Welche bedeutung hat der paragraf 10

Inhaltsverzeichnis:

Verfassung
f�r das Land Nordrhein-Westfalen

Vom 28. Juni 1950 (Fn 1)

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 6. Juni 1950 folgendes Gesetz beschlossen, das gem�� Artikel 90 am 18. Juni 1950 durch Volksentscheid von der Mehrheit der Abstimmenden bejaht worden ist:

Pr�ambel

In Verantwortung vor Gott und den Menschen, verbunden mit allen Deutschen, erf�llt von dem Willen, die Not der Gegenwart in gemeinschaftlicher Arbeit zu �berwinden, dem inneren und �u�eren Frieden zu dienen, Freiheit, Gerechtigkeit und Wohlstand f�r alle zu schaffen, haben sich die M�nner und Frauen des Landes Nordrhein-Westfalen diese Verfassung gegeben:

Erster Teil

Von den Grundlagen des Landes

Artikel 1 (Fn 28)

(1) Nordrhein-Westfalen ist ein Gliedstaat der Bundesrepublik Deutschland und damit Teil der Europ�ischen Union. Das Land gliedert sich in Gemeinden und Gemeindeverb�nde.

(2) Die Landesfarben und das Landeswappen werden durch Gesetz bestimmt.

(3) Nordrhein-Westfalen tr�gt zur Verwirklichung und Entwicklung eines geeinten Europas bei, das demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und f�derativen Grunds�tzen sowie dem Grundsatz der Subsidiarit�t verpflichtet ist, die Eigenst�ndigkeit der Regionen wahrt und deren Mitwirkung an europ�ischen Entscheidungen sichert. Das Land arbeitet mit anderen europ�ischen Regionen zusammen und unterst�tzt die grenz�berschreitende Kooperation.

Artikel 2

Das Volk bekundet seinen Willen durch Wahl, Volksbegehren und Volksentscheid.

Artikel 3

(1) Die Gesetzgebung steht dem Volk und der Volksvertretung zu.

(2) Die Verwaltung liegt in den H�nden der Landesregierung, der Gemeinden und der Gemeindeverb�nde.

(3) Die Rechtsprechung wird durch unabh�ngige Richter ausge�bt.

Zweiter Teil

Von den Grundrechten und der Ordnung
des Gemeinschaftslebens

Erster Abschnitt - Von den Grundrechten

Artikel 4 (Fn 2)

(1) Die im Grundgesetz f�r die Bundesrepublik Deutschland in der Fassung vom 23. Mai 1949 festgelegten Grundrechte und staatsb�rgerlichen Rechte sind Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Landesrecht.

(2) Jeder hat Anspruch auf Schutz seiner personenbezogenen Daten. Eingriffe sind nur in �berwiegendem Interesse der Allgemeinheit auf Grund eines Gesetzes zul�ssig.

Zweiter Abschnitt - Die Familie

Artikel 5 (Fn 3)

(1) Ehe und Familie werden als die Grundlagen der menschlichen Gesellschaft anerkannt. Sie stehen unter dem besonderen Schutz des Landes. Die Mutterschaft und die kinderreiche Familie haben Anspruch auf besondere F�rsorge.

(2) Familien- und Erwerbsarbeit sind gleichwertig. Frauen und M�nner sind entsprechend ihrer Entscheidung an Familien- und Erwerbsarbeit gleichberechtigt beteiligt.

Artikel 6 (Fn 20)

Kinder und Jugendliche

(1) Jedes Kind hat ein Recht auf Achtung seiner W�rde als eigenst�ndige Pers�nlichkeit und auf besonderen Schutz von Staat und Gesellschaft.

(2) Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung ihrer Pers�nlichkeit, auf gewaltfreie Erziehung und den Schutz vor Gewalt, Vernachl�ssigung und Ausbeutung. Staat und Gesellschaft sch�tzen sie vor Gefahren f�r ihr k�rperliches, geistiges und seelisches Wohl. Sie achten und sichern ihre Rechte, tragen f�r altersgerechte Lebensbedingungen Sorge und f�rdern sie nach ihren Anlagen und F�higkeiten.

(3) Allen Jugendlichen ist die umfassende M�glichkeit zur Berufsausbildung und Berufsaus�bung zu sichern.

(4) Das Mitwirkungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie der Verb�nde der freien Wohlfahrtspflege in den Angelegenheiten der Familienf�rderung, der Kinder- und Jugendhilfe bleibt gew�hrleistet und ist zu f�rdern.

Dritter Abschnitt - Schule, Kunst und Wissenschaft, Sport,
Religion und Religionsgemeinschaften

Artikel 7 (Fn 4)

(1) Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der W�rde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung.

(2) Die Jugend soll erzogen werden im Geiste der Menschlichkeit, der Demokratie und der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der �berzeugung des anderen, zur Verantwortung f�r Tiere und die Erhaltung der nat�rlichen Lebensgrundlagen, in Liebe zu Volk und Heimat, zur V�lkergemeinschaft und Friedensgesinnung.

Artikel 8 (Fn 25)

(1) Jedes Kind hat Anspruch auf Erziehung und Bildung. Das nat�rliche Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, bildet die Grundlage des Erziehungs- und Schulwesens.

Die staatliche Gemeinschaft hat Sorge zu tragen, da� das Schulwesen den kulturellen und sozialen Bed�rfnissen des Landes entspricht.

(2) Es besteht allgemeine Schulpflicht. Das N�here regelt ein Gesetz.

(3) Land und Gemeinden haben die Pflicht, Schulen zu errichten und zu f�rdern. Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Landes. Die Schulaufsicht wird durch hauptamtlich t�tige, fachlich vorgebildete Beamte ausge�bt.

(4) F�r die Privatschulen gelten die Bestimmungen des Artikels 7 Abs. 4 und 5 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 zugleich als Bestandteil dieser Verfassung. Die hiernach genehmigten Privatschulen haben die gleichen Berechtigungen wie die entsprechenden �ffentlichen Schulen. Sie haben Anspruch auf die zur Durchf�hrung ihrer Aufgaben und zur Erf�llung ihrer Pflichten erforderlichen �ffentlichen Zusch�sse.

Artikel 9 (Fn 25)

(1) Schulgeld wird nicht erhoben.

(2) Einf�hrung und Durchf�hrung der Lehr- und Lernmittelfreiheit f�r alle Schulen sind gesetzlich zu regeln. Zum Zwecke des Studiums sind im Bedarfsfalle besondere Unterhaltsbeihilfen zu gew�hren. Soweit der Staat f�r die �ffentlichen Schulen Schulgeldfreiheit gew�hrt, sind auch die in Artikel 8 Abs. 4 genannten Privatschulen berechtigt, zu Lasten des Staates auf die Erhebung von Schulgeld zu verzichten; soweit er Lehr- und Lernmittelfreiheit gew�hrt, sind Lehr- und Lernmittel in gleicher Weise f�r diese Privatschulen zur Verf�gung zu stellen wie f�r die �ffentlichen Schulen.

Artikel 10 (Fn 25)

(1) Das Schulwesen des Landes baut sich auf einer f�r alle Kinder verbindlichen Grundschule auf. Das Schulwesen wird durch die Mannigfaltigkeit der Lebens- und Berufsaufgaben bestimmt. Das Land gew�hrleistet ein ausreichendes und vielf�ltiges �ffentliches Schulwesen, das ein gegliedertes Schulsystem, integrierte Schulformen sowie weitere andere Schulformen erm�glicht. F�r die Aufnahme in eine Schule sind Anlage und Neigung des Kindes ma�gebend, nicht die wirtschaftliche Lage und die gesellschaftliche Stellung der Eltern.

(2) Die Erziehungsberechtigten wirken durch Elternvertretungen an der Gestaltung des Schulwesens mit.

Artikel 11

In allen Schulen ist Staatsb�rgerkunde Lehrgegenstand und staatsb�rgerliche Erziehung verpflichtende Aufgabe.

Artikel 12 (Fn 5)

(1) Schulen m�ssen entsprechend ihren Bildungszielen nach Organisation und Ausstattung die Voraussetzungen eines geordneten Schulbetriebs erf�llen.

(2) Grundschulen sind Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten sind, soweit ein geordneter Schulbetrieb gew�hrleistet ist, Grundschulen einzurichten.

(3) In Gemeinschaftsschulen werden Kinder auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte in Offenheit f�r die christlichen Bekenntnisse und f�r andere religi�se und weltanschauliche �berzeugungen gemeinsam unterrichtet und erzogen.

In Bekenntnisschulen werden Kinder des katholischen oder des evangelischen Glaubens oder einer anderen Religionsgemeinschaft nach den Grunds�tzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen.

In Weltanschauungsschulen, zu denen auch die bekenntnisfreien Schulen geh�ren, werden die Kinder nach den Grunds�tzen der betreffenden Weltanschauung unterrichtet und erzogen.

(4) Das N�here bestimmt ein Gesetz.

Artikel 13

Wegen des religi�sen Bekenntnisses darf im Einzelfalle keinem Kinde die Aufnahme in eine �ffentliche Schule verweigert werden, falls keine entsprechende Schule vorhanden ist.

Artikel 14

(1) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach an allen Schulen, mit Ausnahme der Weltanschauungsschulen (bekenntnisfreien Schulen). F�r die religi�se Unterweisung bedarf der Lehrer der Bevollm�chtigung durch die Kirche oder durch die Religionsgemeinschaft. Kein Lehrer darf gezwungen werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(2) Lehrpl�ne und Lehrb�cher f�r den Religionsunterricht sind im Einvernehmen mit der Kirche oder Religionsgemeinschaft zu bestimmen.

(3) Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes haben die Kirchen oder die Religionsgemeinschaften das Recht, nach einem mit der Unterrichtsverwaltung vereinbarten Verfahren sich durch Einsichtnahme zu vergewissern, da� der Religionsunterricht in �bereinstimmung mit ihren Lehren und Anforderungen erteilt wird.

(4) Die Befreiung vom Religionsunterricht ist abh�ngig von einer schriftlichen Willenserkl�rung der Erziehungsberechtigten oder des religionsm�ndigen Sch�lers.

Artikel 15 (Fn 6)

Die Ausbildung der Lehrer erfolgt in der Regel an wissenschaftlichen Hochschulen. Sie ber�cksichtigt die Bed�rfnisse der Schulen; es ist ein Lehrangebot zu gew�hrleisten, das diesem Erfordernis gerecht wird. Es ist sicherzustellen, da� die Bef�higung zur Erteilung des Religionsunterrichts erworben werden kann.

Artikel 16

(1) Die Universit�ten und diejenigen Hochschulen, die ihnen als St�tten der Forschung und der Lehre gleichstehen, haben, unbeschadet der staatlichen Aufsicht, das Recht auf eine ihrem besonderen Charakter entsprechende Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze und ihrer staatlich anerkannten Satzungen.

(2) Zur Ausbildung ihrer Geistlichen haben die Kirchen und zur Ausbildung ihrer Religionsdiener die Religionsgemeinschaften das Recht, eigene Anstalten mit Hochschulcharakter zu errichten und zu unterhalten.

Artikel 17

Die Erwachsenenbildung ist zu f�rdern. Als Tr�ger von Einrichtungen der Erwachsenenbildung werden neben Staat, Gemeinden und Gemeindeverb�nden auch andere Tr�ger, wie die Kirchen und freien Vereinigungen, anerkannt.

Artikel 18 (Fn 7)

(1) Kultur, Kunst und Wissenschaft sind durch Land und Gemeinden zu pflegen und zu f�rdern.

(2) Die Denkm�ler der Kunst, der Geschichte und der Kultur, die Landschaft und Naturdenkmale stehen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverb�nde.

(3) Sport ist durch Land und Gemeinden zu pflegen und zu f�rdern.

Artikel 19

(1) Die Freiheit der Vereinigung zu Kirchen oder Religionsgemeinschaften wird gew�hrleistet. Der Zusammenschlu� von Kirchen oder Religionsgemeinschaften innerhalb des Landes unterliegt keinen Beschr�nkungen.

(2) Die Kirchen und die Religionsgemeinschaften ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbst�ndig innerhalb der Schranken des f�r alle geltenden Gesetzes. Sie haben das Recht, ihre �mter ohne Mitwirkung des Staates und der politischen Gemeinden zu verleihen oder zu entziehen.

Artikel 20

Die Kirchen und die Religionsgemeinschaften haben das Recht, in Erziehungs-, Kranken-, Straf- und �hnlichen �ffentlichen Anstalten gottesdienstliche Handlungen vorzunehmen und eine geordnete Seelsorge auszu�ben, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.

Artikel 21

Die den Kirchen oder den Religionsgemeinschaften gem�� Gesetz, Vertrag oder anderen Rechtstiteln zustehenden Leistungen des Staates, der politischen Gemeinden oder Gemeindeverb�nde k�nnen nur durch Vereinbarungen abgel�st werden; soweit solche Vereinbarungen das Land betreffen, bed�rfen sie der Best�tigung durch Landesgesetz.

Artikel 22

Im �brigen gilt f�r die Ordnung zwischen Land und Kirchen oder Religionsgemeinschaften Artikel 140 des Bonner Grundgesetzes f�r die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 als Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Landesrecht.

Artikel 23

(1) Die Bestimmungen der Vertr�ge mit der Katholischen Kirche und der Evangelischen Kirche der Altpreu�ischen Union, die im fr�heren Freistaat Preu�en Geltung hatten, werden f�r die Gebiete des Landes Nordrhein-Westfalen, die zum ehemaligen Preu�en geh�rten, als geltendes Recht anerkannt.

(2) Zur �nderung dieser Kirchenvertr�ge und zum Abschlu� neuer Vertr�ge ist au�er der Zustimmung der Vertragspartner ein Landesgesetz erforderlich.

Vierter Abschnitt - Arbeit, Wirtschaft und Umwelt

Artikel 24

(1) Im Mittelpunkt des Wirtschaftslebens steht das Wohl des Menschen. Der Schutz seiner Arbeitskraft hat den Vorrang vor dem Schutz materiellen Besitzes. Jedermann hat ein Recht auf Arbeit.

(2) Der Lohn mu� der Leistung entsprechen und den angemessenen Lebensbedarf des Arbeitenden und seiner Familie decken. F�r gleiche T�tigkeit und gleiche Leistung besteht Anspruch auf gleichen Lohn. Das gilt auch f�r Frauen und Jugendliche.

(3) Das Recht auf einen ausreichenden, bezahlten Urlaub ist gesetzlich festzulegen.

Artikel 25

(1) Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage werden als Tage der Gottesverehrung, der seelischen Erhebung, der k�rperlichen Erholung und der Arbeitsruhe anerkannt und gesetzlich gesch�tzt.

(2) Der 1. Mai als Tag des Bekenntnisses zu Freiheit und Frieden, sozialer Gerechtigkeit, V�lkervers�hnung und Menschenw�rde ist gesetzlicher Feiertag.

Artikel 26

Entsprechend der gemeinsamen Verantwortung und Leistung der Unternehmer und Arbeitnehmer f�r die Wirtschaft wird das Recht der Arbeitnehmer auf gleichberechtigte Mitbestimmung bei der Gestaltung der wirtschaftlichen und sozialen Ordnung anerkannt und gew�hrleistet.

Artikel 27

(1) Gro�betriebe der Grundstoffindustrie und Unternehmen, die wegen ihrer monopolartigen Stellung besondere Bedeutung haben, sollen in Gemeineigentum �berf�hrt werden.

(2) Zusammenschl�sse, die ihre wirtschaftliche Macht missbrauchen, sind zu verbieten.

Artikel 28

Die Klein- und Mittelbetriebe in Landwirtschaft, Handwerk, Handel und Gewerbe und die freien Berufe sind zu f�rdern. Die genossenschaftliche Selbsthilfe ist zu unterst�tzen.

Artikel 29

(1) Die Verbindung weiter Volksschichten mit dem Grund und Boden ist anzustreben.

(2) Das Land hat die Aufgabe, nach Ma�gabe der Gesetze neue Wohn- und Wirtschaftsheimst�tten zu schaffen und den klein- und mittelb�uerlichen Besitz zu st�rken.

(3) Die Kleinsiedlung und das Kleingartenwesen sind zu f�rdern.

Artikel 29 a (Fn 8)

(1) Die nat�rlichen Lebensgrundlagen und die Tiere stehen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverb�nde.

(2) Die notwendigen Bindungen und Pflichten bestimmen sich unter Ausgleich der betroffenen �ffentlichen und privaten Belange. Das N�here regelt das Gesetz.

Dritter Teil

Von den Organen und Aufgaben des Landes

Erster Abschnitt - Der Landtag

Artikel 30 (Fn 10)

(1) Der Landtag besteht aus den vom Volke gew�hlten Abgeordneten. Zu seinen Aufgaben geh�ren die Wahl des/der Ministerpr�sidenten/in, die Verabschiedung der Gesetze und die Kontrolle des Handelns der Landesregierung; er bildet ein �ffentliches Forum f�r die politische Willensbildung.

(2) Die Abgeordneten stimmen nach ihrer freien, nur durch die R�cksicht auf das Wohl des Landes Nordrhein-Westfalen bestimmten �berzeugung; sie sind an Auftr�ge nicht gebunden.

(3) Die Abgeordneten haben im Landtag insbesondere das Recht, das Wort zu ergreifen, Fragen und Antr�ge zu stellen sowie an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen. Das N�here regelt die Gesch�ftsordnung.

(4) Der Landtag bildet Aussch�sse, insbesondere zur Vorbereitung seiner Beschl�sse. Die Zusammensetzung der Aussch�sse sowie die Regelung des Vorsitzes in den Aussch�ssen ist im Verh�ltnis der St�rke der einzelnen Fraktionen vorzunehmen. Jeder Abgeordnete hat das Recht auf Mitwirkung in einem Ausschuss.

(5) Abgeordnete k�nnen sich zu Fraktionen zusammenschlie�en. Die Fraktionen wirken mit eigenen Rechten und Pflichten an der Erf�llung der Aufgaben des Landtags mit. Zu ihren Aufgaben geh�ren die Koordination der parlamentarischen T�tigkeit und die Information der �ffentlichkeit. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grunds�tzen entsprechen. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist den Fraktionen eine angemessene Ausstattung zu gew�hrleisten. Das N�here regelt die Gesch�ftsordnung des Landtags oder ein Gesetz.

Artikel 31 (Fn 9)

(1) Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gew�hlt.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. W�hlbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Vollj�hrigkeit eintritt.

(3) Die Wahl findet an einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag statt.

(4) Das N�here wird durch Gesetz geregelt.

Artikel 32

(1) Vereinigungen und Personen, die es unternehmen, die staatsb�rgerlichen Freiheiten zu unterdr�cken oder gegen Volk, Land oder Verfassung Gewalt anzuwenden, d�rfen sich an Wahlen und Abstimmungen nicht beteiligen.

(2) Die Entscheidung dar�ber, ob diese Voraussetzungen vorliegen, trifft auf Antrag der Landesregierung oder von mindestens f�nfzig Abgeordneten des Landtags der Verfassungsgerichtshof.

Artikel 33

(1) Die Wahlpr�fung ist Sache des Landtags.

(2) Ihm obliegt auch die Feststellung, ob ein Abgeordneter des Landtags die Mitgliedschaft verloren hat.

(3) Die Entscheidung kann durch Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.

(4) Das N�here wird durch Gesetz geregelt.

Artikel 34 (Fn 10)

Der Landtag wird auf f�nf Jahre gew�hlt. Die Neuwahl findet im letzten Vierteljahr der Wahlperiode statt. Die Wahlperiode endet, auch im Fall einer Aufl�sung des Landtags, mit dem Zusammentritt des neuen Landtags.

Artikel 35 (Fn 10)

(1) Der Landtag kann sich durch Beschlu� aufl�sen. Hierzu bedarf es der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl.

(2) Nach der Aufl�sung des Landtags mu� die Neuwahl binnen neunzig Tagen stattfinden.

Artikel 36 (Fn 10)

Die Wahlperiode des neuen Landtags beginnt mit seinem ersten Zusammentritt.

Artikel 37 (Fn 10)

(1) Der Landtag tritt sp�testens am zwanzigsten Tag nach der Wahl zusammen. Der neugew�hlte Landtag wird zu seiner ersten Sitzung vom bisherigen Pr�sidenten einberufen.

(2) Nach dem Zusammentritt eines neuen Landtags f�hrt das an Jahren �lteste oder, wenn es ablehnt oder verhindert ist, das jeweils n�chst�lteste Mitglied des Landtags den Vorsitz, bis der neugew�hlte Pr�sident oder einer seiner Stellvertreter das Amt �bernimmt.

Artikel 38

(1) Der Landtag w�hlt den Pr�sidenten, dessen Stellvertreter und die �brigen Mitglieder des Pr�sidiums. Er gibt sich seine Gesch�ftsordnung.

(2) Bis zur Wahl des neuen Pr�sidiums f�hrt das bisherige Pr�sidium die Gesch�fte weiter.

(3) Der Landtag wird jeweils durch den Pr�sidenten einberufen.

(4) Auf Antrag der Landesregierung oder eines Viertels seiner Mitglieder mu� der Landtag unverz�glich einberufen werden.

Artikel 39

(1) In Rechtsgesch�ften und Rechtsstreitigkeiten der Landtagsverwaltung vertritt der Pr�sident das Land. Er verf�gt �ber die Einnahmen und Ausgaben der Landtagsverwaltung nach Ma�gabe des Haushalts.

(2) Dem Pr�sidenten steht die Annahme und Entlassung der Angestellten und Arbeiter sowie im Benehmen mit dem Pr�sidium die Ernennung der Beamten des Landtags zu. Er hat die Dienstaufsicht und Dienststrafgewalt �ber die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landtags. Er �bt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtagsgeb�ude aus.

(3) Im �brigen werden die Rechte und Pflichten des Pr�sidenten durch die Gesch�ftsordnung bestimmt.

Artikel 40 (Fn 10)

(1) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag fr�hzeitig und umfassend �ber die Vorbereitung von Landesgesetzen, Staatsvertr�gen, Verwaltungsabkommen und Angelegenheiten der Landesplanung sowie �ber Angelegenheiten des Bundes und der Europ�ischen Union, soweit sie an ihnen mitwirkt. Das N�here regelt eine Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung.

(2) In Angelegenheiten der Europ�ischen Union, die im Schwerpunkt Gesetzgebungsrechte des Landtags betreffen, ber�cksichtigt die Landesregierung die Stellungnahme des Landtags bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Weicht die Landesregierung in ihrem Stimmverhalten im Bundesrat von einer Stellungnahme des Landtags ab, so hat sie ihre Entscheidung gegen�ber dem Landtag zu begr�nden.

Artikel 41 (Fn 11)

(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem F�nftel der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsaussch�sse einzusetzen. Diese Aussch�sse erheben in �ffentlicher Verhandlung die Beweise, die sie oder die Antragsteller f�r erforderlich erachten. Sie k�nnen mit Zweidrittelmehrheit die �ffentlichkeit ausschlie�en. Die Zahl der Mitglieder bestimmt der Landtag. Die Mitglieder w�hlt der Landtag im Wege der Verh�ltniswahl. Das N�here �ber die Einsetzung, die Befugnisse und das Verfahren wird durch Gesetz geregelt.

(2) Die Gerichte und Verwaltungsbeh�rden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet. Sie sind insbesondere verpflichtet, dem Ersuchen dieser Aussch�sse um Beweiserhebungen nachzukommen. Die Akten der Beh�rden und �ffentlichen K�rperschaften sind ihnen auf Verlangen vorzulegen.

(3) Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleiben unber�hrt.

(4) Die Beschl�sse der Untersuchungsaussch�sse sind der richterlichen Er�rterung entzogen. In der Feststellung und in der rechtlichen Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhalts sind die Gerichte frei.

Artikel 41 a (Fn 12)

(1) Zur Vorbereitung der Beschl�sse �ber Petitionen gem�� Artikel 17 des Grundgesetzes sind die Landesregierung und die K�rperschaften, Anstalten und Stiftungen des �ffentlichen Rechts sowie Beh�rden und sonstige Verwaltungseinrichtungen, soweit sie unter der Aufsicht des Landes stehen, verpflichtet, dem Petitionsausschu� des Landtags auf sein Verlangen jederzeit Zutritt zu ihren Einrichtungen zu gestatten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, dem Petitionsausschu� auf sein Verlangen alle erforderlichen Ausk�nfte zu erteilen und Akten zug�ngig zu machen. Der Petitionsausschu� ist berechtigt, den Petenten und beteiligte Personen anzuh�ren. Nach n�herer Bestimmung der Gesch�ftsordnung kann der Petitionsausschu� Beweise durch Vernehmung von Zeugen und Sachverst�ndigen erheben. Die Vorschriften der Strafproze�ordnung finden sinngem�� Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unber�hrt.

(3) Nach Ma�gabe der Gesch�ftsordnung kann der Petitionsausschu� die ihm gem�� Absatz 1 und 2 zustehenden Befugnisse mit Ausnahme der eidlichen Vernehmung auf einzelne Mitglieder des Ausschusses �bertragen; auf Antrag des Petitionsausschusses beauftragt der Pr�sident des Landtags Beamte der Landtagsverwaltung mit der Wahrnehmung dieser Befugnisse. Artikel 45 Abs. 1 und 2 findet sinngem�� Anwendung.

Artikel 42

Die Sitzungen des Landtags sind �ffentlich. Auf Antrag der Landesregierung oder von zehn Abgeordneten kann der Landtag mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden die �ffentlichkeit f�r einzelne Gegenst�nde der Tagesordnung ausschlie�en. �ber den Antrag wird in geheimer Sitzung verhandelt.

Artikel 43

Wegen wahrheitsgetreuer Berichte �ber �ffentliche Sitzungen des Landtags und seiner Aussch�sse kann niemand zur Verantwortung gezogen werden.

Artikel 44

(1) Der Landtag ist beschlu�f�hig, wenn mehr als die H�lfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist.

(2) Der Landtag fa�t seine Beschl�sse mit Stimmenmehrheit.

Artikel 45 (Fn 10)

(1) Die Mitglieder der Landesregierung und die von ihnen Beauftragten k�nnen den Sitzungen des Landtags und seiner Aussch�sse beiwohnen. Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden. Den Mitgliedern der Landesregierung ist jederzeit, auch au�erhalb der Tagesordnung, das Wort zu erteilen.

(2) Der Landtag und seine Aussch�sse k�nnen die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Landesregierung verlangen.

(3) Die Vorschrift des Absatzes 1, Satz 1 und 3 gilt nicht f�r die Sitzungen der Untersuchungsaussch�sse.

Artikel 46 (Fn 14)

(1) Abgeordnete d�rfen an der �bernahme und Aus�bung ihres Mandats nicht gehindert oder hierdurch in ihrem Amt oder Arbeitsverh�ltnis benachteiligt werden. Insbesondere ist unzul�ssig, sie aus diesem Grunde zu entlassen oder ihnen zu k�ndigen.

(2) Beamte, Angestellte und Arbeiter bed�rfen zu der mit den Obliegenheiten ihres Mandats als Mitglieder des Landtags verbundenen T�tigkeit keines Urlaubs. Bewerben sie sich um einen Sitz im Landtag, so ist ihnen der zur Vorbereitung ihrer Wahl erforderliche Urlaub zu gew�hren.

(3) Die W�hlbarkeit von Beamten, Angestellten des �ffentlichen Dienstes und Richtern im Lande Nordrhein-Westfalen kann gesetzlich beschr�nkt werden.

Artikel 47

Kein Abgeordneter darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen �u�erungen in Aus�bung seines Mandats gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst au�erhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht f�r verleumderische Beleidigungen.

Artikel 48 (Fn 10)

(1) Kein Abgeordneter kann ohne Genehmigung des Landtags w�hrend der Wahlperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen, festgenommen oder verhaftet werden, es sei denn, da� er bei der Aus�bung der Tat oder sp�testens im Laufe des n�chstfolgenden Tages ergriffen wird oder ein Fall der Ehrverletzung nach Artikel 47 vorliegt.

(2) Die gleiche Genehmigung ist bei jeder anderen Beschr�nkung der pers�nlichen Freiheit erforderlich, die die Aus�bung des Abgeordnetenmandats beeintr�chtigt.

(3) Jedes Strafverfahren gegen einen Abgeordneten und jede Haft oder sonstige Beschr�nkung seiner pers�nlichen Freiheit wird auf Verlangen des Landtags entweder f�r die gesamte Dauer oder bestimmte Zeitabschnitte der Wahlperiode ausgesetzt.

Artikel 49

(1) Die Abgeordneten sind berechtigt, �ber Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben sowie �ber diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftst�cken unzul�ssig.

(2) Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme darf in den R�umen des Landtags nur mit Genehmigung des Pr�sidenten vorgenommen werden.

Artikel 50 (Fn 10)

Die Mitglieder des Landtags haben Anspruch auf angemessene Bez�ge nach Ma�gabe eines Gesetzes. Sie erhalten das Recht zur freien Fahrt auf allen Eisenbahnen und sonstigen Bef�rderungsmitteln der Deutschen Bahn im Lande Nordrhein-Westfalen. Ein Verzicht auf diese Rechte ist unzul�ssig.

Zweiter Abschnitt - Die Landesregierung

Artikel 51

Die Landesregierung besteht aus dem Ministerpr�sidenten und den Landesministern.

Artikel 52

(1) Der Landtag w�hlt aus seiner Mitte in geheimer Wahl ohne Aussprache den Ministerpr�sidenten mit mehr als der H�lfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder.

(2) Kommt eine Wahl gem�� Absatz 1 nicht zustande, so findet innerhalb von 14 Tagen ein zweiter, gegebenenfalls ein dritter Wahlgang statt, in dem der gew�hlt ist, der mehr als die H�lfte der abgegebenen Stimmen erh�lt. Ergibt sich keine solche Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen statt, die die h�chste Stimmenzahl erhalten haben.

(3) Der Ministerpr�sident ernennt und entl��t die Minister. Er beauftragt ein Mitglied der Landesregierung mit seiner Vertretung und zeigt seine Entscheidungen unverz�glich dem Landtag an.

Artikel 53 (Fn 10)

Die Mitglieder der Landesregierung leisten beim Amtsantritt vor dem Landtag folgenden Amtseid:

,,Ich schw�re, da� ich meine ganze Kraft dem Wohle des Landes Nordrhein-Westfalen widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das mir �bertragene Amt nach bestem Wissen und K�nnen unparteiisch verwalten, Verfassung und Gesetz wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erf�llen und Gerechtigkeit gegen jedermann �ben werde. So wahr mir Gott helfe."

Der Eid kann auch ohne religi�se Beteuerung geleistet werden.

Artikel 54

(1) Der Ministerpr�sident f�hrt den Vorsitz in der Landesregierung. Bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme.

(2) Er leitet die Gesch�fte nach einer von der Landesregierung beschlossenen Gesch�ftsordnung.

Artikel 55

(1) Der Ministerpr�sident bestimmt die Richtlinien der Politik und tr�gt daf�r die Verantwortung.

(2) Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Minister seinen Gesch�ftsbereich selbst�ndig und unter eigener Verantwortung.

(3) Bei Meinungsverschiedenheiten �ber Fragen, die den Gesch�ftsbereich mehrerer Mitglieder der Landesregierung ber�hren, entscheidet die Landesregierung.

Artikel 56

(1) Die Landesregierung beschlie�t �ber Gesetzesvorlagen, die beim Landtag einzubringen sind.

(2) Die Landesregierung erl��t die zur Ausf�hrung eines Gesetzes erforderlichen Verwaltungsverordnungen, soweit das Gesetz diese Aufgabe nicht einzelnen Ministern zuweist.

Artikel 57

Die Landesregierung vertritt das Land Nordrhein-Westfalen nach au�en. Sie kann diese Befugnis auf den Ministerpr�sidenten, auf ein anderes Mitglied der Landesregierung oder auf nachgeordnete Stellen �bertragen.

Artikel 58

Die Landesregierung ernennt die Landesbeamten. Sie kann die Befugnis auf andere Stellen �bertragen.

Artikel 59

(1) Der Ministerpr�sident �bt das Recht der Begnadigung aus. Er kann die Befugnis auf andere Stellen �bertragen. Zugunsten eines Mitgliedes der Landesregierung wird das Recht der Begnadigung durch den Landtag ausge�bt.

(2) Allgemeine Straferlasse und die Niederschlagung einer bestimmten Art anh�ngiger Strafsachen d�rfen nur auf Grund eines Gesetzes ausgesprochen werden.

Artikel 60 (Fn 10)

(1) Ist der Landtag durch h�here Gewalt daran gehindert, sich frei zu versammeln, und wird dies durch einen mit Mehrheit gefa�ten Beschlu� des Landtagspr�sidenten und seiner Stellvertreter festgestellt, so kann die Landesregierung zur Aufrechterhaltung der �ffentlichen Ruhe und Ordnung oder zur Beseitigung eines Notstandes Verordnungen mit Gesetzeskraft, die der Verfassung nicht widersprechen, erlassen.

(2) Diese Verordnungen bed�rfen der Zustimmung eines in der Gesch�ftsordnung zu bestimmenden Ausschusses, es sei denn, da� auch dieser nach einer entsprechend Absatz 1 zu treffenden Feststellung am Zusammentritt verhindert ist.

(3) Verordnungen ohne Beteiligung des in der Gesch�ftsordnung zu bestimmenden Ausschusses sind nur mit Gegenzeichnung des Landtagspr�sidenten rechtswirksam. Die Gegenzeichnung erfolgt oder gilt als erfolgt, sofern der Landtagspr�sident und seine Stellvertreter dies mit Mehrheit beschlie�en.

(4) Die Feststellung des Landtagspr�sidenten und seiner Stellvertreter ist jeweils nur f�r einen Monat wirksam und, wenn die Voraussetzungen des Notstandes fortdauern, zu wiederholen.

(5) Die Verordnungen sind dem Landtage bei seinem n�chsten Zusammentritt zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung versagt, so sind die Verordnungen durch Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt unverz�glich au�er Kraft zu setzen.

Artikel 61

(1) Der Landtag kann dem Ministerpr�sidenten das Mi�trauen nur dadurch aussprechen, da� er mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Nachfolger w�hlt.

(2) Zwischen dem Antrag auf Abberufung und der Wahl m�ssen mindestens achtundvierzig Stunden liegen.

Artikel 62

(1) Der Ministerpr�sident und die Minister k�nnen jederzeit zur�cktreten.

(2) Das Amt des Ministerpr�sidenten und der Minister endet in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Landtags, das Amt eines Ministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Ministerpr�sidenten.

(3) Im Falle des R�cktritts oder einer sonstigen Beendigung des Amtes haben die Mitglieder der Landesregierung bis zur Amts�bernahme des Nachfolgers ihr Amt weiterzuf�hren.

Artikel 63 (Fn 13)

(weggefallen)

Artikel 64

(1) Besoldung, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung der Mitglieder der Landesregierung werden durch Gesetz geregelt.

(2) Mit dem Amte eines Mitgliedes der Landesregierung ist die Aus�bung eines anderen �ffentlichen Amtes oder einer anderen Berufst�tigkeit in der Regel unvereinbar. Die Landesregierung kann Mitgliedern der Landesregierung die Beibehaltung ihrer Berufst�tigkeit gestatten.

(3) Die Wahl in den Vorstand, Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat industrieller oder �hnlicher den Gelderwerb bezweckender Unternehmungen d�rfen Mitglieder der Landesregierung nur mit besonderer Genehmigung des Hauptausschusses annehmen. Der Genehmigung durch die Landesregierung bedarf es, wenn sie nach ihrem Eintritt in die Landesregierung in dem Vorstand, Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat einer der erw�hnten Unternehmungen t�tig bleiben wollen. Die erteilte Genehmigung ist dem Landtagspr�sidenten anzuzeigen.

(4) Ein Mitglied der Landesregierung kann nicht gleichzeitig Mitglied des Bundestags oder der Bundesregierung sein.

Dritter Abschnitt - Die Gesetzgebung

Artikel 65

Gesetzentw�rfe werden von der Landesregierung oder aus der Mitte des Landtags eingebracht.

Artikel 66

Die Gesetze werden vom Landtag beschlossen. Staatsvertr�ge bed�rfen der Zustimmung des Landtags.

Artikel 67 (Fn 10)

(1) Volksinitiativen k�nnen darauf gerichtet sein, den Landtag im Rahmen seiner Entscheidungszust�ndigkeit mit bestimmten Gegenst�nden der politischen Willensbildung zu befassen. Einer Initiative kann auch ein mit Gr�nden versehener Gesetzentwurf zu Grunde liegen.

(2) Volksinitiativen m�ssen von mindestens 0,5 vom Hundert der Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Artikel 31 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 �ber das Wahlrecht findet auf das Stimmrecht entsprechende Anwendung.

(3) Das N�here wird durch Gesetz geregelt.

(Fn 21)

Artikel 68 (Fn 10)

(1) Volksbegehren k�nnen darauf gerichtet werden, Gesetze zu erlassen, zu �ndern oder aufzuheben. Dem Volksbegehren mu� ein ausgearbeiteter und mit Gr�nden versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Ein Volksbegehren ist nur auf Gebieten zul�ssig, die der Gesetzgebungsgewalt des Landes unterliegen. �ber Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsordnungen ist ein Volksbegehren nicht zul�ssig. �ber die Zul�ssigkeit entscheidet die Landesregierung. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes zul�ssig.

Das Volksbegehren ist nur rechtswirksam, wenn es von mindestens 8 vom Hundert der Stimmberechtigten gestellt ist.

(2) Das Volksbegehren ist von der Landesregierung unter Darlegung ihres Standpunktes unverz�glich dem Landtag zu unterbreiten. Entspricht der Landtag dem Volksbegehren nicht, so ist binnen zehn Wochen ein Volksentscheid herbeizuf�hren. Entspricht der Landtag dem Volksbegehren, so unterbleibt der Volksentscheid.

(3) Die Abstimmung kann nur bejahend oder verneinend sein. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Mehrheit mindestens 15 vom Hundert der Stimmberechtigten betr�gt.

(4) Die Vorschriften des Artikels 31 Abs. 1 bis 3 �ber das Wahlrecht und Wahlverfahren finden auf das Stimmrecht und das Abstimmungsverfahren entsprechende Anwendung. Das N�here wird durch Gesetz geregelt.

Artikel 69 (Fn 23)

(1) Die Verfassung kann nur durch ein Gesetz ge�ndert werden, das den Wortlaut der Verfassung ausdr�cklich �ndert oder erg�nzt. �nderungen der Verfassung, die den Grunds�tzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes f�r die Bundesrepublik Deutschland widersprechen, sind unzul�ssig.

(2) F�r eine Verfassungs�nderung bedarf es der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags.

(3) Kommt die Mehrheit gem�� Absatz 2 nicht zustande, so kann sowohl der Landtag als auch die Regierung die Zustimmung zu der begehrten �nderung der Verfassung durch Volksentscheid einholen.
Die Verfassung kann auch durch Volksentscheid aufgrund eines Volksbegehrens nach Artikel 68 ge�ndert werden. Das Gesetz ist angenommen, wenn mindestens die H�lfte der Stimmberechtigten sich an dem Volksentscheid beteiligt und mindestens zwei Drittel der Abstimmenden dem Gesetzentwurf zustimmen.

Artikel 70

Die Erm�chtigung zum Erla� einer Rechtsverordnung kann nur durch Gesetz erteilt werden. Das Gesetz mu� Inhalt, Zweck und Ausma� der erteilten Erm�chtigung bestimmen. In der Verordnung ist die Rechtsgrundlage anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, da� eine Erm�chtigung weiter�bertragen werden kann, so bedarf es zu ihrer �bertragung einer Rechtsverordnung.

Artikel 71

(1) Die Gesetze werden von der Landesregierung unverz�glich ausgefertigt und im Gesetz- und Verordnungsblatt verk�ndet. Sie werden vom Ministerpr�sidenten und den beteiligten Ministern unterzeichnet.

(2) Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erl��t, ausgefertigt und im Gesetz- und Verordnungsblatt verk�ndet.

(3) Gesetze und Rechtsverordnungen treten, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit dem vierzehnten Tage nach Ausgabe der die Verk�ndung enthaltenden Nummer des Gesetz- und Verordnungsblattes in Kraft.

Vierter Abschnitt - Die Rechtspflege

Artikel 72

(1) Die Gerichte urteilen im Namen des Deutschen Volkes.

(2) An der Rechtsprechung sind M�nner und Frauen aus dem Volke nach Ma�gabe der Gesetze zu beteiligen.

Artikel 73

Wenn ein Richter im Amte oder au�erhalb des Amtes gegen die Grunds�tze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsm��ige Ordnung des Landes verst��t, so kann das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags anordnen, da� der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vors�tzlichen Versto�es kann auf Entlassung erkannt werden.

Artikel 74

(1) Gegen die Anordnungen, Verf�gungen und Unterlassungen der Verwaltungsbeh�rden kann der Betroffene die Entscheidung der Verwaltungsgerichte anrufen. Die Verwaltungsgerichte haben zu pr�fen, ob die beanstandete Ma�nahme dem Gesetz entspricht und die Grenze des pflichtgem��en Ermessens nicht �berschreitet.

(2) Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch selbst�ndige Gerichte in mindestens zwei Stufen ausge�bt.

F�nfter Abschnitt - Der Verfassungsgerichtshof

Artikel 75 (Fn 26)

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet:

1. in den F�llen der Artikel 32 und 33,

2. �ber die Auslegung der Verfassung aus Anla� von Streitigkeiten �ber den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch diese Verfassung oder in der Gesch�ftsordnung eines obersten Landesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind,

3. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln �ber die Vereinbarkeit von Landesrecht mit dieser Verfassung auf Antrag der Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Landtags,

4. �ber Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei f�r die Wahl zum Landtag,

5a. �ber Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden k�nnen, durch die �ffentliche Gewalt des Landes in einem seiner in dieser Verfassung f�r das Land Nordrhein-Westfalen enthaltenen Rechte verletzt zu sein,

5b. �ber Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverb�nden, die mit der Behauptung erhoben werden k�nnen, dass Landesrecht die Vorschriften dieser Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen �ber das Recht auf Selbstverwaltung verletze,

6. in sonstigen durch Gesetz zugewiesenen F�llen.

Artikel 76 (Fn 27)

(1) Der Verfassungsgerichtshof setzt sich zusammen aus dem Pr�sidenten, dem Vizepr�sidenten und aus f�nf weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder werden durch sieben stellvertretende Mitglieder pers�nlich vertreten.

(2) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Landtag ohne Aussprache mit Zweidrittelmehrheit auf die Dauer von zehn Jahren gew�hlt. Wiederwahl ist ausgeschlossen. Sie m�ssen die Bef�higung zum Richteramt haben. Drei Mitglieder und ihre Stellvertreter m�ssen Berufsrichter sein.

(3) Das N�here bestimmt das Gesetz.

Sechster Abschnitt - Die Verwaltung

Artikel 77

Die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung und die Regelung der Zust�ndigkeiten erfolgt durch Gesetz. Die Einrichtung der Beh�rden im einzelnen obliegt der Landesregierung und auf Grund der von ihr erteilten Erm�chtigung den einzelnen Landesministern.

Artikel 77 a (Fn 15)

(1) Der Landtag w�hlt auf Vorschlag der Landesregierung einen Landesbeauftragten f�r den Datenschutz mit mehr als der H�lfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder; Artikel 58 bleibt im �brigen unber�hrt.

(2) Der Landesbeauftragte f�r den Datenschutz ist in Aus�bung seines Amtes unabh�ngig und nur dem Gesetz unterworfen. Er kann sich jederzeit an den Landtag wenden.

(3) Das N�here wird durch Gesetz geregelt.

Artikel 78 (Fn 24)

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverb�nde sind Gebietsk�rperschaften mit dem Recht der Selbstverwaltung durch ihre gew�hlten Organe. Die R�te in den Gemeinden, die Bezirksvertretungen, die Kreistage und die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gew�hlt. Wahlvorschl�ge, nach deren Ergebnis sich die Sitzanteile in den R�ten der Gemeinden, den Bezirksvertretungen, den Kreistagen und der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr bestimmen, werden nur ber�cksichtigt, wenn sie mindestens 2,5 vom Hundert der insgesamt abgegebenen g�ltigen Stimmen erhalten haben. Das Gesetz bestimmt das N�here.

(2) Die Gemeinden und Gemeindeverb�nde sind in ihrem Gebiet die alleinigen Tr�ger der �ffentlichen Verwaltung, soweit die Gesetze nichts anderes vorschreiben.

(3) Das Land kann die Gemeinden oder Gemeindeverb�nde durch Gesetz oder Rechtsverordnung zur �bernahme und Durchf�hrung bestimmter �ffentlicher Aufgaben verpflichten, wenn dabei gleichzeitig Bestimmungen �ber die Deckung der Kosten getroffen werden. F�hrt die �bertragung neuer oder die Ver�nderung bestehender und �bertragbarer Aufgaben zu einer wesentlichen Belastung der davon betroffenen Gemeinden oder Gemeindeverb�nde, ist daf�r durch Gesetz oder Rechtsverordnung aufgrund einer Kostenfolgeabsch�tzung ein entsprechender finanzieller Ausgleich f�r die entstehenden notwendigen, durchschnittlichen Aufwendungen zu schaffen. Der Aufwendungsersatz soll pauschaliert geleistet werden. Wird nachtr�glich eine wesentliche Abweichung von der Kostenfolgeabsch�tzung festgestellt, wird der finanzielle Ausgleich f�r die Zukunft angepasst. Das N�here zu den S�tzen 2 bis 4 regelt ein Gesetz; darin sind die Grunds�tze der Kostenfolgeabsch�tzung festzulegen und Bestimmungen �ber eine Beteiligung der kommunalen Spitzenverb�nde zu treffen.

(4) Das Land �berwacht die Gesetzm��igkeit der Verwaltung der Gemeinden und Gemeindeverb�nde. Das Land kann sich bei Pflichtaufgaben ein Weisungs- und Aufsichtsrecht nach n�herer gesetzlicher Vorschrift vorbehalten.

Artikel 79

Die Gemeinden haben zur Erf�llung ihrer Aufgaben das Recht auf Erschlie�ung eigener Steuerquellen. Das Land ist verpflichtet, diesem Anspruch bei der Gesetzgebung Rechnung zu tragen und im Rahmen seiner finanziellen Leistungsf�higkeit einen �bergemeindlichen Finanzausgleich zu gew�hrleisten.

Artikel 80

Die Beamten und sonstigen Verwaltungsangeh�rigen sind Diener des ganzen Volkes, nicht einer Partei oder sonstigen Gruppe. Sie haben ihr Amt und ihre Aufgaben unparteiisch und ohne R�cksicht auf die Person nur nach sachlichen Gesichtspunkten wahrzunehmen.

Jeder Beamte leistet folgenden Amtseid:

,,Ich schw�re, da� ich das mir �bertragene Amt nach bestem Wissen und K�nnen verwalten, Verfassung und Gesetze befolgen und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erf�llen und Gerechtigkeit gegen jedermann �ben werde. So wahr mir Gott helfe."

Der Eid kann auch ohne religi�se Beteuerung geleistet werden.

Siebter Abschnitt - Das Finanzwesen

Artikel 81 (Fn 16)

(1) Der Landtag sorgt durch Bewilligung der erforderlichen laufenden Mittel f�r die Deckung des Landesbedarfs.

(2) Alle Einnahmen und Ausgaben des Landes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Landesbetrieben und bei Sonderverm�gen brauchen nur die Zuf�hrungen oder Ablieferungen eingestellt zu werden. Ein Nachtragshaushaltsplan kann sich auf einzelne Einnahmen und Ausgaben beschr�nken. Der Haushaltsplan und der Nachtragshaushaltsplan sollen in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.

(3) Der Haushaltsplan wird f�r ein oder mehrere Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Haushaltsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. F�r Teile des Haushaltsplans kann vorgesehen werden, da� sie f�r unterschiedliche Zeitr�ume, nach Haushaltsjahren getrennt, gelten.

Artikel 82 (Fn 16)

Ist bis zum Schlu� eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan f�r das folgende Jahr nicht festgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten die Landesregierung erm�chtigt,

1. alle Ausgaben zu leisten, die n�tig sind,

a) um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Ma�nahmen durchzuf�hren,

b) um die rechtlich begr�ndeten Verpflichtungen des Landes zu erf�llen,

c) um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, f�r die durch den Haushaltsplan des Vorjahres bereits Betr�ge bewilligt worden sind;

2. Schatzanweisungen bis zur H�he eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes f�r je drei Monate auszugeben, soweit nicht Einnahmen aus Steuern und Abgaben und Einnahmen aus sonstigen Quellen die Ausgaben unter Ziffer 1 decken.

Artikel 83 (Fn 17)

Die Aufnahme von Krediten sowie die �bernahme von B�rgschaften, Garantien oder sonstigen Gew�hrleistungen, die zu Ausgaben in k�nftigen Haushaltsjahren f�hren k�nnen, bed�rfen einer der H�he nach bestimmten oder bestimmbaren Erm�chtigung durch Gesetz. Die Einnahmen aus Krediten d�rfen entsprechend den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts in der Regel nur bis zur H�he der Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben f�r Investitionen in den Haushaltsplan eingestellt werden; das N�here wird durch Gesetz geregelt.

Artikel 84

Beschl�sse des Landtags, welche Ausgaben mit sich bringen, m�ssen bestimmen, wie diese Ausgaben gedeckt werden.

Artikel 85 (Fn 17)

(1) �berplanm��ige und au�erplanm��ige Ausgaben bed�rfen der Zustimmung des Finanzministers. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bed�rfnisses erteilt werden.

(2) Zu �berplanm��igen und au�erplanm��igen Ausgaben hat der Finanzminister die Genehmigung des Landtags einzuholen.

Artikel 86 (Fn 17)

(1) Der Finanzminister hat dem Landtag �ber alle Einnahmen und Ausgaben im Laufe des n�chsten Haushaltsjahres zur Entlastung der Landesregierung Rechnung zu legen. Der Haushaltsrechnung sind �bersichten �ber das Verm�gen und die Schulden des Landes beizuf�gen.

(2) Der Landesrechnungshof pr�ft die Rechnung sowie die Ordnungsm��igkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushalts- und Wirtschaftsf�hrung. Er fa�t das Ergebnis seiner Pr�fung j�hrlich in einem Bericht f�r den Landtag zusammen, den er auch der Landesregierung zuleitet.

Artikel 87 (Fn 17)

(1) Der Landesrechnungshof ist eine selbst�ndige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbeh�rde. Seine Mitglieder genie�en den Schutz richterlicher Unabh�ngigkeit.

(2) Der Pr�sident, der Vizepr�sident und die anderen Mitglieder des Landesrechnungshofes werden vom Landtag ohne Aussprache gew�hlt und sind von der Landesregierung zu ernennen.

(3) Das N�here wird durch Gesetz geregelt.

Artikel 88

Das Finanzwesen der ertragswirtschaftlichen Unternehmungen des Landes kann durch Gesetz abweichend von den Vorschriften der Artikel 81 bis 86 geregelt werden.

�bergangs- und Schlu�bestimmungen

Artikel 89

Auf dem Gebiete des Schulwesens gelten in dem ehemaligen Lande Lippe die Rechtsvorschriften vom 1. Januar 1933 bis zur endg�ltigen Entscheidung �ber die staatsrechtliche Eingliederung Lippes in das Land Nordrhein-Westfalen.

Artikel 90

(1) Die Verfassung ist dem Volke zur Billigung zu unterbreiten. Die Abstimmung erfolgt nach Ma�gabe eines Landtagsbeschlusses. Die Verfassung gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden sie bejaht hat.

(2) Die Verfassung ist nach ihrer Annahme durch das Volk im Gesetz- und Verordnungsblattzu verk�nden. Sie tritt mit dem auf ihre Verk�ndung folgenden Tage in Kraft (Fn 18).

Artikel 91

(1) Der am 18. Juni 1950 gew�hlte Landtag gilt als erster Landtag im Sinne dieser Verfassung.

(2) Die bestehenden Organe des Landes nehmen bis zur Bildung der durch diese Verfassung vorgesehenen Organe deren Aufgaben wahr. Eine nach den Bestimmungen dieser Verfassung bereits vor ihrem Inkrafttreten gebildete Landesregierung gilt als Landesregierung im Sinne der Artikel 51 ff.

Artikel 92 (Fn 19)

Die Wahlperiode des im Jahre 1970 zu w�hlenden Landtags betr�gt vier Jahre zehn Monate.

Artikel 93 (Fn 22)

Die Amtszeit der Richter des Verfassungsgerichtshofes, die am 30. Juni 2017 im Amt sind, wird durch die Neuregelung des Artikels 76 nicht ber�hrt. Soweit die Richter auf der Grundlage des Artikels 76 in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung in ihr Amt gelangt sind, steht dieses einer Wahl gem�� Artikel 76 Absatz 2 in der neuen Fassung nicht entgegen.

D�sseldorf, den 28. Juni 1950

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpr�sident:
Arnold

Der Innenminister:
Dr. Menzel

Der Finanzminister:
Dr. Weitz

Der Wirtschaftsminister:
Dr. N�lting

Der Minister f�r Ern�hrung,
Landwirtschaft und Forsten:
L�bke

Der Arbeitsminister:
Halbfell

Der Sozialminister:
Dr. Amelunxen

Der Kultusminister:
Teusch

Der Minister f�r Wiederaufbau:
Steinhoff

Der Justizminister:
Dr. Str�ter

Fu�noten:

Fn 1

GV. NW. 1950 S. 127/GS. NW. S. 3, ge�ndert durch Gesetz zur Erg�nzung des Artikels 46 der Verfassung f�r das Land Nordrhein-Westfalen v. 11. Mai 1954 (GV. NW. S. 131), Gesetz v. 27. 7. 1965 (GV. NW. S. 220), v. 5. 3. 1968 (GV. NW. S. 36), v. 11. 3. 1969 (GV. NW. S. 146), v. 24. 6. 1969 (GV. NW. S. 448), v. 16. 7. 1969 (GV. NW. S. 530), v. 16. 7. 1969 (GV. NW. S. 535), v. 14. 12. 1971 (GV. NW. S. 393), v. 21. 3. 1972 (GV. NW. S. 68), v. 24. 6. 1974 (GV. NW. S. 220), v. 19. 12. 1978 (GV. NW. S. 632), v. 18. 12. 1984 (GV. NW. 1985 S. 14), 19. 3. 1985 (GV. NW. S. 255), 20. 6. 1989 (GV. NW. S. 428), 24. 11. 1992 (GV. NW. S. 448), 3.7.2001 (GV. NRW. S. 456), 29.1.2002 (GV. NRW S. 52), 5.3.2002 (GV. NRW. S. 108); 22.6.2004 (GV. NRW. S. 360), in Kraft getreten am 1. Juli 2004; Gesetz vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 499), in Kraft getreten am 29. Oktober 2011; Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; Gesetz vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 860), in Kraft getreten am 5. November 2016 und am 1. Juli 2017; Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 24. April 2019; Gesetz vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 14. Juli 2020.

Fn 2

Art. 4 ge�ndert durch Gesetz v. 19. 12. 1978 (GV. NW. S. 632); in Kraft getreten am 23. Dezember 1978.

Fn 3

Art. 5 Abs. 2 ge�ndert durch Gesetz v. 20. 6. 1989 (GV. NW. S. 428); in Kraft getreten am 21. Juli 1989.

Fn 4

Art. 7 Abs. 2 zuletzt ge�ndert durch Gesetz v. 3.7.2001 (GV. NRW. S. 456); in Kraft getreten am 20. Juli 2001.

Fn 5

Art. 12 zuletzt ge�ndert durch Gesetz vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 499), in Kraft getreten am 29. Oktober 2011.

Fn 6

Art. 15 ge�ndert durch Gesetz v. 24. 6. 1969 (GV. NW. S. 448); in Kraft getreten am 1. Juli 1969.

Fn 7

Art. 18 ge�ndert durch Gesetz v. 24. 11. 1992 (GV. NW. S. 448); in Kraft getreten am 12. Dezember 1992.

Fn 8

Art. 29 a ge�ndert durch Gesetz v. 3.7.2001 (GV. NRW. S. 456); in Kraft getreten am 20. Juli 2001.

Fn 9

Art. 31 Abs. 2 zuletzt ge�ndert durch Gesetz v. 24. 6. 1974 (GV. NW. S. 220); in Kraft getreten am 4. Juli 1974.

Fn 10

Art. 30, 35, 36, 48, 53 und 60 ge�ndert, Art. 34, 45, 68 zuletzt ge�ndert, Art. 37, 40, 50, 67 neu gefasst durch Gesetz vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 860), in Kraft getreten am 5. November 2016.

Fn 11

Art. 41 ge�ndert durch Gesetz v. 18. 12. 1984 (GV. NW. 1985 S. 14); in Kraft getreten am 17. Januar 1985.

Fn 12

Art. 41 a angef�gt durch Gesetz v. 11. 3. 1969 (GV. NW. S. 146); in Kraft getreten am 1. April 1969.

Fn 13

Art. 63 aufgehoben durch Gesetz vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 860), in Kraft getreten am 5. November 2016.

Fn 14

Art. 46 zuletzt ge�ndert durch Gesetz v. 21. 5. 1972 (GV. NW. S. 68), in Kraft getreten am 13. April 1972.

Fn 15

Art. 77 a eingef�gt durch Gesetz v. 19. 12. 1978 (GV. NW. S. 632); in Kraft getreten am 23. Dezember 1978.

Fn 16

Art. 81 und 82 ge�ndert durch Gesetz v. 14. 12. 1971 (GV. NW. S. 393); in Kraft getreten am 1. Januar 1972.

Fn 17

Art. 83, 85, 86 und 87 ge�ndert durch Gesetz v. 14. 12. 1971 (GV. NW. S. 393); in Kraft getreten am 1. Januar 1972.

Fn 18

GV. NW. ausgegeben am 10. Juli 1950.

Fn 19

Art. 92 angef�gt durch Gesetz v. 16. 7. 1969 (GV. NW. S. 530); in Kraft getreten am 26. Juli 1969.

Fn 20

Art. 6 ge�ndert durch Gesetz v. 29.1.2002 (GV. NRW S. 52) in Kraft getreten am 20. Februar 2002.

Fn 21

Art. 67 a eingef�gt durch Gesetz v. 5.3.2002 (GV. NRW. S. 108) in Kraft getreten am 6. April 2002; aufgehoben durch Gesetz vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 860), in Kraft getreten am 5. November 2016.

Fn 22

Art. 93 angef�gt durch Gesetz vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 860), in Kraft getreten am 5. November 2016.

Fn 23

Art. 69 ge�ndert durch Gesetz v. 5.3.2002 (GV. NRW. S. 108) in Kraft getreten am 6. April 2002.

Fn 24

Artikel 78 zuletzt ge�ndert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.

Fn 25

Artikel 8, 9 und 10 ge�ndert durch Gesetz vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 499), in Kraft getreten am 29. Oktober 2011.

Fn 26

Artikel 75 zuletzt ge�ndert durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 24. April 2019.

Fn 27

Artikel 76 Abs�tze 1 und 2 neu gefasst durch Gesetz vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 860), in Kraft getreten am 1. Juli 2017.

Fn 28

Artikel 1 Absatz 1 ge�ndert und Absatz 3 angef�gt durch Gesetz vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 14. Juli 2020.


Normverlauf ab 2000:


Was bedeutet Artikel 10?

Artikel 10 sagt: Niemand darf gegen unseren Willen unsere Briefe lesen. Niemand darf gegen unseren Willen unsere Telefon-Gespräche belauschen. Niemand darf gegen unseren Willen unsere SMS oder WhatsApp-Nachrichten sehen. Auch die Polizei darf das nicht.

Was schützt Art 10 GG?

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Art 10. (1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. (2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden.

Was beschreibt Art 10 Post und Fernmeldegeheimnis?

Art. 10 GG schützt den Bürger vor Eingriffen in sein Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis. Hierzu gewährleistet die Norm eine Freiheitssphäre, in die Hoheitsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen eingreifen dürfen. Diese Sphäre wird als Schutzbereich bezeichnet.

Wann muss man in den USA Steuern zahlen?

Wenn Sie sich 183 Tage pro Jahr oder länger in den USA aufhalten, dann gelten Sie dort als steuerpflichtig. Selbiges gilt für Besitzer einer GreenCard und US-Staatsbürger, auch wenn diese im Ausland wohnen.