Was tun wenn in der kasse geld fehlt

Es kommt häufig vor, dass in Geschäftskassen Geld fehlt – entsprechend oft sind solche Fälle Thema der Arbeitsgerichte. Dabei entscheiden die Richter je nachdem, wie fahrlässig ein Angestellter handelt: Wer zum Beispiel die Kasse offen stehen lässt und den Shop verlässt, um Kunden zu bedienen, handelt grobfahrlässig.

Entstehen Fehlbeträge, wenn mehrere Mitarbeiter Zugriff auf die Kasse haben, handelt es sich um leichte Fahrlässigkeit. Bislang wurden alle Einforderungen von Fehlbeträgen von den Gerichten zurückgewiesen – wenn mehrere Angestellte gleichzeitig Zugriff auf die Kasse hatten. Der Arbeitgeber trägt das Risiko und muss den Schaden bezahlen.

Anders sieht es aus, wenn der Arbeitgeber Mitarbeitern einen Bonus für Kassenmankos gutschreibt – zum Beispiel 100 Franken monatlich. Kommt es in diesem Fall zu Fehlbeträgen, kann der Arbeitgeber diese vom Bonus abziehen. Das spornt Mitarbeiter an aufzupassen.

Zu Ihrer zweiten Sorge: Fahren Autofahrer weg, ohne das Benzin zu bezahlen, haftet der Firmeninhaber. Solche Kunden sind Teil seines Firmenrisikos. Ich empfehle Ihnen, das Gespräch mit dem Chef zusammen mit ihren Arbeitskollegen zu suchen. Klären Sie ihn über die Sachlage auf und machen Sie Vorschläge, etwa wie sich Minus-Beträge verhindern lassen. Erhalten Sie deswegen die Kündigung, können Sie sich wehren. Rachekündigungen sind anfechtbar.

Ergibt die Kassendifferenz einen Fehlbetrag, ein Manko, buchen Sie diesen auf das Konto "Sonstige Aufwendungen unregelmäßig" 2309 (SKR 03) bzw. 6969 (SKR 04).

 

Buchungssatz:

Sonstige Aufwendungen unregelmäßig

an Kasse

Haben Sie allerdings mehr Geld in der Kasse, als nach der Abrechnung sein dürfte, also ein Plus, buchen Sie diesen Plusbetrag auf das Konto "Sonstige Erträge unregelmäßig" 2709 (SKR 03) bzw. 4839 (SKR 04).

 

Buchungssatz:

Kasse

an Sonstige Erträge unregelmäßig

 

So wird ein Kassenfehlbetrag gebucht

Nach Überprüfung aller Geschäftsvorfälle ergibt sich ein Fehlbetrag von 500 EUR.

 
Konto SKR 03/04 SollKontenbezeichnungBetragKonto SKR 03/04 HabenKontenbezeichnungBetrag
2309/6969 Sonstige Aufwendungen unregelmäßig 500 1000/1600 Kasse 500

Abwandlung:

Es ergibt sich kein Fehlbetrag, sondern ein Kassenplus von 500 EUR.

 
Konto SKR 03/04 SollKontenbezeichnungBetragKonto SKR 03/04 HabenKontenbezeichnungBetrag
1000/1600 Kasse 500 2709/4839 Sonstige Erträge unregelmäßig 500

Übernommene Kassenfehlbeträge gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn

Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber zur Übernahme des Kassenmankos verpflichtet ist. So das Finanzgericht Münster in seinem Urteil vom 25.2.2000.[1]

Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber z. B. die 25 % übernimmt, die nach vertraglicher Vereinbarung der Arbeitnehmer zu tragen hätte.

 

In der Kasse darf sich kein negativer Betrag ergeben

Ein Kassenbuch ist fehleranfällig. Wenn ein Kassenbuch geführt wird, kontrolliert der Betriebsprüfer immer, ob Kassenfehlbeträge entstanden sind. Da der Unternehmer aber maximal nur das vorhandene Geld aus der Kasse herausnehmen kann, darf sich kein negativer Betrag (= Kassenfehlbetrag) ergeben. Die Finanzverwaltung zieht daraus den Schluss, dass nicht alle Einnahmen erfasst wurden, und erhöht den Gewinn um einen geschätzten Betrag.

Konsequenz: Wenn jemand kein Kassenbuch führen muss, dann sollte er es auch nicht tun. Es reicht dann aus, wenn alle Bareinnahmen vollständig aufgezeichnet werden!

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Was tun wenn in der kasse geld fehlt

  • Von
  • Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

  • Veröffentlicht in der Neuen Fricktaler Zeitung am 29. Dezember 2020

Fra­ge: Ich arbei­te im Detail­han­del an der Kas­se. Wäh­rend der Advents­zeit war sehr viel los im Laden und an einem Tag fehl­ten am Abend 45 Fran­ken in der Kas­se. Mein Chef mein­te dar­auf­hin, ich müs­se für den Fehl­be­trag auf­kom­men und das Man­ko aus eige­ner Tasche bezah­len, da ich an die­sem Tag auch an der Kas­se ein­ge­setzt war. Muss ich das wirklich?

Ant­wort: Nein. Für eine Man­ko­haf­tung muss zunächst der Ver­lust einem bestimm­ten Mit­ar­bei­ter zuge­ord­net wer­den kön­nen. Ist die mög­lich, bestimmt sich das Aus­mass der Haf­tung nach dem jewei­li­gen Ver­schul­den des Mit­ar­bei­ters. Han­del­te die­ser grob­fahr­läs­sig, haf­tet er voll (wenn der Mit­ar­bei­ter zum Bei­spiel grös­se­re Geld­be­trä­ge annimmt, ohne nach­zu­zäh­len). Bei leich­ter Fahr­läs­sig­keit muss dem­ge­gen­über nicht der gan­ze Scha­den ersetzt wer­den (wenn der Mit­ar­bei­ter bei­spiels­wei­se die Kas­se nicht abschliesst, wäh­rend er kurz einen Kun­den bedient). Ist nicht klar, wel­cher Mit­ar­bei­ter den Scha­den ver­ur­sacht hat, weil bei­spiels­wei­se meh­re­re Ver­käu­fe­rin­nen gleich­zei­tig an einer Kas­se bedient haben, hat der Arbeit­ge­ber den Ver­lust selbst zu tra­gen. Er darf den Fehl­be­trag in sol­chen Fäl­len nicht ein­fach auf alle Ange­stell­ten auf­tei­len und vom Lohn abzie­hen. In Ihrem Fall kann Ihr Chef von Ihnen nicht ver­lan­gen, dass Sie für den Ver­lust auf­kom­men. Sie waren an die­sem Tag nicht allei­ne an der Kas­se und Ihr Chef kann des­halb nicht bewei­sen, dass Sie für den Fehl­be­trag ver­ant­wort­lich sind. Somit kann Ihnen kein Ver­schul­den nach­ge­wie­sen wer­den und Ihr Chef bleibt auf dem Fehl­be­trag sit­zen. Auch wenn in Ihrem Ver­trag gene­rell gere­gelt wäre, wer in wel­chem Umfang für Fehl­be­trä­ge haf­tet, müss­ten Sie trotz­dem nicht bezah­len. Denn sol­che Rege­lun­gen sind unzu­läs­sig, da jeder Haf­tungs­fall indi­vi­du­ell beur­teilt wer­den muss.

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Das offene Adventstürchen

Fra­ge: Letz­te Woche wur­de bei uns ein­ge­bro­chen. Der Dieb hat dabei die Woh­nungs­tü­re ein­ge­drückt. Der Ver­mie­ter will die Woh­nungs­tü­re nicht repa­rie­ren. Er ist der Mei­nung, wir hät­ten das selbst zu tun. Müs­sen wir die Rech­nung für die neue Türe tat­säch­lich selbst bezah­len? Ant­wort: Nein. In erster Linie hat die Per­son den Scha­den zu erset­zen, die ihn ver­ur­sacht hat. Hät­ten Sie die Türe aus Unacht­sam­keit selbst

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13. Dezember 2022

Vorzeitiger Auszug

Fra­ge: Ich habe mei­ne Woh­nung ordent­lich auf Ende Okto­ber gekün­det und auch bis zu die­sem Zeit­punkt den Miet­zins bezahlt. Aus pri­va­ten Grün­den war ich jedoch bereits im Sep­tem­ber aus der Woh­nung aus­ge­zo­gen. Nun habe ich erfah­ren, dass mein Ver­mie­ter die Woh­nung nach mei­nem Aus­zug im Sep­tem­ber reno­viert hat. Kann er das tun? Ant­wort: Nein. Als Mie­ter haben Sie das Recht, die Woh­nung vor dem ordent­li­chen Kündigungstermin

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6. Dezember 2022

Was mache ich wenn ich eine Differenz in der Kasse habe?

Steuerrechtlich wird der Minusbetrag in der Kasse in der Regel als Verlust abgeschrieben. Arbeitsrechtlich bieten Kassendifferenzen häufig Anlass zu Rechtsstreitigkeiten, wenn beispielsweise Arbeitnehmer für die Differenz haften sollen.

Wer haftet für Kassendifferenz?

Wer aber zahlt nun bei einer negativen Kassendifferenz? Rein rechtlich betrachtet gilt, dass das Kassenpersonal nur dann mit seinem eigenen Einkommen für den entstandenen Schaden haften muss, wenn es eine Pflichtverletzung nach §280 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) begangen hat.

Was machen wenn Geld fehlt?

Wir zeigen dir nachfolgend sechs Möglichkeiten, wie du dich in finanziellen Dürreperioden über Wasser halten kannst..
Blut und Plasma spenden. Ja, für manche klingt das etwas gruselig und viele trauen sich erst gar nicht. ... .
Flohmarkt. ... .
Online Sachen verkaufen. ... .
Nachhilfe, Baby- und Tiersitter. ... .
Messejobs. ... .
Wohnung vermieten..

Welche Kassendifferenzen sind normal?

Als allgemein üblich angesehen werden 10 Cent minus in der Kasse je Stunde. Ist die Kasse unorganisiert, oder es fehlt Wille und Fähigkeit beim Kassierer, entstehen zusätzlich zur üblichen Kassendifferenz auf fahrlässige Weise 10 bis 20 Euro Abweichung nach unten. Kassierer müssen sehr genau auf ihr Display schauen.