Wann endet ausbildungsverhältnis wenn prüfung bestanden zahnärztekammer berlin

1 Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschlussprüfung und Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf Zahnmedizinische Fachangestellte/ Zahnmedizinischer Fachangestellter der Zahnärztekammer Berlin Vom 15. Februar 2006 (ABl S. 2451), zuletzt geändert am (ABl S. 495) Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 17. Januar 2006 erlässt das beschlussfassende Organ der Zahnärztekammer Berlin in seiner Sitzung vom 15. Februar 2006 gem. Berufsbildungsgesetz (BBiG) die folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf Zahnmedizinische Fachangestellte und Zahnmedizinischer Fachangestellter. Inhaltsverzeichnis I. Abschnitt: Prüfungsausschüsse 1 - Errichtung 2 - Zusammensetzung und Berufung 3 - Befangenheit 4 - Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung 5 - Geschäftsführung 6 - Verschwiegenheit II. Abschnitt: Vorbereitung der Prüfung 7 - Prüfungstermine 8 - Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung 9 - Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen 10 - Anmeldung zur Prüfung 11 - Entscheidung über die Zulassung 12 - Regelung für behinderte Menschen III. Abschnitt: Durchführung der Prüfung 13 - Prüfungsgegenstand 14 - Gliederung und Inhalt der Prüfung ZÄK

2 15 - Prüfungsaufgaben 16 - Nichtöffentlichkeit 17 - Leitung und Aufsicht 18 - Ausweispflicht und Belehrung 19 - Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße 20 - Rücktritt, Nichtteilnahme IV. Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses 21 - Bewertung 22 - Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses 23 - Prüfungszeugnis 24 - Nicht bestandene Prüfung V. Abschnitt: Wiederholungsprüfung 25 - Wiederholungsprüfung VI. Abschnitt: Regelungen für Umschulungsprüfungen 26 - Umschulungsprüfungsausschüsse 27 - Umschulungsprüfungstermine 28 - Zulassungsvoraussetzungen für Umschülerinnen und Umschüler 29 - Anmeldung zur Umschulungsprüfung 30 - Gegenstand der Umschulungsprüfung 31 - Inhalt und Gliederung der Umschulungsprüfung 32 - Umschulungsprüfungszeugnis 33 - Anwendung der übrigen Vorschriften VII. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen 34 - Rechtsbehelfsbelehrung 35 - Prüfungsunterlagen 36 - Übergangsregelung 37 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten ZÄK

3 I. Abschnitt Prüfungsausschüsse 1 Errichtung (1) Für die Abnahme der Abschlussprüfung errichtet die Zahnärztekammer Berlin Prüfungsausschüsse in der jeweils erforderlichen Anzahl ( 39 Abs. 1 BBiG). 2 Zusammensetzung und Berufung (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus 3 Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein ( 40 Abs. 1 BBiG). (2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder der Beauftragte der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer sowie die Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Von dieser Zusammensetzung darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann ( 40 Abs. 5 BBiG). (3) Die Mitglieder haben einen oder mehrere Stellvertreterinnen und Stellvertreter ( 40 Abs. 2 BBiG). (4) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der Zahnärztekammer Berlin längstens für fünf Jahre berufen ( 40 Abs. 3 Satz 1 BBiG). (5) Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der im Bereich der Zahnärztekammer Berlin bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen ( 40 Abs. 3 Satz 2 BBiG). (6) Die Lehrkraft einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen ( 40 Abs. 3 Satz 3 BBiG). (7) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der Zahnärztekammer Berlin gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die Zahnärztekammer Berlin insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen ( 40 Abs. 3 Satz 4 BBiG). (8) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden ( 40 Abs. 3 Satz 5 BBiG). (9) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Zahnärztekammer Berlin mit Genehmigung der für die Berufsbildung zuständigen Senatsverwaltung von Berlin festgesetzt wird ( 40 Abs. 4 BBiG). ZÄK

4 3 Befangenheit (1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die mit der Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber verheiratet oder verheiratet gewesen oder mit ihr oder ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht. Ebenso dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die mit der Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber in einer Lebensgemeinschaft laut Lebenspartnerschaftsgesetz leben oder gelebt haben. (2) Mitwirken sollen ebenfalls nicht die Ausbildende oder der Ausbildende oder weitere in der Ausbildungsstätte der oder des Auszubildenden Beschäftigte und die Ausbilderin oder der Ausbilder, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern. (3) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies der Zahnärztekammer Berlin mitzuteilen, während der Prüfung dem jeweiligen Prüfungsausschuss. (4) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die Zahnärztekammer Berlin, während der Prüfung der jeweilige Prüfungsausschuss ohne die Stimme des Betroffenen. (5) Wenn infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint. 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung (1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. (2) Der Prüfungsausschuss ist nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder mitwirken. (3) Der Prüfungsausschuss beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 5 Geschäftsführung (1) Die Zahnärztekammer Berlin regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse. (2) Die Sitzungsprotokolle sind von der oder dem Vorsitzenden und gegebenenfalls von der Protokollführerin oder von dem Protokollführer zu unterzeichnen. 22 Abs. 6 bleibt unberührt. ZÄK

5 6 Verschwiegenheit Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss und der Zahnärztekammer Berlin. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der Zahnärztekammer Berlin. II. Abschnitt Vorbereitung der Prüfung 7 Prüfungstermine (1) Die Zahnärztekammer Berlin bestimmt in der Regel zwei für die Durchführung der Prüfung maßgebende Termine im Jahr. Diese Termine sind grundsätzlich auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abzustimmen. (2) Die Zahnärztekammer Berlin gibt diese Termine einschließlich der Anmeldefristen in ihren amtlichen Mitteilungsorganen und durch Aushang in der Schule rechtzeitig, mindestens zwei Monate vorher, bekannt. 8 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung (1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen ( 43 Abs. 1 BBiG), a) wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildende oder der Auszubildende noch deren oder dessen gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat, b) wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat und wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet, c) wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen hat, d) wer den schriftlichen Ausbildungsnachweis geführt hat. (2) Behinderte Menschen sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen ( 43 Abs. 1 Nummer 2 und 3 in Verbindung mit 65 Abs. 1 BBiG). (3) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht ( 43 Abs. 2 BBiG). (4) Die Ausbildungszeit ist insbesondere nicht zurückgelegt im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b, wenn die Auszubildende oder der Auszubildende mehr als 5 Tage während eines Ausbildungsjahres am Berufsschulunterricht unentschuldigt nicht teilgenommen hat, es sei denn, sie oder er hat die Ausbildung trotz der Fehlzeiten im Wesentlichen tatsächlich systematisch betrieben. Bei einer gemäß 8 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz verkürzten Ausbildungszeit ist das in Satz 1 bezeichnete Zeitmaß im Verhältnis zum Zeitmaß der Abkürzung herabzusetzen. Bei sonstigen häufigen Fehlzeiten kann der Prüfungsausschuss die Zulassung zur Abschlussprüfung verweigern. Diese Fälle sind durch die Zahnärztekammer Berlin im Einzelnen zu prüfen und zu dokumentieren. ZÄK

6 9 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen (1) Die Auszubildende oder der Auszubildende kann nach Anhören der oder des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf der Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre oder seine Leistungen dies rechtfertigen ( 45 Abs. 1 BBiG). Bei der Beurteilung der betrieblichen Leistungen sind entsprechend der Ausbildungsordnung der Ausbildungsgang, der Leistungsstand und die in der bis zur Prüfung noch verbleibenden Zeit zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse im Hinblick auf die Erreichung des Ausbildungsziels zu berücksichtigen. Für die Beurteilung durch die Berufsschule ist davon auszugehen, dass überdurchschnittliche Leistungen Voraussetzung (Notendurchschnitt mindestens 2,0, Einzelnoten sind befriedigend oder besser) für eine vorzeitige Zulassung sind. Eine entsprechende Leistung liegt vor, wenn in Schule und Betrieb mindestens gute Leistungen erbracht werden. Darüber hinausgehende Leistungsanforderungen sind unzulässig. (2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass sie oder er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass die Bewerberin oder der Bewerber die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt ( 45 Abs. 2 BBiG). 10 Anmeldung zur Prüfung (1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich nach den von der Zahnärztekammer Berlin bestimmten Anmeldefristen und -formularen durch die Ausbildende oder den Ausbildenden mit Zustimmung der oder des Auszubildenden zu erfolgen. (2) In besonderen Fällen kann die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Dies gilt insbesondere in Fällen gemäß 9 und bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht. (3) Örtlich zuständig für die Anmeldung ist die Zahnärztekammer Berlin, wenn - in den Fällen des 8 und 9 die Ausbildungsstätte im Land Berlin liegt, - in den Fällen des 9 Abs. 2 und Abs. 3 die Arbeitsstätte oder, soweit kein Arbeitsverhältnis besteht, der Wohnsitz der Prüfungsbewerberin oder des Prüfungsbewerbers im Land Berlin liegt. (4) Der Anmeldung ist beizufügen: In den Fällen des 8 und 9 Abs. 1 - Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung, - der schriftliche Ausbildungsnachweis, - das zuletzt erteilte Zeugnis der zuständigen Berufsschule, - Bescheinigung über den Erste-Hilfe-Kurs, - gegebenenfalls Bescheinigung über Art und Umfang einer Behinderung in beglaubigter Fotokopie oder Vorlage des Originals in der Zahnärztekammer Berlin. ZÄK

7 In den Fällen des 9 Abs. 2 und 3 - Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den entsprechenden Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit, Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des 9 Abs. 2 oder Ausbildungsnachweise im Sinne des 8 Abs. 3, - das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten Schule, - gegebenenfalls weitere Schulzeugnisse sowie Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise. (5) Bei der Anmeldung zur Prüfung hat in den Fällen des 8 und 9 Abs. 1 die Ausbildende oder der Ausbildende, in den übrigen Fällen die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber die Prüfungsgebühr zu entrichten. Die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach der Kammergebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung. 11 Entscheidung über die Zulassung (1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die Zahnärztekammer Berlin. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss ( 46 BBiG). (2) Die Entscheidung über die Zulassung ist der Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen. (3) Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuss bis zum ersten Prüfungstag, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde, zurückgenommen werden. (4) Eine ablehnende Entscheidung über die Zulassung ist der Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber, gegebenenfalls den Erziehungsberechtigten und dem Ausbildenden rechtzeitig unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. 12 Regelung für behinderte Menschen Behinderten Menschen sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen. Art und Umfang der im Einzelfall zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit dem behinderten Menschen zu erörtern. III. Abschnitt Durchführung der Prüfung 13 Prüfungsgegenstand Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. ZÄK

8 14 Gliederung und Inhalt der Prüfung (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zur Zahnmedizinischen Fachangestellten und zum Zahnmedizinischen Fachangestellten aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse (Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit) sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. (3) Schriftlicher Prüfungsteil: Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den Bereichen Behandlungsassistenz, Praxisorganisation und -verwaltung, Abrechnungswesen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Die Anforderungen in den Bereichen sind: 1. Bereich Behandlungsassistenz Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Er soll in der Prüfung zeigen, dass er bei der Diagnostik und Therapie Arbeitsabläufe planen und die Durchführung der Behandlungsassistenz beschreiben kann. Dabei soll er gesetzliche und vertragliche Regelungen der zahnmedizinischen Versorgung, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz sowie Maßnahmen der Praxishygiene berücksichtigen. Der Prüfling soll nachweisen, dass er fachliche und wirtschaftliche Zusammenhänge verstehen, Sachverhalte analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht: a) Arbeitsorganisation, qualitätssichernde Maßnahmen, b) Kommunikation, Information und Patientenbetreuung, c) Grundlagen der Prophylaxe, d) Arzneimittel, Werkstoffe, Materialien, Instrumente, e) Dokumentation, f) Diagnose- und Therapiegeräte, g) Röntgen und Strahlenschutz, h) Hilfeleistungen bei Zwischenfällen und Unfällen; 2. Bereich Praxisorganisation und verwaltung Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Er soll in der Prüfung zeigen, dass er Praxisabläufe gestalten, den Arbeitsablauf systematisch planen und im Zusammenhang mit anderen Arbeitsbereichen darstellen kann. Dabei soll er Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Maßnahmen der Qualitätssicherung sowie Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten berücksichtigen. ZÄK

9 Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht: a) Gesetzliche und vertragliche Regelungen der zahnmedizinischen Versorgung, b) Arbeiten im Team, c) Kommunikation, Information und Datenschutz, d) Patientenbetreuung, e) Verwaltungsarbeiten, f) Zahlungsverkehr, g) Materialbeschaffung und verwaltung, h) Dokumentation, i) Abrechnung von Leistungen; 3. Bereich Abrechnungswesen Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er Leistungen unter Berücksichtigung von abrechnungsbezogenen Vorschriften für privat und gesetzlich versicherte Patienten abrechnen kann und dabei fachliche Zusammenhänge zwischen Verwaltungsarbeiten, Arbeitsorganisation und Behandlungsassistenz versteht. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht: a) Gebührenordnungen und Vertragsbestimmungen, b) Heil- und Kostenpläne, c) Vorschriften der Sozialgesetzgebung, d) Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen, e) Datenschutz und Datensicherheit, f) Patientenbetreuung, g) Behandlungsdokumentation; 4. Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben aus der Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge darstellen kann. (4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1. im Bereich Behandlungsassistenz 150 Minuten, 2. im Bereich Praxisorganisation und verwaltung 60 Minuten, 3. im Bereich Abrechnungswesen 90 Minuten, 4. im Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. ZÄK

10 Die zeitlichen Höchstwerte können insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. Bei der Ermittlung des Ergebnisses des schriftlichen Teils der Prüfung hat der Bereich Behandlungsassistenz gegenüber jedem der übrigen Bereiche das doppelte Gewicht. (5) Praktischer Prüfungsteil: Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling zeigen, dass er Patienten vor, während und nach der Behandlung betreuen, Patienten über Behandlungsabläufe und über Möglichkeiten der Prophylaxe informieren und zur Kooperation motivieren kann. Er soll nachweisen, dass er Behandlungsabläufe organisieren, Verwaltungsarbeiten durchführen sowie bei der Behandlung assistieren kann. Dabei soll der Prüfling Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Belange des Umweltschutzes und Hygienevorschriften berücksichtigen (Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit). Der Prüfling soll in höchstens 60 Minuten eine komplexe Prüfungsaufgabe bearbeiten und in einem Prüfungsgespräch erläutern. Dabei soll er praxisbezogene Arbeitsabläufe simulieren, demonstrieren, dokumentieren und präsentieren. Innerhalb der Prüfungsaufgabe sollen höchstens 30 Minuten auf das Gespräch entfallen. Dem Prüfling ist eine angemessene Vorbereitungszeit einzuräumen. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht: 1. Patientengespräche personenorientiert und situationsgerecht führen, 2. Prophylaxemaßnahmen demonstrieren oder 3. Materialien, Werkstoffe und Arzneimittel vorbereiten und verarbeiten; den Einsatz von Geräten und Instrumenten demonstrieren. (6) Sind im schriftlichen Teil der Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Bereichen mit mangelhaft und in den übrigen Bereichen mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Bereiche die schriftliche durch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Bereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Bereich sind das bisherige Ergebnis des schriftlichen Bereiches und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens drei Bereichen mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Bereich mit ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden. 15 Prüfungsaufgaben Die Prüfungsaufgaben sowie Musterlösungen werden von einem Ausschuss erstellt, den die Zahnärztekammer Berlin beruft und aus Mitgliedern der Prüfungsausschüsse zusammensetzt. Dieser bestimmt auch die zulässigen Hilfsmittel und erstellt Richtlinien und Hinweise für die Bewertung der einzelnen Prüfungsaufgaben. Ihm gehören paritätisch Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Lehrkräfte an. Die Mitglieder dieses Ausschusses haben jeweils Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. ZÄK

11 16 Nichtöffentlichkeit (1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter der für die Berufsausbildung zuständigen Senatsverwaltung und der Zahnärztekammer Berlin sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. (2) Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der Zahnärztekammer Berlin andere Personen als Gäste zulassen. (3) Die in Absatz 1 und 2 bezeichneten Personen sind nicht stimmberechtigt und haben sich auch sonst jeder Einwirkung auf den Prüfungsablauf zu enthalten; 6 gilt sinngemäß. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein. 17 Leitung und Aufsicht (1) Die Prüfung wird unter der Leitung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen. (2) Bei Prüfungen regelt die Zahnärztekammer Berlin die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die Arbeiten selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt. Die Prüfungsaufgaben sollen dem Aufsichtsführenden im verschlossenen Umschlag übergeben werden, der erst bei Prüfungsbeginn zu öffnen ist. (3) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu erstellen. 18 Ausweispflicht und Belehrung (1) Die Prüflinge haben sich auf Verlangen der oder des Vorsitzenden oder des Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen und zu versichern, dass sie sich gesundheitlich in der Lage fühlen, an der Prüfung teilzunehmen. (2) Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren. 19 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße (1) Prüflinge, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufes schuldig machen oder bei wiederholter Aufforderung den ergangenen Anweisungen zuwiderhandeln, können von der aufsichtsführenden Person von der weiteren Teilnahme an der Prüfung vorläufig ausgeschlossen werden. (2) Der Prüfungsausschuss kann nach Anhörung des Prüflings für die betreffenden Prüfungsarbeiten die Note ungenügend erteilen oder in schwerwiegenden Fällen den Prüfling von der Fortsetzung der Prüfung ausschließen. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden. ZÄK

12 (3) Wird die Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so kann der Prüfungsausschuss innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung nach Anhören des Prüflings die Prüfung für nicht bestanden erklären. Diese Frist gilt nicht in den Fällen, in denen der Prüfling über seine Teilnahme an der Prüfung getäuscht hat. 20 Rücktritt, Nichtteilnahme Der Prüfling kann nach erfolgter Anmeldung rechtzeitig vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht begonnen. Tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt (z. B. im Krankheitsfalle durch Vorlage eines ärztlichen Attestes). Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung, oder nimmt der Prüfling an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und über den Umfang der gegebenenfalls anzuerkennenden Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit der Zahnärztekammer Berlin. IV. Abschnitt Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses 21 Bewertung (1) Die Prüfungsleistungen gemäß der Gliederung nach 14 sowie die Gesamtleistung sind - unbeschadet der Gewichtung von einzelnen Prüfungsleistungen aufgrund der Ausbildungsordnung oder soweit diese darüber keine Bestimmung enthält, aufgrund der Entscheidung des Prüfungsausschusses - wie folgt zu bewerten: Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung Prozent der zu erreichenden Punktzahl = Note sehr gut Eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung unter Prozent der zu erreichenden Punktzahl = Note gut Eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung unter Prozent der zu erreichenden Punktzahl = Note befriedigend Eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht unter Prozent der zu erreichenden Punktzahl = Note ausreichend Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind unter Prozent der zu erreichenden Punktzahl = Note mangelhaft ZÄK

13 Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen unter 30-0 Prozent der zu erreichenden Punktzahl = Note ungenügend (2) Soweit eine Bewertung der Leistungen nach dem Punktsystem nicht sachgerecht ist, ist die Bewertung nach Noten vorzunehmen. Bei programmierter Prüfung ist eine der Prüfungsart entsprechende Benotung vorzunehmen. (3) Die Prüfungsleistungen sind von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses getrennt und selbständig zu beurteilen und zu bewerten. (4) Der Prüfungsausschuss kann zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere Schulen, einholen. (5) Im Rahmen der Begutachtung nach Absatz 2 sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten. 22 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses (1) Beschlüsse über die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, der Prüfung insgesamt sowie über das Bestehen und Nichtbestehen der Abschlussprüfung werden durch den Prüfungsausschuss gefasst. (2) Die Ergebnisse der Prüfung in den vier schriftlichen Bereichen werden dem Prüfling mindestens sieben Tage vor Beginn der Praktischen Prüfung mit der Einladung zur Teilnahme am praktischen Teil der Prüfung bekannt gegeben. (3) Bei der Ermittlung des Ergebnisses des schriftlichen Teils der Prüfung hat der Bereich Behandlungsassistenz gegenüber jedem der übrigen Bereiche das doppelte Gewicht. (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses im Rahmen der mündlichen Ergänzungsprüfung gemäß 14 Abs. 7 sind das bisherige Ergebnis des schriftlichen Bereiches und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. (5) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens drei Bereichen mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Bereich mit ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden. (6) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Beratung und der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. (7) Der Prüfungsausschuss muss dem Prüfling am letzten Prüfungstag mitteilen, ob sie oder er die Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat. Hierüber ist dem Prüfling unverzüglich eine vom Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigung auszuhändigen. Dabei ist als Termin des Bestehens oder Nichtbestehens der Tag der letzten Prüfungsleistung einzusetzen. ZÄK

14 23 Prüfungszeugnis (1) Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfling von der Zahnärztekammer Berlin ein Zeugnis. (2) Das Prüfungszeugnis enthält: - die Bezeichnung Prüfungszeugnis nach 37 BBiG, - die Personalien des Prüflings, - den Ausbildungsberuf Zahnmedizinische Fachangestellte oder Zahnmedizinischer Fachangestellter, - die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsbereiche der Prüfung, - das Datum des Bestehens der Prüfung, - die Unterschriften der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der oder des Beauftragten der Zahnärztekammer Berlin mit Siegel. (3) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. (4) Die Zahnärztekammer Berlin stellt nach bestandener Prüfung eine Urkunde über die bestandene Prüfung zur Zahnmedizinischen Fachangestellten oder zum Zahnmedizinischen Fachangestellten aus. 24 Nicht bestandene Prüfung (1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling sowie die oder der Ausbildende von der Zahnärztekammer Berlin einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsfächern ausreichende Leistungen nicht erbracht worden sind und welche Prüfungsfächer in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt zu werden brauchen. (2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß 25 ist hinzuweisen. V. Abschnitt Wiederholungsprüfung 25 Wiederholungsprüfung (1) Eine Abschlussprüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden ( 37 Abs. 1 Satz 2 BBiG). (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet. (3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. ZÄK

15 (4) Für die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung finden die 8 11 entsprechend Anwendung. Bei der Anmeldung sind außerdem auch der Ort und das Datum der vorangegangenen Prüfung anzugeben. VI. Abschnitt Regelungen für Umschulungsprüfungen 26 Umschulungsprüfungsausschüsse Für die Abnahme der Umschulungsprüfung werden die Ausschüsse gemäß 1 tätig. 27 Umschulungsprüfungstermine Die Prüfung findet zu denselben Terminen statt, die gemäß 7 festgesetzt werden. 28 Zulassungsvoraussetzungen für Umschülerinnen und Umschüler Zur Prüfung, unter Beachtung von 10 Abs. 3, ist jede Umschülerin oder jeder Umschüler zuzulassen, die oder der glaubhaft macht, entweder in einer betrieblichen Umschulung oder in einer Umschulungseinrichtung die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben zu haben. 29 Anmeldung zur Umschulungsprüfung (1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich nach den von der Zahnärztekammer Berlin bestimmten Anmeldefristen und mit den hierfür vorgesehenen Formularen durch die Umschülerin oder den Umschüler zu erfolgen. (2) Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizufügen: Umschülerin oder Umschüler mit betrieblicher Umschulung: - Nachweis über die betriebliche Umschulung - Kopie der Zeugniskarte - Bescheinigung über die Teilnahme am Erste-Hilfe-Kurs Umschülerin oder Umschüler aus Umschulungseinrichtungen: - Nachweis über die theoretische Unterrichtung und das Praktikum - Bescheinigung über die Teilnahme am Erste-Hilfe-Kurs (3) Handelt es sich um eine betriebliche Umschulung, so ist die Prüfungsgebühr vom Umschulenden, in allen anderen Fällen von der Umschülerin oder dem Umschüler zu entrichten. Die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach der Kammergebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung. ZÄK

16 30 Gegenstand der Umschulungsprüfung Durch die Umschulungsprüfung ist festzustellen, ob die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass sie oder er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Die Prüfung muss den besonderen Erfordernissen beruflicher Erwachsenenbildung entsprechen. Bei der Prüfung ist die jeweils geltende Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zur oder zum Zahnmedizinischen Fachangestellten zugrunde zu legen. 31 Inhalt und Gliederung der Umschulungsprüfung Die Umschulungsprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zur Zahnmedizinischen Fachangestellten oder zum Zahnmedizinischen Fachangestellten aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht bzw. der Umschulungseinrichtung vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Im Übrigen gilt Umschulungsprüfungszeugnis (1) Über die bestandene Umschulungsprüfung erhält der Prüfling von der Zahnärztekammer Berlin ein Zeugnis ( 58 bis 63 BBiG). (2) Das Umschulungsprüfungszeugnis enthält: - die Bezeichnung Prüfungszeugnis nach BBiG, - die Personalien des Prüflings, - den Ausbildungsberuf, - die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsfächer der Prüfung, - das Datum des Bestehens der Prüfung, - die Unterschriften des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Beauftragten der Zahnärztekammer Berlin mit Siegel. (3) Die Zahnärztekammer Berlin stellt nach bestandener Umschulungsprüfung eine Urkunde über die bestandene Prüfung zur Zahnmedizinischen Fachangestellten oder zum Zahnmedizinischen Fachangestellten aus. 33 Anwendung der übrigen Vorschriften Im Übrigen gelten analog für die Umschulungsprüfung die Vorschriften für die Durchführung der Abschlussprüfung mit Ausnahme der 8, 9, 23. ZÄK

17 VII. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen 34 Rechtsbehelfsbelehrung Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sowie der Zahnärztekammer Berlin sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an die Prüfungsbewerberin oder den Prüfungsbewerber bzw. die Prüfungsteilnehmerin oder den Prüfungsteilnehmer mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im Einzelnen nach der Verwaltungsgerichtsordnung und den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen des Landes Berlin. 35 Prüfungsunterlagen (1) Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu geben. (2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldungen und Niederschriften zehn Jahre nach Abschluss der Prüfung aufzubewahren. 36 Übergangsregelung Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten der Verordnung über die Berufsausbildung zur Zahnmedizinischen Fachangestellten oder zum Zahnmedizinischen Fachangestellten bereits bestanden, sind die Vorschriften der bisherigen Ausbildungsordnung und der bisher geltenden Prüfungsordnung anzuwenden; es sei denn, die Vertragsparteien haben die Anwendung der neuen Ausbildungsordnung vereinbart. 37 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt nach Genehmigung durch die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin in Kraft. Mit Ausnahme der Anwendung auf Fälle nach 36 tritt gleichzeitig die Prüfungsordnung vom 15. November 2002 außer Kraft. Genehmigt gemäß 47 Abs. 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes. Berlin, 13. Februar 2008 Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Ausgefertigt am 21. Februar 2008 gez. gez. Dr. Wolfgang Schmiedel Dipl.-Stom. Karsten Geist - Präsident - - Vizepräsident - ZÄK

Wann endet die Ausbildung bei bestandener Prüfung?

Nach dem Berufsbildungsgesetz endet das Berufsausbildungsverhältnis mit dem Ablauf der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungszeit. Besteht der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis bereits mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung.

Ist die Ausbildung mit der mündlichen Prüfung beendet?

Die Dauer deiner Ausbildungszeit ist in deinem Ausbildungsvertrag geregelt. Deine Ausbildung endet entweder mit Ablauf der Ausbildungszeit (§ 21 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz) oder mit bestandener Abschlussprüfung (§ 21 Abs.

Wann endet Ausbildungsverhältnis ZFA?

Die Ausbildung endet nach Berufsbildungsgesetz immer durch die Freisprechung durch den Prüfungsausschuss. Das ist am Tag der praktischen Prüfung oder ggf. am Tag der mündlichen Ergänzungsprüfung, unabhängig vom rechnerisch (36 Monate) eingetragenem Enddatum im Ausbildungsvertrag.

Wie viele Fehltage darf man in der Ausbildung haben ZFA?

a) Die Fehlzeiten dürfen während der Ausbildungszeit insgesamt nicht mehr als 50 Arbeitstage betragen.