Was sind die 5 mindestinhalte einer Ausbildungsordnung?

Ordnung muss sein: Ausbildungsordnungen sollen die betriebliche Ausbildung in Deutschland vereinheitlichen. Foto: Pixabay

Hintergrundwissen

04. April 2017 | Artikel teilen

Was sind die 5 mindestinhalte einer Ausbildungsordnung?

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Was steht in der Ausbildungsordnung?

In Deutschland gibt es für alle staatlich anerkannten Ausbildungsberufe eine Ausbildungsordnung. Wenn du Azubi bist, müsste dein Betrieb dir ein Exemplar ausgehändigt haben. Damit soll sichergestellt werden, dass die duale Ausbildung in den jeweiligen Berufen bundesweit einheitlich erfolgt und nicht jedes Unternehmen sein „eigenes Süppchen kocht“. Doch was genau steht eigentlich in der Ausbildungsordnung?

Unabhängig von der Ausbildungsordnung müssen Betriebe mit jedem einzelnen ihrer Azubis einen persönlichen Berufsausbildungsvertrag abschließen. Das fordert das Berufsbildungsgesetz (BBiG). In dem Vertrag sind unter anderem Informationen über „Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung“ aufzunehmen (§11 BBiG). Es geht hier also auch um die Fixierung eines betrieblichen Ausbildungsplans. Mit der inhaltlichen Gestaltung dieser Verträge werden die ausbildenden Unternehmen aber nicht alleine gelassen, sie können auf vorformulierte Vertrags-Mustervorlagen zurückgreifen.

  1. Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung gelten die staatlich anerkannten Ausbildungsberufe und die hierzu erlassenen Ausbildungsordnungen. Nach $ 5 BBiG hat eine Ausbildungsordnung festzulegen:
  2. Bezeichnung des Ausbildungsberufes
  3. Ausbildungsdauer
    1. sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen
  4. Ausbildungs- berufsbild
    1. die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die mindestens Gegenstand der Berufsausbildung sind
  5. Ausbildungs- rahmenplan
    1. eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten. Kenntnisse und Fähigkeiten
  6. Prüfungsanforderungen

Auf diesem Wege werden die Standards für die Ausbildung einer zukünftigen qualifizierten Fachkraft definiert. Des Weiteren erhält so die betriebliche Praxis Gestaltungsräume, um darüber hinausgehende Qualifikationen zu vermitteln und auch künftige, noch nicht absehbare Entwicklungen in die Ausbildung integrieren zu können. Die Bereitschaft der Betriebe, Berufsnachwuchs auszubilden, ist wesentlich auch davon abhängig, inwieweit es möglich ist, neue Entwicklungen durch unterschiedliche Ausbildungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Dem hat das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019[1] sowie Art. 16 des Registermodernisierungsgesetzes vom 28.03.2021[2] grundlegend novellierte BBiG durch die Option entsprochen, dass Auszubildende zeitlich begrenzte Abschnitte der "Lehre" im Ausland absolvieren können. Dabei wird der Aufenthalt im Ausland rechtlich und tatsächlich als Teil der Lehrzeit behandelt, sofern er dem Erreichen des Ausbildungsziels förderlich ist und zudem dadurch nicht mehr als ein Viertel der zuvor festgelegten Ausbildungsdauer ("Lehrzeit") abgedeckt wird, was bei einer insgesamt 3-jährigen Lehre zu einer Begrenzung auf maximal 9 Monate führt.

Ebenfalls zulässig und auch wünschenswert ist die Vermittlung von Zusatzqualifikationen zur Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit. Diese Zusatzqualifikationen sind Bestandteil der Abschlussprüfung wie auch des daraus abgeleiteten Zeugnisses ("Gesellenbrief"). Als Ausdruck dessen, was das "duale" System ausmacht, wird neben der betrieblichen Ausbildung ein Teilzeit–Berufsschulunterricht erteilt. Dieser Unterricht liegt im Verantwortungsbereich der Länder. Um die unverzichtbare Abstimmung zwischen der betrieblichen und schulischen Ausbildung auch nach Form und Inhalt zu gewährleisten, werden die einschlägigen auf den Ausbildungsordnungen basierenden Ausbildungsrahmenpläne für die Betriebe mit entsprechenden Rahmenlehrplänen für die Berufsschulen abgestimmt.

Daraus ergibt sich insgesamt folgendes Schaubild über die Zielsetzungen und Inhalte der beruflichen Bildung:

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PDF Dokumente zum Paragraphen

https://www.bibb.de/dokumente/pdf/bbig_1969.pdf
Ausfertigung der unterzeichneten Niederschrift unverzüglich auszuhändigen. (4) Bei Änderungen des Berufsausbildungsvertrags gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. BBiG § 5 Nichtige Vereinbarungen. (1) Eine Vereinbarung, die den Auszubildenden für die Z

https://www.bmbf.de/pub/Berufsbildungsgesetz.pdf
Abschnitt 1: Ordnung der Berufsausbildung; Anerkennung von Ausbildungsberufen. § 4. Anerkennung von Ausbildungsberufen. § 5. Ausbildungsordnung. § 6. Erprobung neuer ... Unterabschnitt 5: Beginn und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. § 20. Probezei

https://www.lgl-bw.de/lgl-internet/web/sites/default/de/04_Ausbildung/Ausbildun...
05.10.2009 - Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin nach § 48 BBiG. 5. Oktober 2009. Schriftliche Prüfung. Teil 1: Zeit: 80 min. Hilfsmittel: Schreib- und Zeichengeräte einschl. Farbstifte. Taschenrechner (nicht programmierbar). Anlagen: keine. Hinw

https://www.frankfurt-main.ihk.de/pdf/berufsbildung/Kommentare_Berufsbildungsge...
Hinweise zu § 1 Abs. 5. Die Umschulung soll zu einer anderen, bisher nicht erlernten Berufstätigkeit qualifizieren. In diesem Zusammenhang ist der § 62 Abs. 2 zu beachten. Wer eine Umschulung durchführt (Träger oder Betrieb) hat sie vor Beginn der Maßnah

https://www.bundestag.de/blob/436858/6ecd335ae2f9e045a7fa92bb899c23a7/wd-8-042-...
24.05.2016 - Anrechnung nach § 7 Berufsbildungsgesetz (BBiG) und. Verkürzung nach § 8 BBiG. 4. 2. Formen der Ausbildungsverkürzung. 5. 2.1. Ausbildungsverkürzung bei beruflicher Vorbildung. 5. 2.1.1. Anrechnung einer berufsvorbereitenden Maßnahme (§7 BBi


Webseiten zum Paragraphen

https://www.arbeitsrecht.org/gesetze/bbig/
(5) Zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Ausbildenden können mehrere natürliche oder juristische Personen in einem Ausbildungsverbund zusammenwirken, soweit die Verantwortlichkeit für die einzelnen Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbi

http://www.ausbildungspark.com/ausbildungs-abc/berufsbildungsgesetz-bbig-berufs...
5 Ausbildungsordnung. (1) Die Ausbildungsordnung hat festzulegen. 1. die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, der anerkannt wird,. 2. die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen,. 3. die beruflichen Fertigk

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=5320101203161758673
Normüberschrift. Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HwO) sowie die Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) (BB

https://www.hwk-koeln.de/32,0,379.html
Aus dem Prinzip der Kostenfreiheit der Berufsausbildung, wie es in den §§ 5 Abs. 2 Nr. 2, 6 Abs. 1 Nr. 3, 7 und 12 Abs. 1 Nr. 2a BBiG Ausdruck gefunden hat, folgt nicht, dass der Ausbildende die im Zusammenhang mit der Teilnahme des Auszubildenden am Ber

https://www3.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Unternehmen/Detail/index.htm?dfCo...
01.08.2013 - Die Rechte und Pflichten der Auszubildenden sind in den einschlägigen Gesetzen festgelegt (Berufsbildungsgesetz BBiG, Handwerksordnung, Jugendarbeitsschutzgesetz, Ausbilder-Eignungsverordnung). Sie sind als Ausbildender nicht in jedem Fall d

Was sind die Ausbildungsinhalte?

die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die mindestens Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild), eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsrahmenplan), die Prüfungsanforderungen.

Wie viele Ausbildungsordnungen gibt es in Deutschland?

In Deutschland gibt es für jeden staatlich anerkannten Ausbildungsberuf eine Ausbildungsordnung. Die Ausbildungsordnungen legen die bundeseinheitlichen Standards für die betriebliche Ausbildung fest. Sie stellen also sicher, dass die duale Ausbildung in jedem Beruf einheitlich geregelt ist.

Welche Stelle erlässt die Ausbildungsordnung?

Für anerkannte Ausbildungsberufe werden vom zuständigen Fachminis terium, in der Regel das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) Ausbildungsordnungen erlassen.