BegriffDer Kündigungstermin ist der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses. Show
Die Kündigung durch den Arbeitgeber ist so rechtzeitig auszusprechen, dass zwischen dem Kündigungsausspruch und dem Kündigungstermin die jeweilige Kündigungsfrist eingehalten wird. Vorsicht! Gesetzliche KündigungstermineKündigungstermine für Angestellte sind jeweils die letzten Tage eines Kalendervierteljahres bzw. Quartals. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber Kündigungen von Angestellten derart aussprechen kann, dass deren Arbeitsverhältnisse unter Einhaltung der Kündigungsfrist am 31.3., 30.6., 30.9. bzw. 31.12. enden. Weitergehende KündigungstermineVon dieser Quartalskündigung kann durch
abgewichen werden. Es kann darin vereinbart werden, dass die Kündigungsfrist am 15. und/oder Letzten eines Kalendermonats endet. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber Kündigungen von Angestellten derart aussprechen kann, dass deren Arbeitsverhältnisse unter Einhaltung der Kündigungsfrist am 15.1., 31.1., 15.2., 28. bzw. 29.2., 15.3., 31.3., 15.4., 30.4., 15.5., 31.5., 15.6., 30.6., 15.7., 31.7., 15.8., 31.8., 15.9., 30.9., 15.10., 31.10., 15.11., 30.11., 15.12. und 31.12. enden. Vorsicht! Tipp!Liegt eine entsprechende kollektivvertragliche Regelung vor, ist eine Vereinbarung durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag nicht mehr erforderlich. Liegt eine entsprechende Regelung durch Betriebsvereinbarung vor, ist eine Vereinbarung durch Arbeitsvertrag nicht mehr erforderlich. Beispiel: Einschränkungen durch KollektivvertragDer Kollektivvertrag kann die Möglichkeit einschränken, in Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag zu vereinbaren, dass die Kündigungsfrist am 15. oder Letzten eines Kalendermonats endet. Beispiel: Tipp!In Branchen, in denen der Kollektivvertrag keine Sonderregelungen zum Kündigungstermin enthält, ist die arbeitsvertragliche Vereinbarung des Kündigungstermins zum 15. und Letzten eines jeden Kalendermonats dringend zu empfehlen. Was ist bei einer Betriebsvereinbarung zu beachten?Nach einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH 26.8.2009, 9 ObA 92/09h) ist die Vereinbarung von Kündigungsmöglichkeiten zu jedem 15. bzw. Letzten eines jeden Kalendermonats auch mittels Betriebsvereinbarung zulässig. Dabei sind alle Formerfordernisse einer Betriebsvereinbarung zu erfüllen. Insbesondere muss die Betriebsvereinbarung schriftlich und mit dem jeweils richtigen gewählten Betriebsrat, also mit dem Angestelltenbetriebsrat oder dem gemeinsamen Betriebsrat, abgeschlossen werden. Die Betriebsvereinbarung muss ordnungsgemäß im Betrieb kundgemacht werden, z.B. durch Anschlag, Auflage oder im betriebsinternen Netz. Vorsicht! Stand: 01.01.2022 BegriffDer Kündigungstermin ist der Zeitpunkt, an dem die Kündigungsfrist endet, also der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses. Die Kündigung ist so rechtzeitig auszusprechen, dass zwischen dem Kündigungsausspruch und dem Kündigungstermin die jeweilige Kündigungsfrist eingehalten wird. Vorsicht! Gesetzliche (Neu-)RegelungSeit 1.10.2021 wurden die Kündigungsregeln für Arbeiter an jene der Angestellten angeglichen. Nunmehr gilt mit Ausnahme für Saisonbranchen auch für Arbeiter die Kündigungsfrist von einem Monat bei Dienstnehmer - sowie die nach Betriebszugehörigkeit gestaffelte Kündigungsfrist von 6 Wochen bzw. 2, 3, 4 oder 5 Monaten bei Dienstgeberkündigungen. Die Kündigungsfrist bei Dienstnehmerkündigungen kann durch Vereinbarung auf höchstens 6 Monate verlängert werden, solange die Kündigungsfrist für den Dienstgeber nicht kürzer ist. Als Kündigungsterm gilt für Dienstnehmerkündigungen der Monatsletzte, für Dienstgeberkündigungen das Quartalsende. Jedoch kann nun auch für Arbeiter der 15. und Letzte eines Kalendermonats für beide Seiten durch Kollektivvertrag bzw. durch Einzelvereinbarung als Kündigungstermin vereinbart werden. SaisonbranchenIn Saisonbrachen können weiterhin durch Kollektivvertag von der (neuen) gesetzlichen Regelung Abweichungen geregelt werden. Als Saisonbranchen gelten jene, in welchen die Zahl der Saisonbetriebe jene der Nicht-Saisonbetriebe übersteigt. Ob eine Branche eine solche Saisonbranche ist, hängt von der Bezeichnung als Solche im jeweiligen Kollektivvertrag bzw. in den Gesetzesmaterialien zur neunen Regelung ab. In den meisten Saisonbranchen wurde die Weitergeltung der vorherigen Regelung auch nach Inkrafttreten der Angleichungen an die Angestelltenregelung ab Oktober 2021 festgelegt. AltregelungDie Kündigungsfristen und Kündigungstermine für Arbeiter waren vor Inkrafttreten der Neuregelung meist im jeweiligen Kollektivvertrag geregelt. Zahlreiche Kollektivverträge unterschieden bzw. unterscheiden immer noch (bei Saisonbranchen) hinsichtlich des Kündigungstermins zwischen Lohnwoche und der Arbeitswoche. LohnwocheDer Begriff der „Lohnwoche“ entspricht der Kalenderwoche. Der letzte Arbeitstag ist somit ein Sonntag. Beispiel: Der Kollektivvertrag für Arbeiter im Fußpfleger-, Kosmetiker- und Masseurgewerbe sah vor, dass das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer einwöchigen Kündigungsfrist zum Ende der Lohnwoche gekündigt werden kann. Das Arbeitsverhältnis endet somit an einem Sonntag. Das Fußpfleger-, Kosmetiker- und Masseurgewerbe ist keine Saisonbranche, wodurch eine Weitergeltung dieser Regelung mangels einer gesetzlichen Ermächtigung nicht vereinbart werden konnte. ArbeitswocheUnter dem Kündigungstermin "Ende einer Arbeitswoche" ist der im Betrieb übliche letzte Arbeitstag der Woche (meist Freitag oder Samstag) zu verstehen. Beispiel: Kündigung ohne KündigungsterminManche Kollektivverträge sahen bzw. sehen auch nur eine Kündigungsfrist ohne bestimmten Kündigungstermin vor. In diesem Fall kann zu jedem beliebigen Wochentag, lediglich unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden. Beispiel: KündigungsentschädigungWird das Arbeitsverhältnis zu einem falschen Kündigungstermin beendet, so kann der Arbeitnehmer Kündigungsentschädigung verlangen. In diesem Fall endet die Arbeitspflicht des Arbeitsnehmers mit dem falsch berechneten Kündigungstermin, entgeltlich ist er jedoch so zu stellen, als wäre er ordnungsgemäß gekündigt worden. Stand: 01.01.2022 Kann man zu Sonntag kündigen?Das Gesetz sieht für einen Arbeitgeber grundsätzlich eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende des Monats vor (§ 622 Abs. 1 BGB). Diese Frist gilt auch dann, wenn der letzte Tag im Monat ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist.
Wie wird die Kündigungsfrist gezählt?Im Gesetz heißt es, die Kündigungsfrist endet „mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt“.
Welches Datum gilt bei Kündigungsfrist?Das Datum bei der Kündigung zum Monatsende ist immer der letzte Tag des Monats. Bei einer Kündigung mit einer Kündigungsfrist von zum Beispiel einem Monat im Oktober 2021 ist also immer das Monatsende zum Ende des nächsten Monats, hier November 2021, möglich.
Wie berechnet man 2 Wochen Kündigungsfrist?Gilt für eine Kündigung eine Monatsfrist, und geht die Kündigung am 15. eines Monats zu, endet die Frist am 15. des darauffolgenden Monats zum Tagesende (24 Uhr). Gilt für die Kündigung eine Frist von vier Wochen, und geht sie am Freitag zu, endet die Friste vier Wochen später am Freitag zum Tagesende (24 Uhr).
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