ca. 1962,00. Hiervon sind 5% berufsbedingte Aufwendungen, also 98,10 abzuziehen, so dass sich ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1863,90 ergibt. Damit befinden Sie sich in der Gehaltsstufe 2 der Düsseldorfer Tabelle (1501,00 ? 1900,00). Show
Zu 1.: Das minderjährige unverheiratete Kind muss sich jegliche Einkünfte, auch aus Vermögen, anrechnen lassen; jedoch bleibt der Vermögensstamm verschont. Dies ergibt sich aus § 1602 Abs. 2 BGB. Erbringt ein Elternteil die Betreuungsleistung entspricht es der Gleichwertigkeit von Betreuungsleistung und Barunterhaltsverpflichtung, dass eigene Einkünfte des Kindes den Barunterhalt mit der Hälfte der Einkünfte mindern. Der Grundsatz der Gleichwertigkeit von Bar- und Naturalunterhalt gilt im Regelfall für jede Altersstufe minderjähriger, unverheirateter Kinder bis zum Eintritt der Volljährigkeit, vgl. Eschenbruch/Klinkhammer/Wohlgemuth Unterhaltsprozess 5. Auflage 2009 Kap. 3 Rn. 95. Bei einem Bruttogehalt von 700,00 beträgt das Nettogehalt Ihrer Tochter ca. 557,00. Hiervon werden nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte 90,00 Ausbildungspauschale abgezogen, so dass sich ein bereinigtes Auszubildendengehalt von 467,00 ergibt. Hiervon ist der hälftige Betrag, also 233,50 auf Ihre Unterhaltspflicht von 314,00 (s. o. ) anzurechnen. Sie haben daher an Ihre 16jährige Tochter einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 80,50 zu zahlen. Zu 2.: Sofern sich das Ausbildungsgehalt Ihrer Tochter im nächsten Ausbildungsjahr erhöht, sollten Sie erneut eine Berechnung durchführen. Möglicherweise entfällt dann ihr Unterhaltsanspruch gegenüber Ihrer in der Ausbildung befindlichen Tochter. Für viele stellt sich die Frage, wie der Kindesunterhalt bei einem minderjährigen Kind zur Berechnung kommt, wenn eine Ausbildung angefangen wird. In diesem Fall wird zu Grunde gelegt, dass die Auszubildende noch bei einem Elternteil lebt. Der Unterhaltspflichtige, hier wird der Kindesvater angenommen, hat zwei Personen Unterhalt zu zahlen. Die Kindesmutter bezieht das volle Kindergeld. Auch die Auszubildende ist unsicher, ob nun ihr gesamtes Gehalt für den Unterhalt zur Anrechnung kommt. Eckdaten für den Fall:
Bedarfsbestimmung für das Kind nach Düsseldorfer Tabelle Grundlage für die Berechnung bleibt die Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.01.2020). Nach der Düsseldorfer Tabelle kann geschaut werden, in welcher Höhe für die Auszubildende Unterhalt zu zahlen ist. Hierfür ist das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen zu bestimmen. Hat er nur einer Person Unterhalt zu zahlen, dann wird in der Regel eine Einkommensstufe höher gerechnet. Hat er mehr als drei Personen Unterhalt zu zahlen, dann wird in der Regel eine Herabstufung bei der Einkommensstufe vorgenommen. Die Einkommensstufen gehen von 1-10. Hier gehen wir davon aus, dass der Kindesvater ein Nettoeinkommen von € 2.900,00 hat. Da er zwei Personen Unterhalt zahlen muss, ist die Einkommensstufe 4, und damit 115 % vom Mindestunterhalt angesprochen. Die Auszubildende wird zwischen 12-17 Jahre alt sein, und damit der 3. Altersstufe zugeordnet. Nach diesen Eckdaten kann der Bedarf für die Auszubildende mit € 572,00 bestimmt werden. Von diesem Bedarf ist noch das Kindergeld zum Abzug zu bringen. Das Kindergeld beträgt hier € 204,00, davon ist von dem Unterhaltsbedarf die Hälfte abzuziehen, so dass noch € 470,00 an Unterhaltsbedarf verbleiben.
Bedürftigkeit Auszubildende Nun verdient ja die Auszubildende schon ihr eigenes Geld, so dass zu fragen ist, in welcher Höhe sie mit ihrem Gehalt auch den Unterhalt bestimmt. Hier ist die Besonderheit, dass die Auszubildende minderjährig ist. Von dem Nettogehalt wird zunächst ein sogenannter ausbildungsbedingter Mehrbedarf abgezogen, der im Jahr 2020 € 100,00 beträgt. Nach diesem Abzug von dem Nettogehalt wird dieses zu ½ geteilt. Der hälftige Betrag ist dann von dem oben berechneten Bedarf abzuziehen. Auch wenn die Eltern ihrem Kind nach § 1610 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine angemessene Erstausbildung schulden: Endlos zahlen müssen sie für den Unterhalt in der Ausbildung nicht. Zwar wird den Kindern eine gewisse Orientierungsphase zugestanden. Danach muss der Nachwuchs die Ausbildung aber grundsätzlich zügig vorantreiben. Daneben besteht häufig das Problem, ob ein sich ein an eine Lehre anschließendes Studium noch zur Erstausbildung gehört, so dass die Eltern weiterhin für den Kindesunterhalt in der Ausbildung in der Pflicht bleiben. Also Fragen über Fragen – mit für Eltern durchaus teuren Folgen. Das Wichtigste in Kürze: Kindesunterhalt während einer AusbildungSind die Eltern auch während der Ausbildung noch unterhaltspflichtig? Eltern sind ihren Kindern in der Regel bis zum Abschluss einer ersten Ausbildung (bzw. eines Studiums) zum Unterhalt verpflichtet. Erst hiernach kann angenommen werden, dass das Kind nun eigenständig für den einen Unterhalt sorgen kann. Studierende sollten darauf achten, die durchschnittliche Studienzeit einzuhalten, um den Unterhaltsanspruch nicht zu verlieren. In der Regel muss die Ausbildung zügig nach dem Schulabschluss angetreten werden – hier sind jedoch auch immer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Eine Orientierungsphase muss dem Kind normalerweise zugestanden werden. Wie wird der Kindesunterhalt in der Ausbildung berechnet? Wie Sie den Kindesunterhalt berechnen können, wenn sich Ihr Kind noch in der Ausbildung befindet, lesen Sie hier. Wird die Ausbildungsvergütung meines Kindes auf den Unterhalt mit angerechnet? Die Ausbildungsvergütung wird wie jedes andere Einkommen des Kindes auch beim Unterhaltsbedarf angerechnet (abzgl. einer Ausbildungspauschale). Anderes Einkommen sind zum Beispiel Einnahmen aus Minijobs etwa während des Studiums sowie das Kindergeld. Übergang von Schule zur Ausbildung: Es kommt darauf an, was das Kind machtOrientierungsphase erlaubtAls Kehrseite der elterlichen Pflicht zum Kindesunterhalt bei Ausbildung muss das Kind nach einer seinem Alter, Entwicklungsstand und den Lebensumständen angemessenen Orientierungsphase eine Berufsausbildung aufnehmen und zielstrebig angehen. Diese Obliegenheit des Kindes und der elterliche Unterhalt zur Ausbildung sind von Gegenseitigkeit geprägt. ➥ Direkt zum Rechner für Kindesunterhalt Unterhalt fürs Kind: Ausbildung trotz Verzögerung zielstrebig angegangenEin paar Monate Orientierungszeit nach dem Schulabschluss sind also nicht zu beanstanden. Starre zeitliche Grenzen bestehen dabei nicht. Entscheidend ist vielmehr, was das Kind in dieser Zeit macht. Dies gilt insbesondere für Kinder aus schwierigen Familienverhältnissen oder mit schwachen Abschlusszeugnissen. Kindesunterhalt während der Ausbildung ist zu zahlen, wenn das Kind zielstrebig vorgehtSo schloss ein bei seiner Mutter lebendes Kind die Realschule mit einem Notendurchschnitt von 3,6 ab. Danach absolvierte es Praktika und jobbte als ungelernte Kraft bei verschiedenen Arbeitgebern, um auf diese Weise einen Ausbildungsplatz zu erhalten. Seinen Lebensunterhalt bestritt das Kind selber. Drei Jahre nach dem Realabschluss erlangte das Kind endlich eine Ausbildungsstelle zur Fleischereifachverkäuferin. Der auf Unterhalt für das Kind in Ausbildung in Anspruch genommene Vater verweigerte diesen, da das Kind seiner Ansicht nach nicht zügig eine Ausbildungsstelle angetreten habe. Das sah der Bundesgerichtshof (BGH) jedoch anders. Gerade Bewerber mit schwachen Abschlusszeugnissen müssten auf andere Weise durch Motivation und Interesse an dem Berufsbild überzeugen. Dies könne durch vorherige Berufsorientierungspraktika oder einen Einstieg über ungelernte Aushilfstätigkeiten erfolgreich geschehen. Daher bleibe in solchen Fällen die Pflicht der Eltern zum Unterhalt in der Ausbildung bestehen (BGH, Beschluss vom 03.07.2013, Az.: XII ZB 220/12). Das gilt ebenso, wenn das Kind keinen Ausbildungsplatz findet und stattdessen an einem berufsvorbereitenden Lehrgang oder einem Berufsgrundschuljahr teilnimmt, weil dies die Chancen auf den Erhalt eines Ausbildungsplatzes erhöht (Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, Beschluss vom 06.12.2000, Az.: 8 WF 218/00). Aber auch während berufsvorbereitender Praktika müssen die Eltern Kindesunterhalt zur Ausbildung zahlen (OLG Rostock, Beschluss vom 18.04.2006, Az.: 10 WF 234/05). Einem Studenten steht ebenfalls eine Orientierungsphase zu, ohne den Anspruch auf Ausbildungsunterhalt zu verlieren. Wird das Studium nach zwei Semestern abgebrochen und kann erst zehn Monate später eine Banklehre begonnen werden, schulden die Eltern weiterhin Unterhalt zur Ausbildung (OLG Naumburg, Beschluss vom 12.01.2010, Az.: 8 WF 274/09). Ebenso bleibt die elterliche Pflicht zum Unterhalt für volljährige Kinder im Studium bestehen, wenn die Tochter nach dem Abitur ein Freiwilliges Soziales Jahr macht, schwanger wird, drei Jahre ihr Kind betreut und anschließend studiert (BGH, Urteil vom 29.06.2011, Az.: XII 127/09). Unbeschadet dessen besteht der Unterhaltsanspruch bereits für Teilnehmer am Sozialen Jahr, selbst wenn dieses nicht auf den Beruf vorbereitet (OLG Celle, Beschluss vom 06.10.2011, Az.: 10 WF 300/11). Nimmt ein Student ein vorübergehendes Studium in einem anderen Fach auf, ist der Unterhalt beim Studium ausnahmsweise zu zahlen, sofern bereits ein Befassen mit den künftigen Studienfächern erfolgt und sich dadurch die Gesamtstudiendauer kaum verlängert (OLG Celle, Urteil vom 03.03.1983, Az.: 12 UF 189/82). Kindesunterhalt in Ausbildung: Fehlt die Zielstrebigkeit, entfällt der Anspruch auf Unterhalt in der AusbildungWird die Obliegenheit zur Aufnahme einer Berufsausbildung nach einer angemessenen Orientierungsphase bzw. das zielstrebige Angehen der Ausbildung vom Kind nicht beachtet, entfällt der Anspruch auf Kindesunterhalt in der Ausbildung. Verzögert das Kind seine Ausbildung unangemessen, verliert es den Anspruch auf Unterhalt in der Ausbildung. Das ist etwa der Fall, wenn das Kind nach der Schule ein Jahr lang jobbt, dann den Zivildienst macht, noch ein Jahr jobbt, dann das Abitur nachholt und anschließend studiert (BGH, Urteil vom 04.03.1998, Az.: XII ZR 173/96). Hier muss das Kind seine Ausbildung selber finanzieren (OLG Hamm, Beschluss vom 02.02.2011, Az.: II-8 WF 241/10). Ebenso brauchen die Eltern keinen Kindesunterhalt während der Ausbildung zu zahlen, wenn das Kind nach dem Zivildienst vier Semester studiert, anschließend nach mehreren Fortbildungen ein Jahr in einem Kinderhort arbeitet und dann eine Erzieherlehre beginnt (OLG Schleswig, Beschluss vom 07.08.2007, Az.: 15 WF 225/07). Unterhalt für Studenten: Die durchschnittliche Studiendauer ist entscheidendBeim Unterhalt für Studenten ist die Studiendauer entscheidendHat sich das Kind zu einem Studium entschlossen, muss es grundsätzlich die durchschnittliche Studiendauer einhalten, um seinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nicht zu verlieren (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.02.2011, Az.: 2 UF 45/09). Die übliche Studiendauer ist aber nicht die regelmäßig kürzere Regelstudienzeit. Das mussten die Eltern eines Jurastudenten leidvoll erfahren, der sich nach zehn Semestern zum Juristischen Staatsexamen anmeldete und seine Eltern auf Unterhalt verklagte. Da die durchschnittliche Studiendauer an der von ihm besuchten Universität bei elf Semestern lag, gab das Gericht seinem Unterhaltsverlangen statt (OLG Schleswig, Beschluss vom 30.09.2002, Az.: 13 WF 48/02). Bummelstudenten haben also wenig Chancen, unendlich lange Unterhalt zu bekommen. Auslandszeiten zählen zwar gesondert, rechtfertigen aber keine längeren Studienzeiten als 15 Semester, sofern ein einjähriger Auslandsaufenthalt vorgelegen hat (OLG Köln, Urteil vom 08.05.1998, Az.: 4 UF 7/98). Und trotzdem kann im Einzelfall schon einmal Unterhalt für Studenten bei über 16 Semester anfallen: So hielt sich eine Studentin zweimal im Ausland auf und wechselte einmal den Studienort. Entscheidend für die lange Unterhaltsdauer waren aber ihre zahlreichen Erkrankungen, die sogar zu einer vierwöchigen Reha führten. Da sie daran kein Verschulden traf, musste der Vater den Unterhalt fürs Studium zahlen (OLG Koblenz, Urteil vom 04.11.2002, Az.: 13 UF 242/02). Ist der Bachelor-Abschluss geschafft, hat der Student auch Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für das Master-Studium, sofern sich dieses zügig an den Bachelor-Studiengang anschließt (OLG Celle, Beschluss vom 02.02.2010, Az.: 15 WF 17/10). Für eine nachfolgende Promotion müssen Eltern aber nur zahlen, wenn der Doktor-Titel im Beruf üblich ist und das Kind ohne diesen Titel im gewählten Beruf keine Chance hat. Der Nachwuchs muss hier aber durch eine Teilzeittätigkeit ebenfalls für seinen Lebensunterhalt sorgen (OLG Hamm, Urteil vom 09.08.1989, Az.: 10 WF 29/89). Die Abitur-Lehre-Studium-Fälle: Wann Eltern Unterhalt zahlen müssenGrundsätzlich schulden Eltern nur Unterhalt für eine Berufsausbildung. Welche dies ist, bleibt den meist volljährigen Kindern überlassen. Bei Abiturienten, die eine Lehre machen und anschließend studieren, bleiben die Eltern jedoch weiterhin zum Ausbildungsunterhalt verpflichtet. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich das Studium mit der Lehre in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht. Dieser zeitliche Zusammenhang ist nicht mehr gegeben, wenn eine Sekretärin zwei Jahre in ihrem Beruf arbeitet und sich erst dann zu einem Studium entschließt (BGH, Urteil vom 23.05.2001, Az.: XII ZR 148/99). Das Studium muss sich daher zügig an die Lehre anschließen. Ob der erforderliche sachliche Zusammenhang zwischen Studium und Lehre besteht, ist manchmal schwierig zu beurteilen. Anerkannt sind jedenfalls folgende Konstellationen nach dem Abitur:
Demgegenüber fehlt der sachliche Zusammenhang in nachstehenden Fällen:
Die Realschule-Lehre-Fachoberschule-Fachhochschule-Fälle: Nach der Lehre ist SchlussAnders als bei Abiturienten brauchen die Eltern bei Haupt- und Realschülern nicht davon auszugehen, dass die Kinder nach der Lehre noch zur Fachhochschule gehen. Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für den weiteren beruflichen Werdegang besteht daher nicht. Eine Ausnahme kommt aber in Betracht, wenn das spätere Studium bereits zu Beginn der Lehre geplant war (BGH, Urteil vom 17.05.2006, Az.: XII ZR 54/04). Zweitausbildung: In welchen Fällen Kindesunterhalt für die Ausbildung beansprucht werden kannNur ausnahmsweise sind die Eltern verpflichtet, dem Kind eine Zweitausbildung zu finanzieren. Voraussetzung dafür ist, dass der Berufswechsel notwendig ist. Das ist der Fall, wenn
Unterhalt zahlende Eltern haben Anspruch auf InformationWenn Eltern Unterhalt in der Ausbildung zahlen, haben sie Anspruch auf InformationenZahlen die Eltern Unterhalt, insbesondere im Studium, haben sie auch Anspruch auf Information über den Verlauf der Ausbildung. Speziell beim Studium muss der Nachwuchs den Eltern detailliert darlegen, welche Kurse, Prüfungen, „Scheine“ und etwaigen Praktika auf dem Stundenplan stehen. Dies sah eine Sozialpädagogik-Studentin, die sich im neunten Semester befand, nicht ein und verweigerte die Auskunft. Dies hätte sie besser nicht getan, da ihr das Gericht daraufhin den Unterhalt strich (OLG Hamm, Beschluss vom 13.02.2004, Az.: 11 WF 146/09). Was Eltern zahlen müssen – und was den Kindern angerechnet wirdErhält das minderjährige Kind eine Ausbildungsvergütung und lebt bei seinen Eltern bzw. einem Elternteil, wird diese auf seinen sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Unterhaltsanspruch ebenso wie das hälftige Kindergeld angerechnet. Von der monatlichen Ausbildungsvergütung werden aber 90 Euro für den ausbildungsbedingten Mehrbedarf abgezogen, die dem Kind verbleiben. Dies gilt ebenso bei volljährigen im Haushalt der Eltern lebenden Kindern, bei denen sich das Kindergeld jedoch in voller Höhe bedarfsmindernd auswirkt. Hat das Kind einen eigenen Hausstand und/oder studiert es, beträgt sein Unterhaltsanspruch 860 Euro (Stand: 01.01.2020) monatlich, sofern die Eltern in dieser Höhe leistungsfähig sind. Auch hier werden eine etwaige monatliche Ausbildungsvergütung unter Berücksichtigung des ausbildungsbedingten Mehrbedarfes sowie das Kindergeld bedarfsmindernd berücksichtigt. Studiert das Kind und erhält es Bafög, wird dieses Einkommen ebenfalls in voller Höhe auf seinen Unterhaltsanspruch angerechnet. Die Eltern müssen für den Studenten jedoch die Semesterbeiträge, Studiengebühren und evtl. anfallende Beiträge zur Kranken- bzw. Pflegeversicherung zusätzlich zum Unterhalt zahlen. Übt das Kind neben seinem Studium regelmäßig eine Erwerbstätigkeit aus und erzielt daraus fortlaufende, über ein Taschengeld hinausgehende Einkünfte, werden diese grundsätzlich zur Hälfte auf seinen Bedarf angerechnet. Entscheidend ist aber letztlich die Leistungsfähigkeit der Eltern. (85 Bewertungen, Durchschnitt: 3.96 von 5)Kindesunterhalt in der Ausbildung – Eltern müssen nicht endlos zahlen 3.96 5 85Loading...R. says: 9. October 2017 at 20:47 Reply Hallo, ich habe ebenfalls einen Sohn der mit 16 ohne Abschluss aus der 9 Klasse entlassen (Sommer 2014) wurde (Sommer 2014) danach sollte er zum nachholen des Abschlusses am 21.8.2014 an eine andere Schule dort ist er gar nicht erst erschienen. Nun wollte zur Bundesehr welche er nach 7 Tagen ebenfalls verließ ( 01.10-08.10.2014) danach wurde er da er schulpflichtig war an 2 Tagen die Woche für 5 Monate zwangsmässig quasi zur Schule verdonnert (02/2015-07.2015). Hiernach ging er dann wieder zum nachholen des Hauptschulabchlusses von Sept. 2015- Feb. 2016 zur Schule wurde wieder rausgeschmissen ohne Abschluss zu schlechter Noten und zu vielr Fehlzeiten. Danach ist mir nicht mehr bekannt was er Tat da ich die Zahlungen einstellte und folglich nicht mehr des Kontaktes würdig war. Nun schreibt mich das Jobcenter an wegen Pflicht zum Ausbildungsunterhalt offensichtlich hat er wieder was angefangen und Leistungen dort beantragt und ich soll zahlen da dies ja eine Erstausbildung sei!? Ich sehe das nicht als Zielstrebig an, wie würden sie das beurteilen? Für Ihre Antwort wäre ich unendlich dankbar da mein Anwalt sich über die Jahre immer zu meinem Ginsten äußerte und ich nachher doch immer wieder zur Kasse gebeten worden bin und er mir riet weiter zu zahlen! Mit freundlichen Grüßen Franke says: 13. May 2016 at 16:24 Reply Hilfe…. mein Sohn (damals 18, bald 19) brach im letzten Jahr im November die Schule ab und meldete sich am Heimatort im Dezember 2015 im Jobcenter arbeitssuchend… Termine nahm er aber nicht wahr! Er zog im März in eine andere Stadt weil er dort bei der Freundin bleiben wollte. Es war uns nicht recht, da er sein Abitur machen sollte, es gab deshalb Stress. Er nahm sich ein Zimmer zur Miete und meldete sich um und ging zum Jobcenter, daneben jobbte er auf 450 Euro Basis und bekommt von uns sein Kindergeld. Das Jobcenter verlangt jetzt von uns Auskunft über unsere Einkommensverhältnisse und möchte gern Unterhalt geltend machen ab Mai diesen Jahres. Da mein Sohn freiwillig auszog nach dem Abbruch und zur Zeit seit November 2015 bis heute weder Schule noch Ausbildung macht würde ihm doch nix von uns zustehen, oder? Im August soll er eine Ausbildung beginnen mit 850 Euro brutto, eine Zusage hat er bereits, ob er die antritt ist aber fraglich. Claudia C. says: 4. July 2016 at 7:44 Reply Hallo, Meine Tochter ist 21 ,Hat vor zwei Jahren das Abitur gemacht ,hat sich dann an einer Fachhochschule zur PTA Ausbildung angemeldet.Da das Lehrjahr schon voll war wurde sie auf eine Warteliste gesetzt,bzw auf das kommende Schuljahr verwiesen.,um das eine Jahr zu überbrücken hat sie einen Job auf 450€ Basis angenommen und wollte das Geld für die Schule sparen.In dieser Zeit hat mein EX Mann die Unterhaltszahlung eingestellt und erst unter Androhung vom Lohnpfändung wieder aufgenommen. Jetzt weigert er sich ,sich an den Kosten der Schulausbildung zu beteiligen,da meine Tochter vor 4 Jahren von mir 5000€ aus einer Unfallversicherung bekommen hat ,beruft sich mein EX Mann darauf das sie dieses Geld hätte nehmen können. Aber sie hat das Geld für Führerschein, Arbeitsmaterial und diverse andere Sachen die sie u.a für die Ausbildung brauchte ausgegeben,desweiteren musst sie aufgrund des fehlenden Unterhalt auch immer wieder an Ihr erspartes.Jetzt ist das Geld aufgebraucht .Muss mein EX Mann ,der wieder verheiratet ist ,für die Ausbildung mit bezahlen oder bleibt es alles an mir hängen ,ich verdiene nur 850€ , Meine Tochter bekommt 458€ Unterhalt von Meinem EX Mann,die Schule kostet jeden Monat 210€ das BahnTicket 70€. Nathalie says: 28. July 2016 at 10:39 Reply Hallo, mein Mann hat aus erster Ehe 3 Kinder (19, fast 18 und 15 Jahre). Die 19jährige Tochter befindet sich nach dem Abitur nun im 1. Lehrjahr mit einem Nettogehalt von ca. 730 Euro und lebt bei ihrer Mutter. Der fast 18jährige Sohn (Geb. Ende Sept. 2016) beginnt zum 15.08.2016 eine Ausbildung (Vergütung ähnlich wie seine Schwester) und lebt ebenfalls bei seiner Mutter. Der 15jährige Sohn geht noch zur Schule und lebt bei meinem Mann, mir und meinen beiden Kindern aus erster Ehe (14 und 16 Jahre). Die Exfrau meines Mannes ist voll berufstätig (Einkommen unbekannt) und zahlt für den jüngsten Sohn Unterhalt in Höhe von 242 Euro an meinen Mann und er zahlt für den mittleren Sohn an sie Unterhalt (352 Euro). Da mein Mann ca. 1.800 Euro netto verdient, wurde bei ihm bereits eine Mangelberechnung bzgl. des Unterhalts ermittelt. Nun meine Frage: Wie viel Unterhalt steht der 19jährigen Tochter und ab Oktober 2016 dem dann volljährigen in Ausbildung befindlichen Sohn zu? Wie gesagt, beide leben im Haushalt der Mutter und der Jüngste bei uns. Vom Jungendamt gab es hierzu bisher keine Stellungnahme. Vielen Dank schon mal! Guido says: 3. August 2016 at 0:36 Reply Guten Abend, ich bin eben auf diese Seite aufmerksam geworden. Ich erhalte ca 1.300.00 € Netto – habe einen Arbeitsweg von ca 38 km eine Fahrt – wohne in einem Haus – unter Niesbrauch – habe 5 Kinder mein 1. Kind (aus Lebensgemeinschaft 1. Mutter) ausgelernt – entfällt mein 2 tes Kind 23 studiert – eigene Wohnung – mein 5. Kind 13 besucht das Gymnasium (3. Mutter) Ich wollte vor Jahren den Kindesunterhalt selbst berechnen lassen – dies ist nicht möglich – erhielt ich als Auskunft vom Jugendamt – dieses sei nur über die Mütter möglich. Heut erhielt ich eine Nachricht vom Jugendamt – nachdem eine der Kindesmütter einen Antrag gestellt hatte – in dem mir mitgeteilt wurde ich müsse 350,00€ für mein letzteres Kind zahlen – ALLE anderen STUDIERENDEN Kinder HÄTTEN keinen Anspruch mehr auf finanzielle Unterstützung. Ist das so richtig??? An wen kann ich mich auch noch direkt mit Nachweisen wenden?? Marie says: 7. August 2016 at 18:33 Reply Hallo, folgende Situation: Marie G. says: 9. August 2016 at 20:32 Reply Hallo , Andreas says: 18. August 2016 at 13:17 Reply Hallo, Andreas H. says: 29. September 2016 at 12:23 Reply Hallo ich brauche bitte Hilfe. Andre says: 8. October 2016 at 12:05 Reply Mein Sohn (23) absolviert seit 2014 jetzt im 3. Jahr seine Beamtenausbildung, es ist bereits der 2. Versuch, die erste hat er 2013 nach 2 Monaten abgebrochen. Er bekommt in Ausbildung über 1.000 Euro netto Bezüge. Er wohnt bei uns im EFH, was mit einer hohen Hypothek belastet ist. Er hat eine 16jährige Freundin. Zur Zeit hat er sich im Wohnheim zwecks lernen ein Zimmer von Montag bis Freitag genommen, das kostet monatlich 150 Euro. Wir möchten, dass er auszieht, da er am Wochenende mit seiner Freundin ( sie ist erst 16!) viel Lärm macht, hier stundenlang duscht, unseren Kühlschrank ausräumt und kein Kostgeld abgibt. Die Freundin ist jedes Wochenende übernacht bei uns, mir ist das nicht recht. Das wird noch schlimmer werden , wenn er wieder dauerhaft sein Zimmer bezieht. Da ich Vollzeit arbeite, gesundheitlich angeschlagen bin und abends meine Ruhe brauche ist dies eine nervliche und auch finanzielle Belastung für uns. Mein Sohn soll lernen auf eigenen Füßen zu stehen und mit Finanzen und Regeln des Zusammenlebens beachten lernen. Alles Reden hilft nix. Im Gegenteil, er droht mit Ausbildungsabbruch aus Psychischen Gründen, weil er ausziehen sollte. Meine Frage: Kann ich ihm ,, kündigen,, und von ihm verlangen, dass er entweder Kostgeld abgibt oder auszieht? Mit 23 kann man schon was verlangen, oder haben wir als Eltern keine Rechte? Peter says: 26. October 2016 at 20:28 Reply Hallo, ich bin glücklich geschieden und mein Sohn, der in kürze 18 wird, macht eine Ausbildung (bereits im zweiten Lehrjahr) und lebt bei seiner Mutter. Meine Ex-Frau hat inzwischen wieder geheiratet und ein weiteres Kind (4 Jahre). Das meinem Sohn ab dem 18 Geburtstag auch weiterhin, auch trotz Ausbildung, Unterhalt zu steht ist klar. Ich weiß auch das meine Ex-Frau, mit dem 18 Geburtstag meines Sohnes, ihm gegenüber ebenfalls Barunterhaltspflichtig ist. Der Unterhaltsanspruch ergibt sich aus den adierten Einkommen, meins plus das meiner Frau, und das KG sowie die Ausbildungsvergütung (abzgl. 90 Euro Selbstbehalt) werden “verrechnet”. Der sich jetzt daraus ermittelte Anspruch wird jetzt in Relation zum jeweiligen Einkommen gesetzt. Das heißt wenn ich ein höheres Einkommen habe als meine Frau, dann zahle ich entsprechend mehr Unterhalt. Ich hoffe das ist soweit korrekt? Mir geht es jetzt eigentlich um das zweite Kind meiner Ex-Frau. Kann sie den Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem zweiten Kind zum “Bereinigen” ihres Einkommens verwenden? Das würde ja dazu führen das mein Anteil am Unterhalt für unseren Sohn größer wird, oder? Vielen Dank im Voraus. Christine L. says: 22. December 2016 at 12:46 Reply Hallo, mein Sohn, 18 Jahre ist vor 2 Monaten bei mir ausgezogen in eine Wohnung des Vaters. Er hat 2015 seinen Hauptschulabschluss gemacht und geht seitdem auf die Berufsfachschule um die Mittlere Reife zu machen was ihm sehr schwer fällt und auch noch dazu kommt, dass er seit Monaten absolut nichts für die Schule tut was natürlich auch an seinen Leistungen zu erkennen ist. Er ist ausgezogen, weil ihm der Vater eine Wohnung angeboten hat in der er nun lebt und tun und lassen kann was er will. Bei mir hatte er alles was er brauchte. Nun lebt er dort und macht nichts mehr für die Schule, schreibt nur 5er (6er gibt es dort nicht). Gestern bekam ich einen Brief eines Anwaltes dass er nun Unterhalt von mir fordert. Sein Kindergeld überweise ich ihm seit seinem Auszug. Muss ich Unterhalt für sein gechilltes Leben zahlen oder kann ich auch Leistungsnachweise von ihm verlangen? Im April hätte er Prüfungen und ich weiß sicher, dass er diese nie schaffen wird. Danke und viele Grüße, Petra says: 25. March 2017 at 9:53 Reply Hallo, Horst says: 11. October 2017 at 19:28 Reply Hallo und guten Tag. Ich habe zwei Fragen zur Düsseldorfer Tabelle. 1) richtige Einstufung des Einkommens Ich habe gelesen, dass die Gerichte im Regelfall davon ausgehen, das Unterhalt für 2 Personen geleistet werden muss. Entweder für ein Kind und einen Ehegatten oder eben 2 Kinder. Müssen jedoch nur Leistungen für ein Kind erbracht werden, hat dies zur Folge, dass man in die nächsthöhere Einkommenstufe rutscht. Sind es hingegen mehr als 2 Unterhaltsberechtigte, würde man in die nächstniedrigere Einkommensstufe eingruppiert. Da ich für 3 Kinder Unterhalt berechnen muß und diverse Unterhaltsrechner diesen Umstand nicht berücksichtigen, stelle ich mir die Frage, welche Gehaltsstufe ich verwenden soll? Wie wird die Ausbildungsvergütung auf den Unterhalt angerechnet?Wie berechnet man den Unterhalt für ein Kind in der Ausbildung? Von der Ausbildungsvergütung des Kindes werden 90 € ausbildungsbedingter Mehrbedarf abgezogen. Bezieht ein Kind bspw. 550 € Ausbildungsvergütung, ergibt das 460 € anrechnungsfähiges Einkommen.
Wann darf der Vater den Unterhalt kürzen?Liegt Ihr Einkommen unter dem Selbstbehalt, können Sie die Unterhaltszahlung kürzen oder sogar ganz entfallen lassen. Aber Achtung! Liegt dem Unterhalt ein vollstreckbarer Titel zugrunde, muss dieser auch gerichtlich geändert werden. Gleiches gilt für titulierte Unterhaltszahlungen in Jugendamtsurkunden.
Wie hoch darf die Ausbildungsvergütung sein um Unterhalt zu bekommen?Erhält es eine Ausbildungsvergütung und beide Eltern sind unterhaltspflichtig, wird die Ausbildungsvergütung bei beiden Elternteilen zur Hälfte angerechnet. Bereinigt wird das Ausbildungsgehalt jedoch um den ausbildungsbedingten Mehrbedarf. Viele Gerichte nutzen hier eine Pauschale in Höhe von 90 Euro.
Wann erlischt die Unterhaltspflicht für Kinder?Der Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes entfällt, wenn es entweder genügend eigene Einkünfte hat (siehe: eigene Einkünfte des Kindes ) bzw. haben könnte oder wenn der Unterhalt zahlende Elternteil nicht (mehr) leistungsfähig ist.
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