Die im Bereich der Historischen Hilfswissenschaften ehrenamtlich t�tigen Juristen in den anerkannten heraldischen Vereinen haben immer darauf hingewiesen, dass es eine rechtliche Seite der Heraldik gibt. Der mahnende Hinweis der Juristen ist wohl notwendig, da besonders die andauernde Diskussion �ber die F�hrungsberechtigung eines Familienwappens oftmals chaotisch wirkt. Show F�r den verbreiteten Wunsch nach Orientierung im Bereich des sogenannten Wappenrechts ist vorrangig das Fehlen staatlicher Regelungen f�r den Bereich der b�rgerlichen Heraldik urs�chlich. Eine ausf�hrliche Darstellungen des sogenannten Wappenrechts findet sich seit vielen Jahren auf der Homepage des �Unabh�ngigen Arbeitskreises ehrenamtlicher Heraldiker�: http://www.wappenkunde-niedersachsen.de. Mehrere der dort genannten Heraldiker sind zugleich Mitglieder in der heraldischen Gesellschaft �Der Wappen-L�we�, M�nchen. Einige der dort sehr ausf�hrlich erl�uterten Hinweise zum sogenannten Wappenrecht sollen auch hier dargestellt werden: Grundinformationen zum sogenannten Wappenrecht bei Familienwappen
Quellen:
Bei der Stiftung eines Familienwappens ist grunds�tzlich die Beiziehung eines erfahrenen Heraldikers anzuraten, was Auseinandersetzungen und unn�tige Kosten vermeidet. Aber selbst f�r erfahrene Heraldiker stellt es h�ufig eine Gratwanderung dar, die strengen Regeln der Heraldik mit den W�nschen ihrer Kunden zu vereinbaren. Beratende Heraldiker sollten daher tunlichst darauf achten, dass sich die potentiellen Wappenstifter bzw. Wappenstifterinnen selbst eingehend mit den Regeln des Wappenwesens besch�ftigen. Das F�hren einer Wappenrolle ist in Deutschland keine offizielle staatliche T�tigkeit. Die ehrenamtliche Pflege der Familienheraldik wird heute insbesondere durch anerkannte heraldische Vereine wahrgenommen. In deren Wappenrollen werden systematisch oder auf Antrag �berlieferte und neu angenommene Wappen eingetragen. Die Aufsicht obliegt den Wappenaussch�ssen. Die Pr�fung und Registrierung erfolgt nach gewohnheitsrechtlichen und wissenschaftlichen Grunds�tzen – ohne staatliche Gesetzgebung, mit selbstgestalteten Regelungen. Das Wappen wurde schon fr�h auch zum Sinnbild von Familien sowie von verschiedenen Gemeinschaften und Institutionen des b�rgerlichen Lebens und hat als solches in den letzten Jahrhunderten in weiten Gebieten der Welt Fu� gefasst. In vielen L�ndern – wie auch in Deutschland – werden noch heute zahlreiche Wappen neu angenommen, die einer Familie bildhafte Identit�t geben und das Gef�hl der Zusammengeh�rigkeit st�rken k�nnen. Das �Recht an einem Familienwappen� (F�hrungsberechtigung) Wie oben ausgef�hrt, ist f�r den verbreiteten Wunsch nach Orientierung im sogenannten Wappenrechts das Fehlen staatlicher Regelungen f�r den Bereich der b�rgerlichen Heraldik urs�chlich. Andererseits tragen aber auch die unz�hligen verschiedenen Institutionen und Interessengruppen selber mit ihren �ber viele Jahre gepr�gten individuellen Auffassungen nicht unerheblich zu dem bestehenden Wirrwarr bei. Daher wird durch den �Unabh�ngigen Arbeitskreis ehrenamtlicher Heraldiker� in seiner umfangreichen Darstellung des sogenannten Wappenrechts ausf�hrlich auf den Bereich �F�hrungsberechtigung� eingegangen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die folgenden Erl�uterungen im Kontext mit zahlreichen anderen wappenrechtlichen Grunds�tzen stehen (siehe hierzu: http://www.wappenkunde-niedersachsen.de). F�hrungsberechtigung Bei der Frage der F�hrungsberechtigung von Wappen ist aus Gr�nden der Abgrenzung immer zu beachten, dass sp�ter nicht irgendwann eine Vielzahl von Menschen ein und dasselbe Wappen f�hrt, ohne dass ein verwandtschaftlicher Zusammenhang erkennbar ist. 1. F�hrungsberechtigung: Mannesstamm Nach einer von konservativen Heraldikern auch heute noch vertretenen Auffassung steht die Berechtigung zur F�hrung eines Familienwappens allein dem Wappenstifter und seinen ehelichen Nachkommen im Mannesstamm zu, soweit und solange sie den Familiennamen des Wappenstifters tragen. Es wird dabei auf die jahrhundertelange Praxis einer rein agnatischen Weitergabe verwiesen. Hierbei wird der Kreis der Familienmitglieder, die das Familienwappen f�hren d�rfen, auf diejenigen beschr�nkt, die ihren Familiennamen �ber den Vater erworben haben (Mannesstamm). Damit k�nnen nur alle S�hne die v�terliche Wappenf�hrung an die eigenen Abk�mmlinge weitergeben. Denjenigen Abk�mmlingen, die den eigenen Familiennamen �ber die Mutter erworben haben, wird die Wappenf�hrung verwehrt, obwohl auch sie Ank�mmlinge des Wappenstifters sind und denselben Familiennamen tragen. Zudem werden nach dieser Auffassung regelm��ig nur die ehelichen Abk�mmlinge im Mannesstamm als f�hrungsberechtigt anerkannt. Die Verfechter einer Weitergabe nur im Mannesstamm auch in heutiger Zeit argumentieren, dass diese Handhabung weder durch den Grundsatz der Gleichbehandlung (auch nicht unter dem Aspekt mittelbarer Drittwirkung von Grundrechten) und ebenso nicht durch staatliche Gesetzgebung einer �nderung bed�rfe. Auch ein grundlegender gesellschaftlicher Wertewandel wird hierf�r nicht gesehen bzw. akzeptiert. - Diese konservative Handhabung der F�hrungsberechtigung im Mannesstamm f�hrte in den letzten Jahrzehnten zu gro�en Akzeptanzproblemen gegen�ber dem gesamten b�rgerlichen Wappenwesen (M�ller-Bruns, HEROLD-Seminar 2009). 2. F�hrungsberechtigung: Namensstamm Die gewohnheitsrechtlich gepr�gten wappenrechtlichen Grunds�tze stellen strenge Regeln auf. Als Gewohnheitsrecht lebt das sog. Wappenrecht jedoch durch die Handhabung der Betroffenen und Verantwortlichen. Es entzieht sich damit grunds�tzlich nicht einem bedeutenden gesellschaftlichen Wertewandel. Bei dem noch in den letzten Jahrzehnten stark vertretenen, aber immer mehr als befremdlich angesehenen konservativen Mannesstamm wird der Begriff "Familie" jedoch auf die m�nnlichen Familienmitglieder reduziert, indem nur die S�hne die v�terliche Wappenf�hrung zusammen mit dem Familiennamen an die eigenen Abk�mmlinge weitergeben k�nnen. Einer derartigen Auffassung konnte Ende des 20. Jahrhunderts weder gesellschaftlich noch rechtlich unwidersprochen weiter gefolgt werden. Deshalb wurde bereits viele Jahre �ber eine Neuordnung der F�hrungsberechtigung heftig diskutiert. Es bedurfte unter Beachtung von Sinn und Zweck der gewohnheitsrechtlich ausgepr�gten wappenrechtlichen Grunds�tze einer wohl�berlegten Modifikation der als �berkommen angesehenen Regelungen. Ziel konnte dabei nur die - rechtlich vorgegebene - Gleichstellung von Mann und Frau sein. Die Familienidentit�t kann - zusammen mit dem Familiennamen - durchaus in m�nnlicher und in weiblicher Linie weitergegeben werden. Hierbei hat sich folgender Namensstamm herausgebildet (M�ller-Bruns, Dieter, Kleeblatt - Zeitschrift f�r Heraldik und verwandte Wissenschaften 4/2005): Die F�hrungsberechtigung an einem Wappen Diese in Deutschland zwischenzeitlich allgemein akzeptierte Formulierung – so besonders in den heraldischen Fachvereinen �Zum Kleeblatt� (Hannover), �Herold� (Berlin) und �Der Wappen-L�we� (M�nchen) – bedeutet f�r den Wappenstifter die Festlegung der Berechtigung der Wappenf�hrung f�r sich und alle seine – also ausdr�cklich auch die weiblichen – Nachkommen, soweit und solange sie noch aktiv seinen Familiennamen als eigenen Familiennamen f�hren. Von vielen Heraldikern wird dies als eine „Liberalisierung“ der F�hrungsberechtigung angesehen. Es wird neben der Beibehaltung des Familiennamens nun die Abk�mmlingsschaft von Mann oder Frau vom Wappenstifter zur Voraussetzung gemacht. Damit gilt eine eingeschr�nkte Verkn�pfung des Familienwappens mit dem Familiennamen = Namensstamm mit genealogischer Abk�mmlingsschaft (bzw. Adoption). Durch das Doppelerfordernis der Abk�mmlingsschaft von einem Wappenstifter und der Fortf�hrung des Familiennamens soll der (Familien-)Zusammenhalt der Wappenberechtigten gewahrt bleiben. Dies entspricht dem Grundgedanken der Heraldik. Der Wappenstifter kann die Berechtigung zur F�hrung des Wappens allen seinen – also auch den weiblichen – Nachkommen freistellen, soweit (!) und solange (!) sie noch den Familiennamen f�hren. Wichtig: Der Familienname des Wappenstifters muss gef�hrt werden, wenn das Familienwappen gef�hrt werden will. Die sp�tere Schaffung eines Doppelnamens ist dabei nicht sch�dlich, sofern der Familienname des Wappenstifters in dem Doppelnamen beibehalten wird. Eine Neuordnung der F�hrungsberechtigung bei Familienwappen darf jedoch nicht zu einem Zustand vollst�ndiger Unordnung oder Verwirrung f�hren. Der Namensstamm ist daher immer konsequent anzuwenden. Durch die beiden Voraussetzungen der genealogischen Abk�mmlingsschaft vom Wappenstifter (sowie wohl auch der gesetzlich vorgesehenen Adoption) und der Koppelung des Familienwappens mit dem Familiennamen bleibt der Familienzusammenhalt der F�hrungsberechtigten gewahrt (M�ller-Bruns, Dieter: Herold-Seminar 2009 und 2011, HERALDIK PUR 2013 - Tag der Wappenkunde). Das Wappen einer Familie kann danach niemals - auch nicht �ber eine genealogische Abstammung - zur Weitergabe auf einen anderen Familiennamen �bertragen werden, ohne dass dies im Wappen selber durch eine deutliche �nderung sichtbar wird. In letzter Konsequenz bedeutet dies f�r die Betroffenen die Annahme eines neuen (gegebenenfalls abgewandelten) Familienwappens. Daher sind seltene Ausnahmen von der Regel immer exakt zu begr�ndet und kenntlich zu machen. Sie sind allenfalls als pers�nliche Wappen f�r einzelne Personen mit einem erweiterten famili�ren Hintergrund auf Lebenszeit m�glich. In heraldischen Fachkreisen wird diskutiert, ob der Namensstamm nur bei neu gestifteten Familienwappen oder auch bei �lteren Wappen Anwendung finden kann bzw. vielleicht sogar Anwendung finden muss. Die f�hrungsberechtigten (lebenden) Mitglieder einer Familie k�nnen jedenfalls immer selber gemeinsam eine F�hrungsberechtigung des Familienwappens nach den Regeln des Namensstammes beschlie�en. In der Literatur wird hierzu die Auffassung vertreten, dass jedoch keiner der Wappenf�hrungsberechtigten allein ohne Mitwirkung der �brigen jeweils lebenden Wappengenossen �ber die F�hrungsberechtigung oder sonst �ber das "Recht am Wappen" verf�gen kann (vgl. Wappenfibel - Handbuch der Heraldik 1998, S. 147, wo von einer Art „Rechtsgemeinschaft zur gesamten Hand“ ausgegangen wird). 3. F�hrungsberechtigung – Fazit: Auch bei der Regelung der F�hrungsberechtigung sollte stets beachtet werden: �Das Wappenwesen entstand als eine Erscheinung der mittelalterlichen Sitte und Mode und entwickelte sich. Insofern reagierten die Regelungen des Wappenrechts in der Vergangenheit ebenso auf ver�nderte gesellschaftliche Gegebenheiten, wie sie es auch heute tun. Die Fortentwicklung dieser Regelungen mit dem Ziel, ihren historisch gewachsenen Sinn zu erhalten und dem Wappenwesen als Kulturgut in der �ffentlichkeit weiterhin Geltung zu verschaffen, sollte Ziel der gemeinn�tzigen T�tigkeit der heraldischen Vereine sein.� Die anerkannten Wappenrollen in Deutschland werden jedoch nicht jeden Wunsch und jede Formulierung bei der Registrierung akzeptieren. Es besteht kein Anspruch auf die Eintragung eines Familienwappens in einer bestimmten Wappenrolle. 4. Die Bedeutung des Familiennamens f�r die F�hrungsberechtigung Der Wappenstifter verbindet bei der Wappenstiftung die F�hrungsberechtigung immer mit der aktiven Fortf�hrung seines Familiennamens: �F�hrungsberechtigt sind neben dem Wappenstifter alle seine Abk�mmlinge im Namensstamm, soweit und solange sie noch den Familiennamen des Wappenstifters als eigenen Familiennamen (auch als Teil eines Doppelnamens) f�hren.� Gem�� dem festgeschriebenen Willen des Wappenstifters gilt daher bei der Wahl eines neuen Familiennamens: Familienname weg = Familienwappen weg. Beim Namensstamm ist diese Regel zwingend. Betroffene, die nach einer Heirat durch eigene Bestimmung den elterlichen Familiennamen nicht mehr f�hren, haben f�r sich und die elterliche Familie auch kein Stiftungs- und Gestaltungsrecht mehr hinsichtlich eines dortigen Familienwappens. Der Namensstamm wurde unterbrochen. Die Wappenrollen sind bei der Registrierung eines Familienwappens an die durch den Wappenstifter - im Rahmen der anerkannt geltenden Regeln - festgelegte F�hrungsberechtigung gebunden. Beachte: In manchen Familien wird auch nach der Wahl eines anderen Familiennamens bei Heirat (also keine aktive Weiterf�hrung des elterlichen Familiennamens bzw. des Geburtsnamens) eine eingeschr�nkte Weiterf�hrung des elterlichen Familienwappens durch die Betroffenen geduldet. Eine solche Duldung wird gem�� den wappenrechtlichen Grunds�tzen allenfalls eingeschr�nkt akzeptiert. Sie hat sich unmissverst�ndlich allein auf eine F�hrung als rein pers�nliches Wappen zu Lebzeiten und damit ohne ein eigenes Recht zur Weitergabe zu beziehen. Diese Betroffenen k�nnen das Familienwappen niemals an den Ehepartner und die eigenen Abk�mmlinge weitergeben. Der Namensstamm wurde unterbrochen. Wer führt ein Wappen?Der so genannte Wappenstifter, die Person die ein Wappen erstellen lässt, legt genau fest, wer in der Familie das Wappen führen darf. Man kann sein Wappen in einer der Wappenrollen, das sind Wappenregister von heraldischen Vereinen oder Gesellschaften registrieren lassen.
Wem gehört das Wappen?In Deutschland haben der Bund, die Länder, die allermeisten Kommunen sowie einige andere Körperschaften des öffentlichen Rechts eigene Wappen.
Wie bekomme ich ein eigenes Wappen?Rechtlich gesehen kann sich jeder Mensch ein eigenes Wappen erstellen, bzw. ein eigenes Wappen erstellen lassen. Dazu beauftragt man einen professionellen Wappenkünstler. Dieser hat das Fachwissen und die zeichnerischen Fähigkeiten, um ein Wappen nach den heraldischen Regeln zu entwerfen und zu gestalten.
Wann bekommt man ein Wappen?Das Recht zur Führung desselben Familienwappens steht allen Nachkommen des Wappenstifters im direkten und ununterbrochenen Mannesstamm zu; seinen Töchtern, solange sie unverheiratet sind. Bei der Heirat übernimmt die Ehefrau das Wappen des Mannes bzw. seiner Vorfahren.
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