Wer profitiert von einer Stimmenthaltung oder ungültigen Stimmabgabe? Alle Parteien
profitieren proportional zu ihrem Stimmanteil, d.h. Parteien mit mehr erhaltenen Stimmen profitieren etwas mehr als jene mit wenigeren Stimmen. Wenn die Wahlbeteiligung zurück geht, werden somit die Mandate für die Parteien "billiger", d.h. es sind weniger Stimmen notwendig um ein Mandat zu bekommen.Wahlergebnis
Oft taucht die Frage auf, ob es einen Unterschied macht, ob man nicht wählen geht oder
ungültig wählt. Rein wahlarithmetisch ist es für das Endergebnis egal ob man nicht wählt oder ungültig wählt. Stimmenthaltung und ungültige Stimmabgabe haben somit die gleiche Auswirkung auf das Ergebnis, nämlich keine. Die Mandatsverteilung wird nämlich aus der Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen berechnet. Einzig, die Anzahl der ungültigen Stimmen wird im amtlichen Wahlergebnis gesondert angeführt.Ungültiger Wahlzettel
Nach § 81 (1) der
Nationalrats-Wahlordnung von 1992 ist ein Stimmzettel ungültig wenn,
Außerdem zählen leere Wahlkuverts oder ein Wahlkuvert mit mehreren Stimmzettel als eine ungültige Stimme. Es ist auch möglich Wörter oder Bemerkungen auf einem amtlichen Stimmzettel zu
hinterlassen, ohne dass er damit ungültig wird, vorausgesetzt, dass nicht bereits einer der oben genannten Ungültigkeitsgründe vorliegt.Wie wähle ich ungültig?
Quellen
Wahlrecht.de: Ungültig wählen (10.6.2013)
Bundesministerium für Inneres: Nationalrats-Wahlordnung 1992 (10.6.2013)
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Regelung zur Landtagswahl:
Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
- nicht amtlich hergestellt ist,
- keine Kennzeichnung enthält,
- den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
- einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
In den Fällen 1. und 2. sind beide Stimmen (Erst- und Zweitstimme) ungültig.
Zu 3. gehören insbesondere Stimmzettel bei denen mehrere Erst- und/oder Zweitstimmen angekreuzt sind.
Ist der
Stimmzettel für einen anderen Wahlkreis hergestellt, ist nur die Erststimme ungültig, die Zweitstimme gültig.
Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe (nur Erst- oder
Zweitstimme) ist nur die nicht abgegebene Stimme ungültig.
In Zweifelsfällen entscheidet immer der Wahlvorstand als eigenständiges Organ über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Stimme.
Bei der Entscheidung über die Gültigkeit eines Stimmzettels ist wichtig, dass der
Wählerwille erkennbar ist.
Wenn ein Stimmzettel nicht durch ein Kreuz im Kreis, sondern bspw. durch ein Doppelkreuz, Abhaken, Ausmalen des Kreises o. ä., gekennzeichnet ist, ist die Stimme dennoch gültig. Die Form der Kennzeichnung ist weitestgehend dem Wähler überlassen.
Regelung zur Europawahl:
Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
- nicht amtlich hergestellt ist,
- keine Kennzeichnung enthält,
- den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
- einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
Zu 3. gehören u. a. Stimmzettel, bei deinen mehrere Parteien/Kandidaten angekreuzt sind. In Zweifelsfällen entscheidet immer der Wahlvorstand als eigenständiges Wahlorgan per Abstimmung über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Stimme. Die Abstimmung erfolgt mehrheitlich; in Pattsituationen hat der Wahlvorsteher die ausschlaggebende Stimme.
Bei der Entscheidung über die Gültigkeit eines Stimmzettels ist wichtig, dass der Wählerwille erkennbar ist.
Wenn ein Stimmzettel nicht durch ein Kreuz im Kreis, sondern bspw. durch ein Doppelkreuz, Abhaken, Ausmalen des Kreises o. ä., gekennzeichnet ist, ist die Stimme dennoch gültig. Die Form der Kennzeichnung ist weitestgehend dem Wähler überlassen.
Regelungen zu den Kommunalwahlen:
Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
- nicht amtlich hergestellt ist,
- keine Kennzeichnung enthält,
- den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
- einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
Zu 3. gehören u. a. Stimmzettel, bei deinen mehrere Parteien/Kandidaten angekreuzt sind. In Zweifelsfällen entscheidet immer der Wahlvorstand als eigenständiges Wahlorgan per Abstimmung über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Stimme. Die Abstimmung erfolgt mehrheitlich; in Pattsituationen hat der Wahlvorsteher die ausschlaggebende Stimme.
Bei der Entscheidung über die Gültigkeit eines Stimmzettels ist wichtig, dass der Wählerwille erkennbar ist.
Wenn ein Stimmzettel nicht durch ein Kreuz im Kreis, sondern bspw. durch ein Doppelkreuz, Abhaken, Ausmalen des Kreises o. ä., gekennzeichnet ist, ist die Stimme dennoch gültig. Die Form der Kennzeichnung ist weitestgehend dem Wähler überlassen.
Regelung zur Bundestagswahl:
Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
- nicht amtlich hergestellt ist,
- keine Kennzeichnung enthält,
- den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
- einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
In den Fällen 1. und 2. sind beide Stimmen (Erst- und Zweitstimme) ungültig.
Zu 3. gehören insbesondere Stimmzettel bei denen mehrere Erst- und/oder Zweitstimmen angekreuzt sind.
Ist der Stimmzettel für einen anderen Wahlkreis hergestellt, ist nur die Erststimme ungültig, die Zweitstimme gültig.
Enthält der
Stimmzettel nur eine Stimmabgabe (nur Erst- oder Zweitstimme) ist nur die nicht abgegebene Stimme ungültig.
In Zweifelsfällen entscheidet immer der Wahlvorstand als
eigenständiges Organ über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Stimme.
Bei der Entscheidung über die Gültigkeit eines Stimmzettels ist wichtig, dass der Wählerwille erkennbar ist.
Wenn ein Stimmzettel nicht durch ein Kreuz im Kreis, sondern bspw. durch ein Doppelkreuz, Abhaken, Ausmalen des Kreises o. ä., gekennzeichnet ist, ist die Stimme dennoch gültig. Die Form der Kennzeichnung ist weitestgehend dem Wähler überlassen.