Was darf der Arbeitgeber bei Krankheit fragen?

Was darf der Arbeitgeber bei Krankheit fragen?
Was darf der Arbeitgeber bei Krankheit fragen?
Die Entbindung von der Schweigepflicht nach � 3 Entgeltfortzahlungsgesetz betrifft nicht die Weitergabe der �rztlichen Diagnose.

Wird ein Arbeitnehmer krank, sind Art, Ursache und Umfang seiner Erkrankung grunds�tzlich seine Privatsache. Sie muss dem Arbeitgeber weder vom Besch�ftigten noch vom Arzt mitgeteilt werden. Wer durch seine Krankheit arbeitsunf�hig wird, ist jedoch verpflichtet, den Nachweis der Arbeitsunf�higkeit sofort zu erbringen und die voraussichtliche Dauer seines Fernbleibens von der Arbeitsstelle dem Arbeitgeber mitzuteilen. Nur in Ausnahmen, etwa bei ansteckenden Krankheiten, bei denen ein wichtiges betriebliches Interesse besteht, hat der Arbeitgeber Anspruch auf Mitteilung der Erkrankung.

F�r Unsicherheit bei Besch�ftigten sorgte eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Juli 2005. Demnach m�ssen Arbeitnehmer ihren Arzt von der Schweigepflicht entbinden, wenn der Arbeitgeber bei der Vorlage einer Folgebescheinigung bestreitet, dass eine neue Erkrankung vorliegt. Andernfalls verlieren sie den Anspruch auf Fortzahlung ihres Entgelts. Was sich einfach anh�rt, ist in der Praxis diffiziler und nicht etwa eine Mitteilungspflicht durch die Hintert�r. Wann der Anspruch auf Lohnfortzahlung erlischt und wann ein Arzt von der Schweigepflicht entbunden werden darf, ist oft im Einzelfall zu pr�fen.

Die T�cke liegt im Detail
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen einer Wiederholungserkrankung und einer Fortsetzungserkrankung. Wiederholungserkrankungen liegen dann vor, wenn die Arbeitsunf�higkeit des Arbeitnehmers auf verschiedenen Ursachen beruht, also jeweils eine neue Erkrankung vorliegt. In diesen F�llen entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung jeweils neu. Ausgenommen sind neue Erkrankungen, die w�hrend einer bestehenden Arbeitsunf�higkeit eintreten. Wer also etwa am Ende der Rekonvaleszenzphase eines Beinbruchs an Grippe erkrankt, erh�lt sein Gehalt nicht �ber den grunds�tzlichen Entgeltfortzahlungszeitraum von sechs Wochen hinaus. Zwischen zwei verschiedenen Erkrankungen muss der Arbeitnehmer gearbeitet haben oder zumindest arbeitsf�hig gewesen sein.

Von Fortsetzungserkrankungen spricht man dagegen dann, wenn dieselbe Krankheit erneut auftritt, die Arbeitsunf�higkeit also auf demselben Grundleiden beruht. In diesem Fall, wenn also dieselbe Erkrankung l�nger und �fter auftritt, ist ein Arbeitgeber nur zur Entgeltfortzahlung f�r sechs Wochen verpflichtet. Dauert die Krankheitsphase l�nger, ist der Arbeitgeber �frei�. Eine Ausnahme gilt dann, wenn zwischen dem Ende und dem Beginn von zwei Erkrankungen, die auf demselben Grundleiden beruhen, sechs Monate liegen oder, wenn seit Beginn der ersten Erkrankung aufgrund desselben Grundleidens zw�lf Monate abgelaufen sind.

Diese recht komplizierte Regelung des � 3 Entgeltfortzahlungsgesetzes l�sst sich knapp zusammenfassen: Bei neuen Erkrankungen muss ein Arbeitgeber grunds�tzlich jeweils sechs Wochen lang das Entgelt fortzahlen, bei dauerhaftem Auftreten derselben Erkrankung muss ein Arbeitgeber nur einmal sechs Wochen bezahlen.

Der Arbeitgeber hat aus wirtschaftlicher Sicht ein gro�es Interesse zu erfahren, ob dieselbe oder ob neue Erkrankungen vorliegen. Die Beweislast, dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung nur f�r einen Zeitraum von sechs Wochen besteht, liegt beim Arbeitgeber. Da Arbeitgeber die Art der Erkrankung des Arbeitnehmers nicht kennen, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass im Fall einer Fortsetzungserkrankung auf Verlangen des Arbeitgebers die behandelnden �rzte von der Schweigepflicht zu entbinden sind. Diese auf den ersten Blick sehr einschneidende Verpflichtung ist jedoch inhaltlich eingeschr�nkt: �rzte d�rfen allein dar�ber eine Auskunft geben, ob eine Fortsetzungserkrankung oder eine neue Erkrankung vorliegt. Die �bermittlung von Diagnosedaten ist nicht gefordert, Arbeitgeber haben kein Recht, die Art der Erkrankung des Arbeitnehmers zu erfahren.

Im Arbeitsalltag werden diese Grunds�tze leider nicht immer ber�cksichtigt. �rzte unterscheiden oft beim Ausf�llen der Arbeitsunf�higkeitsbescheinigung nicht korrekt zwischen einer Ersterkrankung und einer Folgeerkrankung. Der Arbeitgeber kann so aus der Bescheinigung nicht ersehen, f�r welchen Zeitraum er zur Fortzahlung des Entgelts verpflichtet ist. Andererseits nutzen Arbeitgeber ihre Vormachtstellung im Arbeitsverh�ltnis aus und verlangen von Arbeitnehmern Auskunft �ber die Art ihrer Erkrankung, obwohl Arbeitnehmer rechtlich dazu nicht verpflichtet sind.

Es bleibt also dabei, Krankheiten � ob harmloser Schnupfen oder gro�e Operation � sind Privatsache. Einem entsprechenden Verlangen des Arbeitgebers oder der Personalabteilung gilt es, die Stirn zu bieten.
RA Peter Kreb�hl, Frankfurt am Main

Was sagen wenn der Arbeitgeber nach Krankheit fragt?

Generell gilt: ist man als Arbeitnehmer erkrankt, so hat der Arbeitgeber keinen Zugriff auf Daten, die Rückschlüsse über die Art der Erkrankung zulassen. Gerade bei einem guten Verhältnis zum Arbeitgeber fragt der Arbeitgeber jedoch häufig höflich nach. Eine Antwort muss man darauf allerdings nicht geben.

Was muss ich meinem Chef über meine Krankheit erzählen?

Der Arbeitnehmer muss nur die Tatsache mitteilen, dass er arbeitsunfähig erkrankt ist; über Art und Ursache der Erkrankung muss er keine Mitteilung machen. Ausnahmen bestehen nur dann, wenn besondere Maßnahmen erforderlich sind.

Bin ich verpflichtet ans Telefon zu gehen wenn ich krank bin?

Urteil des BAG: Wer krank ist, muss nicht zum Personalgespräch erscheinen. Wer krank ist, muss also nicht arbeiten, nur im Ausnahmefall für den Arbeitgeber erreichbar sein – und nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts auch grundsätzlich nicht zu einem Personalgespräch erscheinen (AZ 10 AZR 596/15).

Was darf der Arbeitgeber wenn man krank ist?

Grundsätzlich darf der Chef nach dem Grund für die Arbeitsunfähigkeit fragen. Arbeitnehmer müssen allerdings keine Auskunft darüber geben. "Das unterliegt dem Schutz der Privatsphäre", weiß Roß-Kirsch. Der Arbeitnehmer kann also selbst entscheiden, ob er den Arbeitgeber einweiht oder nicht.