Wer ist befugt ein wappen zu tragen

Die im Bereich der Historischen Hilfswissenschaften ehrenamtlich t�tigen Juristen in den anerkannten heraldischen Vereinen haben immer darauf hingewiesen, dass es eine rechtliche Seite der Heraldik gibt. Der mahnende Hinweis der Juristen ist wohl notwendig, da besonders die andauernde Diskussion �ber die F�hrungsberechtigung eines Familienwappens oftmals chaotisch wirkt.

F�r den verbreiteten Wunsch nach Orientierung im Bereich des sogenannten Wappenrechts ist vorrangig das Fehlen staatlicher Regelungen f�r den Bereich der b�rgerlichen Heraldik urs�chlich.

Eine ausf�hrliche Darstellungen des sogenannten Wappenrechts findet sich seit vielen Jahren auf der Homepage des �Unabh�ngigen Arbeitskreises ehrenamtlicher Heraldiker�: http://www.wappenkunde-niedersachsen.de. Mehrere der dort genannten Heraldiker sind zugleich Mitglieder in der heraldischen Gesellschaft �Der Wappen-L�we�, M�nchen.

Einige der dort sehr ausf�hrlich erl�uterten Hinweise zum sogenannten Wappenrecht sollen auch hier dargestellt werden:

Grundinformationen zum sogenannten Wappenrecht bei Familienwappen

  1. In der Bundesrepublik Deutschland ist jede rechtsf�hige Person wappenf�hig.
  2. Das "Recht an einem Familienwappen" (F�hrungsberechtigung und Recht zur Weitergabe an die Abk�mmlinge) ist ein eigenst�ndiges Rechtsinstitut des Privatrechts, das auf Gewohnheitsrecht beruht.

    Es ist ein - neben dem rechts�hnlichen Namensrecht stehendes (= nicht im rechts�hnlichen Namensrecht enthaltenes) - Gewohnheitsrecht zur Kennzeichnung der eigenen Familie.

  3. Der F�hrungsberechtigte kann �ber die analoge Anwendung der Vorschrift zum Namensschutz (� 12 BGB analog) einen Schutz seines bestehenden Familienwappens durchsetzen.
  4. Die Annahme eines Familienwappens durch den Wappenstifter f�r sich und seine Nachkommen ist eine einseitige und formlose Rechtshandlung, die jedoch einer hinreichenden Publizit�t bedarf, um wirksam zu werden und einen etwaigen Priorit�tsanspruch rechtlich durchsetzen zu k�nnen. Es bedarf keiner beh�rdlichen oder gerichtlichen Mitwirkung.

    Konkret: Durch den Wappenannehmenden ist eine klare, in Art und Weise selbstbestimmte Kundgabe des eigenen Willens zur F�hrung des Familienwappens erforderlich. Zur Begr�ndung des „Rechts an einem Familienwappen"  (F�hrungsberechtigung / Recht zur Weitergabe) bedarf es daher grunds�tzlich nicht der Eintragung in einer Familienwappenrolle. Auch setzt der rechtliche Schutz des bestehenden Wappens nicht seine Registrierung in einer Wappenrolle voraus.

    Gleichwohl ist der Sinn und Zweck einer Familienwappenrolle die Dokumentation von Familienwappen. Entscheidet sich der Wappenannehmende f�r die Eintragung in einer solchen Wappenrolle mit anschlie�ender Publikation, so kommt sein Wille zur F�hrung des Familienwappens besonders klar zum Ausdruck. Zudem wird der Nachweis der l�ngeren Wappenf�hrung, der gegen�ber Nichtberechtigten zu erbringen ist, durch die datenm��ig genau festgelegte Eintragung in einer Familienwappenrolle erheblich erleichtert. Die Bedeutung einer Wappenrolle liegt neben ihrem k�nstlerischen und kulturgeschichtlichen Wert damit vor allem auch auf rechtlichem Gebiet (so bereits der Jurist und Heraldiker J�rgen Arndt, 1949).

    Bei der Wappenregistrierung sind im Text der F�hrungsberechtigung immer zuerst der Wappenannehmende und der Zeitpunkt der Wappenannahme (oder bei alt�berlieferten Wappen zumindest der �lteste bekannte f�hrungsberechtigte Vorfahre mit einem Nachweis �ber dessen Wappenf�hrung) zu nennen. Nur so wird in dem Text der F�hrungsberechtigung allein deutlich, wann und mit welcher - genealogisch nachweisbaren - Person die Wappenf�hrung der Familie beginnt.

    Wird der wappeneinreichende Antragsteller in den Publikationen einer Wappenrolle bei der  F�hrungsberechtigung nicht genannt, so ist auslegungsbed�rftig, ob dieser wohlm�glich selber der Wappenstifter (Wappenannehmender) oder �berhaupt f�hrungsberechtigt ist. Solche auslegungsbed�rften Texte der F�hrungsberechtigung sind wappenrechtlich jedoch nicht gewollt. - Vorsicht: Eine in solchen F�llen ebenfalls nicht auszuschlie�ende Wappenschenkung durch den Antragsteller (Aufoktroyierung) stellt wappenrechtlich ein Nullum dar. Die rechtliche Bedeutung einer Wappenrolle liegt grunds�tzlich in der Dokumentation der tats�chlich erfolgten Annahme und F�hrung des Wappens durch die berechtigte Familie.

    Der Text der F�hrungsberechtigung ist in den Publikationen einer Wappenrolle so genau abzufassen, dass es sp�ter keiner weiteren Auslegung bedarf. Dieser Text muss alleine alle wichtigen Informationen zur F�hrungsberechtigung enthalten. Durch die Ver�ffentlichung der Wappeneintragung soll eine realistische M�glichkeit er�ffnet werden, sp�ter in Archiven und Bibliotheken einen zuverl�ssigen Nachweis �ber die F�hrungsberechtigung zu finden.

  5. Ausschlie�lichkeitsgrundsatz: Niemand darf ein Wappen annehmen und f�hren, das bereits gef�hrt wird oder gef�hrt wurde oder einem existierenden Wappen zum Verwechseln �hnelt.
  6. Nicht jedem Familiennamen entspricht irgendwo in der Welt ein bestimmtes vorhandenes Familienwappen.
  7. Die Gleichheit des Familiennamens berechtigt nicht automatisch zur F�hrung des Wappens einer anderen Familie mit gleichem Namen.
    => Namensgleichheit bedeutet nicht Wappengleichheit.
  8. Die F�hrungsberechtigung an einem Familienwappen muss jederzeit und l�ckenlos nachgewiesen werden k�nnen.
  9. Namensstamm: Hier sind neben dem Wappenstifter / der Wappenstifterin alle ihre m�nnlichen und weiblichen Abk�mmlingen im Namensstamm f�hrungsberechtigt, solange und soweit sie noch den Familiennamen des Wappenstifters / der Wappenstifterin selber aktiv als Familiennamen (auch als Teil eines Doppelnamens) f�hren.
    Zur Abgrenzung Mannesstamm <-> Namensstamm: siehe unten.
  10. Namensstamm - Wichtige Details:

    Das Familienwappen, der Familienname und die genealogische Abstammungsgemeinschaft geh�ren immer zusammen, wenn das Wappen innerhalb der Familie von einem zur Weitergabe berechtigten (also selber aktiv den Familiennamen des Wappenstifters f�hrenden) Elternteil erhalten, gef�hrt und an eigene Abk�mmlinge weitergegeben werden will.

    (a) Der Familienname des Wappenstifters bzw. Wappenerstannehmenden (= Wappenname, Familienname der wappenf�hrenden Familie) ist aktiv als Familienname zu f�hren, wenn das Familienwappen erhalten und weitergegeben werden will. Die Schaffung eines Doppelnamens ist nicht sch�dlich, sofern der Wappenname ein Namensbestandteil bleibt.
    Begriffserkl�rung: Der Familienname ist der Nachname, der sich als Folge der Abstammung von den Eltern auf die Kinder �bertr�gt.

    (b)  Ein Familienwappen kann beim Namensstamm niemals - auch nicht �ber eine genealogische Abstammung - zur Weitergabe auf eine Familie mit einem v�llig anderen Familiennamen �bertragen werden, ohne dass dies im Wappen selber durch eine deutliche �nderung sichtbar wird. In letzter Konsequenz bedeutet dies f�r die Betroffenen die Annahme eines neuen Familienwappens.

    (c)  F�r die F�hrungsberechtigung des Ehepartners wird allgemein das Bestehen (und Fortbestehen) einer ehelichen Verbindung sowie das F�hren des Familiennamens des Wappenstifters verlangt.

    (d)  Voraussetzung f�r eine berechtigte Weitergabe des Familienwappens ist 1) die genealogische Abk�mmlingsschaft vom Wappenstifter und  2) die aktive Weiterf�hrung des Wappennamens (= Familienname des Wappenstifters = Name der wappenf�hrenden Familie).

    Die "Erheiratung" eines Wappens mit dem Familiennamen und seine �bertragung auf die eigenen Abk�mmlinge ohne einen genealogischen Zusammenhang mit dem Wappenstifter ist  - bis auf den Fall der gesetzlich geregelten Adoption - nicht m�glich. Daher kann ein Ehepartner niemals das Familienwappen seines Ehegatten an sp�tere Abk�mmlinge mit einem anderen (neuen) Lebenspartner weitergeben.  

  11. Ein Wappenstifter kann neben sich und allen seinen genealogischen Abk�mmlingen weitere Familienangeh�rige wie Eltern, Geschwister etc. in den Kreis der F�hrungsberechtigten mit einbeziehen. Hierzu kann der Wappenstifter die F�hrungsberechtigung auf die genealogischen Abk�mmlinge eines gemeinsamen Vorfahren (= Stammahn) auszudehnen.
    Erforderlich ist grunds�tzlich, dass alle F�hrungsberechtigten aktiv den Familiennamen der wappenf�hrenden Familie tragen.
  12. Eine Vergabe der F�hrungsberechtigung �ber den Familienkreis hinaus ist dem Stifter (= Erstannehmender) eines Familienwappens nur in einem sehr begrenzten Umfang m�glich (vgl. Handbuch der Heraldik – Wappenfibel).

    Eine Ausdehnung der F�hrungsberechtigung auf Tr�ger eines anderen Familiennamens oder �berhaupt auf v�llig fremde Familien w�rde die Eigenschaft des Familienwappens als Kennzeichen einer bestimmten, durch ihren Familiennamen und die genealogische Abstammungsgemeinschaft abgegrenzten Familie in Frage stellen.

  13. Ein Familienwappen ist das gemeinsame generations�bergreifende Symbol einer bestimmten und auch namensm��ig festgelegten Familie. Ist die F�hrungsberechtigung durch den Wappenannehmenden einmal verbindlich festgelegt, so darf diese sp�ter nicht weiter eingeschr�nkt oder ausgedehnt werden. Dies gilt auch f�r den Wappenstifter selber, da seine Nachkommen bereits ab dem Stiftungsakt eigene "Rechte an dem Familienwappen" haben. Sollten jedoch alle (lebenden) F�hrungsberechtigten einer �nderung des bestehenden Wappens oder der F�hrungsberechtigung zustimmen, so ist hiergegen nichts einzuwenden.
  14. Das "Recht an einem Familienwappen" (Berechtigung zur F�hrung und zur Weitergabe an die eigenen Abk�mmlinge) �bertr�gt sich ebenso wie der rechts�hnliche Familienname als Folge der Abstammung bereits bei Geburt auf die Abk�mmlinge (vgl. � 1616 BGB), nicht aber wie ein Verm�genswert durch einen sp�teren Erbgang im Todesfall der Eltern.

    Das "Recht an einem Familienwappen" als ein auf dem Gewohnheitsrecht beruhendes absolutes (d.h. gegen�ber jedermann wirkendes) Recht �bertr�gt sich bereits bei der Geburt an die Abk�mmlinge. Es wird grunds�tzlich nicht wie ein Verm�gensrecht "vererbt". Daher kann dieses Recht an einem Familienwappen nicht wie ein Verm�genswert durch eine "letztwillige Verf�gung" auf den Todesfall - egal aus welchem Grund - oder gar durch eine Ver�u�erung auf beliebige Personen �bertragen werden.

    Auch besteht keine Verf�gungsbefugnis, die Berechtigung der eigenen Abk�mmlinge an einem bereits bestehenden Familienwappen einzuschr�nken.

    Konkret: Das Recht an einem Familienwappen ist (ebenso wie der Familienname) ein absolutes pers�nliches und damit unvererbliches Recht (Dr. Helmut T�teberg, Kleeblatt-Jahrbuch 1963). Es �bertr�gt sich grunds�tzlich als Folge der Abstammung bei Geburt.

  15. Das Wappen einer ausgestorbenen Familie darf von keiner Person unver�ndert �bernommen werden. Eine Familie mag aussterben - ihr Familienwappen bleibt als besonderes Kennzeichen genau dieser Familie mit ihrem Familiennamen (=Wappenname) weiterhin bestehen.

    Keine Wappenrolle hat heute in Deutschland die Berechtigung, ein solches Wappen f�r eine andere Familie mit gleichem oder abweichendem Familiennamen einzutragen.


Gem�� den Ausf�hrungen sind bestimmte Personen an einem Familienwappen f�hrungsberechtigt und andere Personen eindeutig nicht. Diese Klarheit ist in der Heraldik ausdr�cklich erw�nscht, da sp�ter nicht eine Vielzahl von Menschen dasselbe Familienwappen f�hren soll, ohne dass ein verwandtschaftlicher Zusammenhang erkennbar ist.

Quellen:

  • M�ller-Bruns, Dieter: �berlegungen zu Grundz�gen des sog. Wappenrechts, in HEROLD-Studien Band 9: Wappen heute – Zukunft der Heraldik? Eine Historische Hilfswissenschaft zwischen Kunst und Wissenschaft, S. 33 ff., 2014

     

  • M�ller-Bruns, Dieter: Ausz�ge aus Beitr�gen in der heraldischen Fachzeitschrift KLEEBLATT seit 1994, aus Vortr�gen bei der Kleeblatt-Vortragsreihe HERALDIK PUR sowie bei den HEROLD-Seminarwochen �ber Grundlagen der Heraldik.

Bei der Stiftung eines Familienwappens ist grunds�tzlich die Beiziehung eines erfahrenen Heraldikers anzuraten, was Auseinandersetzungen und unn�tige Kosten vermeidet. Aber selbst f�r erfahrene Heraldiker stellt es h�ufig eine Gratwanderung dar, die strengen Regeln der Heraldik mit den W�nschen ihrer Kunden zu vereinbaren. Beratende Heraldiker sollten daher tunlichst darauf achten, dass sich die potentiellen Wappenstifter bzw. Wappenstifterinnen selbst eingehend mit den Regeln des Wappenwesens besch�ftigen.

Das F�hren einer Wappenrolle ist in Deutschland keine offizielle staatliche T�tigkeit. Die ehrenamtliche Pflege der Familienheraldik wird heute insbesondere durch anerkannte heraldische Vereine wahrgenommen. In deren Wappenrollen werden systematisch oder auf Antrag �berlieferte und neu angenommene Wappen eingetragen. Die Aufsicht obliegt den Wappenaussch�ssen. Die Pr�fung und Registrierung erfolgt nach gewohnheitsrechtlichen und wissenschaftlichen Grunds�tzen – ohne staatliche Gesetzgebung, mit selbstgestalteten Regelungen.

Das Wappen wurde schon fr�h auch zum Sinnbild von Familien sowie von verschiedenen Gemeinschaften und Institutionen des b�rgerlichen Lebens und hat als solches in den letzten Jahrhunderten in weiten Gebieten der Welt Fu� gefasst. In vielen L�ndern – wie auch in Deutschland – werden noch heute zahlreiche Wappen neu angenommen, die einer Familie bildhafte Identit�t geben und das Gef�hl der Zusammengeh�rigkeit st�rken k�nnen.

Das �Recht an einem Familienwappen� (F�hrungsberechtigung)

Wie oben ausgef�hrt, ist f�r den verbreiteten Wunsch nach Orientierung im sogenannten Wappenrechts das Fehlen staatlicher Regelungen f�r den Bereich der b�rgerlichen Heraldik urs�chlich. Andererseits tragen aber auch die unz�hligen verschiedenen Institutionen und Interessengruppen selber mit ihren �ber viele Jahre gepr�gten individuellen Auffassungen nicht unerheblich zu dem bestehenden Wirrwarr bei.

Daher wird durch den �Unabh�ngigen Arbeitskreis ehrenamtlicher Heraldiker� in seiner umfangreichen Darstellung des sogenannten Wappenrechts ausf�hrlich auf den Bereich �F�hrungsberechtigung� eingegangen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die folgenden Erl�uterungen im Kontext mit zahlreichen anderen wappenrechtlichen Grunds�tzen stehen (siehe hierzu: http://www.wappenkunde-niedersachsen.de).

F�hrungsberechtigung

Bei der Frage der F�hrungsberechtigung von Wappen ist aus Gr�nden der Abgrenzung immer zu beachten, dass sp�ter nicht irgendwann eine Vielzahl von Menschen ein und dasselbe Wappen f�hrt, ohne dass ein verwandtschaftlicher Zusammenhang erkennbar ist.

1. F�hrungsberechtigung: Mannesstamm

Nach einer von konservativen Heraldikern auch heute noch vertretenen Auffassung steht die Berechtigung zur F�hrung eines Familienwappens allein dem Wappenstifter und seinen ehelichen Nachkommen im Mannesstamm zu, soweit und solange sie den Familiennamen des Wappenstifters tragen. Es wird dabei auf die jahrhundertelange Praxis einer rein agnatischen Weitergabe verwiesen.

Hierbei wird der Kreis der Familienmitglieder, die das Familienwappen f�hren d�rfen, auf diejenigen beschr�nkt, die ihren Familiennamen �ber den Vater erworben haben (Mannesstamm). Damit k�nnen nur alle S�hne die v�terliche Wappenf�hrung an die eigenen Abk�mmlinge weitergeben. Denjenigen Abk�mmlingen, die den eigenen Familiennamen �ber die Mutter erworben haben, wird die Wappenf�hrung verwehrt, obwohl auch sie Ank�mmlinge des Wappenstifters sind und denselben Familiennamen tragen. Zudem werden nach dieser Auffassung regelm��ig nur die ehelichen Abk�mmlinge im Mannesstamm als f�hrungsberechtigt anerkannt.

Die Verfechter einer Weitergabe nur im Mannesstamm auch in heutiger Zeit argumentieren, dass diese Handhabung weder durch den Grundsatz der Gleichbehandlung (auch nicht unter dem Aspekt mittelbarer Drittwirkung von Grundrechten) und ebenso nicht durch staatliche Gesetzgebung einer �nderung bed�rfe. Auch ein grundlegender gesellschaftlicher Wertewandel wird hierf�r nicht gesehen bzw. akzeptiert. - Diese konservative Handhabung der F�hrungsberechtigung im Mannesstamm f�hrte in den letzten Jahrzehnten zu gro�en Akzeptanzproblemen gegen�ber dem gesamten b�rgerlichen Wappenwesen (M�ller-Bruns, HEROLD-Seminar 2009).

2. F�hrungsberechtigung: Namensstamm

Die gewohnheitsrechtlich gepr�gten wappenrechtlichen Grunds�tze stellen strenge Regeln auf. Als Gewohnheitsrecht lebt das sog. Wappenrecht jedoch durch die Handhabung der Betroffenen und Verantwortlichen. Es entzieht sich damit grunds�tzlich nicht einem bedeutenden gesellschaftlichen Wertewandel. Bei dem noch in den letzten Jahrzehnten stark vertretenen, aber immer mehr als befremdlich angesehenen konservativen Mannesstamm wird der Begriff "Familie" jedoch auf die m�nnlichen Familienmitglieder reduziert, indem nur die S�hne die v�terliche Wappenf�hrung zusammen mit dem Familiennamen an die eigenen Abk�mmlinge weitergeben k�nnen.

Einer derartigen Auffassung konnte Ende des 20. Jahrhunderts weder gesellschaftlich noch rechtlich unwidersprochen weiter gefolgt werden. Deshalb wurde bereits viele Jahre �ber eine Neuordnung der F�hrungsberechtigung heftig diskutiert. Es bedurfte unter Beachtung von Sinn und Zweck der gewohnheitsrechtlich ausgepr�gten wappenrechtlichen Grunds�tze einer wohl�berlegten Modifikation der als �berkommen angesehenen Regelungen. Ziel konnte dabei nur die - rechtlich vorgegebene - Gleichstellung von Mann und Frau sein. Die Familienidentit�t kann - zusammen mit dem Familiennamen - durchaus in m�nnlicher und in weiblicher Linie weitergegeben werden.

Hierbei hat sich folgender Namensstamm herausgebildet (M�ller-Bruns, Dieter, Kleeblatt - Zeitschrift f�r Heraldik und verwandte Wissenschaften 4/2005):

Die F�hrungsberechtigung an einem Wappen
steht grunds�tzlich dem Wappenstifter / der Wappenstifterin
und seinen / ihren m�nnlichen und weiblichen Abk�mmlingen (rechtl. Gleichstellung: Adoption) zu,  solange und soweit sie noch den Familiennamen des Wappenstifters / der Wappenstifterin, auch als Teil eines Doppelnamens, f�hren.

Diese in Deutschland zwischenzeitlich allgemein akzeptierte Formulierung – so besonders in den heraldischen Fachvereinen �Zum Kleeblatt� (Hannover), �Herold� (Berlin) und �Der Wappen-L�we� (M�nchen) – bedeutet f�r den Wappenstifter die Festlegung der Berechtigung der Wappenf�hrung f�r sich und alle seine – also ausdr�cklich auch die weiblichen – Nachkommen, soweit und solange sie noch aktiv seinen Familiennamen als eigenen Familiennamen f�hren. Von vielen Heraldikern wird dies als eine „Liberalisierung“ der F�hrungsberechtigung angesehen.

Es wird neben der Beibehaltung des Familiennamens nun die Abk�mmlingsschaft von Mann oder Frau vom Wappenstifter zur Voraussetzung gemacht. Damit gilt eine eingeschr�nkte Verkn�pfung des Familienwappens mit dem Familiennamen = Namensstamm mit genealogischer Abk�mmlingsschaft (bzw. Adoption). Durch das Doppelerfordernis der Abk�mmlingsschaft von einem Wappenstifter und der Fortf�hrung des Familiennamens soll der (Familien-)Zusammenhalt der Wappenberechtigten gewahrt bleiben. Dies entspricht dem Grundgedanken der Heraldik.

Der Wappenstifter kann die Berechtigung zur F�hrung des Wappens allen seinen – also auch den weiblichen – Nachkommen freistellen, soweit (!) und solange (!) sie noch den Familiennamen f�hren. Wichtig: Der Familienname des Wappenstifters muss gef�hrt werden, wenn das Familienwappen gef�hrt werden will. Die sp�tere Schaffung eines Doppelnamens ist dabei nicht sch�dlich, sofern der Familienname des Wappenstifters in dem Doppelnamen beibehalten wird.

Eine Neuordnung der F�hrungsberechtigung bei Familienwappen darf jedoch nicht zu einem Zustand vollst�ndiger Unordnung oder Verwirrung f�hren. Der Namensstamm ist daher immer konsequent anzuwenden. Durch die beiden Voraussetzungen der genealogischen Abk�mmlingsschaft vom Wappenstifter (sowie wohl auch der gesetzlich vorgesehenen Adoption) und der Koppelung des Familienwappens mit dem Familiennamen bleibt der Familienzusammenhalt der F�hrungsberechtigten gewahrt (M�ller-Bruns, Dieter: Herold-Seminar 2009 und 2011, HERALDIK PUR 2013 - Tag der Wappenkunde).

Das Wappen einer Familie kann danach niemals - auch nicht �ber eine genealogische Abstammung - zur Weitergabe auf einen anderen Familiennamen �bertragen werden, ohne dass dies im Wappen selber durch eine deutliche �nderung sichtbar wird. In letzter Konsequenz bedeutet dies f�r die Betroffenen die Annahme eines neuen (gegebenenfalls abgewandelten) Familienwappens.

Daher sind seltene Ausnahmen von der Regel immer exakt zu begr�ndet und kenntlich zu machen. Sie sind allenfalls als pers�nliche Wappen f�r einzelne Personen mit einem erweiterten famili�ren Hintergrund auf Lebenszeit m�glich.

In heraldischen Fachkreisen wird diskutiert, ob der Namensstamm nur bei neu gestifteten Familienwappen oder auch bei �lteren Wappen Anwendung finden kann bzw. vielleicht sogar Anwendung finden muss. Die f�hrungsberechtigten (lebenden) Mitglieder einer Familie k�nnen jedenfalls immer selber gemeinsam eine F�hrungsberechtigung des Familienwappens nach den Regeln des Namensstammes beschlie�en. In der Literatur wird hierzu die Auffassung vertreten, dass jedoch keiner der Wappenf�hrungsberechtigten allein ohne Mitwirkung der �brigen jeweils lebenden Wappengenossen �ber die F�hrungsberechtigung oder sonst �ber das "Recht am Wappen" verf�gen kann (vgl. Wappenfibel - Handbuch der Heraldik 1998, S. 147, wo von einer Art „Rechtsgemeinschaft zur gesamten Hand“ ausgegangen wird).

3. F�hrungsberechtigung – Fazit:

Auch bei der Regelung der F�hrungsberechtigung sollte stets beachtet werden:

�Das Wappenwesen entstand als eine Erscheinung der mittelalterlichen Sitte und Mode und entwickelte sich. Insofern reagierten die Regelungen des Wappenrechts in der Vergangenheit ebenso auf ver�nderte gesellschaftliche Gegebenheiten, wie sie es auch heute tun. Die Fortentwicklung dieser Regelungen mit dem Ziel, ihren historisch gewachsenen Sinn zu erhalten und dem Wappenwesen als Kulturgut in der �ffentlichkeit weiterhin Geltung zu verschaffen, sollte Ziel der gemeinn�tzigen T�tigkeit der heraldischen Vereine sein.�
(Quelle: M�ller-Bruns, Dieter: �berlegungen zu Grundz�gen des Wappenrechts, HEROLD-Studien – Band 9)

Die anerkannten Wappenrollen in Deutschland werden jedoch nicht jeden Wunsch und jede Formulierung bei der Registrierung akzeptieren. Es besteht kein Anspruch auf die Eintragung eines Familienwappens in einer bestimmten Wappenrolle.

4. Die Bedeutung des Familiennamens f�r die F�hrungsberechtigung

Der Wappenstifter verbindet bei der Wappenstiftung die F�hrungsberechtigung immer mit der aktiven Fortf�hrung seines Familiennamens: 

�F�hrungsberechtigt sind neben dem Wappenstifter alle seine Abk�mmlinge im Namensstamm, soweit und solange sie noch den Familiennamen des Wappenstifters als eigenen Familiennamen (auch als Teil eines Doppelnamens) f�hren.�

Gem�� dem festgeschriebenen Willen des Wappenstifters gilt daher bei der Wahl eines neuen Familiennamens: Familienname weg = Familienwappen weg.

Beim Namensstamm ist diese Regel zwingend.

Betroffene, die nach einer Heirat durch eigene Bestimmung den elterlichen Familiennamen nicht mehr f�hren, haben f�r sich und die elterliche Familie auch kein Stiftungs- und Gestaltungsrecht mehr hinsichtlich eines dortigen Familienwappens. Der Namensstamm wurde unterbrochen.

Die Wappenrollen sind bei der Registrierung eines Familienwappens an die durch den Wappenstifter - im Rahmen der anerkannt geltenden Regeln - festgelegte F�hrungsberechtigung gebunden.

Beachte: In manchen Familien wird auch nach der Wahl eines anderen Familiennamens bei Heirat (also keine aktive Weiterf�hrung des elterlichen Familiennamens bzw. des Geburtsnamens) eine eingeschr�nkte Weiterf�hrung des elterlichen Familienwappens durch die Betroffenen geduldet. Eine solche Duldung wird gem�� den wappenrechtlichen Grunds�tzen allenfalls eingeschr�nkt akzeptiert. Sie hat sich unmissverst�ndlich allein auf eine F�hrung als rein pers�nliches Wappen zu Lebzeiten und damit ohne ein eigenes Recht zur Weitergabe zu beziehen. Diese Betroffenen k�nnen das Familienwappen niemals an den Ehepartner und die eigenen Abk�mmlinge weitergeben. Der Namensstamm wurde unterbrochen.

Wer führt ein Wappen?

Der so genannte Wappenstifter, die Person die ein Wappen erstellen lässt, legt genau fest, wer in der Familie das Wappen führen darf. Man kann sein Wappen in einer der Wappenrollen, das sind Wappenregister von heraldischen Vereinen oder Gesellschaften registrieren lassen.

Wem gehört das Wappen?

In Deutschland haben der Bund, die Länder, die allermeisten Kommunen sowie einige andere Körperschaften des öffentlichen Rechts eigene Wappen.

Wie bekomme ich ein eigenes Wappen?

Rechtlich gesehen kann sich jeder Mensch ein eigenes Wappen erstellen, bzw. ein eigenes Wappen erstellen lassen. Dazu beauftragt man einen professionellen Wappenkünstler. Dieser hat das Fachwissen und die zeichnerischen Fähigkeiten, um ein Wappen nach den heraldischen Regeln zu entwerfen und zu gestalten.

Wann bekommt man ein Wappen?

Das Recht zur Führung desselben Familienwappens steht allen Nachkommen des Wappenstifters im direkten und ununterbrochenen Mannesstamm zu; seinen Töchtern, solange sie unverheiratet sind. Bei der Heirat übernimmt die Ehefrau das Wappen des Mannes bzw. seiner Vorfahren.