Welche Eigenschaften muss man haben um an Bundestagswahlen teilnehmen zu dürfen?

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  • Allgemeines zum Wahlrecht
  • Aktives Wahlrecht
  • Passives Wahlrecht
  • Ausschluss vom Wahlrecht
  • Ausschluss von der Wählbarkeit
  • Rechtsgrundlagen

Allgemeines zum Wahlrecht

Das Wahlrecht bezeichnet das Recht, an politischen Wahlen in Österreich teilnehmen zu dürfen. Das allgemeine Recht zur Teilnahme an politischen Wahlen ist nicht selbstverständlich, es wurde in Österreich erst in den Jahren 1907 (für Männer) und 1918 (für Frauen) eingeführt.

Es gibt nicht nur allgemeine politische Wahlen. Als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer kann bei den Arbeiterkammerwahlen, den Wahlen des Betriebsrates oder des Jugendvertrauenrates oder im öffentlichen Dienst bei der Personalvertretungswahl eine Stimme abgegeben werden. Auch in anderen Kammern gibt es Wahlen. Als Studentin/Student kann man bei der Wahl zur Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft teilnehmen oder als Schülerin/Schüler kann an der Wahl zur Klassensprecherin/zum Klassensprecher teilgenommen werden.

Aktives Wahlrecht

Das aktive Wahlrecht ist das Recht der Wahlberechtigten, zu wählen. Aktiv wahlberechtigt sind österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger, wenn sie nicht wegen einer gerichtlichen Verurteilung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und ein bestimmtes Alter erreicht haben:

  • Bundespräsidentenwahlen
    • Alter von mindestens 16 Jahren am Wahltag
  • Nationalratswahlen
    • Alter von mindestens 16 Jahren am Wahltag
  • Landtagswahlen
    • Alter von mindestens 16 Jahren am Wahltag
  • Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen
    • Alter von mindestens 16 Jahren am Wahltag
      Für nicht österreichische EU-Bürgerinnen/nicht österreichische EU-Bürger mit Hauptwohnsitz in Österreich besteht die Möglichkeit, an Gemeinderatswahlen teilzunehmen.  
  • Wiener Wahlen (Gemeinderats- und Landtagswahlen)
    • Alter von mindestens 16 Jahren am Wahltag und Hauptwohnsitz in Wien
      Für nicht österreichische EU-Bürgerinnen/nicht österreichische EU-Bürger mit Hauptwohnsitz in Wien besteht die Möglichkeit, bei Bezirksvertretungswahlen (nicht aber auf Gemeinde- und Landesebene) zu wählen. Den Gemeinderat können nicht österreichische EU-Bürgerinnen/nicht österreichische EU-Bürger nicht wählen, da dieser in Wien zugleich der Landtag ist. Der Landtag als gesetzgebendes Organ darf nach der österreichischen Bundesverfassung nur von österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürgern gewählt werden.
  • Europawahlen
    • Alter von mindestens 16 Jahren am Wahltag, wenn die Person am Stichtag in der Europa-Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde geführt wird
      Nicht österreichische EU-Bürgerinnen/nicht österreichische EU-Bürger mit Hauptwohnsitz in Österreich haben das Recht, wahlweise entweder die österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments oder die Abgeordneten ihres Herkunftsmitgliedstaates zu wählen.

Das Recht, an Volksabstimmungen, Volksbefragungen und Europäischen Bürgerinitiativen teilzunehmen, bestimmt sich nach den Regeln des aktiven Wahlrechts für Nationalratswahlen.

Mit dem Wahlrechtsänderungsgesetz 2007 wurde das Wahlrecht auf Bundesebene u.a. durch eine Senkung des Wahlalters reformiert: Das aktive Wahlalter wurde von 18 auf 16 Jahre, das passive Wahlalter von 19 auf 18 Jahre (ausgenommen die Wahl zur Bundespräsidentin/zum Bundespräsidenten) gesenkt. Damit hat die Politik ein deutliches Signal an die Jugend gesetzt: Jungen Menschen wird zugetraut, politische Entscheidungen zu treffen. Dies ist besonders wichtig, da politische Entscheidungen zumeist langfristige Auswirkungen auf den Lebensraum und die Gesellschaft haben.

Wurde das Wahlalter erreicht, wird üblicherweise in größeren Gemeinden rechtzeitig vor der Wahl eine amtliche Wahlinformation an den Hauptwohnsitz zugeschickt. Darin befinden sich auch Informationen über das zuständige Wahllokal.

Nach Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder eines anderen Identitätsnachweises kann am Wahltag in dem jeweils zuständigen Wahllokal die Stimmabgabe erfolgen. In Österreich besteht keine Verpflichtung, an Wahlen teilzunehmen

Passives Wahlrecht

Das passive Wahlrecht ist das Recht, sich als Kandidatin/als Kandidat für eine Wahl aufstellen zu lassen und gewählt zu werden. Passiv wahlberechtigt sind wahlberechtigte österreichische Staatsbürgerinnen/wahlberechtigte österreichische Staatsbürger, wenn sie ein bestimmtes Alter erreicht haben:

  • Bundespräsidentenwahlen
    • Alter von mindestens 35 Jahren am Wahltag
  • Nationalratswahlen
    • Alter von mindestens 18 Jahren am Wahltag
  • Landtagswahlen
    • Alter von mindestens 18 Jahren am Wahltag
  • Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen
    • Alter von mindestens 18 Jahren am Wahltag
      Für nicht österreichische EU-Bürgerinnen/nicht österreichische EU-Bürger mit Hauptwohnsitz in Österreich besteht die Möglichkeit, bei Gemeinderatswahlen zu kandidieren.
  • Wiener Wahlen (Gemeinderats- und Landtagswahlen)
    • Alter von mindestens 18 Jahren am Wahltag und Hauptwohnsitz in Wien
      Für nicht österreichische EU-Bürgerinnen/nicht österreichische EU-Bürger mit Hauptwohnsitz in Wien besteht die Möglichkeit, bei Bezirksvertretungswahlen (nicht aber auf Gemeinde- und Landesebene) zu kandidieren. Bei Wiener Gemeinderatswahlen können nicht österreichische EU-Bürgerinnen/nicht österreichische EU-Bürger nicht kandidieren, da der Gemeinderat in Wien zugleich der Landtag ist. Zum Landtag als gesetzgebendem Organ sind nach der österreichischen Bundesverfassung nur österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger wählbar.
  • Europawahlen
    • Alter von mindestens 18 Jahren am Wahltag, wenn die Person am Stichtag in der Europa-Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde geführt wird

Nicht österreichische EU-Bürgerinnen/nicht österreichische EU-Bürger mit Hauptwohnsitz in Österreich haben das Recht, für die Wahl der österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments zu kandidieren.

Ausschluss vom Wahlrecht

Ein Ausschluss vom Wahlrecht beruht stets auf einer individuellen richterlichen Entscheidung. Das zuständige Strafgericht kann unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalls Personen vom Wahlrecht ausschließen, die

  • wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer (nicht bedingt nachgesehenen) mehr als fünfjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind
  • wegen bestimmter Delikte, wie z.B. Landesverrat, Wahlbetrug, NS-Wiederbetätigung, Terror etc. zu einer (nicht bedingt nachgesehenen) mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind

Der Ausschluss vom Wahlrecht beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind.

Ausschluss von der Wählbarkeit

Nicht wählbar bei Nationalratswahlen, Bundespräsidentenwahlen, Europawahlen sowie bei Landtagswahlen ist, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde.

Bei Gemeinderatswahlen dürfen diese Bedingungen nicht enger gezogen sein (Ausnahme: Es kann bestimmt werden, dass Personen, die sich noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhalten, dann nicht wahlberechtigt und wählbar sind, wenn ihr Aufenthalt in der Gemeinde offensichtlich nur vorübergehend ist.)

Rechtsgrundlagen

  • Art 26, 95, 117 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
  • §§ 22, 41 Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO)

Aktuelle Informationen zu Wahlrecht, aktivem Wahlrecht, passivem Wahlrecht, Ausschluss vom Wahlrecht, Ausschluss von der Wählbarkeit etc.

Letzte Aktualisierung: 7. Februar 2022

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

Was muss man erfüllen um wählen zu können?

Voraussetzungen für das aktive Wahlrecht sind normalerweise:.
Staatsbürgerschaft des jeweiligen Landes. Bei Kommunalwahlen können EU-Ausländer in jedem EU-Staat wählen..
Wohnsitz in der betreffenden Verwaltungseinheit. ... .
Mindestalter, meist 18 Jahre. ... .
Das Fehlen von Ausschlussgründen..

Wer darf bei Bundestagswahlen wählen?

38 Abs. 2 Altersgrenzen für das Wahlrecht zum Bundestag. Danach sind Deutsche ab Vollendung des 18. Lebensjahres aktiv wahlberechtigt und ab dem Alter, mit dem die Volljährigkeit eintritt, passiv wahlberechtigt.

Was muss man tun um in den Bundestag zu kommen?

Allgemeine Beschreibung. Bundestagsabgeordnete werden durch Bundestagswahlen direkt (Direktmandat) oder nach den Landeslisten ihrer jeweiligen Partei gewählt. Mit der Erststimme wird der Abgeordnete des jeweiligen Wahlkreises und mit der Zweitstimme die Landesliste gewählt.

Was muss ich bei der Wahl mitbringen?

Man muss einen gültigen Ausweis mit sich führen, um seine Identität nachweisen zu können; oftmals gibt sich der Wahlvorstand aber schon mit dem Vorzeigen der Wahlbenachrichtigung zufrieden. Die Wahlbenachrichtigung darf nicht mit dem Wahlschein verwechselt werden.