Messgeräte zur Bestimmung des Volumens von Gas müssen geeicht sein, wenn sie im geschäftlichen Verkehr verwendet oder zur Verwendung bereit gehalten werden. Davon betroffen sind nicht nur Gaszähler der Versorgungswirtschaft, sondern auch solche, über die als Verteil- oder Unterzähler Gas gegen Entgelt zwischen zwei Vertragspartnern (z.B. zwischen Mieter und Vermieter) abgerechnet wird. Weiterführende Informationen zum gesetzlichen Messwesen erhalten Sie auf den Internetseiten der PTB. (www.ptb.de) Eichung Die Eichung der Messgeräte erfolgt durch die Eichbehörden der Bundesländer und staatlich anerkannten Prüfstellen. Die NZR hat die Trägerschaft über eine staatlich anerkannte Prüfstelle für Gas:
Die Gaszähler werden von der Eichbehörde oder den staatlich anerkannten Prüfstellen durch den sogenannten Hauptstempel als geeicht gekennzeichnet. Durch die zweistellige Jahresbezeichnung im Hauptstempel wird das Jahr der Eichung gekennzeichnet. Die Stempelzeichen können sowohl auf Plomben als auch auf gelben rechteckigen Klebemarken am Messgerät angebracht sein. Eichfähigkeit der Gaszähler Messgeräte, die geeicht werden sollen, müssen zur Eichung zugelassen sein. Merkmal der Bauartzulassung ist das auf dem Messgerät angebrachte Zulassungszeichen, in dem die spezifischen Kennummern eingetragen sein müssen. Weiterführende Informationen zu den Bauartzulassungen erhalten Sie auf den Internetseiten der PTB unter: Dynamische Druckmessung Eichgültigkeit Die Eichung gilt nicht unbegrenzt. Gemäß Mess- und Eichverordnung (MessEV), Anlage 7 (zu § 34 Absatz 1 Nr. 1) sind derzeit folgende Gültigkeitsdauern der Eichung festgelegt:
Eichgebühren Die Festsetzung der Eichgebühren ist in der Mess- und Eichgebührenverordnung festgeschrieben. Unter der Adresse www.bgbl.de können Sie die veröffentlichten Eichgebühren im Bundesgesetzblatt einsehen. Europäische Messgeräte Richtlinie MID Die Europäische Messgeräte Richtlinie (MID), die seit dem 30. Oktober 2006 in allen Mitgliedsstaaten der EU in Kraft ist, hat die Ersteichung von verschiedenen, festgelegten Messgerätearten (beispielsweise Elektrizität-, Wasser-, Wärme- und Gas-Zähler) ersetzt durch die Konformitätsbewertung. Die MID regelt das Inverkehrbringen von Messgeräten, die für Abrechnungszwecke verwendet werden. Nach dem Inverkehrbringen gilt wie bisher das innerstaatliche Recht (Mess- und Eichverordnung MessEV). Konformitätsbewertung Die Konformitätsbewertung (früher Ersteichung) erfolgt durch zertifizierte und ständig überwachte Produktionsabläufe. Das Qualitätssicherungssystem für die Konformitätsbewertung betroffener Messgeräte ist von einer notifizierten Konformitätsbewertungsstelle anerkannt. Die Herstellung wird laufend intern überwacht. Kennzeichnung der Messgeräte Messgeräte, die der europäischen Messgeräterichtlinie MID entsprechen, erhalten ein MID-Konformitätskennzeichen. Dieses besteht aus:
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