Was sagt Kant zum ewigen Frieden?

The Project Gutenberg EBook of Zum ewigen Frieden, by Immanuel Kant

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Title: Zum ewigen Frieden
       Ein philosophischer Entwurf

Author: Immanuel Kant

Release Date: September 16, 2014 [EBook #46873]

Language: German

Character set encoding: ISO-8859-1

*** START OF THIS PROJECT GUTENBERG EBOOK ZUM EWIGEN FRIEDEN ***




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Einleitung 3
Erster Abschnitt, welcher die Pr�liminarartikel zum ewigen Frieden unter Staaten enth�lt. 5
Zweyter Abschnitt, welcher die Definitivartikel zum ewigen Frieden unter Staaten enth�lt. 18
Erster Definitivartikel zum ewigen Frieden. Die b�rgerliche Verfassung in jedem Staat soll republikanisch seyn. 20
Zweyter Definitivartikel zum ewigen Frieden. Das V�lkerrecht soll auf einen F�deralism freyer Staaten gegr�ndet seyn. 30
Dritter Definitivartikel zum ewigen Frieden. Das Weltb�rgerrecht soll auf Bedingungen der allgemeinen Hospitalit�t eingeschr�nkt seyn. 40
Zusatz. Von der Garantie des ewigen Friedens. 47
Anhang. I. Ueber die Mishelligkeit zwischen der Moral und der Politik, in Absicht auf den ewigen Frieden. 66
Anhang. II. Von der Einhelligkeit der Politik mit der Moral nach dem transscendentalen Begriffe des �ffentlichen Rechts. 92

Ein philosophischer Entwurf

von
Immanuel Kant.

K�nigsberg,
bey Friedrich Nicolovius.
1795.


[pg 003] Zum ewigen Frieden.

Ob diese satyrische Ueberschrift auf dem Schilde jenes holl�ndischen Gastwirths, worauf ein Kirchhof gemahlt war, die Menschen �berhaupt, oder besonders die Staatsoberh�upter, die des Krieges nie satt werden k�nnen, oder wohl gar nur die Philosophen gelte, die jenen s��en Traum tr�umen, mag dahin gestellt seyn. Das bedingt sich aber der Verfasser des Gegenw�rtigen aus, da�, da der praktische Politiker mit dem theoretischen auf dem Fu� steht, mit gro�er Selbstgef�lligkeit auf ihn als einen Schulweisen herabzusehen, der dem Staat, welcher von Erfahrungsgrunds�tzen ausgehen m�sse, mit seinen sachleeren Ideen keine Gefahr bringe, und den man immer seine eilf Kegel auf einmal werfen lassen kann, ohne, da� sich der [pg 004] weltkundige Staatsmann daran kehren darf, dieser auch, im Fall eines Streits mit jenem sofern consequent verfahren m�sse, hinter seinen auf gut Gl�ck gewagten, und �ffentlich ge�usserten Meynungen nicht Gefahr f�r den Staat zu wittern; — durch welche Clausula salvatoria der Verfasser dieses sich dann hiemit in der besten Form wider alle b�sliche Auslegung ausdr�cklich verwahrt wissen will.


[pg 005] Erster Abschnitt, welcher die Pr�liminarartikel zum ewigen Frieden unter Staaten enth�lt.

1. �Es soll kein Friedensschlu� f�r einen solchen gelten, der mit dem geheimen Vorbehalt des Stoffs zu einem k�nftigen Kriege gemacht worden.�

Denn alsdenn w�re er ja ein blo�er Waffenstillstand, Aufschub der Feindseligkeiten, nicht Friede, der das Ende aller Hostilit�ten bedeutet, und dem das Beywort ewig anzuh�ngen ein schon verd�chtiger Pleonasm ist. Die vorhandene, obgleich jetzt vielleicht den Paciscirenden selbst noch nicht bekannte, Ursachen zum k�nftigen Kriege sind durch den Friedensschlu� insgesammt vernichtet, sie m�gen auch aus archivarischen Dokumenten mit noch so scharfsichtiger Aussp�hungsgeschicklichkeit ausgeklaubt [pg 006] seyn. — Der Vorbehalt (reseruatio mentalis) alter allererst k�nftig auszudenkender Pr�tensionen, deren kein Theil f�r jetzt Erw�hnung thun mag, weil beyde zu sehr ersch�pft sind, den Krieg fortzusetzen, bey dem b�sen Willen, die erste g�nstige Gelegenheit zu diesem Zweck zu benutzen, geh�rt zur Jesuitencasuistik, und ist unter der W�rde der Regenten, so wie die Willf�hrigkeit zu dergleichen Deduktionen unter der W�rde eines Ministers desselben, wenn man die Sache, wie sie an sich selbst ist beurtheilt. —

Wenn aber, nach aufgekl�rten Begriffen der Staatsklugheit, in best�ndiger Vergr��erung der Macht, durch welche Mittel es auch sey, die wahre Ehre des Staats gesetzt wird, so f�llt freylich jenes Urtheil als schulm��ig und pedantisch in die Augen.

2. �Es soll kein f�r sich bestehender Staat (klein oder gro�, das gilt hier gleichviel) von einem andern Staate durch Erbung, Tausch, Kauf oder Schenkung, erworben werden k�nnen.�

[pg 007] Ein Staat ist n�mlich nicht (wie etwa der Boden, auf dem er seinen Sitz hat) eine Haabe (patrimonium). Er ist eine Gesellschaft von Menschen, �ber die Niemand anders, als er selbst, zu gebieten und zu disponiren hat. Ihn aber, der selbst als Stamm seine eigene Wurzel hatte, als Pfropfreis einem andern Staate einzuverleiben, hei�t seine Existenz, als einer moralischen Person, aufheben, und aus der letzteren eine Sache machen, und widerspricht also der Idee des urspr�nglichen Vertrags, ohne die sich kein Recht �ber ein Volk denken l��t[1]. In welche Gefahr das Vorurtheil dieser Erwerbungsart Europa, denn die andern Welttheile haben nie davon gewu�t, in unsern bis auf die neuesten Zeiten gebracht habe, da� sich n�mlich auch Staaten einander heurathen k�nnten, ist jedermann bekannt, theils als eine neue Art von Industrie, sich auch ohne Aufwand von Kr�ften [pg 008] durch Familienb�ndnisse �berm�chtig zu machen, theils auch auf solche Art den L�nderbesitz zu erweitern. — Auch die Verdingung der Truppen eines Staats an einen andern, gegen einen nicht gemeinschaftlichen Feind, ist dahin zu z�hlen; denn die Unterthanen werden dabey als nach Belieben zu handhabende Sachen gebraucht und verbraucht.

3. �Stehende Heere (miles perpetuus) sollen mit der Zeit ganz aufh�ren.�

Denn sie bedrohen andere Staaten unaufh�rlich mit Krieg, durch die Bereitschaft, immer dazu ger�stet zu erscheinen; reitzen diese an, sich einander in Menge der ger�steten, die keine Grenzen kennt, zu �bertreffen, und, indem durch die darauf verwandten Kosten der Friede endlich noch dr�ckender wird als ein kurzer Krieg, so sind sie selbst Ursache von Angriffskriegen, um diese Last loszuwerden; wozu kommt, da� zum T�dten, oder get�dtet zu werden in Sold genommen zu seyn, einen Gebrauch von Menschen als blo�en Maschinen und Werkzeugen in der Hand eines Andern (des Staats) zu enthalten scheint, der sich nicht wohl mit dem Rechte der [pg 009] Menschheit in unserer eigenen Person vereinigen l��t. Ganz anders ist es mit der freywilligen periodisch vorgenommenen Uebung der Staatsb�rger in Waffen bewandt, sich und ihr Vaterland dadurch gegen Angriffe von au�en zu sichern. — Mit der Anh�ufung eines Schatzes w�rde es eben so gehen, da� er, von andern Staaten als Bedrohung mit Krieg angesehen, zu zuvorkommenden Angriffen n�thigte (weil unter den drey M�chten, der Heeresmacht, der Bundesmacht und der Geldmacht, die letztere wohl das zuverl��igste Kriegswerkzeug seyn d�rfte; wenn nicht die Schwierigkeit, die Gr��e desselben zu erforschen, dem entgegenst�nde).

4. �Es sollen keine Staatsschulden in Beziehung auf �u�ere Staatsh�ndel gemacht werden.�

[pg 010] Zum Behuf der Landes�konomie (der Wegebesserung, neuer Ansiedelungen, Anschaffung der Magazine f�r besorgliche Mi�wachsjahre u. s. w.), au�erhalb oder innerhalb dem Staate H�lfe zu suchen, ist diese H�lfsquelle unverd�chtig. Aber, als entgegenwirkende Maschine der M�chte gegen einander, ist ein Creditsystem ins Unabsehliche anwachsender und doch immer f�r die gegenw�rtige Forderung (weil sie doch nicht von allen Gl�ubigern auf einmal geschehen wird) gesicherter Schulden, — die sinnreiche Erfindung eines handeltreibenden Volks in diesem Jahrhundert —, eine gef�hrliche Geldmacht, n�mlich ein Schatz zum Kriegf�hren, der die Sch�tze aller andern Staaten zusammengenommen �bertrifft, und nur durch den einmal bevorstehenden Ausfall der Taxen (der doch auch durch die Belebung des Verkehrs, vermittelst der R�ckwirkung auf Industrie und Erwerb, noch lange hingehalten wird) ersch�pft werden kann. Diese Leichtigkeit Krieg zu f�hren, mit der Neigung der Machthabenden dazu, welche der menschlichen Natur eingeartet zu seyn scheint, verbunden, ist also ein gro�es Hinderni� des ewigen Friedens, welches zu verbieten um desto [pg 011] mehr ein Pr�liminarartikel desselben seyn m��te, weil der endlich doch unvermeidliche Staatsbankerott manche andere Staaten unverschuldet in den Schaden mit verwickeln mu�, welches eine �ffentliche L�sion der letzteren seyn w�rde. Mithin sind wenigstens andere Staaten berechtigt, sich gegen einen solchen und dessen Anma�ungen zu verb�nden.

5. �Kein Staat soll sich in die Verfassung und Regierung eines andern Staats gewaltth�tig einmischen.�

Denn was kann ihn dazu berechtigen? Etwa das Skandal, was er den Unterthanen eines andern Staats giebt? Es kann dieser vielmehr, durch das Beyspiel der gro�en Uebel, die sich ein Volk durch seine Gesetzlosigkeit zugezogen hat, zur Warnung dienen; und �berhaupt ist das b�se Beyspiel, was eine freye Person der andern giebt, (als scandalum acceptum) keine L�sion derselben. — Dahin w�rde zwar nicht zu ziehen seyn, wenn ein Staat sich durch innere Veruneinigung in zwey Theile spaltete, deren jeder f�r sich einen besondern Staat vorstellt, der auf das Ganze Anspruch macht; wo einem [pg 012] derselben Beystand zu leisten einem �u�ern Staat nicht f�r Einmischung in die Verfassung des andern (denn es ist alsdann Anarchie) angerechnet werden k�nnte. So lange aber dieser innere Streit noch nicht entschieden ist, w�rde diese Einmischung �u�erer M�chte Verletzung der Rechte eines nur mit seiner innern Krankheit ringenden, von keinem andern abh�ngigen Volks, selbst also ein gegebenes Skandal seyn, und die Autonomie aller Staaten unsicher machen.

6. �Es soll sich kein Staat im Kriege mit einem andern solche Feindseligkeiten erlauben, welche das wechselseitige Zutrauen im k�nftigen Frieden unm�glich machen m�ssen: als da sind, Anstellung der Meuchelm�rder (percussores), Giftmischer (venefici), Brechung der Capitulation, Anstiftung des Verraths (perduellio), in dem bekriegten Staat &c.�

Das sind ehrlose Stratagemen. Denn irgend ein Vertrauen auf die Denkungsart des Feindes mu� mitten im Kriege noch �brig bleiben, weil sonst auch kein Friede abgeschlossen werden k�nnte, und die Feindseligkeit in einen [pg 013] Ausrottungskrieg (bellum internecinum) ausschlagen w�rde; da der Krieg doch nur das traurige Nothmittel im Naturzustande ist, (wo kein Gerichtshof vorhanden ist, der rechtskr�ftig urtheilen k�nnte) durch Gewalt sein Recht zu behaupten; wo keiner von beyden Theilen f�r einen ungerechten Feind erkl�rt werden kann (weil das schon einen Richterausspruch voraussetzt), sondern der Ausschlag desselben (gleich als vor einem so genannten Gottesgerichte) entscheidet, auf wessen Seite das Recht ist; zwischen Staaten aber sich kein Bestrafungskrieg (bellum punitiuum) denken l��t (weil zwischen ihnen kein Verh�ltni� eines Obern zu einem Untergebenen statt findet). — Woraus denn folgt: da� ein Ausrottungskrieg, wo die Vertilgung beyde Theile zugleich, und mit dieser auch alles Rechts treffen kann, den ewigen Frieden nur auf dem gro�en Kirchhofe der Menschengattung statt finden lassen w�rde. Ein solcher Krieg also, mithin auch der Gebrauch der Mittel, die dahin f�hren, mu� schlechterdings unerlaubt seyn. — Da� aber die genannte Mittel unvermeidlich dahin f�hren, erhellet daraus: da� jene h�llische K�nste, da sie an sich selbst niedertr�chtig [pg 014] sind, wenn sie in Gebrauch gekommen, sich nicht lange innerhalb der Grenze des Krieges halten, wie etwa der Gebrauch der Spione (vti exploratoribus), wo nur die Ehrlosigkeit Anderer (die nun einmal nicht ausgerottet werden kann) benutzt wird, sondern auch in den Friedenszustand �bergehen, und so die Absicht desselben g�nzlich vernichten w�rden.


Obgleich die angef�hrte Gesetze objectiv, d. i. in der Intention der Machthabenden, lauter Verbotgesetze (leges prohibitiuae) sind, so sind doch einige derselben von der strengen, ohne Unterschied der Umst�nde geltenden Art (leges strictae), die so fort auf Abschaffung dringen (wie Nr. 1, 5, 6), andere aber (wie Nr. 2, 3, 4), die zwar nicht als Ausnahmen von der Rechtsregel, aber doch in R�cksicht auf die Aus�bung derselben, durch die Umst�nde, subjektiv f�r die Befugni� erweiternd (leges latae), und Erlaubnisse enthalten, die Vollf�hrung aufzuschieben, ohne doch den Zweck aus den Augen zu verlieren, der diesen Aufschub, z. B. der Wiedererstattung [pg 015] der gewissen Staaten, nach Nr. 2, entzogenen Freyheit, nicht auf den Nimmertag (wie August zu versprechen pflegte, ad calendas graecas) auszusetzen, mithin die Nichterstattung, sondern nur, damit sie nicht �bereilt und so der Absicht selbst zuwider geschehe, die Verz�gerung erlaubt. Denn das Verbot betrifft hier nur die Erwerbungsart, die fernerhin nicht gelten soll, aber nicht den Besitzstand, der, ob er zwar nicht den erforderlichen Rechtstitel hat, doch zu seiner Zeit (der putativen Erwerbung), nach der damaligen �ffentlichen Meynung, von allen Staaten f�r rechtm��ig gehalten wurde[2].


[pg 018] Zweyter Abschnitt, welcher die Definitivartikel zum ewigen Frieden unter Staaten enth�lt.

Der Friedenszustand unter Menschen, die neben einander leben, ist kein Naturstand (status naturalis), der vielmehr ein Zustand des Krieges ist, d. i. wenn gleich nicht immer ein Ausbruch der Feindseligkeiten, doch immerw�hrende Bedrohung mit denselben. Er mu� also gestiftet werden; denn die Unterlassung der letzteren ist noch nicht Sicherheit daf�r, und, ohne da� sie einem Nachbar von dem andern geleistet wird (welches aber nur in einem gesetzlichen Zustande geschehen kann), kann jener diesen, welchen er dazu aufgefordert hat, als einen Feind behandeln[3].


[pg 020] Erster Definitivartikel zum ewigen Frieden. Die b�rgerliche Verfassung in jedem Staat soll republikanisch seyn.

Die erstlich nach Prinzipien der Freyheit der Glieder einer Gesellschaft (als Menschen); zweytens nach Grunds�tzen der Abh�ngigkeit aller von einer einzigen gemeinsamen Gesetzgebung (als Unterthanen); und drittens, die nach dem Gesetz der Gleichheit derselben (als Staatsb�rger) gestiftete Verfassung — die einzige, welche aus der Idee des urspr�nglichen Vertrags hervorgeht, auf der alle rechtliche Gesetzgebung eines Volks gegr�ndet seyn mu� — ist die republikanische[4]. Diese [pg 021] ist also, was das Recht betrifft, an sich selbst diejenige, welche allen Arten der b�rgerlichen [pg 022] Constitution urspr�nglich zum Grunde liegt; und nun ist nur die Frage: ob sie auch die einzige ist, die zum ewigen Frieden hinf�hren kann?

[pg 023] Nun hat aber die republikanische Verfassung, au�er der Lauterkeit ihres Ursprungs, aus dem reinen Quell des Rechtsbegriffs entsprungen zu seyn, noch die Aussicht in die gew�nschte Folge, n�mlich den ewigen Frieden; wovon der Grund dieser ist. — Wenn (wie es in dieser Verfassung nicht anders seyn kann) die Beystimmung der Staatsb�rger dazu erfordert wird, um zu beschlie�en, �ob Krieg seyn solle, oder nicht,� so ist nichts nat�rlicher, als da�, da sie alle Drangsale des Krieges �ber sich selbst beschlie�en m��ten (als da sind: selbst zu fechten; die Kosten des Krieges [pg 024] aus ihrer eigenen Haabe herzugeben; die Verw�stung, die er hinter sich l��t, k�mmerlich zu verbessern; zum Ueberma�e des Uebels endlich noch eine, den Frieden selbst verbitternde, nie (wegen naher immer neuer Kriege) zu tilgende Schuldenlast selbst zu �bernehmen), sie sich sehr bedenken werden, ein so schlimmes Spiel anzufangen: Da hingegen in einer Verfassung, wo der Unterthan nicht Staatsb�rger, die also nicht republikanisch ist, es die unbedenklichste Sache von der Welt ist, weil das Oberhaupt nicht Staatsgenosse, sondern Staatseigenth�mer ist, an seinen Tafeln, Jagden, Lustschl�ssern, Hoffesten u. d. gl. durch den Krieg nicht das Mindeste einb��t, diesen also wie eine Art von Lustparthie aus unbedeutenden Ursachen beschlie�en, und der Anst�ndigkeit wegen dem dazu allezeit fertigen diplomatischen Corps die Rechtfertigung desselben gleichg�ltig �berlassen kann.


Damit man die republikanische Verfassung nicht (wie gemeiniglich geschieht) mit der demokratischen verwechsele, mu� Folgendes bemerkt [pg 025] werden. Die Formen eines Staats (ciuitas) k�nnen entweder nach dem Unterschiede der Personen, welche die oberste Staatsgewalt inne haben, oder nach der Regierungsart des Volks durch sein Oberhaupt, er mag seyn welcher er wolle, eingetheilt werden; die erste hei�t eigentlich die Form der Beherrschung (forma imperii), und es sind nur drey derselben m�glich, wo n�mlich entweder nur Einer, oder Einige unter sich verbunden, oder Alle zusammen, welche die b�rgerliche Gesellschaft ausmachen, die Herrschergewalt besitzen (Autokratie, Aristokratie und Demokratie, F�rstengewalt, Adelsgewalt und Volksgewalt). Die zweyte ist die Form der Regierung (forma regiminis), und betrifft die auf die Constitution (den Akt des allgemeinen Willens, wodurch die Menge ein Volk wird) gegr�ndete Art, wie der Staat von seiner Machtvollkommenheit Gebrauch macht: und ist in dieser Beziehung entweder republikanisch oder despotisch. Der Republikanism ist das Staatsprincip der Absonderung der ausf�hrenden Gewalt (der Regierung) von der Gesetzgebenden; der Despotism ist das der eigenm�chtigen [pg 026] Vollziehung des Staats von Gesetzen, die er selbst gegeben hat, mithin der �ffentliche Wille, sofern er von dem Regenten als sein Privatwille gehandhabt wird. — Unter den drey Staatsformen ist die der Demokratie, im eigentlichen Verstande des Worts, nothwendig ein Despotism, weil sie eine exekutive Gewalt gr�ndet, da alle �ber und allenfalls auch wider Einen (der also nicht mit einstimmt), mithin Alle, die doch nicht Alle sind, beschlie�en; welches ein Widerspruch des allgemeinen Willens mit sich selbst und mit der Freyheit ist.

Alle Regierungsform n�mlich, die nicht repr�sentativ ist, ist eigentlich eine Unform, weil der Gesetzgeber in einer und derselben Person zugleich Vollstrecker seines Willens (so wenig, wie das Allgemeine des Obersatzes in einem Vernunftschlusse zugleich die Subsumtion des Besondern unter jenem im Untersatze) seyn kann, und, wenn gleich die zwey andern Staatsverfassungen so fern immer fehlerhaft sind, da� sie einer solchen Regierungsart Raum geben, so ist es bey ihnen doch wenigstens m�glich, da� sie eine dem Geiste [pg 027] eines repr�sentativen Systems gem��e Regierungsart ann�hmen, wie etwa Friedrich II. wenigstens sagte: er sey blo� der oberste Diener des Staats[5], da hingegen die demokratische es unm�glich macht, weil Alles da Herr seyn will. — Man kann daher sagen: je kleiner das Personale der Staatsgewalt (die Zahl der Herrscher), je gr��er dagegen die Repr�sentation derselben, desto mehr stimmt die Staatsverfassung zur M�glichkeit des Republikanism, und sie kann hoffen, durch allm�hliche Reformen sich dazu endlich zu erheben. Aus diesem [pg 028] Grunde ist es in der Aristokratie schon schwerer, als in der Monarchie, in der Demokratie aber unm�glich anders, als durch gewaltsame Revolution zu dieser einzigen vollkommen rechtlichen Verfassung zu gelangen. Es ist aber an der Regierungsart[6] dem Volk ohne alle Vergleichung mehr gelegen, als an der Staatsform [pg 029] (wiewohl auch auf dieser ihre mehrere oder mindere Angemessenheit zu jenem Zwecke sehr viel ankommt). Zu jener aber, wenn sie dem Rechtsbegriffe gem�� seyn soll, geh�rt das repr�sentative System, in welchem allein eine republikanische Regierungsart m�glich, ohne welches sie (die Verfassung mag seyn welche sie wolle) despotisch und gewaltth�tig ist. — Keine der alten so genannten Republiken hat dieses gekannt, und sie mu�ten sich dar�ber auch schlechterdings in den Despotism aufl�sen, der unter der Obergewalt eines Einzigen noch der ertr�glichste unter allen ist.


[pg 030] Zweyter Definitivartikel zum ewigen Frieden. Das V�lkerrecht soll auf einen F�deralism freyer Staaten gegr�ndet seyn.

V�lker, als Staaten, k�nnen wie einzelne Menschen beurtheilt werden, die sich in ihrem Naturzustande (d. i. in der Unabh�ngigkeit von �u�ern Gesetzen) schon durch ihr Nebeneinanderseyn l�diren, und deren jeder, um seiner Sicherheit willen, von dem andern fordern kann und soll, mit ihm in eine, der b�rgerlichen �hnliche, Verfassung zu treten, wo jedem sein Recht gesichert werden kann. Dies w�re ein V�lkerbund, der aber gleichwohl kein V�lkerstaat seyn m��te. Darinn aber w�re ein Widerspruch; weil ein jeder Staat das Verh�ltnis eines Oberen (Gesetzgebenden) zu einem Unteren (gehorchenden, n�mlich dem Volk) enth�lt, viele V�lker aber in einem Staat nur ein Volk ausmachen w�rden, welches (da wir hier das Recht der V�lker gegen einander zu erw�gen haben, so fern sie so viel verschiedene [pg 031] Staaten ausmachen, und nicht in einem Staat zusammenschmelzen sollen) der Voraussetzung widerspricht.

Gleichwie wir nun die Anh�nglichkeit der Wilden an ihre gesetzlose Freyheit, sich lieber unaufh�rlich zu balgen, als sich einem gesetzlichen, von ihnen selbst zu constituirenden, Zwange zu unterwerfen, mithin die tolle Freyheit der vern�nftigen vorzuziehen, mit tiefer Verachtung ansehen, und als Rohigkeit, Ungeschliffenheit, und viehische Abw�rdigung der Menschheit betrachten, so, sollte man denken, m��ten gesittete V�lker (jedes f�r sich zu einem Staat vereinigt) eilen, aus einem so verworfenen Zustande je eher desto lieber herauszukommen: Statt dessen aber setzt vielmehr jeder Staat seine Majest�t (denn Volksmajest�t ist ein ungereimter Ausdruck) gerade darin, gar keinem �u�eren gesetzlichen Zwange unterworfen zu seyn, und der Glanz seines Oberhaupts besteht darin, da� ihm, ohne da� er sich eben selbst in Gefahr setzen darf, viele Tausende zu Gebot stehen, sich f�r eine Sache, die sie nichts angeht, [pg 032] aufopfern zu lassen[7], und der Unterschied der europ�ischen Wilden von den amerikanischen besteht haupts�chlich darin, da�, da manche St�mme der letzteren von ihren Feinden g�nzlich sind gegessen worden, die ersteren ihre Ueberwundene besser zu benutzen wissen, als sie zu verspeisen, und lieber die Zahl ihrer Unterthanen, mithin auch die Menge der Werkzeuge zu noch ausgebreiteteren Kriegen durch sie zu vermehren wissen.

Bey der B�sartigkeit der menschlichen Natur, die sich im freyen Verh�ltnis der V�lker unverholen blicken l��t (indessen da� sie im b�rgerlich-gesetzlichen Zustande durch den Zwang der Regierung sich sehr verschleyert), ist es doch zu verwundern, da� das Wort Recht aus der Kriegspolitik noch nicht als pedantisch ganz hat verwiesen werden k�nnen, und sich noch kein Staat erk�hnet hat, sich f�r die letztere [pg 033] Meynung �ffentlich zu erkl�ren; denn noch werden Hugo Grotius, Puffendorf, Vattell u. a. m. (lauter leidige Tr�ster), obgleich ihr Codex, philosophisch oder diplomatisch abgefa�t, nicht die mindeste gesetzliche Kraft hat, oder auch nur haben kann (weil Staaten als solche nicht unter einem gemeinschaftlichen �u�eren Zwange stehen), immer treuherzig zur Rechtfertigung eines Kriegsangriffs angef�hrt, ohne da� es ein Beyspiel giebt, da� jemals ein Staat durch mit Zeugnissen so wichtiger M�nner bewaffnete Argumente w�re bewogen worden, von seinem Vorhaben abzustehen. — Diese Huldigung, die jeder Staat dem Rechtsbegriffe (wenigstens den Worten nach) leistet, beweist doch, da� eine noch gr��ere, ob zwar zur Zeit schlummernde, moralische Anlage im Menschen anzutreffen sey, �ber das b�se Princip in ihm (was er nicht ableugnen kann) doch einmal Meister zu werden, und dies auch von andern zu hoffen; denn sonst w�rde das Wort Recht den Staaten, die sich einander befehden wollen, nie in den Mund kommen, es sey denn, blo� um seinen Spott damit zu treiben, wie jener gallische F�rst es erkl�rte: [pg 034] �Es ist der Vorzug, den die Natur dem St�rkern �ber den Schw�chern gegeben hat, da� dieser ihm gehorchen soll.� Da die Art, wie Staaten ihr Recht verfolgen, nie, wie bey einem �u�ern Gerichtshofe, der Proce�, sondern nur der Krieg seyn kann, durch diesen aber und seinen g�nstigen Ausschlag, den Sieg, das Recht nicht entschieden wird, und durch den Friedensvertrag zwar wohl dem diesmaligen Kriege, aber nicht dem Kriegszustande (immer zu einem neuen Vorwand zu finden) ein Ende gemacht wird (den man auch nicht geradezu f�r ungerecht erkl�ren kann, weil in diesem Zustande jeder in seiner eigenen Sache Richter ist), gleichwohl aber von Staaten, nach dem V�lkerrecht, nicht eben das gelten kann, was von Menschen im gesetzlosen Zustande nach dem Naturrecht gilt, �aus diesem Zustande herausgehen zu sollen� (weil sie, als Staaten, innerlich schon eine rechtliche Verfassung haben, und also dem Zwange anderer, sie nach ihren Rechtsbegriffen unter eine erweiterte gesetzliche Verfassung zu bringen, entwachsen sind), indessen da� doch die Vernunft vom Throne der h�chsten moralisch gesetzgebenden [pg 035] Gewalt herab, den Krieg als Rechtsgang schlechterdings verdammt, den Friedenszustand dagegen zur unmittelbaren Pflicht macht, welcher doch, ohne einen Vertrag der V�lker unter sich, nicht gestiftet oder gesichert werden kann: — so mu� es einen Bund von besonderer Art geben, den man den Friedensbund (foedus pacificum) nennen kann, der vom Friedensvertrag (pactum pacis) darin unterschieden seyn w�rde, da� dieser blo� einen Krieg, jener aber alle Kriege auf immer zu endigen suchte. Dieser Bund geht auf keinen Erwerb irgend einer Macht des Staats, sondern lediglich auf Erhaltung und Sicherung der Freyheit eines Staats, f�r sich selbst und zugleich anderer verb�ndeten Staaten, ohne da� diese doch sich deshalb (wie Menschen im Naturzustande) �ffentlichen Gesetzen, und einem Zwange unter denselben, unterwerfen d�rfen. — Die Ausf�hrbarkeit (objective Realit�t) dieser Idee der F�deralit�t, die sich allm�hlig �ber alle Staaten erstrecken soll, und so zum ewigen Frieden hinf�hrt, l��t sich darstellen. Denn wenn das Gl�ck es so f�gt: da� ein m�chtiges und aufgekl�rtes Volk sich zu [pg 036] einer Republik (die ihrer Natur nach zum ewigen Frieden geneigt seyn mu�) bilden kann, so giebt diese einen Mittelpunkt der f�derativen Vereinigung f�r andere Staaten ab, um sich an sie anzuschlie�en, und so den Freyheitszustand der Staaten, gem�� der Idee des V�lkerrechts, zu sichern, und sich durch mehrere Verbindungen dieser Art nach und nach immer weiter auszubreiten.

Da� ein Volk sagt: �es soll unter uns kein Krieg seyn; denn wir wollen uns in einen Staat formiren, d. i. uns selbst eine oberste gesetzgebende, regierende und richtende Gewalt setzen, die unsere Streitigkeiten friedlich ausgleicht� — das l��t sich verstehen. — — Wenn aber dieser Staat sagt: �es soll kein Krieg zwischen mir und andern Staaten seyn, obgleich ich keine oberste gesetzgebende Gewalt erkenne, die mir mein, und der ich ihr Recht sichere,� so ist es gar nicht zu verstehen, worauf ich dann das Vertrauen zu meinem Rechte gr�nden wolle, wenn es nicht das Surrogat des b�rgerlichen Gesellschaftbundes, n�mlich der freye F�deralism ist, den die Vernunft mit dem Begriffe [pg 037] des V�lkerrechts nothwendig verbinden mu�, wenn �berall etwas dabey zu denken �brig bleiben soll.

Bey dem Begriffe des V�lkerrechts, als eines Rechts zum Kriege, l��t sich eigentlich gar nichts denken (weil es ein Recht seyn soll, nicht nach allgemein g�ltigen �u�ern, die Freyheit jedes Einzelnen einschr�nkenden Gesetzen, sondern nach einseitigen Maximen durch Gewalt, was Recht sey, zu bestimmen), es m��te denn darunter verstanden werden: da� Menschen, die so gesinnet sind, ganz recht geschieht, wenn sie sich unter einander aufreiben, und also den ewigen Frieden in dem weiten Grabe finden, das alle Gr�uel der Gewaltth�tigkeit sammt ihren Urhebern bedeckt. — F�r Staaten, im Verh�ltnisse unter einander, kann es nach der Vernunft keine andere Art geben, aus dem gesetzlosen Zustande, der lauter Krieg enth�lt, herauszukommen, als da� sie, eben so wie einzelne Menschen, ihre wilde (gesetzlose) Freyheit aufgeben, sich zu �ffentlichen Zwangsgesetzen bequemen, und so einen (freylich immer wachsenden) V�lkerstaat (ciuitas gentium), der [pg 038] zuletzt alle V�lker der Erde befassen w�rde, bilden. Da sie dieses aber nach ihrer Idee vom V�lkerrecht durchaus nicht wollen, mithin, was in thesi richtig ist, in hypothesi verwerfen, so kann an die Stelle der positiven Idee einer Weltrepublik (wenn nicht alles verlohren werden soll) nur das negative Surrogat eines den Krieg abwehrenden, bestehenden, und sich immer ausbreitenden Bundes, den Strom der rechtscheuenden, feindseligen Neigung aufhalten, doch mit best�ndiger Gefahr ihres Ausbruchs (Furor impius intus — fremit horridus ore cruento. Virgil.)[8].


[pg 040] Dritter Definitivartikel zum ewigen Frieden. �Das Weltb�rgerrecht soll auf Bedingungen der allgemeinen Hospitalit�t eingeschr�nkt seyn.�

Es ist hier, wie in den vorigen Artikeln, nicht von Philanthropie, sondern vom Recht die Rede, und da bedeutet Hospitalit�t (Wirthbarkeit) das Recht eines Fremdlings, seiner Ankunft auf dem Boden eines andern wegen, von diesem nicht feindselig behandelt zu werden. Dieser kann ihn abweisen, wenn es ohne seinen Untergang geschehen kann; so lange er aber auf seinem Platz sich friedlich verh�lt, ihm nicht feindlich begegnen. Es ist kein Gastrecht, worauf dieser Anspruch machen kann (wozu ein besonderer wohlth�tiger Vertrag erfordert werden w�rde, ihn auf eine gewisse Zeit zum Hausgenossen zu machen), sondern ein Besuchsrecht, welches allen Menschen zusteht, sich zur Gesellschaft anzubieten, verm�ge des Rechts des gemeinschaftlichen Besitzes der Oberfl�che der [pg 041] Erde, auf der, als Kugelfl�che, sie sich nicht ins Unendliche zerstreuen k�nnen, sondern endlich sich doch neben einander dulden zu m�ssen, urspr�nglich aber niemand an einem Orte der Erde zu seyn, mehr Recht hat, als der Andere. — Unbewohnbare Theile dieser Oberfl�che, das Meer und die Sandw�sten, trennen diese Gemeinschaft, doch so, da� das Schiff, oder das Kameel (das Schiff der W�ste) es m�glich machen, �ber diese herrenlose Gegenden sich einander zu n�hern, und das Recht der Oberfl�che, welches der Menschengattung gemeinschaftlich zukommt, zu einem m�glichen Verkehr zu benutzen. Die Unwirthbarkeit der Seek�sten (z. B. der Barbaresken), Schiffe in nahen Meeren zu rauben, oder gestrandete Schiffsleute zu Sklaven zu machen, oder die der Sandw�sten (der arabischen Beduinen), die Ann�herung zu den nomadischen St�mmen als ein Recht anzusehen, sie zu pl�ndern, ist also dem Naturrecht zuwider, welches Hospitalit�tsrecht aber, d. i. die Befugnis der fremden Ank�mmlinge, sich nicht weiter erstreckt, als auf die Bedingungen der M�glichkeit, einen Verkehr mit den alten Einwohnern zu versuchen. — Auf diese [pg 042] Art k�nnen entfernte Welttheile mit einander friedlich in Verh�ltnisse kommen, die zuletzt �ffentlich gesetzlich werden, und so das menschliche Geschlecht endlich einer weltb�rgerlichen Verfassung immer n�her bringen k�nnen.

Vergleicht man hiemit das inhospitale Betragen der gesitteten, vornehmlich handeltreibenden Staaten unseres Welttheils, so geht die Ungerechtigkeit, die sie in dem Besuche fremder L�nder und V�lker (welches ihnen mit dem Erobern derselben f�r einerley gilt) beweisen, bis zum Erschrecken weit. Amerika, die Negerl�nder, die Gew�rzinseln, das Kap &c. waren, bey ihrer Entdeckung, f�r sie L�nder, die keinem angeh�rten; denn die Einwohner rechneten sie f�r nichts. In Ostindien (Hindustan) brachten sie, unter dem Vorwande blos beabsichtigter Handelsniederlagen, fremde Kriegesv�lker hinein, mit ihnen aber Unterdr�ckung der Eingebohrnen, Aufwiegelung der verschiedenen Staaten desselben zu weit ausgebreiteten Kriegen, Hungersnoth, Aufruhr, Treulosigkeit, und wie die Litaney aller Uebel, die das menschliche Geschlecht dr�cken, weiter lauten mag.

[pg 043] China[9] und Japan (Nipon), die den Versuch mit solchen G�sten gemacht hatten, haben [pg 044] daher weislich, jenes zwar den Zugang, aber nicht den Eingang, dieses auch den ersteren [pg 045] nur einem einzigen europ�ischen Volk, den Holl�ndern, erlaubt, die sie aber doch dabey, wie Gefangene, von der Gemeinschaft mit den Eingebohrnen ausschlie�en. Das Aergste hiebey (oder, aus dem Standpunkte eines moralischen Richters betrachtet, das Beste) ist, da� sie dieser Gewaltth�tigkeit nicht einmal froh werden, da� alle diese Handlungsgesellschaften auf dem Punkte des nahen Umsturzes stehen, da� die Zuckerinseln, dieser Sitz der allergrausamsten und ausgedachtesten Sklaverey, keinen wahren Ertrag abwerfen, sondern nur mittelbar, und zwar zu einer nicht sehr l�blichen Absicht, n�mlich zu Bildung der Matrosen f�r Kriegsflotten, und also wieder zu F�hrung der Kriege in Europa dienen, und dieses m�chten, die von der [pg 046] Fr�mmigkeit viel Werks machen, und, indem sie Unrecht wie Wasser trinken, sich in der Rechtgl�ubigkeit f�r Auserw�hlte gehalten wissen wollen.

Da es nun mit der unter den V�lkern der Erde einmal durchg�ngig �berhand genommenen (engeren oder weiteren) Gemeinschaft so weit gekommen ist, da� die Rechtsverletzung an einem Platz der Erde an allen gef�hlt wird: so ist die Idee eines Weltb�rgerrechts keine phantastische und �berspannte Vorstellungsart des Rechts, sondern eine nothwendige Erg�nzung des ungeschriebenen Codex, sowohl des Staats- als V�lkerrechts zum �ffentlichen Menschenrechte �berhaupt, und so zum ewigen Frieden, zu dem man sich in der continuirlichen Ann�herung zu befinden, nur unter dieser Bedingung schmeicheln darf.


[pg 047]Zusatz. Von der Garantie des ewigen Friedens.

Das, was diese Gew�hr (Garantie) leistet, ist nichts Geringeres, als die gro�e K�nstlerin, Natur (natura daedala rerum), aus deren mechanischem Laufe sichtbarlich Zweckm��igkeit hervorleuchtet, durch die Zwietracht der Menschen Eintracht selbst wider ihren Willen emporkommen zu lassen, und darum, gleich als N�thigung einer ihren Wirkungsgesetzen nach uns unbekannten Ursache, Schicksal, bey Erw�gung aber ihrer Zweckm��igkeit im Laufe der Welt, als tiefliegende Weisheit einer h�heren, auf den objectiven Endzweck des menschlichen Geschlechts gerichteten, und diesen Weltlauf pr�determinirenden Ursache Vorsehung[10] [pg 048] genannt wird, die wir zwar eigentlich nicht an diesen Kunstanstalten der Natur erkennen, [pg 049] oder auch nur daraus auf sie schlie�en, sondern (wie in aller Beziehung der Form der Dinge [pg 050] auf Zwecke �berhaupt) nur hinzudenken k�nnen und m�ssen, um uns von ihrer M�glichkeit, [pg 051] nach der Analogie menschlicher Kunsthandlungen, einen Begriff zu machen, deren Verh�ltnis und Zusammenstimmung aber zu dem Zwecke, den uns die Vernunft unmittelbar vorschreibt (dem moralischen), sich vorzustellen, eine Idee ist, die zwar in theoretischer Absicht �berschwenglich, in praktischer aber (z. B. in Ansehung des Pflichtbegriffs vom ewigen Frieden, um jenen Mechanism der Natur dazu zu benutzen) dogmatisch und ihrer Realit�t nach wohl gegr�ndet ist. — Der Gebrauch des Worts Natur ist auch, wenn es, wie hier, blo� um Theorie (nicht um Religion) zu thun ist, schicklicher f�r die Schranken der menschlichen Vernunft (als die sich in Ansehung des Verh�ltnisses der Wirkungen zu ihren Ursachen, innerhalb den Grenzen m�glicher Erfahrung halten mu�), und bescheidener, als der Ausdruck einer f�r uns erkennbaren Vorsehung, mit dem man sich vermessenerweise ikarische Fl�gel ansetzt, um dem Geheimnis ihrer unergr�ndlichen Absicht n�her zu kommen.

[pg 052] Ehe wir nun diese Gew�hrleistung n�her bestimmen, wird es n�thig seyn, vorher den Zustand nachzusuchen, den die Natur f�r die auf ihrem gro�en Schauplatz handelnde Personen veranstaltet hat, der ihre Friedenssicherung zuletzt nothwendig macht; — alsdann aber allererst die Art, wie sie diese leiste.

Ihre provisorische Veranstaltung besteht darin: da� sie 1) f�r die Menschen in allen Erdgegenden gesorgt hat, daselbst leben zu k�nnen; — 2) sie durch Krieg allerw�rts hin, selbst in die unwirthbarste Gegenden, getrieben hat, um sie zu bev�lkern; 3) — durch eben denselben sie in mehr oder weniger gesetzliche Verh�ltnisse zu treten gen�thigt hat. — Da� in den kalten W�sten am Eismeer noch das Moos w�chst, welches das Rennthier unter dem Schnee hervorscharrt, um selbst die Nahrung, oder auch das Angespann des Ostiaken oder Samojeden zu seyn; oder da� die salzigten Sandw�sten doch noch dem Cameel, welches zu Bereisung derselben gleichsam geschaffen zu seyn scheint, um sie nicht unbenutzt zu lassen, enthalten, ist schon bewundernsw�rdig. Noch deutlicher aber leuchtet der Zweck hervor, wenn [pg 053] man gewahr wird, wie au�er den bepelzten Thieren am Ufer des Eismeeres, noch Robben, Wallrosse und Wallfische an ihrem Fleische Nahrung, und mit ihrem Thran Feurung f�r die dortigen Anwohner darreichen. Am meisten aber erregt die Vorsorge der Natur durch das Treibholz Bewunderung, was sie (ohne da� man recht wei�, wo es herkommt) diesen gew�chslosen Gegenden zubringt, ohne welches Material sie weder ihre Fahrzeuge und Waffen, noch ihre H�tten zum Aufenthalt zurichten k�nnten; wo sie dann mit dem Kriege gegen die Thiere gnug zu thun haben, um unter sich friedlich zu leben. — — Was sie aber dahin getrieben hat, ist vermuthlich nichts anders als der Krieg gewesen. Das erste Kriegswerkzeug aber unter allen Thieren, die der Mensch, binnen der Zeit der Erdbev�lkerung, zu z�hmen und h�uslich zu machen gelernt hatte, ist das Pferd (denn der Elephant geh�rt in die sp�tere Zeit, n�mlich des Luxus schon errichteter Staaten), so wie die Kunst, gewisse, f�r uns jetzt, ihrer urspr�nglichen Beschaffenheit nach, nicht mehr erkennbare Grasarten, Getraide genannt, anzubauen, ingleichen die Vervielf�ltigung [pg 054] und Verfeinerung der Obstarten durch Verpflanzung und Einpfropfung (vielleicht in Europa blo� zweyer Gattungen, der Holz�pfel und Holzbirnen), nur im Zustande schon errichteter Staaten, wo gesichertes Grundeigenthum statt fand, entstehen konnte, — nachdem die Menschen vorher in gesetzloser Freyheit von dem Jagd-[11], Fischer- und Hirtenleben bis zum Ackerleben durchgedrungen waren, und nun Salz und Eisen erfunden ward, vielleicht [pg 055] die ersteren weit und breit gesuchten Artikel eines Handelsverkehrs verschiedener V�lker wurden, wodurch sie zuerst in ein friedliches Verh�ltnis gegen einander, und so, selbst mit Entfernteren, in Einverst�ndnis, Gemeinschaft und friedliches Verh�ltnis unter einander gebracht wurden.

Indem die Natur nun daf�r gesorgt hat, da� Menschen allerw�rts auf Erden leben k�nnten, so hat sie zugleich auch despotisch gewollt, da� sie allerw�rts leben sollten, wenn gleich wider ihre Neigung, und selbst ohne da� dieses Sollen zugleich einen Pflichtbegriff voraussetzte, der sie hiezu, vermittelst eines moralischen Gesetzes, verb�nde, — sondern sie hat, zu diesem ihrem Zweck zu gelangen, den Krieg gew�hlt. — Wir sehen n�mlich V�lker, die an der Einheit ihrer Sprache die Einheit ihrer Abstammung kennbar machen, wie die Samojeden am Eismeer einerseits, und ein Volk von �hnlicher Sprache, zweyhundert Meilen davon entfernt, im Altaischen Gebirge andererseits, wozwischen sich ein anderes, n�mlich mongalisches, berittenes und hiemit kriegerisches Volk, gedr�ngt, und so jenen Theil ihres Stammes, [pg 056] weit von diesem, in die unwirthbarsten Eisgegenden, versprengt hat, wo sie gewis nicht aus eigener Neigung sich hin verbreitet h�tten[12]; — eben so die Finnen in der nordlichsten Gegend von Europa, Lappen genannt, von den jetzt eben so weit entferneten, aber der Sprache nach mit ihnen verwandten Ungern, durch dazwischen eingedrungne Gothische und Sarmatische V�lker getrennt; und was kann wohl anders die Eskimos (vielleicht uralte Europ�ische Abentheurer, ein von allen Amerikanern [pg 057] ganz unterschiedenes Geschlecht) in Norden, und die Pescher�s, im S�den von Amerika, bis zum Feuerlande hingetrieben haben, als der Krieg, dessen sich die Natur als Mittels bedient, die Erde allerw�rts zu bev�lkern. Der Krieg aber selbst bedarf keines besondern Bewegungsgrundes, sondern scheint auf die menschliche Natur gepfropft zu seyn, und sogar als etwas Edles, wozu der Mensch durch den Ehrtrieb, ohne eigenn�tzige Triebfedern, beseelt wird, zu gelten: so, da� Kriegesmuth (von amerikanischen Wilden sowohl, als den europ�ischen, in den Ritterzeiten) nicht blo� wenn Krieg ist (wie billig), sondern auch, da� Krieg sey, von unmittelbarem gro�em Werth zu seyn geurtheilt wird, und er oft, blo� um jenen zu zeigen, angefangen, mithin in dem Kriege an sich selbst eine innere W�rde gesetzt wird, sogar da� ihm auch wohl Philosophen, als einer gewissen Veredelung der Menschheit, eine Lobrede halten, uneingedenk des Ausspruchs jenes Griechen: �Der Krieg ist darin schlimm, da� er mehr b�se Leute macht, als er deren wegnimmt.� — So viel von dem, was die Natur f�r ihren eigenen Zweck, in Ansehung [pg 058] der Menschengattung als einer Thierklasse, thut.

Jetzt ist die Frage, die das Wesentliche der Absicht auf den ewigen Frieden betrifft: �Was die Natur in dieser Absicht, Beziehungsweise auf den Zweck, den dem Menschen seine eigene Vernunft zur Pflicht macht, mithin zu Beg�nstigung seiner moralischen Absicht thue, und wie sie die Gew�hr leiste, da� dasjenige, was der Mensch nach Freyheitsgesetzen thun sollte, aber nicht thut, dieser Freyheit unbeschadet auch durch einen Zwang der Natur, da� er es thun werde, gesichert sey, und zwar nach allen drey Verh�ltnissen des �ffentlichen Rechts, des Staats-, V�lker- und weltb�rgerlichen Rechts.� — Wenn ich von der Natur sage: sie will, da� dieses oder jenes geschehe, so hei�t das nicht soviel, als: sie legt uns eine Pflicht auf, es zu thun (denn das kann nur die zwangsfreye praktische Vernunft), sondern sie thut es selbst, wir m�gen wollen oder nicht (fata volentem ducunt, nolentem trahunt).

1. Wenn ein Volk auch nicht durch innere Mishelligkeit gen�thigt w�rde, sich unter den [pg 059] Zwang �ffentlicher Gesetze zu begeben, so w�rde es doch der Krieg von au�en thun, indem, nach der vorher erw�hnten Naturanstalt, ein jedes Volk ein anderes es dr�ngende Volk zum Nachbar vor sich findet, gegen das es sich innerlich zu einem Staat bilden mu�, um, als Macht, gegen diesen ger�stet zu seyn. Nun ist die republikanische Verfassung die einzige, welche dem Recht der Menschen vollkommen angemessen, aber auch die schwerste zu stiften, vielmehr noch zu erhalten ist, derma�en, da� viele behaupten, es m�sse ein Staat von Engeln seyn, weil Menschen mit ihren selbsts�chtigen Neigungen einer Verfassung von so sublimer Form nicht f�hig w�ren. Aber nun kommt die Natur dem verehrten, aber zur Praxis ohnm�chtigen allgemeinen, in der Vernunft gegr�ndeten Willen, und zwar gerade durch jene selbsts�chtige Neigungen, zu H�lfe, so, da� es nur auf eine gute Organisation des Staats ankommt (die allerdings im Verm�gen der Menschen ist), jener ihre Kr�fte so gegen einander zu richten, da� eine die anderen in ihrer zerst�hrenden Wirkung aufh�lt, oder diese aufhebt: so da� der Erfolg f�r die Vernunft so [pg 060] ausf�llt, als wenn beyde gar nicht da w�ren, und so der Mensch, wenn gleich nicht ein moralisch-guter Mensch, dennoch ein guter B�rger zu seyn gezwungen wird. Das Problem der Staatserrichtung ist, so hart wie es auch klingt, selbst f�r ein Volk von Teufeln (wenn sie nur Verstand haben), aufl�sbar und lautet so: �Eine Menge von vern�nftigen Wesen, die insgesammt allgemeine Gesetze f�r ihre Erhaltung verlangen, deren jedes aber in Geheim sich davon auszunehmen geneigt ist, so zu ordnen und ihre Verfassung einzurichten, da�, obgleich sie in ihren Privatgesinnungen einander entgegen streben, diese einander doch so aufhalten, da� in ihrem �ffentlichen Verhalten der Erfolg eben derselbe ist, als ob sie keine solche b�se Gesinnungen h�tten.� Ein solches Problem mu� aufl�slich seyn. Denn es ist nicht die moralische Besserung der Menschen, sondern nur der Mechanism der Natur, von dem die Aufgabe zu wissen verlangt, wie man ihn an Menschen benutzen k�nne, um den Widerstreit ihrer unfriedlichen Gesinnungen in einem Volk so zu richten, da� sie sich unter Zwangsgesetze zu begeben einander selbst n�thigen, und so den Friedenszustand, [pg 061] in welchem Gesetze Kraft haben, herbeyf�hren m�ssen. Man kann dieses auch an den wirklich vorhandenen, noch sehr unvollkommen organisirten Staaten sehen, da� sie sich doch im �u�eren Verhalten dem, was die Rechtsidee vorschreibt, schon sehr n�hern, ob gleich das Innere der Moralit�t davon sicherlich nicht die Ursache ist (wie denn auch nicht von dieser die gute Staatsverfassung, sondern vielmehr umgekehrt, von der letzteren allererst die gute moralische Bildung eines Volks zu erwarten ist), mithin der Mechanism der Natur durch selbsts�chtige Neigungen, die nat�rlicherweise einander auch �u�erlich entgegen wirken, von der Vernunft zu einem Mittel gebraucht werden kann, dieser ihrem eigenen Zweck, der rechtlichen Vorschrift, Raum zu machen, und hiemit auch, soviel an dem Staat selbst liegt, den inneren sowohl als �u�eren Frieden zu bef�rdern und zu sichern. — Hier hei�t es also: Die Natur will unwiderstehlich, da� das Recht zuletzt die Obergewalt erhalte. Was man nun hier verabs�umt zu thun, das macht sich zuletzt selbst, obzwar mit viel Ungem�chlichkeit. — �Biegt man das Rohr zu stark, so brichts; [pg 062] und wer zu viel will, der will nichts.� Bouterwek.

2. Die Idee des V�lkerrechts setzt die Absonderung vieler von einander unabh�ngiger benachbarter Staaten voraus, und, obgleich ein solcher Zustand an sich schon ein Zustand des Krieges ist (wenn nicht eine f�derative Vereinigung derselben dem Ausbruch der Feindseligkeiten vorbeugt); so ist doch selbst dieser, nach der Vernunftidee, besser als die Zusammenschmelzung derselben, durch eine die andere �berwachsende, und in eine Universalmonarchie �bergehende Macht; weil die Gesetze mit dem vergr��ten Umfange der Regierung immer mehr an ihrem Nachdruck einb��en, und ein seelenloser Despotism, nachdem er die Keime des Guten ausgerottet hat, zuletzt doch in Anarchie verf�llt. Indessen ist dieses das Verlangen jedes Staats (oder seines Oberhaupts), auf diese Art sich in den dauernden Friedenszustand zu versetzen, da� er, wo m�glich, die ganze Welt beherrscht. Aber die Natur will es anders. — Sie bedient sich zweyer Mittel, um V�lker von der Vermischung abzuhalten und sie abzusondern, der Verschiedenheit der [pg 063] Sprachen und der Religionen[13], die zwar den Hang zum wechselseitigen Hasse, und Vorwand zum Kriege bey sich f�hrt, aber doch bey anwachsender Cultur und der allm�hligen Ann�herung der Menschen, zu gr��erer Einstimmung in Principien, zum Einverst�ndnisse in einem Frieden leitet, der nicht, wie jener Despotism (auf dem Kirchhofe der Freyheit), durch Schw�chung aller Kr�fte, sondern durch ihr Gleichgewicht, im lebhaftesten Wetteifer derselben, hervorgebracht und gesichert wird.

[pg 064] 3. So wie die Natur weislich die V�lker trennt, welche der Wille jedes Staats, und zwar selbst nach Gr�nden des V�lkerrechts, gern unter sich durch List oder Gewalt vereinigen m�chte; so vereinigt sie auch andererseits V�lker, die der Begriff des Weltb�rgerrechts gegen Gewaltth�tigkeit und Krieg nicht w�rde gesichert haben, durch den wechselseitigen Eigennutz. Es ist der Handelsgeist, der mit dem Kriege nicht zusammen bestehen kann, und der fr�her oder sp�ter sich jedes Volks bem�chtigt. Weil n�mlich unter allen, der Staatsmacht untergeordneten, M�chten (Mitteln), die Geldmacht wohl die zuverl��igste seyn m�chte, so sehen sich Staaten (freylich wohl nicht eben durch Triebfedern der Moralit�t) gedrungen, den edlen Frieden zu bef�rdern, und, wo auch immer in der Welt Krieg auszubrechen droht, ihn durch Vermittelungen abzuwehren, gleich als ob sie deshalb im best�ndigen B�ndnisse st�nden; denn gro�e Vereinigungen zum Kriege k�nnen, der Natur der Sache nach, sich nur h�chst selten zutragen, und noch seltener gl�cken. — — Auf die Art garantirt die Natur, durch den Mechanism in den menschlichen [pg 065] Neigungen selbst, den ewigen Frieden; freylich mit einer Sicherheit, die nicht hinreichend ist, die Zukunft desselben (theoretisch) zu weissagen, aber doch in praktischer Absicht zulangt, und es zur Pflicht macht, zu diesem (nicht blo� schim�rischen) Zwecke hinzuarbeiten.


[pg 066]Anhang. I. Ueber die Mishelligkeit zwischen der Moral und der Politik, in Absicht auf den ewigen Frieden.

Die Moral ist schon an sich selbst eine Praxis in objectiver Bedeutung, als Inbegriff von unbedingt gebietenden Gesetzen, nach denen wir handeln sollen, und es ist offenbare Ungereimtheit, nachdem man diesem Pflichtbegriff seine Autorit�t zugestanden hat, noch sagen zu wollen, da� man es doch nicht k�nne. Denn alsdann f�llt dieser Begriff aus der Moral von selbst weg (ultra posse nemo obligatur); mithin kann es keinen Streit der Politik, als aus�bender Rechtslehre, mit der Moral, als einer [pg 067] solchen, aber theoretischen (mithin keinen Streit der Praxis mit der Theorie) geben: man m��te denn unter der letzteren eine allgemeine Klugheitslehre, d. i. eine Theorie der Maximen verstehen, zu seinen auf Vortheil berechneten Absichten die tauglichsten Mittel zu w�hlen, d. i. l�ugnen, da� es �berhaupt eine Moral gebe.

Die Politik sagt: �Seyd klug wie die Schlangen;� die Moral setzt (als einschr�nkende Bedingung) hinzu: �und ohne Falsch wie die Tauben.� Wenn beydes nicht in einem Gebote zusammen bestehen kann, so ist wirklich ein Streit der Politik mit der Moral; soll aber doch durchaus beydes vereinigt seyn, so ist der Begriff vom Gegentheil absurd, und die Frage, wie jener Streit auszugleichen sey, l��t sich gar nicht einmal als Aufgabe hinstellen. Obgleich der Satz: Ehrlichkeit ist die beste Politik, eine Theorie enth�lt, der die Praxis, leider! sehr h�ufig widerspricht: so ist doch der gleichfalls theoretische: Ehrlichkeit ist besser denn alle Politik, �ber allen Einwurf unendlich erhaben, ja die unumg�ngliche Bedingung der letzteren. Der [pg 068] Grenzgott der Moral weicht nicht dem Jupiter (dem Grenzgott der Gewalt); denn dieser steht noch unter dem Schicksal, d. i. die Vernunft ist nicht erleuchtet genug, die Reihe der vorherbestimmenden Ursachen zu �bersehen, die den gl�cklichen oder schlimmen Erfolg aus dem Thun und Lassen der Menschen, nach dem Mechanism der Natur, mit Sicherheit vorher verk�ndigen (obgleich ihn dem Wunsche gem�� hoffen) lassen. Was man aber zu thun habe, um im Gleise der Pflicht (nach Regeln der Weisheit) zu bleiben, dazu und hiemit zum Endzweck leuchtet sie uns �berall hell genug vor.

Nun gr�ndet aber der Praktiker (dem die Moral blo�e Theorie ist) seine trostlose Absprechung unserer gutm�thigen Hoffnung (selbst bey einger�umtem Sollen und K�nnen) eigentlich darauf: da� er aus der Natur des Menschen vorher zu sehen vorgiebt, er werde dasjenige nie wollen, was erfordert wird, um jenen zum ewigen Frieden hinf�hrenden Zweck zu Stande zu bringen. — Freylich ist das Wollen aller einzelnen Menschen, in einer gesetzlichen Verfassung nach Freyheitsprincipien zu leben (die distributive Einheit des Willens [pg 069] Aller), zu diesem Zweck nicht hinreichend, sondern da� Alle zusammen diesen Zustand wollen (die collektive Einheit des vereinigten Willens), diese Aufl�sung einer schweren Aufgabe, wird noch dazu erfordert, damit ein Ganzes der b�rgerlichen Gesellschaft werde, und, da also �ber diese Verschiedenheit des particularen Wollens Aller, noch eine vereinigende Ursache desselben hinzukommen mu�, um einen gemeinschaftlichen Willen herauszubringen, welches Keiner von Allen vermag: so ist in der Ausf�hrung jener Idee (in der Praxis) auf keinen andern Anfang des rechtlichen Zustandes zu rechnen, als den durch Gewalt, auf deren Zwang nachher das �ffentliche Recht gegr�ndet wird; welches dann freylich (da man ohnedem des Gesetzgebers moralische Gesinnung hiebey wenig in Anschlag bringen kann, er werde, nach geschehener Vereinigung der w�sten Menge in ein Volk, diesem es nur �berlassen, eine rechtliche Verfassung durch ihren gemeinsamen Willen zu Stande zu bringen) gro�e Abweichungen von jener Idee (der Theorie) in der wirklichen Erfahrung schon zum voraus erwarten l��t.

[pg 070] Da hei�t es dann: wer einmal die Gewalt in H�nden hat, wird sich vom Volk nicht Gesetze vorschreiben lassen. Ein Staat, der einmal im Besitz ist, unter keinen �u�eren Gesetzen zu stehen, wird sich in Ansehung der Art, wie er gegen andere Staaten sein Recht suchen soll, nicht von ihrem Richterstuhl abh�ngig machen, und selbst ein Welttheil, wenn er sich einem andern, der ihm �brigens nicht im Wege ist, �berlegen f�hlt, wird das Mittel der Verst�rkung seiner Macht, durch Beraubung oder gar Beherrschung desselben, nicht unbenutzt lassen; und so zerrinnen nun alle Plane der Theorie, f�r das Staats-, V�lker- und Weltb�rgerrecht, in sachleere unausf�hrbare Ideale, dagegen eine Praxis, die auf empirische Principien der menschlichen Natur gegr�ndet ist, welche es nicht f�r zu niedrig h�lt, aus der Art, wie es in der Welt zugeht, Belehrung f�r ihre Maximen zu ziehen, einen sicheren Grund f�r ihr Geb�ude der Staatsklugheit zu finden allein hoffen k�nne.

Freylich, wenn es keine Freyheit und darauf gegr�ndetes moralisches Gesetz giebt, sondern alles, was geschieht oder geschehen kann, [pg 071] blo�er Mechanism der Natur ist, so ist Politik (als Kunst, diesen zur Regierung der Menschen zu benutzen) die ganze praktische Weisheit, und der Rechtsbegriff ein sachleerer Gedanke. Findet man diesen aber doch unumg�nglich n�thig, mit der Politik zu verbinden, ja ihn gar zur einschr�nkenden Bedingung der letztern zu erheben, so mu� die Vereinbarkeit beyder einger�umt werden. Ich kann mir nun zwar einen moralischen Politiker, d. i. einen, der die Principien der Staatsklugheit so nimmt, da� sie mit der Moral zusammen bestehen k�nnen, aber nicht einen politischen Moralisten denken, der sich eine Moral so schmiedet, wie es der Vortheil des Staatsmanns sich zutr�glich findet.

Der moralische Politiker wird es sich zum Grundsatz machen: wenn einmal Gebrechen in der Staatsverfassung oder im Staatenverh�ltnis angetroffen werden, die man nicht hat verh�ten k�nnen, so sey es Pflicht, vornehmlich f�r Staatsoberh�upter, dahin bedacht zu seyn, wie sie, sobald wie m�glich, gebessert, und dem Naturrecht, so wie es in der Idee der Vernunft uns zum Muster vor Augen steht, angemessen [pg 072] gemacht werden k�nne: sollte es auch ihrer Selbstsucht Aufopferungen kosten. Da nun die Zerrei�ung eines Bandes der Staats- oder Weltb�rgerlichen Vereinigung, ehe noch eine bessere Verfassung an die Stelle derselben zu treten in Bereitschaft ist, aller, hierin mit der Moral einhelligen, Staatsklugheit zuwider ist, so w�re es zwar ungereimt, zu fordern, jenes Gebrechen m�sse sofort und mit Ungest�m abge�ndert werden; aber da� wenigstens die Maxime der Nothwendigkeit einer solchen Ab�nderung dem Machthabenden innigst beywohne, um in best�ndiger Ann�herung zu dem Zwecke (der nach Rechtsgesetzen besten Verfassung) zu bleiben, das kann doch von ihm gefordert werden. Ein Staat kann sich auch schon republikanisch regieren, wenn er gleich noch, der vorliegenden Constitution nach, despotische Herrschermacht besitzt: bis allm�hlig das Volk des Einflusses der blo�en Idee der Autorit�t des Gesetzes (gleich als ob es physische Gewalt bes��e) f�hig wird, und sonach zur eigenen Gesetzgebung (welche urspr�nglich auf Recht gegr�ndet ist) t�chtig befunden wird. Wenn auch durch den Ungest�m einer von der schlechten [pg 073] Verfassung erzeugten Revolution unrechtm��igerweise eine gesetzm��igere errungen w�re, so w�rde es doch auch alsdann nicht mehr f�r erlaubt gehalten werden m�ssen, das Volk wieder auf die alte zur�ck zu f�hren, obgleich w�hrend derselben jeder, der sich damit gewaltth�tig oder arglistig bemengt, mit Recht den Strafen des Aufr�hrers unterworfen seyn w�rde. Was aber das �u�ere Staatenverh�ltnis betrifft, so kann von einem Staat nicht verlangt werden, da� er seine, obgleich despotische, Verfassung (die aber doch die st�rkere in Beziehung auf �u�ere Feinde ist) ablegen solle, so lange er Gefahr l�uft, von andern Staaten so fort verschlungen zu werden; mithin mu� bey jenem Vorsatz doch auch die Verz�gerung der Ausf�hrung bis zu besserer Zeitgelegenheit erlaubt seyn[14].

[pg 074] Es mag also immer seyn: da� die despotisirende (in der Aus�bung fehlende) Moralisten wider die Staatsklugheit (durch �bereilt genommene oder angepriesene Maa�regeln) mannichfaltig versto�en, so mu� sie doch die Erfahrung, bey diesem ihrem Versto� wider die Natur, nach und nach in ein besseres Gleis bringen; statt dessen die moralisirende Politiker, durch Besch�nigung rechtswidriger Staatsprincipien, unter dem Vorwande einer des Guten, nach der Idee, wie sie die Vernunft vorschreibt, nicht f�higen menschlichen Natur, so viel an ihnen ist, das Besserwerden unm�glich machen, und die Rechtsverletzung verewigen.

[pg 075] Statt der Praxis, deren sich diese staatskluge M�nner r�hmen, gehen sie mit Praktiken um, indem sie blo� darauf bedacht sind, dadurch, da� sie der jetzt herrschenden Gewalt zum Munde reden (um ihren Privatvortheil nicht zu verfehlen), das Volk, und, wo m�glich, die ganze Welt Preis zu geben; nach der Art �chter Juristen (vom Handwerke, nicht von der Gesetzgebung), wenn sie sich bis zur Politik versteigen. Denn da dieser ihr Gesch�fte nicht ist, �ber Gesetzgebung selbst zu vern�nfteln, sondern die gegenw�rtige Gebote des Landrechts zu vollziehen, so mu� ihnen jede, jetzt vorhandene, gesetzliche Verfassung, und, wenn diese h�hern Orts abge�ndert wird, die nun folgende, immer die beste seyn; wo dann alles so in seiner geh�rigen mechanischen Ordnung ist. Wenn aber diese Geschicklichkeit, f�r alle S�ttel gerecht zu seyn, ihnen den Wahn einfl��t, auch �ber Principien einer Staatsverfassung �berhaupt nach Rechtsbegriffen (mithin a priori, nicht empirisch) urtheilen zu k�nnen: wenn sie darauf gro� thun, Menschen zu kennen (welches freylich zu erwarten ist, weil sie mit vielen zu thun haben), ohne doch den Menschen, [pg 076] und was aus ihm gemacht werden kann, zu kennen (wozu ein h�herer Standpunkt der Anthropologischen Beobachtung erfordert wird), mit diesen Begriffen aber versehen ans Staats- und V�lkerrecht, wie es die Vernunft vorschreibt, gehen: so k�nnen sie diesen Ueberschritt nicht anders, als mit dem Geist der Chicane thun, indem sie ihr gewohntes Verfahren (eines Mechanisms nach despotisch gegebenen Zwangsgesetzen) auch da befolgen, wo die Begriffe der Vernunft einen nur nach Freyheitsprincipien gesetzm��igen Zwang begr�ndet wissen wollen, durch welchen allererst eine zu Recht best�ndige Staatsverfassung m�glich ist; welche Aufgabe der vorgebliche Praktiker, mit Vorbeygehung jener Idee, empirisch, aus Erfahrung, wie die bisher noch am besten bestandene, mehrentheils aber rechtswidrige, Staatsverfassungen eingerichtet waren, l�sen zu k�nnen glaubt. — Die Maximen, deren er sich hiezu bedient (ob er sie zwar nicht laut werden l��t), laufen ohngef�hr auf folgende sophistische Maximen hinaus.

1. Fac et excusa. Ergreife die g�nstige Gelegenheit zur eigenm�chtigen Besitznehmung [pg 077] (entweder eines Rechts des Staats �ber sein Volk, oder �ber ein anderes benachbarte); die Rechtfertigung wird sich weit leichter und zierlicher nach der That vortragen, und die Gewalt besch�nigen lassen (vornehmlich im ersten Fall, wo die obere Gewalt im Innern so fort auch die gesetzgebende Obrigkeit ist, der man gehorchen mu�, ohne dar�ber zu vern�nfteln); als wenn man zuvor auf �berzeugende Gr�nde sinnen, und die Gegengr�nde dar�ber noch erst abwarten wollte. Diese Dreustigkeit selbst giebt einen gewissen Anschein von innerer Ueberzeugung der Rechtm��igkeit der That, und der Gott bonus euentus ist nachher der beste Rechtsvertreter.

2. Si fecisti nega. Was du selbst verbrochen hast, z. B. um dein Volk zur Verzweiflung, und so zum Aufruhr zu bringen, das l�ugne ab, da� es deine Schuld sey; sondern behaupte, da� es die der Widerspenstigkeit der Unterthanen, oder auch, bey deiner Bem�chtigung eines benachbarten Volks, die Schuld der Natur des Menschen sey, der, wenn er dem Andern nicht mit Gewalt zuvorkommt, sicher [pg 078] darauf rechnen kann, da� dieser ihm zuvorkommen und sich seiner bem�chtigen werde.

3. Diuide et impera. Das ist: sind gewisse privilegirte H�upter in deinem Volk, welche dich blos zu ihrem Oberhaupt (primus inter pares) gew�hlt haben, so veruneinige jene unter einander, und entzweye sie mit dem Volk: stehe nun dem letztern, unter Vorspiegelung gr��erer Freyheit, bey, so wird alles von deinem unbedingten Willen abh�ngen. Oder sind es �u�ere Staaten, so ist Erregung der Mishelligkeit unter ihnen ein ziemlich sicheres Mittel, unter dem Schein des Beystandes des Schw�cheren, einen nach dem andern dir zu unterwerfen.

Durch diese politische Maximen wird nun zwar niemand hintergangen; denn sie sind insgesammt schon allgemein bekannt; auch ist es mit ihnen nicht der Fall sich zu sch�men, als ob die Ungerechtigkeit gar zu offenbar in die Augen leuchtete. Denn, weil sich gro�e M�chte nie vor dem Urtheil des gemeinen Haufens, sondern nur eine vor der andern sch�men, was aber jene Grunds�tze betrifft, nicht das Offenbarwerden, [pg 079] sondern nur das Mislingen derselben sie besch�mt machen kann (denn in Ansehung der Moralit�t der Maximen kommen sie alle unter einander �berein), so bleibt ihnen immer die politische Ehre �brig, auf die sie sicher rechnen k�nnen, n�mlich die der Vergr��erung ihrer Macht, auf welchem Wege sie auch erworben seyn mag[15].

[pg 080]


Aus allen diesen Schlangenwendungen einer unmoralischen Klugheitslehre, den Friedenszustand unter Menschen, aus dem kriegerischen des Naturzustandes herauszubringen, erhellet [pg 081] wenigstens so viel: da� die Menschen, eben so wenig in ihren Privatverh�ltnissen, als in ihren �ffentlichen, dem Rechtsbegriff entgehen k�nnen, und sich nicht getrauen, die Politik �ffentlich blo� auf Handgriffe der Klugheit zu gr�nden, mithin dem Begriffe eines �ffentlichen Rechts allen Gehorsam aufzuk�ndigen (welches vornehmlich in dem des V�lkerrechts auffallend ist), sondern ihm an sich alle geb�hrende Ehre wiederfahren lassen, wenn sie auch hundert Ausfl�chte und Bem�ntelungen aussinnen sollten, um ihm in der Praxis auszuweichen, und der verschmitzten Gewalt die Autorit�t anzudichten, der Ursprung und der Verband alles Rechts zu seyn. — Um dieser Sophisterey (wenn gleich nicht der durch sie besch�nigten Ungerechtigkeit) ein Ende zu machen, und die falsche Vertreter der M�chtigen der Erde zum Gest�ndnisse zu bringen, da� es nicht das Recht, sondern die Gewalt sey, der sie zum Vortheil sprechen, von welcher sie, gleich als ob sie selbst hiebey was zu befehlen h�tten, den Ton annehmen, wird es gut seyn, das Blendwerk aufzudecken, womit man sich und andere hintergeht, das oberste Princip, von dem die Absicht auf [pg 082] den ewigen Frieden ausgeht, ausfindig zu machen und zu zeigen: da� alles das B�se, was ihm im Wege ist, davon herr�hre: da� der politische Moralist da anf�ngt, wo der moralische Politiker billigerweise endigt, und, indem er so die Grunds�tze dem Zweck unterordnet (d. i. die Pferde hinter den Wagen spannt), seine eigene Absicht vereitelt, die Politik mit der Moral in Einverst�ndnis zu bringen.

Um die praktische Philosophie mit sich selbst einig zu machen, ist n�thig, zuf�rderst die Frage zu entscheiden: ob in Aufgaben der praktischen Vernunft vom materialen Prinzip derselben, dem Zweck (als Gegenstand der Willk�hr) der Anfang gemacht werden m�sse, oder vom formalen, d. i. demjenigen (blo� auf Freyheit im �u�ern Verh�ltnis gestellten), darnach es hei�t: handle so, da� du wollen kannst, deine Maxime solle ein allgemeines Gesetz werden (der Zweck mag seyn welcher er wolle).

Ohne alle Zweifel mu� das letztere Princip vorangehen; denn es hat, als Rechtsprincip, unbedingte Nothwendigkeit, statt dessen das erstere, nur unter Voraussetzung empirischer Bedingungen [pg 083] des vorgesetzten Zwecks, n�mlich der Ausf�hrung desselben, n�thigend ist, und, wenn dieser Zweck (z. B. der ewige Friede) auch Pflicht w�re, so m��te doch diese selbst aus dem formalen Princip der Maximen �u�erlich zu handeln abgeleitet worden seyn. — Nun ist das erstere Princip, das des politischen Moralisten (das Problem des Staats-, V�lker- und Weltb�rgerrechts), eine blo�e Kunstaufgabe (problema technicum), das zweyte dagegen, als Princip des moralischen Politikers, welchem es eine sittliche Aufgabe (problema morale) ist, im Verfahren von dem anderen himmelweit unterschieden, um den ewigen Frieden, den man nun nicht blo� als physisches Gut, sondern auch als einen aus Pflichtanerkennung hervorgehenden Zustand w�nscht, herbeyzuf�hren.

Zur Aufl�sung des ersten, n�mlich des Staats-Klugheitsproblems, wird viel Kenntnis der Natur erfordert, um ihren Mechanism zu dem gedachten Zweck zu benutzen, und doch ist alle diese ungewis in Ansehung ihres Resultats, den ewigen Frieden betreffend; man mag nun die eine oder die andere der drey Abtheilungen [pg 084] des �ffentlichen Rechts nehmen. Ob das Volk im Gehorsam und zugleich im Flor besser durch Strenge, oder Lockspeise der Eitelkeit, ob durch Obergewalt eines Einzigen, oder durch Vereinigung mehrerer H�upter, vielleicht auch blo� durch einen Dienstadel, oder durch Volksgewalt, im Innern, und zwar auf lange Zeit, gehalten werden k�nne, ist ungewis. Man hat von allen Regierungsarten (die einzige �chtrepublikanische, die aber nur einem moralischen Politiker in den Sinn kommen kann, ausgenommen) Beyspiele des Gegentheils in der Geschichte. — Noch ungewisser ist ein auf Statute nach Ministerialplanen vorgeblich errichtetes V�lkerrecht, welches in der That nur ein Wort ohne Sache ist, und auf Vertr�gen beruht, die in demselben Akt ihrer Beschlie�ung zugleich den geheimen Vorbehalt ihrer Uebertretung enthalten. — Dagegen dringt sich die Aufl�sung des zweyten, n�mlich des Staatsweisheitsproblems, so zu sagen, von selbst auf, ist jedermann einleuchtend, und macht alle K�nsteley zu Schanden, f�hrt dabey gerade zum Zweck; doch mit der Erinnerung der Klugheit, ihn nicht �bereilterweise mit Gewalt [pg 085] herbey zu ziehen, sondern sich ihm, nach Beschaffenheit der g�nstigen Umst�nde, unabl��ig zu n�hern.

Da hei�t es denn: �trachtet allererst nach dem Reiche der reinen praktischen Vernunft und nach seiner Gerechtigkeit, so wird euch euer Zweck (die Wohlthat des ewigen Friedens) von selbst zufallen.� Denn das hat die Moral Eigenth�mliches an sich, und zwar in Ansehung ihrer Grunds�tze des �ffentlichen Rechts, (mithin in Beziehung auf eine a priori erkennbare Politik), da�, je weniger sie das Verhalten von dem vorgesetzten Zweck, dem beabsichtigten, es sey physischem oder sittlichem Vortheil, abh�ngig macht, desto mehr sie dennoch zu diesem im Allgemeinen zusammenstimmt; welches daher k�mmt, weil es gerade der a priori gegebene allgemeine Wille (in einem Volk, oder im Verh�ltnis verschiedener V�lker unter einander) ist, der allein, was unter Menschen Rechtens ist, bestimmt; diese Vereinigung des Willens Aller aber, wenn nur in der Aus�bung consequent verfahren wird, auch nach dem Mechanism der Natur, zugleich die Ursache seyn kann, die abgezweckte Wirkung hervorzubringen, und dem [pg 086] Rechtsbegriffe Effekt zu verschaffen. — So ist es z. B. ein Grundsatz der moralischen Politik: da� sich ein Volk zu einem Staat nach den alleinigen Rechtsbegriffen der Freyheit und Gleichheit vereinigen solle, und dieses Prinzip ist nicht auf Klugheit, sondern auf Pflicht gegr�ndet. Nun m�gen dagegen politische Moralisten noch so viel �ber den Naturmechanism einer in Gesellschaft tretenden Menschenmenge, welcher jene Grunds�tze entkr�ftete, und ihre Absicht vereiteln werde, vern�nfteln, oder auch durch Beyspiele schlecht organisirter Verfassungen alter und neuer Zeiten (z. B. von Demokratien ohne Repr�sentationssystem) ihre Behauptung dagegen zu beweisen suchen, so verdienen sie kein Geh�r; vornehmlich, da eine solche verderbliche Theorie das Uebel wohl gar selbst bewirkt, was sie vorhersagt, nach welcher der Mensch mit den �brigen lebenden Maschinen in eine Classe geworfen wird, denen nur noch das Bewu�tseyn, da� sie nicht freye Wesen sind, beywohnen d�rfte, um sie in ihrem eigenen Urtheil zu den elendesten unter allen Weltwesen zu machen.

[pg 087] Der zwar etwas renomistisch klingende, spr�chw�rtlich in Umlauf gekommene, aber wahre Satz: fiat iustitia, pereat mundus, das hei�t zu deutsch: �es herrsche Gerechtigkeit, die Schelme in der Welt m�gen auch insgesammt dar�ber zu Grunde gehen,� ist ein wackerer, alle durch Arglist oder Gewalt vorgezeichnete krumme Wege abschneidender Rechtsgrundsatz; nur da� er nicht misverstanden, und etwa als Erlaubnis, sein eigenes Recht mit der gr��ten Strenge zu benutzen (welches der ethischen Pflicht widerstreiten w�rde), sondern als Verbindlichkeit der Machthabenden, niemanden sein Recht aus Ungunst oder Mitleiden gegen Andere zu weigern oder zu schm�lern, verstanden wird; wozu vorz�glich eine nach reinen Rechtsprincipien eingerichtete innere Verfassung des Staats, dann aber auch die der Vereinigung desselben mit andern benachbarten oder auch entfernten Staaten zu einer (einem allgemeinen Staat analogischen) gesetzlichen Ausgleichung ihrer Streitigkeiten erfordert wird. — Dieser Satz will nichts anders sagen, als: die politische Maximen m�ssen nicht von der, aus ihrer Befolgung zu erwartenden, Wohlfahrt und Gl�ckseligkeit [pg 088] eines jeden Staats, also nicht vom Zweck, den sich ein jeder derselben zum Gegenstande macht (vom Wollen), als dem obersten (aber empirischen) Princip der Staatsweisheit, sondern von dem reinen Begriff der Rechtspflicht (vom Sollen, dessen Princip a priori durch reine Vernunft gegeben ist) ausgehen, die physische Folgen daraus m�gen auch seyn, welche sie wollen. Die Welt wird keineswegs dadurch untergehen, da� der b�sen Menschen weniger wird. Das moralisch B�se hat die von seiner Natur unabtrennliche Eigenschaft, da� es in seinen Absichten (vornehmlich in Verh�ltnis gegen andere Gleichgesinnete) sich selbst zuwider und zerst�hrend ist, und so dem (moralischen) Princip des Guten, wenn gleich durch langsame Fortschritte, Platz macht.


Es giebt also objectiv (in der Theorie) gar keinen Streit zwischen der Moral und der Politik. Dagegen subjectiv (in dem selbsts�chtigen Hange der Menschen, der aber, weil er nicht auf Vernunftmaximen gegr�ndet ist, noch nicht Praxis genannt werden mu�), wird [pg 089] und mag er immer bleiben, weil er zum Wetzstein der Tugend dient, deren wahrer Muth (nach dem Grundsatze: tu ne cede malis, sed contra audentior ito) in gegenw�rtigem Falle nicht sowohl darin besteht, den Uebeln und Aufopferungen mit festem Vorsatz sich entgegenzusetzen, welche hiebey �bernommen werden m�ssen, sondern dem weit gef�hrlicheren l�genhaften und verr�therischen, aber doch vern�nftelnden, die Schw�che der menschlichen Natur zur Rechtfertigung aller Uebertretung vorspiegelnden b�sen Princip in uns selbst, in die Augen zu sehen und seine Arglist zu besiegen.

In der That kann der politische Moralist sagen: Regent und Volk, oder Volk und Volk thun einander nicht Unrecht, wenn sie einander gewaltth�tig oder hinterlistig befehden, ob sie zwar �berhaupt darin Unrecht thun, da� sie dem Rechtsbegriffe, der allein den Frieden auf ewig begr�nden k�nnte, alle Achtung versagen. Denn weil der eine seine Pflicht gegen den andern �bertritt, der gerade eben so rechtswidrig gegen jenen gesinnt ist, so geschieht ihnen beyderseits ganz recht, wenn sie sich [pg 090] unter einander aufreiben, doch so, da� von dieser Ra�e immer noch genug �brig bleibt, um dieses Spiel bis zu den entferntesten Zeiten nicht aufh�ren zu lassen, damit eine sp�te Nachkommenschaft an ihnen dereinst ein warnendes Beyspiel nehme. Die Vorsehung im Laufe der Welt ist hiebey gerechtfertigt; denn das moralische Princip im Menschen erl�scht nie, die, pragmatisch, zur Ausf�hrung der rechtlichen Ideen nach jenem Princip t�chtige Vernunft w�chst noch dazu best�ndig durch immer fortschreitende Cultur, mit ihr aber auch die Schuld jener Uebertretungen. Die Sch�pfung allein: da� n�mlich ein solcher Schlag von verderbten Wesen �berhaupt hat auf Erden seyn sollen, scheint durch keine Theodicee gerechtfertigt werden zu k�nnen (wenn wir annehmen, da� es mit dem Menschengeschlechte nie besser bestellt seyn werde noch k�nne); aber dieser Standpunkt der Beurtheilung ist f�r uns viel zu hoch, als da� wir unsere Begriffe (von Weisheit) der obersten uns unerforschlichen Macht in theoretischer Absicht unterlegen k�nnten. — Zu solchen verzweifelten Folgerungen werden wir unvermeidlich hingetrieben, wenn wir nicht annehmen, die reine [pg 091] Rechtsprincipien haben objective Realit�t, d. i. sie lassen sich ausf�hren; und darnach m�sse auch von Seiten des Volks im Staate, und weiterhin von Seiten der Staaten gegen einander, gehandelt werden; die empirische Politik mag auch dagegen einwenden, was sie wolle. Die wahre Politik kann also keinen Schritt thun, ohne vorher der Moral gehuldigt zu haben, und ob zwar Politik f�r sich selbst eine schwere Kunst ist, so ist doch Vereinigung derselben mit der Moral gar keine Kunst; denn diese haut den Knoten entzwey, den jene nicht aufzul�sen vermag, sobald beyde einander widerstreiten. — Das Recht dem Menschen mu� heilig gehalten werden, der herrschenden Gewalt mag es auch noch so gro�e Aufopferung kosten. Man kann hier nicht halbiren, und das Mittelding eines pragmatisch-bedingten Rechts (zwischen Recht und Nutzen) aussinnen, sondern alle Politik mu� ihre Kniee vor dem erstern beugen, kann aber daf�r hoffen, ob zwar langsam, zu der Stufe zu gelangen, wo sie beharrlich gl�nzen wird.


[pg 092]II. Von der Einhelligkeit der Politik mit der Moral nach dem transscendentalen Begriffe des �ffentlichen Rechts.

Wenn ich von aller Materie des �ffentlichen Rechts (nach den verschiedenen empirisch-gegebenen Verh�ltnissen der Menschen im Staat oder auch der Staaten unter einander), so wie es sich die Rechtslehrer gew�hnlich denken, abstrahire, so bleibt mir noch die Form der Publicit�t �brig, deren M�glichkeit ein jeder Rechtsanspruch in sich enth�lt, weil ohne jene es keine Gerechtigkeit (die nur als �ffentlich kundbar gedacht werden kann), mithin auch kein Recht, das nur von ihr ertheilt wird, geben w�rde.

Diese F�higkeit der Publicit�t mu� jeder Rechtsanspruch haben, und sie kann also, da es sich ganz leicht beurtheilen l��t, ob sie in einem vorkommenden Falle statt finde, d. i. ob sie sich mit den Grunds�tzen des Handelnden vereinigen lasse oder nicht, ein leicht zu brauchendes, [pg 093] a priori in der Vernunft anzutreffendes Criterium abgeben, im letzteren Fall die Falschheit (Rechtswidrigkeit) des gedachten Anspruchs (praetensio iuris), gleichsam durch ein Experiment der reinen Vernunft, so fort zu erkennen.

Nach einer solchen Abstraction von allem Empirischen, was der Begriff des Staats- und V�lkerrechts enth�lt (dergleichen das B�sartige der menschlichen Natur ist, welches den Zwang nothwendig macht), kann man folgenden Satz die transscendentale Formel des �ffentlichen Rechts nennen:

�Alle auf das Recht anderer Menschen bezogene Handlungen, deren Maxime sich nicht mit der Publicit�t vertr�gt, sind unrecht.�

Dieses Princip ist nicht blo� als ethisch (zur Tugendlehre geh�rig), sondern auch als juridisch (das Recht der Menschen angehend) zu betrachten. Denn eine Maxime, die ich nicht darf laut werden lassen, ohne dadurch meine eigene Absicht zugleich zu vereiteln, die durchaus verheimlicht werden mu�, wenn sie gelingen soll, und zu der ich mich nicht [pg 094] �ffentlich bekennen kann, ohne da� dadurch unausbleiblich der Widerstand Aller gegen meinen Vorsatz gereizt werde, kann diese nothwendige und allgemeine, mithin a priori einzusehende, Gegenbearbeitung Aller gegen mich nirgend wovon anders, als von der Ungerechtigkeit her haben, womit sie jedermann bedroht. — Es ist ferner blo� negativ, d. i. es dient nur, um, vermittelst desselben, was gegen Andere nicht recht ist, zu erkennen. — Es ist gleich einem Axiom unerweislich-gewi� und �berdem leicht anzuwenden, wie aus folgenden Beyspielen des �ffentlichen Rechts zu ersehen ist.

1. Was das Staatsrecht (ius ciuitatis), n�mlich das innere betrifft: so kommt in ihm die Frage vor, welche Viele f�r schwer zu beantworten halten, und die das transscendentale Princip der Publicit�t ganz leicht aufl�set: �ist Aufruhr ein rechtm��iges Mittel f�r ein Volk, die dr�ckende Gewalt eines so genannten Tyrannen (non titulo sed exercitio talis) abzuwerfen?� Die Rechte des Volks sind gekr�nkt, und ihm (dem Tyrannen) geschieht kein Unrecht durch die Entthronung; daran ist kein Zweifel. [pg 095] Nichts desto weniger ist es doch von den Unterthanen im h�chsten Grade unrecht, auf diese Art ihr Recht zu suchen, und sie k�nnen eben so wenig �ber Ungerechtigkeit klagen, wenn sie in diesem Streit unterl�gen und nachher deshalb die h�rteste Strafe ausstehen m��ten.

Hier kann nun Vieles f�r und dawider vern�nftelt werden, wenn man es durch eine dogmatische Deduction der Rechtsgr�nde ausmachen will; allein das transscendentale Princip der Publicit�t des �ffentlichen Rechts kann sich diese Weitl�uftigkeit erspahren. Nach demselben fr�gt sich vor Errichtung des b�rgerlichen Vertrags das Volk selbst, ob es sich wohl getraue, die Maxime des Vorsatzes einer gelegentlichen Emp�rung �ffentlich bekannt zu machen. Man sieht leicht ein, da�, wenn man es bey der Stiftung einer Staatsverfassung zur Bedingung machen wollte, in gewissen vorkommenden F�llen gegen das Oberhaupt Gewalt auszu�ben, so m��te das Volk sich einer rechtm��igen Macht �ber jenes anma�en. Alsdann w�re jenes aber nicht das Oberhaupt, oder, wenn beydes zur Bedingung der Staatserrichtung gemacht w�rde, so w�rde gar keine m�glich seyn, welches [pg 096] doch die Absicht des Volks war. Das Unrecht des Aufruhrs leuchtet also dadurch ein, da� die Maxime desselben dadurch, da� man sich �ffentlich dazu bekennte, seine eigene Absicht unm�glich machen w�rde. Man m��te sie also nothwendig verheimlichen. — Das letztere w�re aber von Seiten des Staatsoberhaupts eben nicht nothwendig. Er kann frey heraus sagen, da� er jeden Aufruhr mit dem Tode der R�delsf�hrer bestrafen werde, diese m�gen auch immer glauben, er habe seinerseits das Fundamentalgesetz zuerst �bertreten; denn wenn er sich bewu�t ist, die unwiderstehliche Obergewalt zu besitzen (welches auch in jeder b�rgerlichen Verfassung so angenommen werden mu�, weil der, welcher nicht Macht genug hat, einen jeden im Volk gegen den andern zu sch�tzen, auch nicht das Recht hat, ihm zu befehlen), so darf er nicht sorgen, durch die Bekanntwerdung seiner Maxime seine eigene Absicht zu vereiteln, womit auch ganz wohl zusammenh�ngt, da�, wenn der Aufruhr dem Volk gel�nge, jenes Oberhaupt in die Stelle des Unterthans zur�cktreten, eben sowohl keinem Wiedererlangungsaufruhr beginnen, aber auch nicht zu bef�rchten [pg 097] haben m��te, wegen seiner vormaligen Staatsf�hrung zur Rechenschaft gezogen zu werden.

2. Was das V�lkerrecht betrifft. — Nur unter Voraussetzung irgend eines rechtlichen Zustandes (d. i. derjenigen �u�eren Bedingung, unter der dem Menschen ein Recht wirklich zu Theil werden kann), kann von einem V�lkerrecht die Rede seyn; weil es, als ein �ffentliches Recht, die Publication eines, jedem das Seine bestimmenden, allgemeinen Willens schon in seinem Begriffe enth�lt, und dieser status iuridicus mu� aus irgend einem Vertrage hervorgehen, der nicht eben (gleich dem, woraus ein Staat entspringt,) auf Zwangsgesetze gegr�ndet seyn darf, sondern allenfalls auch der einer fortw�hrend-freyen Association seyn kann, wie der oben erw�hnte der F�deralit�t verschiedener Staaten. Denn ohne irgend einen rechtlichen Zustand, der die verschiedene (physische oder moralische) Personen th�tig verkn�pft, mithin im Naturstande, kann es kein anderes als blo� ein Privatrecht geben. — Hier tritt nun auch ein Streit der Politik mit der Moral (diese als Rechtslehre betrachtet) ein, wo dann jenes Criterium der Publicit�t der Maximen gleichfalls [pg 098] seine leichte Anwendung findet, doch nur so: da� der Vertrag die Staaten nur in der Absicht verbindet, unter einander und zusammen gegen andere Staaten sich im Frieden zu erhalten, keinesweges aber um Erwerbungen zu machen. — Da treten nun folgende F�lle der Antinomie zwischen Politik und Moral ein, womit zugleich die L�sung derselben verbunden wird.

a) �Wenn einer dieser Staaten dem andern etwas versprochen hat: es sey H�lfleistung, oder Abtretung gewisser L�nder, oder Subsidien u. d. gl., fr�gt sich, ob er sich in einem Fall, an dem des Staats Heil h�ngt, vom Worthalten dadurch los machen kann, da� er sich in einer doppelten Person betrachtet wissen will, erstlich als Souver�n, da er Niemanden in seinem Staat verantwortlich ist; dann aber wiederum blo� als oberster Staatsbeamte, der dem Staat Rechenschaft geben m�sse: da denn der Schlu� dahin ausf�llt, da�, wozu er sich in der ersteren Qualit�t verbindlich gemacht hat, davon werde er in der zweyten losgesprochen.� — Wenn nun aber ein Staat (oder dessen Oberhaupt) diese seine Maxime laut werden lie�e, so w�rde nat�rlicherweise entweder ein jeder Andere [pg 099] ihn fliehen, oder sich mit Anderen vereinigen, um seinen Anma�ungen zu widerstehen, welches beweiset, da� Politik mit aller ihrer Schlauigkeit auf diesen Fu� (der Offenheit) ihren Zweck selber vereiteln, mithin jene Maxime unrecht seyn m�sse.

b) �Wenn eine bis zur furchtbaren Gr��e (potentia tremenda) angewachsene benachbarte Macht Besorgnis erregt: kann man annehmen, sie werde, weil sie kann, auch unterdr�cken wollen, und giebt das der Minderm�chtigen ein Recht zum (vereinigten) Angriffe derselben, auch ohne vorhergegangene Beleidigung?� — Ein Staat, der seine Maxime hier bejahend verlautbaren wollte, w�rde das Uebel nur noch gewisser und schneller herbeyf�hren. Denn die gr��ere Macht w�rde der kleineren zuvorkommen, und, was die Vereinigung der letzteren betrifft, so ist das nur ein schwacher Rohrstab gegen den, der das diuide et impera zu benutzen wei�. — Diese Maxime der Staatsklugheit, �ffentlich erkl�rt, vereitelt also nothwendig ihre eigene Absicht, und ist folglich ungerecht.

c) �Wenn ein kleinerer Staat durch seine Lage den Zusammenhang eines gr��eren trennt, [pg 100] der diesem doch zu seiner Erhaltung n�thig ist, ist dieser nicht berechtigt, jenen sich zu unterwerfen und mit dem seinigen zu vereinigen?� — Man sieht leicht, da� der gr��ere eine solche Maxime ja nicht vorher m�sse laut werden lassen; denn, entweder die kleinern Staaten w�rden sich fr�hzeitig vereinigen, oder andere M�chtige w�rden um diese Beute streiten, mithin macht sie sich durch ihre Offenheit selbst unthunlich; ein Zeichen, da� sie ungerecht ist und es auch in sehr hohem Grade seyn kann; denn ein klein Object der Ungerechtigkeit hindert nicht, da� die daran bewiesene Ungerechtigkeit sehr gro� sey.

3. Was das Weltb�rgerrecht betrifft, so �bergehe ich es hier mit Stillschweigen; weil, wegen der Analogie desselben mit dem V�lkerrecht, die Maximen desselben leicht anzugeben und zu w�rdigen sind.


Man hat hier nun zwar an dem Princip der Unvertr�glichkeit der Maximen des V�lkerrechts mit der Publicit�t, ein gutes Kennzeichen der Nicht�bereinstimmung der Politik mit der Moral (als Rechtslehre). Nun bedarf man [pg 101] aber auch belehrt zu werden, welches denn die Bedingung ist, unter der ihre Maximen mit dem Recht der V�lker �bereinstimmen? Denn es l��t sich nicht umgekehrt schlie�en: da�, welche Maximen die Publicit�t vertragen, dieselbe darum auch gerecht sind; weil, wer die entschiedene Obermacht hat, seiner Maximen nicht heel haben darf. — Die Bedingung der M�glichkeit eines V�lkerrechts �berhaupt ist: da� zuv�rderst ein rechtlicher Zustand existire. Denn ohne diesen giebts kein �ffentliches Recht, sondern alles Recht, was man sich au�er demselben denken mag (im Naturzustande), ist blo� Privatrecht. Nun haben wir oben gesehen: da� ein f�derativer Zustand der Staaten, welcher blo� die Entfernung des Krieges zur Absicht hat, der einzige, mit der Freyheit derselben vereinbare, rechtliche Zustand sey. Also ist die Zusammenstimmung der Politik mit der Moral nur in einem f�derativen Verein (der also nach Rechtsprincipien a priori gegeben und nothwendig ist) m�glich, und alle Staatsklugheit hat zur rechtlichen Basis die Stiftung des ersteren, in ihrem gr��t-m�glichen Umfange, ohne welchen Zweck alle ihre Kl�geley Unweisheit und verschleyerte Ungerechtigkeit ist. — Diese Afterpolitik hat nun ihre Casuistik, trotz der besten Jesuiterschule — die reseruatio mentalis; in Abfassung �ffentlicher Vertr�ge, mit solchen Ausdr�cken, die man gelegentlich zu seinem [pg 102] Vortheil auslegen kann, wie man will (z. B. den Unterschied des status quo de fait und de droit); — den Probabilismus: b�se Absichten an Anderen zu erkl�geln, oder auch Wahrscheinlichkeiten ihres m�glichen Uebergewichts zum Rechtsgrunde der Untergrabung anderer friedlicher Staaten zu machen; — Endlich das peccatum philosophicum (peccatillum, baggatelle). Das Verschlingen eines kleinen Staats, wenn dadurch ein viel gr��erer, zum vermeyntlich gr��ern Weltbesten, gewinnt, f�r eine leicht-verzeihliche Kleinigkeit zu halten[16].

Den Vorschub hiezu giebt die Zweyz�ngigkeit der Politik in Ansehung der Moral, einen oder den andern Zweig derselben zu ihrer Absicht zu benutzen. — Beydes, die Menschenliebe und die Achtung f�rs Recht der Menschen, ist Pflicht; jene aber nur bedingte, diese dagegen unbedingte, schlechthin gebietende Pflicht, welche nicht �bertreten zu haben derjenige [pg 103] zuerst v�llig versichert seyn mu�, der sich dem s��en Gef�hl des Wohlthuns �berlassen will. Mit der Moral im ersteren Sinne (als Ethik) ist die Politik leicht einverstanden, um das Recht der Menschen ihren Oberen Preis zu geben: Aber mit der in der zweyten Bedeutung (als Rechtslehre), vor der sie ihre Kniee beugen m��te, findet sie es rathsam, sich gar nicht auf Vertrag einzulassen, ihr lieber alle Realit�t abzustreiten, und alle Pflichten auf lauter Wohlwollen auszudeuten; welche Hinterlist einer lichtscheuen Politik doch von der Philosophie durch die Publicit�t jener ihrer Maximen leicht vereitelt werden w�rde, wenn jene es nur wagen wollte, dem Philosophen die Publicit�t der seinigen angedeihen zu lassen.

In dieser Absicht schlage ich ein anderes transscendentales und bejahendes Princip des �ffentlichen Rechts vor, dessen Formel diese seyn w�rde:

�Alle Maximen, die der Publicit�t bed�rfen (um ihren Zweck nicht zu verfehlen), stimmen mit Recht und Politik vereinigt zusammen.� Denn, wenn sie nur durch die Publicit�t ihren Zweck erreichen k�nnen, so m�ssen sie dem allgemeinen Zweck des Publicums (der Gl�ckseligkeit) gem�s seyn, womit zusammen zu stimmen (es mit seinem Zustande zufrieden zu machen), die eigentliche Aufgabe der Politik ist. Wenn aber dieser Zweck nur durch die Publicit�t, [pg 104] d. i. durch die Entfernung alles Mistrauens gegen die Maximen derselben, erreichbar seyn soll, so m�ssen diese auch mit dem Recht des Publicums in Eintracht stehen; denn in diesem Allein ist die Vereinigung der Zwecke Aller m�glich. — Die weitere Ausf�hrung und Er�rterung dieses Princips mu� ich f�r eine andere Gelegenheit aussetzen; nur da� es eine transscendentale Formel sey, ist aus der Entfernung aller empirischen Bedingungen (der Gl�ckseligkeitslehre), als der Materie des Gesetzes und der blo�en R�cksicht auf die Form der allgemeinen Gesetzm��igkeit zu ersehen.


Wenn es Pflicht, wenn zugleich gegr�ndete Hofnung da ist, den Zustand eines �ffentlichen Rechts, obgleich nur in einer ins Unendliche fortschreitenden Ann�herung wirklich zu machen, so ist der ewige Friede, der auf die bisher f�lschlich so genannte Friedensschl�sse (eigentlich Waffenstillst�nde) folgt, keine leere Idee, sondern eine Aufgabe, die nach und nach aufgel�st, ihrem Ziele (weil die Zeiten, in denen gleiche Fortschritte geschehen, hoffentlich immer k�rzer werden) best�ndig n�her kommt.


[pg 105] Verbesserungen zum ewigen Frieden.

Seite 9 f�llt die Note weg. [TN: Der Inhalt dieser Note war vergleichbar mit Note (7) auf Seite 32.]

— 20 unten und Seite 21 oben mu� gesetzt werden: �Also w�rde die Erkl�rung so lauten: Freyheit ist die M�glichkeit der Handlungen, dadurch man keinem Unrecht thut &c.

— 32 Z. 16 del. sehr

— 45 Z. 6 der Note del. die

— 51 Z. 1 der Note statt vergebliches lies vorgebliches

— 59 Z. 11 del. aber

— 62 Z. 18 del. doch


FUSSNOTEN:

[1][pg 007] Ein Erbreich ist nicht ein Staat, der von einem andern Staate, sondern dessen Recht zu regieren an eine andere physische Person vererbt werden kann. Der Staat erwirbt alsdann einen Regenten, nicht dieser als ein solcher (d. i. der schon ein anderes Reich besitzt) den Staat.

[5][pg 027] Man hat die hohe Benennungen, die einem Beherrscher oft beygelegt werden (die eines g�ttlichen Gesalbten, eines Verwesers des g�ttlichen Willens auf Erden und Stellvertreters desselben), als grobe, schwindlich machende Schmeicheleyen oft getadelt; aber mich d�nkt, ohne Grund. — Weit gefehlt, da� sie den Landesherrn sollten hochm�thig machen, so m�ssen sie ihn vielmehr in seiner Seele dem�thigen, wenn er Verstand hat (welches man doch voraussetzen mu�), und es bedenkt, da� er ein Amt �bernommen habe, was f�r einen Menschen zu gro� ist, n�mlich das Heiligste, was Gott auf Erden hat, das Recht der Menschen zu verwalten, und diesem Augapfel Gottes irgend worinn zu nahe getreten zu seyn, jederzeit in Besorgnis stehen mu�.

[6][pg 028] Mallet d� Pan r�hmt in seiner Geniet�nenden, aber hohlen und sachleeren Sprache: nach vielj�hriger Erfahrung endlich zur Ueberzeugung von der Wahrheit des bekannten Spruchs des Pope gelangt zu seyn: �la� �ber die beste Regierung Narren streiten; die bestgef�hrte ist die beste.� Wenn das soviel sagen soll: die am besten gef�hrte Regierung ist am besten gef�hrt, so hat er, nach Schwifts Ausdruck, eine Nu� aufgebissen, die ihn mit einer Made belohnte; soll es aber bedeuten, sie sey auch die beste Regierungsart, d. i. Staatsverfassung, so ist es grundfalsch; denn Exempel von guten Regierungen beweisen nichts f�r die Regierungsart. — Wer hat wohl besser regiert als ein Titus und Markus Aurelius, und doch hinterlie� der eine einen Domitian, der andere einen Commodus zu Nachfolgern; welches bey einer guten Staatsverfassung nicht h�tte geschehen k�nnen, da ihre Untauglichkeit zu diesem Posten fr�h genug bekannt war, und die Macht des Beherrschers auch hinreichend war, um sie auszuschlie�en.

[7][pg 032] So gab ein bulgarischer F�rst dem griechischen Kayser, der gutm�thigerweise seinen Streit mit ihm durch einen Zweykampf ausmachen wollte, zur Antwort: �Ein Schmidt, der Zangen hat, wird das gl�hende Eisen aus den Kohlen nicht mit seinen H�nden herauslangen.�

[8][pg 038] Nach einem beendigten Kriege, beym Friedensschlusse, mochte es wohl f�r ein Volk nicht unschicklich seyn, da� nach dem Dankfeste ein Bu�tag ausgeschrieben w�rde, den Himmel, im Namen des Staats, um Gnade f�r die gro�e Vers�ndigung anzurufen, die das menschliche Geschlecht sich noch immer zu Schulden kommen l��t, sich keiner gesetzlichen Verfassung, im Verh�ltnis auf andere V�lker, f�gen zu wollen, sondern stolz auf seine Unabh�ngigkeit lieber das barbarische Mittel des Krieges (wodurch doch das, was gesucht wird, n�mlich das Recht eines jeden Staats nicht ausgemacht wird) zu gebrauchen. — Die Dankfeste w�hrend dem Kriege �ber einen erfochtenen Sieg, die Hymnen, die [pg 039] (auf gut israelitisch) dem Herrn der Heerschaaren gesungen werden, stehen mit der moralischen Idee des Vaters der Menschen in nicht minder starkem Contrast; weil sie au�er der Gleichg�ltigkeit wegen der Art, wie V�lker ihr gegenseitiges Recht suchen (die traurig genug ist), noch eine Freude hineinbringen, recht viel Menschen, oder ihr Gl�ck zernichtet zu haben.

[9][pg 043] Um dieses gro�e Reich mit dem Namen, womit es sich selbst benennt, zu schreiben (n�mlich China, nicht Sina, oder einen diesem �hnlichen Laut), darf man nur Georgii Alphab. Tibet. pag. 651–654, vornehmlich Nota b unten, nachsehen. — Eigentlich f�hrt es, nach des Petersb. Prof. Fischer Bemerkung, keinen bestimmten Namen, womit es sich selbst benennt; der gew�hnlichste ist noch der des Worts Kin, n�mlich Gold (welches die Tibetaner mit Ser ausdr�cken), daher der Kayser K�nig des Goldes (des herrlichsten Landes von der Welt) genannt wird, welches Wort wohl im Reiche selbst wie Chin lauten, aber von den itali�nischen Missionarien (des Gutturalbuchstabens wegen), wie Kin ausgesprochen seyn mag. — Hieraus ersieht man dann, da� das von den R�mern so genannte Land der Serer China war, die Seide aber �ber Gro�-Tibet (vermuthlich durch Klein-Tibet und die Bucharey �ber Persien, so weiter) nach Europa gef�rdert worden, welches zu manchen Betrachtungen �ber das Alterthum dieses erstaunlichen Staats, in Vergleichung mit dem von Hindustan, bey der Verkn�pfung mit Tibet, und, durch dieses, mit Japan, hinleitet; indessen da� der Nahme Sina oder Tschina, den die Nachbaren diesem Lande geben sollen, zu nichts hinf�hrt. — — Vielleicht l��t sich auch die uralte, ob zwar nie recht bekannt gewordene Gemeinschaft [pg 044] Europens mit Tibet aus dem, was uns Hesychius hievon aufbehalten hat, n�mlich dem Zuruf Κογξ Ομπαξ (Konx Ompax) des Hierophanten in den Eleusinischen Geheimnissen erkl�ren (S. Reise des j�ngern Anacharsis, 5ter Theil, S. 447 u. f.) — Denn nach Georgii Alph. Tibet. bedeutet das Wort Concioa Gott, welches eine auffallende Aehnlichkeit mit Konx hat. Pah-cio. (ib. p. 520), welches von den Griechen leicht wie pax ausgesprochen werden konnte, promulgator legis, die durch die ganze Natur vertheilte Gottheit (auch Cenresi genannt, p. 177.) — Om aber, welches La Croze durch benedictus, gesegnet, �bersetzt, kann, auf die Gottheit angewandt, wohl nichts anders als den Seliggepriesenen bedeuten, p. 507. Da nun P. Franz. Horatius von den Tibetanischen Lhama's, die er oft befrug, was sie unter Gott (Concioa) verst�nden, jederzeit die Antwort bekam: �es ist die Versammlung aller Heiligen� (d. i. der seligen durch die Lamaische Wiedergeburt, nach vielen Wanderungen durch allerley K�rper, endlich in die Gottheit zur�ckgekehrten, in Burchane, d. i. anbetungsw�rdige Wesen, verwandelten Seelen, p. 223), so wird jenes geheimnisvolle Wort, Konx Ompax, wohl das heilige (Konx), selige (Om) und weise (Pax), durch die Welt �berall verbreitete h�chste Wesen (die personificirte Natur) bedeuten [pg 045] sollen, und in den griechischen Mysterien gebraucht, wohl den Monotheism f�r die Epopten, im Gegensatz mit dem Polytheism des Volks angedeutet haben; obwohl P. Horatius (a. a. O.) hierunter einen Atheism witterte. — Wie aber jenes geheimnisvolle Wort �ber Tibet zu den Griechen gekommen, l��t sich auf obige Art erkl�ren und umgekehrt dadurch auch das fr�he Verkehr Europens mit China �ber Tibet (vielleicht eher noch als mit Hindustan) wahrscheinlich machen.

[10][pg 047] Im Mechanism der Natur, wozu der Mensch (als Sinnenwesen) mit geh�rt, zeigt sich eine ihrer Existenz schon zum Grunde liegende Form, die wir uns nicht anders begreiflich machen k�nnen, als indem wir ihr den Zweck eines sie vorher bestimmendem Welturhebers unterlegen, dessen Vorherbestimmung [pg 048] wir die (g�ttliche) Vorsehung �berhaupt, und, sofern sie in den Anfang der Welt gelegt wird, die gr�ndende (prouidentia conditrix; semel iussit, semper parent, Augustin.), im Laufe der Natur aber diesen nach allgemeinen Gesetzen der Zweckm��igkeit zu erhalten, die waltende Vorsehung (prouidentia gubernatrix), ferner zu besonderen, aber von dem Menschen nicht vorherzusehenden, sondern nur aus dem Erfolg vermutheten Zwecken, die leitende (prouidentia directrix), endlich sogar in Ansehung einzelner Begebenheiten, als g�ttlicher Zwecke, nicht mehr Vorsehung, sondern F�gung (directio extraordinaria) nennen, welche aber (da sie in der That auf Wunder hinweiset, obgleich die Begebenheiten nicht so genannt werden) als solche erkennen zu wollen, th�rigte Vermessenheit des Menschen ist; weil aus einer einzelnen Begebenheit auf ein besonderes Princip der wirkenden Ursache (da� diese Begebenheit Zweck, und nicht blo� naturmechanische Nebenfolge aus einem anderen uns ganz unbekannten Zwecke sey) zu schlie�en ungereimt und voll Eigend�nkel ist, so fromm und dem�thig auch die Sprache hier�ber lauten mag. — Eben so ist auch die Einteilung der Vorsehung (materialiter betrachtet), wie sie auf Gegenst�nde in der Welt gebt, in die allgemeine und besondere, falsch und sich selbst widersprechend (da� sie z. B. zwar eine [pg 049] Vorsorge zur Erhaltung der Gattungen der Gesch�pfe sey, die Individuen aber dem Zufall �berlasse); denn sie wird eben in der Absicht allgemein genannt, damit kein einziges Ding als davon ausgenommen gedacht werde. — Vermutlich hat man hier die Eintheilung der Vorsehung (formaliter betrachtet) nach der Art der Ausf�hrung ihrer Absicht gemeynt: n�mlich in ordentliche (z. B. das j�hrliche Sterben und Wiederaufleben der Natur nach dem Wechsel der Jahreszeiten) und au�erordentliche (z. B. die Zuf�hrung des Holzes an die Eisk�sten, das da nicht wachsen kann, durch die Meerstr�me, f�r die dortigen Einwohner, die ohne das nicht leben konnten), wo, ob wir gleich die physisch-mechanische Ursache dieser Erscheinungen uns gut erkl�ren k�nnen (z. B. durch die mit Holz bewachsene Ufer der Fl�sse der temperirten L�nder, in welche jene B�ume hineinfallen, und etwa durch den Gulfstrom weiter verschleppt werden), wir dennoch auch die teleologische nicht �bersehen m�ssen, die auf die Vorsorge einer �ber die Natur gebietenden Weisheit hinweiset. — Nur was den in den Schulen gebr�uchlichen Begriff eines g�ttlichen Beytritts, oder Mitwirkung (concursus) zu einer Wirkung in der Sinnenwelt betrifft, so mu� dieser wegfallen. Denn das Ungleichartige paaren wollen (gryphes jungere equis) und den, der selbst die vollst�ndige Ursache der Weltver�nderungen [pg 050] ist, seine eigene pr�determinirende Vorsehung w�hrend dem Weltlaufe erg�nzen zu lassen (die also mangelhaft gewesen seyn m��te), z. B. zu sagen, da� n�chst Gott der Arzt den Kranken zurecht gebracht habe, also als Beystand dabey gewesen sey, ist Erstlich an sich widersprechend. Denn causa solitaria non iuuat. Gott ist der Urheber des Arztes sammt allen seinen Heilmitteln, und so mu� ihm, wenn man ja bis zum h�chsten, uns theoretisch unbegreiflichen Urgrunde hinaufsteigen will, die Wirkung ganz zugeschrieben werden. Oder man kann sie auch ganz dem Arzt zuschreiben, so fern wir diese Begebenheit als nach der Ordnung der Natur erkl�rbar in der Kette der Weltursachen verfolgen. Zweytens bringt eine solche Denkungsart auch um alle bestimmte Prinzipien der Beurtheilung eines Effekts. Aber in moralisch-praktischer Absicht (die also ganz aufs Uebersinnliche gerichtet ist), z. B. in dem Glauben, da� Gott den Mangel unserer eigenen Gerechtigkeit, wenn nur unsere Gesinnung �cht war, auch durch uns unbegreifliche Mittel erg�nzen werde, wir also in der Bestrebung zum Guten nichts nachlassen sollen, ist der Begriff des g�ttlichen Concursus ganz schicklich und sogar nothwendig; wobey es sich aber von selbst versteht, da� niemand eine gute Handlung (als Begebenheit in der Welt) hieraus zu erkl�ren versuchen [pg 051] mu�, welches ein vorgebliches theoretisches Erkenntnis des Uebersinnlichen, mithin ungereimt ist.

[11][pg 054] Unter allen Lebensweisen ist das Jagdleben ohne Zweifel der gesitteten Verfassung am meisten zuwider; weil die Familien, die sich da vereinzelnen m�ssen, einander bald fremd und sonach in weitl�uftigen W�ldern zerstreut, auch bald feindselig werden, da eine jede zu Erwerbung ihrer Nahrung und Kleidung viel Raum bedarf. — Das Noachische Blutverbot, 1 M. IX, 4–6. (welches, �fters wiederholt, nachher gar den neuangenommenen Christen aus dem Heidenthum, obzwar in anderer R�cksicht, von den Judenchristen zur Bedingung gemacht wurde, Apost. Gesch. XV, 20. XXI, 25—) scheint uranf�nglich nichts anders, als das Verbot des J�gerslebens gewesen zu seyn; weil in diesem der Fall, das Fleisch roh zu essen, oft eintreten mu�, mit dem letzteren also das erstere zugleich verboten wird.

[12][pg 056] Man k�nnte fragen: Wenn die Natur gewollt hat, diese Eisk�sten sollten nicht unbewohnt bleiben, was wird aus ihren Bewohnern, wenn sie ihnen dereinst (wie zu erwarten ist) kein Treibholz mehr zuf�hrete? Denn es ist zu glauben, da�, bey fortr�ckender Cultur, die Einsassen der temperirten Erdstriche das Holz, was an den Ufern ihrer Str�me w�chst, besser benutzen, es nicht in die Str�me fallen, und so in die See wegschwemmen lassen werden. Ich antworte: Die Anwohner des Obstroms, des Jenisey, des Lena u. s. w. werden es ihnen durch Handel zuf�hren, und daf�r die Produkte aus dem Thierreich, woran das Meer an den Eisk�sten so reich ist, einhandeln; wenn sie (die Natur) nur allererst den Frieden unter ihnen erzwungen haben wird.

[13][pg 063] Verschiedenheit der Religionen: ein wunderlicher Ausdruck! gerade, als ob man auch von verschiedenen Moralen spr�che. Es kann wohl verschiedene Glaubensarten historischer, nicht in die Religion, sondern in die Geschichte der zu ihrer Bef�rderung gebrauchten, ins Feld der Gelehrsamkeit einschlagender Mittel und eben so verschiedene Religionsb�cher (Zendavesta, Vedam, Koram u. s. w.) geben, aber nur eine einzige, f�r alle Menschen und in allen Zeiten g�ltige Religion. Jene also k�nnen wohl nichts anders als nur das Vehikel der Religion, was zuf�llig ist, und nach Verschiedenheit der Zeiten und Oerter verschieden seyn kann, enthalten.

[14][pg 073] Dies sind Erlaubnisgesetze der Vernunft, den Stand eines mit Ungerechtigkeit behafteten �ffentlichen Rechts noch so lange beharren zu lassen, bis zur v�lligen Umw�lzung alles entweder von selbst gereift, oder durch friedliche Mittel der Reife nahe gebracht worden; weil doch irgend eine rechtliche, obzwar nur in geringem Grade rechtm��ige, Verfassung [pg 074] besser ist als gar keine, welches letztere Schicksal (der Anarchie) eine �bereilte Reform treffen w�rde. — Die Staatsweisheit wird sich also in dem Zustande, worin die Dinge jetzt sind, Reformen, dem Ideal des �ffentlichen Rechts angemessen, zur Pflicht machen: Revolutionen aber, wo sie die Natur von selbst herbey f�hrt, nicht zur Besch�nigung einer noch gr��eren Unterdr�ckung, sondern als Ruf der Natur benutzen, eine auf Freyheitsprincipien gegr�ndete gesetzliche Verfassung, als die einzige dauerhafte, durch gr�ndliche Reform zu Stande zu bringen.

[15][pg 079] Wenn gleich eine gewisse in der menschlichen Natur gewurzelte B�sartigkeit von Menschen, die in einem Staat zusammen leben, noch bezweifelt, und, statt ihrer, der Mangel einer noch nicht weit genug fortgeschrittenen Cultur (die Rohigkeit) zur Ursache der gesetzwidrigen Erscheinungen ihrer Denkungsart mit einigem Scheine angef�hret werden m�chte, so f�llt sie doch, im �u�eren Verh�ltnis der Staaten gegen einander, ganz unverdeckt und unwidersprechlich in die Augen. Im Innern jedes Staats ist sie durch den Zwang der b�rgerlichen Gesetze verschleyert, weil der Neigung zur wechselseitigen Gewaltth�tigkeit der B�rger eine gr��ere Gewalt, n�mlich die der Regierung, m�chtig entgegenwirkt, und so nicht allein dem Ganzen einen moralischen Anstrich (causae non causae) giebt, sondern auch dadurch, da� dem Ausbruch gesetzwidriger Neigungen ein Riegel vorgeschoben wird, die Entwicklung der moralischen Anlage, zur unmittelbaren Achtung f�rs Recht, [pg 080] wirklich viel Erleichterung bekommt. — Denn ein jeder glaubt nun von sich, da� er wohl den Rechtsbegriff heilig halten und treu befolgen w�rde, wenn er sich nur von jedem andern eines Gleichen gew�rtigen k�nnte; welches letztere ihm die Regierung zum Theil sichert; wodurch dann ein gro�er Schritt zur Moralit�t (obgleich noch nicht moralischer Schritt) gethan wird, diesem Pflichtbegriff auch um sein selbst willen, ohne R�cksicht aus Erwiederung, anh�nglich zu seyn. — Da ein jeder aber, bey seiner guten Meynung von sich selber, doch die b�se Gesinnung bey allen anderen voraussetzt, so sprechen sie einander wechselseitig ihr Urtheil: da� sie alle, was das Factum betrifft, wenig taugen (woher es komme, da es doch der Natur des Menschen, als eines freyen Wesens, nicht Schuld gegeben werden kann, mag uner�rtert bleiben). Da aber doch auch die Achtung f�r den Rechtsbegriff, deren der Mensch sich schlechterdings nicht entschlagen kann, die Theorie des Verm�gens, ihm angemessen zu werden, auf das feyerlichste sanctionirt, so sieht ein jeder, da� er seinerseits jenem gem�� handeln m�sse, Andere m�gen es halten, wie sie wollen.

[16][pg 102] Die Belege zu solchen Maximen kann man in des Herrn Hofr. Garve Abhandlung: ��ber die Verbindung der Moral mit der Politik, 1788,� antreffen. Dieser w�rdige Gelehrte gesteht gleich zu Anfange, eine genugthuende Antwort auf diese Frage nicht geben zu k�nnen. Aber sie dennoch gut zu hei�en, ob zwar mit dem Gest�ndnis, die dagegen sich regende Einw�rfe nicht v�llig heben zu k�nnen, scheint doch eine gr��ere Nachgiebigkeit gegen die zu seyn, die sehr geneigt sind, sie zu misbrauchen, als wohl rathsam seyn m�chte, einzur�umen.


�NDERUNGEN IM TEXT:

Seite Original �nderung
6 k�nnen, k�nnen.
21 Verh�ltisse Verh�ltnisse
38 intus-fremit intus — fremit
44 N. Seelen ( Seelen,
44 N. )Konx) (Konx)
46 V�llern V�lkern
48 N. directio extraordinaria) (directio extraordinaria)
51 N. ist ist.
67 und �und
100 vereinigen? vereinigen?�
End of the Project Gutenberg EBook of Zum ewigen Frieden, by Immanuel Kant

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throughout numerous locations.  Its business office is located at 809
North 1500 West, Salt Lake City, UT 84116, (801) 596-1887.  Email
contact links and up to date contact information can be found at the
Foundation's web site and official page at www.gutenberg.org/contact

For additional contact information:
     Dr. Gregory B. Newby
     Chief Executive and Director
     

Section 4.  Information about Donations to the Project Gutenberg
Literary Archive Foundation

Project Gutenberg-tm depends upon and cannot survive without wide
spread public support and donations to carry out its mission of
increasing the number of public domain and licensed works that can be
freely distributed in machine readable form accessible by the widest
array of equipment including outdated equipment.  Many small donations
($1 to $5,000) are particularly important to maintaining tax exempt
status with the IRS.

The Foundation is committed to complying with the laws regulating
charities and charitable donations in all 50 states of the United
States.  Compliance requirements are not uniform and it takes a
considerable effort, much paperwork and many fees to meet and keep up
with these requirements.  We do not solicit donations in locations
where we have not received written confirmation of compliance.  To
SEND DONATIONS or determine the status of compliance for any
particular state visit www.gutenberg.org/donate

While we cannot and do not solicit contributions from states where we
have not met the solicitation requirements, we know of no prohibition
against accepting unsolicited donations from donors in such states who
approach us with offers to donate.

International donations are gratefully accepted, but we cannot make
any statements concerning tax treatment of donations received from
outside the United States.  U.S. laws alone swamp our small staff.

Please check the Project Gutenberg Web pages for current donation
methods and addresses.  Donations are accepted in a number of other
ways including checks, online payments and credit card donations.
To donate, please visit:  www.gutenberg.org/donate


Section 5.  General Information About Project Gutenberg-tm electronic
works.

Professor Michael S. Hart was the originator of the Project Gutenberg-tm
concept of a library of electronic works that could be freely shared
with anyone.  For forty years, he produced and distributed Project
Gutenberg-tm eBooks with only a loose network of volunteer support.

Project Gutenberg-tm eBooks are often created from several printed
editions, all of which are confirmed as Public Domain in the U.S.
unless a copyright notice is included.  Thus, we do not necessarily
keep eBooks in compliance with any particular paper edition.

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Was sagt Kant zum Frieden?

Kant spricht von der „Bösartigkeit der menschlichen Natur“ „Der Friedenszustand unter Menschen“ sei „kein Naturzustand, der vielmehr ein Zustand des Krieges ist, d. i. wenn gleich nicht immer ein Ausbruch der Feindseligkeiten, doch immerwährende Bedrohung mit denselben. “

Welcher Philosoph schrieb zum ewigen Frieden?

Die Aufschrift brachte Immanuel Kant zu der Frage, ob die Voraussetzung für einen ewigen Frieden tatsächlich der Tod ist. Durch die Tragik dieses Gedankens angestachelt, verfasste er seine Schrift Zum ewigen Frieden – ein philosophischer Entwurf.

Warum muss der Frieden nach Kant gestiftet werden?

Definitivartikel. Der Naturzustand ist nach Kant ein Zustand des Krieges beziehungsweise der immerwährenden Bedrohung durch Feindseligkeiten. Somit muss der Frieden unter Menschen erst „gestiftet“ werden. Dazu müssen die Menschen nach Kant gemeinsam in einen gesetzlichen Zustand treten.

Was forderte Kant?

Kant proklamierte einen Rechtsstaat, in dem Gewaltenteilung essenziell ist. Vermutlich als erster erkannte Immanuel Kant, dass ein Staat nicht nur seinen eigenen Bürgern gegenüber Pflichten hat. Er forderte deshalb "weltbürgerliche" Maßstäbe mit völkerrechtlicher Absicherung.