Für eingetragene Paare gilt als Güterstand standardmässig die Gütertrennung: Endet die Partnerschaft, gibt es kein gemeinsames Vermögen, das geteilt wird. Für verheiratete Paare hingegen gilt automatisch die Errungenschaftsbeteiligung. Das bedeutet: Im Todesfall oder bei der Trennung erhalten beide Partner die Hälfte des Vermögens, das sie seit der Heirat gemeinsam erarbeitet haben. Auch bei verheirateten Paaren braucht es aber meist zusätzliche Regelungen, damit der hinterbliebene Partner finanziell abgesichert ist. Show
Bei lesbischen Ehepaaren erhält die hinterbliebene Partnerin von der AHV eine Hinterlassenenrente, wenn sie mindestens 45 Jahre alt ist und die Ehe fünf Jahre gedauert hat. In einer eingetragenen Partnerschaft dagegen nur, falls und solange sie ein minderjähriges Kind hat. Verheiratete lesbische Paare erhalten zudem Zugang zur Samenspende. Und für alle homosexuellen Ehepaare gilt: Der ausländische Ehemann eines Schweizers oder die ausländische Ehefrau einer Schweizerin können sich erleichtert einbürgern lassen.
Ehe, eingetragene Partnerschaft und Konkubinat. Besonderheiten und Unterschiede.AUF EINEN BLICK
Frau und Mann, Frau und Frau, Mann und Mann und alles dazwischen. Die Liebe macht da keinen Unterschied. Die Vorsorgeregelung dagegen schon. Zwar sind Ehe und eingetragene Partnerschaft rechtlich gleichgestellt, aber beispielsweise im Güter- und Erbrecht wird differenziert. Welche Besonderheiten es bei der Rechtlichen Vorsorge oder der Privaten Altersvorsorge gibt und was es hinsichtlich gemeinsamer Kinder zu beachten gilt, haben wir hier für Sie zusammengefasst. Damit Sie in der Liebe nur schöne Überraschungen erleben. Laut Gesetz ist die Ehe eine rechtlich geschützte Verbindung zweier Personen, die ab dem 18. Lebensjahr geschlossen werden kann. Seit dem 1. Juli 2022 können gleichgeschlechtliche Paare in der Schweiz zivil heiraten oder die eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln lassen und somit im Grossen und Ganzen dieselben Rechte geniessen. Für Ehepaare gilt: Bei UrteilsunfähigkeitEine schwere Krankheit. Ein Unfall. Und plötzlich sind Sie nicht mehr urteilsfähig. Stellen Sie sicher, dass so viel wie möglich in Ihrem Sinne geschieht – und nehmen Sie Ihren Angehörigen die Last dieser Entscheidungen ab.
Im TodesfallNach dem Tod gehen das gesamte Vermögen sowie allfällige Schulden des oder der Verstorbenen auf die Erbinnen und Erben über. Mit einem Testament oder einem Erbvertrag entscheiden Sie selbst über die Verteilung Ihres Erbes und sorgen dafür, dass Ihr letzter Wille eingehalten wird. Ohne Testament wird Ihr Erbe wie gesetzlich vorgesehen aufgeteilt. Muster für Testament herunterladen
Bei ScheidungDer sogenannte Güterstand entscheidet darüber, wie das gemeinsame Vermögen bei einer Scheidung aufgeteilt wird. Schliessen Ehegatten keinen Ehevertrag, so gilt die Errungenschaftsbeteiligung. Das heisst, dass das während der Ehe gemeinsam ersparte Vermögen je zur Hälfte aufgeteilt wird. Mit einem freiwilligen Ehevertrag können sich die Ehegatten auch auf einen anderen Güterstand wie etwa die Gütertrennung einigen. Dabei verwalten beide ihr eigenes Vermögen und verfügen selbst darüber.
Die Leistungen aus der 1. und 2. Säule können mit einem Ehevertrag jedoch nicht beeinflusst werden.
KinderGemäss Gesetz wird das Kindesverhältnis zwischen Kind und Vater mit der Ehe zwischen Vater und Mutter begründet. Es gilt somit die gesetzliche Vaterschaftsvermutung des Ehemannes.
SteuernEhegatten werden gemeinsam besteuert. Eingetragene PartnerschaftDamit gleichgeschlechtliche Paare grösstenteils dieselben Rechte geniessen wie Ehepaare, müssen sie ihre Partnerschaft beim Zivilstandsamt eintragen lassen, mindestens 18 Jahre alt sein und in der Schweiz wohnen. Lediglich beim Güterrecht, beim Erbrecht und beim Thema Kinder bleiben Unterschiede zwischen der Ehe und der eingetragenen Partnerschaft bestehen. Partnerschaften können seit dem 1. Juli 2022 nicht mehr neu eingetragen werden. Sie dürfen – müssen aber nicht – in eine Ehe umgewandelt werden. Bei UrteilsunfähigkeitEine schwere Krankheit. Ein Unfall. Und plötzlich sind Sie nicht mehr urteilsfähig. Stellen Sie sicher, dass so viel wie möglich in Ihrem Sinne geschieht – und nehmen Sie Ihren Angehörigen die Last dieser Entscheidungen ab.
Im TodesfallNach dem Tod gehen das gesamte Vermögen sowie allfällige Schulden des oder der Verstorbenen auf die Erbinnen und Erben über. Mit einem Testament oder einem Erbvertrag entscheiden Sie selbst über die Verteilung Ihres Erbes und sorgen dafür, dass Ihr letzter Wille eingehalten wird. Ohne Testament wird Ihr Erbe wie gesetzlich vorgesehen aufgeteilt. Muster für Testament herunterladen
Bei Auflösung Mit einem Vermögensvertrag wird der Güterstand zu Beginn der eingetragenen Partnerschaft festgelegt. Dieser entscheidet darüber, wie das gemeinsame Vermögen bei einer Auflösung der eingetragenen Partnerschaft aufgeteilt wird. Ohne Vertrag gilt im Fall einer Auflösung grundsätzlich die sogenannte Gütertrennung. Das heisst, dass beide Partnerinnen oder
Partner selbst ihr Vermögen verwalten und darüber verfügen. Mit einem freiwilligen Vermögensvertrag können sich die Partnerinnen oder Partner auch auf einen anderen Güterstand einigen. Die Leistungen aus der 1. und 2. Säule können mit einem Vermögensvertrag aber nicht beeinflusst werden.
KinderWird ein Kind in die eingetragene Partnerschaft mitgebracht, kann dieses von der eingetragenen Partnerin oder vom eingetragenen Partner mittels Stiefkindadoption adoptiert werden. Dies ist möglich, wenn man mindestens drei Jahre im gleichen Haushalt lebt.
SteuernBeide Partnerinnen oder Partner werden gemeinschaftlich besteuert. KonkubinatWas ist ein Konkubinat? Die korrekte Bezeichnung für Lebensgemeinschaften aller Art ist das Konkubinat. Der bedeutendste Unterschied zwischen Ehe, eingetragener Partnerschaft und Konkubinat ist, dass der besondere rechtliche Schutz für das Konkubinat nicht gilt. Dafür kann man aber einen Vertrag abschliessen, mit dem Vorsorge und Erbe geregelt werden. Bei UrteilsunfähigkeitEine schwere Krankheit. Ein Unfall. Und plötzlich sind Sie nicht mehr urteilsfähig. Stellen Sie sicher, dass so viel wie möglich in Ihrem Sinne geschieht – und nehmen Sie Ihren Angehörigen die Last dieser Entscheidungen ab.
Im TodesfallIm Konkubinat gibt es für die überlebende Partnerin oder den überlebenden Partner keinen Erb- oder Pflichtteilsanspruch. Ein Testament oder ein Erbvertrag ist zwingend notwendig, wenn Sie Ihre Lebenspartnerin oder Ihren Lebenspartner begünstigen wollen. Zu beachten sind allfällige Pflichtteile Dritter wie Eltern oder Kinder aus einer vorhergehenden Ehe. Mit einem Testament regeln Sie, wie das Erbe aufgeteilt wird. Ohne Testament wird Ihr Erbe wie gesetzlich vorgesehen aufgeteilt. Muster für Testament herunterladen
Bei TrennungIm Konkubinat gilt die Gütertrennung. Das bedeutet, dass jeder Partner sein Vermögen selbst verwaltet und darüber verfügt. Im Falle einer Trennung kann es von Vorteil sein, wenn vorher ein Konkubinatsvertrag abgeschlossen wurde. So wird geregelt, wem was gehört. Dieser Vertrag ist sinnvoll, aber wird nicht gesetzlich geregelt. KinderFür leibliche Kinder ist eine gemeinsame schriftliche Erklärung für die gemeinsame elterliche Sorge notwendig, in der die gemeinsame Verantwortung bestätigt und die Betreuung samt Unterhaltsbeitrag jedes Elternteils geregelt wird. Diese kann entweder mit der Kindesanerkennung auf dem Zivilstandsamt oder später bei der Kindesschutzbehörde abgegeben werden.
SteuernIm Konkubinat wird man getrennt besteuert. Das bedeutet: Jeder und jede muss sein oder ihr Vermögen und Einkommen selber versteuern. Und was ist mit den anderen Versicherungen?Seit wann gilt die «Ehe für alle» in der Schweiz?Das Schweizer Stimmvolk hat am 26. September 2021 die «Ehe für alle» angenommen. Das Gesetz ist per 1. Juli 2022 in Kraft getreten.
Eliane Eliane hat einen Abschluss in Business Communications und über 7 Jahre Erfahrung im Einzelleben-Bereich. In Ihrer Freizeit reist sie gerne um die Welt – oder cruist auf ihrem Motorrad durch die Schweiz. EINEN TERMIN, BITTE!Die optimale Versicherung für Sie? Finden wir bei einem persönlichen Termin.
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