Windenergieanlagen (WEA) bedürfen in aller Regel einer Genehmigung. Für jede WEA mit mehr als 50 m Gesamthöhe ist ein Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) erforderlich. Sollen mehrere WEA an einem Standort betrieben werden (Windpark), kann zusätzlich eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sein. Für WEA bis 50 Meter Gesamthöhe (Kleinwindanlagen) ist ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen, soweit sie nicht verfahrensfrei gestellt sind. Zuständige Behörden für die Durchführung der Genehmigungsverfahren sind in Baden-Württemberg die unteren Verwaltungsbehörden. Das sind die Verwaltungen der Landkreise (Landratsämter) und der kreisfreien Städte. Show WEA bis 10 m Höhe sind in Baden-Württemberg verfahrensfrei gestellt. Daher erfordern Kleinwindanlagen bis zu dieser Höhe grundsätzlich kein baurechtliches Verfahren und somit keine Baugenehmigung. In diesem Falle hat der Bauherr die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften in eigener Verantwortung sicherzustellen. Die Errichtung und der Betrieb von WEA haben Auswirkungen auf die Umwelt. Zweck des BImSchG ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. Im Genehmigungsverfahren wird geprüft, ob der Bau und Betrieb der beantragten WEA mit den öffentlichen Belangen und den Belangen der betroffenen Bürger vereinbar ist. Dabei werden die rechtlich verbindlichen Regelungen des Immissionsschutzes geprüft, etwa in den Bereichen Lärm, Infraschall oder Schattenwurf. Die Genehmigungsbehörde holt Stellungnahmen von allen Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, z. B. von der Naturschutzbehörde. Diese Stellungnahmen sind bei der Erteilung der Genehmigung zu berücksichtigen. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung entfaltet eine sogenannte Konzentrationswirkung: Sie schließt andere notwendige Genehmigungen wie z. B. die Baugenehmigung mit ein. Die Genehmigungsbehörde hat daher eine Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen. Das Genehmigungsverfahren für WEA findet grundsätzlich ohne Beteiligung der Öffentlichkeit statt. Auf freiwilliger Basis kann ein Verfahren mit Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgen. Detaillierte Informationen zum Genehmigungsverfahren bietet ein vom Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft herausgegebener Leitfaden, der hier abgerufen werden kann. Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) Bei Windparks mit drei bis 19 WEA ist nach den Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine Vorprüfung durchzuführen, um festzustellen, ob eine UVP durchgeführt werden muss. Die Durchführung einer UVP kann auch auf freiwilliger Basis beantragt werden. Eine UVP wird nur in Verbindung mit Genehmigungsanträgen durchgeführt. Sie dient der Entscheidung über die Zulässigkeit konkreter Vorhaben. Grundlage der UVP ist eine durch den Antragsteller zu erstellende Umweltverträglichkeitsstudie, deren zentrale Fragen die Auswirkungen der Anlage auf die Landschaft, also der optische Eindruck, der Einfluss auf die Tier- und Pflanzenwelt, der Geräuschpegel und der Schattenwurf sind. Internetportal Windenergie Im Internetportal Windenergie der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg können Projektierer und Planungsträger, Genehmigungsbehörden und die interessierte Öffentlichkeit Informationen über die aktuellen Anforderungen abrufen, die an Windkraftprojekte in Baden-Württemberg gestellt werden. Dieses Portal übernimmt eine wesentliche Funktion des Windenergieerlasses aus dem Jahr 2012, der am 09.05.2019 bestimmungsgemäß außer Kraft getreten ist. Access optionsBuy single articleInstant access to the full article PDF. 39,95 € Price includes VAT (Australia) Author informationConsortiaOVG KoblenzRights and permissionsAbout this articleCite this articleOVG Koblenz. Zur Abgrenzung eines einheitlichen Windparks. Das förmliche immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren hat aufgrund des Europarechts für UVP-pflichtige Anlagen drittschützende Wirkung für die „betroffene Öffentlichkeit“. Natur und Recht 27, 474–477 (2005). https://doi.org/10.1007/s10357-005-0677-1 Download citation
Können mehrere WEA in einem Genehmigungsverfahren abgewickelt werden? Seit der Änderung der 4.BImSchV zum 2.5.13 gilt wieder die WEA-Gruppe als genehmigungsbedürftige “Anlage”. Daher ist es nun eindeutig, mehrere WEA eines Windparks eines Betreibers, die parallel beantragt werden, in einem Verfahren abzuwickeln und einen gemeinsamen Genehmigungsbescheid zu erteilen. Für WEA sieht das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) grundsätzlich ein Genehmigungsverfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung vor. Erst wenn ein Betreiber 20 oder mehr WEA errichtet oder wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) angezeigt ist, ist ein förmliches Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Die Bedeutung und die Konsequenzen eines Genehmigungsverfahrens mit förmlicher Öffentlichkeitsbeteiligung werden meist falsch
eingeschätzt: Die Bekanntmachung erfolgt im Amtsblatt und in den Tageszeitung unter „amtliche Bekanntmachungen“ oder im Internet und erreicht damit nur einen begrenzten Leserkreis. Es besteht zwar die Möglichkeit, Antragsunterlagen einzusehen und Einwendungen zu erheben, jedoch haben diese Einwendungen lediglich informatorischen Charakter, es gibt kein „verhandeln“ über Einwendungen und eventuelle Zugeständnisse durch den Antragsteller oder die Genehmigungsbehörde. Nach Abschluss des Verfahrens
wird der erteilte Bescheid öffentlich bekannt gemacht, so dass nach Ablauf der dadurch ausgelösten Klagefrist alle Klagen gegen die Genehmigung ausgeschlossen sind. Ein Genehmigungsverfahren mit förmlicher Öffentlichkeitsbeteiligung dient daher eher dem Rechtschutzinteresse des Antragstellers als einer Erweiterung der Rechte der Anwohner. Anwohner können nur sogenannte „drittschützende Aspekte „als Begründung für ihre Klage vorbringen, d.h. gesetzliche Regelungen, die sich speziell auf den Schutz der einzelnen Anwohner beziehen. Derartige Regelungen sind die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen
zum Schallschutz und zur Begrenzung des Schattenwurfs sowie das baurechtliche Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Landschafts- und artenschutzrechtliche sowie denkmalschützerische Aspekte liegen hingegen im allgemeinen öffentlichen Interesse, sind nicht drittschützend und können daher nicht von Anwohnern im Rahmen von gerichtlichen Klagen geltend gemacht werden. Gleiches gilt auch für eventuelle Verstöße gegen den Flächennutzungs- oder Bebauungsplan, der die Ausweisung der Konzentrationszone
enthält. Durch das Umweltrechtsbehelfsgesetz wurden erweiterte Klagerechte eingeführt. Dadurch können Anwohner nun auch eine fehlerhaft unterbliebene UVP-Vorprüfung oder UVP rügen. Geltend machen kann eine Gemeinde nur die Verletzung ihrer eigenen Recht als Gemeinde, insbesondere eine Verletzung ihrer Planungshoheit oder wenn ihr Einvernehmen zu einem
WEA-Projekt von der Genehmigungsbehörde nicht eingeholt oder ersetzt wurde. Eine stellvertretende Klage für ihre Bürger in Hinsicht auf drittschützende Aspekte wie z.B. immissionsschutzrechtliche Belange ist der Gemeinde nicht möglich; gleiches gilt auch für die allgemeinen Umweltbelange wie z.B. Landschafts- und Artenschutz. In den Fällen, in denen sich die alte WEA
und die neue WEA faktisch ausschließen, weil die Repowering-WEA am identischen oder sehr nahe liegenden Standort errichtet werden soll, ist ein Weiterbetrieb der alten WEA faktisch ausgeschlossen und auch der Rückbau der alten WEA sichergestellt, so dass keine zusätzliche rechtliche Absicherung erforderlich ist. Soll ein Repowering einer alten WEA durch eine WEA an einem anderen Ort stattfinden – und gehören die beiden WEA ggf. noch verschiedenen Betreibern – so kann eine Verzichtserklärung des
Betreibers der alten WEA auf seine bestehende Genehmigung zu einem definierten Zeitpunkt diese rechtswirksam zum Erlöschen bringen und somit die Stilllegung der WEA sicherstellen. Immissionsschutzrechtlich kann danach jedoch der Rückbau nicht gefordert werden, hierzu sind die baurechtlichen Möglichkeiten der Rückbauverpflichtung im Außenbereich bzw. die Sicherstellung des allgemeinen Gefahrenschutzes hinsichtlich Standsicherheit heranzuziehen. Nein. Die Wegnahme von Wind gilt nicht als Immission, sie ist im Rahmen des allgemeinen baurechtlichen Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme zu beurteilen. Die Rechtsprechung hat in Konkurrenzklagen zweier WEA-Betreiber mehrfach festgestellt, dass in Windparks jeder WEA-Betreiber damit rechnen muss, dass eine weitere WEA in Hauptwindrichtung vor
seine WEA gestellt wird und ihm damit Wind entzieht. Bei konkurrierenden Projekten muss niemand seine Interessen zu Gunsten eines anderen (vollständig) zurückstellen. Auch ein gewisser, erhöhter Verschleiß der hinten stehenden WEA ist noch nicht als rücksichtslos zu bewerten; in der Regel sind Abstände, die sicherstellen, dass die Auslegungskriterien der betroffenen WEA hinsichtlich Standsicherheit und Turbulenz eingehalten werden, zulässig und von konkurrierenden Betreibern hinzunehmen.
Die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz BauGB, nach der die Ausweisung einer Konzentrationszone der Errichtung von WEA an anderer Stelle entgegensteht, gilt laut dem Gesetzeswortlaut „in der Regel“, d.h. es sich sog. „atypische Fälle“ denkbar, in denen die Ausschlusswirkung nicht greift. Die Rechtsprechung hat dies bestätigt und in verschiedenen Einzelfällen WEA außerhalb von Konzentrationszonen als zulässig anerkannt.
Kriterien für einen solchen atypischen Fall können z.B. eine geringe Größe der WEA, ihre unmittelbare Nähe zu einer bestehenden Zone, ein unkritischer Standort, an dem die Ausschlusskriterien des Flächennutzungsplanes nicht gegeben sind, bereits in der Nähe bestehende weitere WEA, ein Repowering oder eine Zuordnung zu einem Betrieb im Außenbereich sein, bei dem die Eigenverbrauchsquote weniger als 50% beträgt. Man wird davon ausgehen müssen, dass üblicherweise mehrere Gründe zusammenkommen
müssen, um einen Sonderfall zu begründen.
Da die Schallemission mit der Drehzahl zunimmt, wird eine Schallreduzierung meist durch eine Abregelung der WEA auf eine bestimmte Drehzahl – und damit auf eine gegenüber der Nennleistung der WEA reduzierte elektrische Leistung – erreicht. Da die Schallreduzierung also mit einem Ertragsverlust verbunden ist, erfolgt die Abregelung stets nur so weit, wie es zur Einhaltung der rechtlich vorgegebenen Schallrichtwerte erforderlich ist.
Zur Nachtzeit gelten sehr viel strengere Schallrichtwerte als zur Tageszeit. Daher sind nächtliche schallreduzierte Betriebsweisen im dichter besiedelten Binnenland weit verbreitet. Auch die Verdichtung von WEA in Konzentrationszonen (um andere Gebiete von WEA freizuhalten) führt grundsätzlich dazu, dass die WEA zur Nachtzeit abgeregelt werden müssen. Von einer Schallreduzierung auf eine schlechte Eignung des Standortes für WEA zu schließen, ist also nicht angezeigt.
Die Abregelung der WEA zur Schallreduzierung wird fest in die Anlagensteuerung der WEA einprogrammiert, die ausführende Fachfirma erteilt hierüber bei der Inbetriebnahme der WEA eine Bescheinigung. Die Anlagensteuerung speichert laufend die aktuellen Betriebsdaten der WEA, an Hand deren jederzeit überprüft werden kann, ob die WEA zur Nachtzeit korrekt abgeregelt hat.
Da die Schallemission von WEA mit der Drehzahl der Anlage und daher mit der Windgeschwindigkeit steigt, müssen Schallmessungen an WEA bei hohen Windgeschwindigkeiten durchgeführt werden, um den lautesten Betriebszustand zu erfassen. Hieraus ergibt sich bereits eine Wartezeit auf ausreichende Windgeschwindigkeiten, die für ein konkretes Messprojekt meist auch noch aus einer bestimmten Windrichtung kommen müssen. Zu verschiedenen Jahreszeiten kann der Aufwuchs auf umliegenden Ackerflächen zudem den Messort blockieren. Hohe Windgeschwindigkeiten verursachen hohe Störgeräusche, die die Messung verfälschen. Zudem müssen die Leistungs- und Betriebsdaten der WEA zusätzlich zur reinen Schallmessung erfasst werden, um die Schallemission später korrekt auf den Betriebszustand der WEA beziehen zu können. Für die Ermittlung der Tonhaltigkeit ist erfahrenes Messpersonal erforderlich. Eine qualifizierte Messung mit validen Ergebnissen erfordert daher sowohl eine erhöhte technische Ausrüstung als auch ein hohes Maß an Qualifikation und Erfahrung des Messinstitutes, dies können nur sehr wenige Messinstitute leisten, so dass sich auch hieraus längere Wartezeiten auf die Durchführung einer Messung ergeben.
Überschreitet die Schallimmission einer WEA die festgelegten Richtwerte, kann die Immissionsschutzbehörde Minderungsmaßnahmen anordnen. Die Maßnahmen werden in Abhängigkeit von der Art und der Höhe der Schallimmissionen ausgewählt. Der Betreiber der WEA hat das Recht, die von der Behörde getroffene Maßnahmen durch ein Gericht auf ihre Angemessenheit hin überprüfen zu lassen. Eine Richtwertüberschreitung hat hingegen nicht zur Folge, dass die Genehmigung der WEA rechtswidrig ist oder widerrufen werden muss.
Als Infraschall wird Schall im Frequenzbereich unterhalb von 20 Hz bezeichnet. In diesem Bereich ist eine differenzierte Tonhöhenwahrnehmung für das
menschliche Ohr nicht mehr möglich, Infraschall wird deshalb oft als „Druck auf den Ohren“ oder pulsierende Empfindung wahrgenommen. Die Wahrnehmungsschwelle liegt frequenzabhängig zwischen 70 und 120 dB und somit bei sehr hohen Pegelwerten. Messungen verschiedener Landesumweltämter sowie von anerkannten Messinstituten haben vielfach belegt, dass von WEA zwar Infraschall ausgeht, dieser in den übllichen Abständen zu Wohnhäusern jedoch deutlich unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen
liegt. Nach dem derzeitigen Stand der Wirkungsforschung löst Infraschall unterhalb der Wahrnehmungsschwelle keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen aus. Es gibt keine wissenschaftlich validen Studien, in denen eine Wirkung unterhalb der Wahrnehmigungsschwelle nachgewiesen werden konnte. Die im Internet verschiedentlich verlinkten Studien, in denen Wirkungen nachgewiesen wurden, beziehen sich alle auf hohe und sehr hohe Infraschallpegel, die deutlich oberhalb der Wahrnehmungsschwelle und meist
auch oberhalb der Anhaltswerte der DIN 45680 liegen und somit in Deutschland immissionsseitig unzulässig sind. Die im Zusammenhang mit Infraschall kursierenden Begriffe „Windturbinen-Syndrom“ und „Vibro-akustische Krankheit“ sind keine medizinisch anerkannten Diagnosen, das „Windturbinen-Syndrom“ ist nicht durch wissenschaftlich valide Studien belegt.
Nein. Der Disko-Effekt schreibt in Anlehnung an eine Diskokugel Lichtreflexionen an den sich drehenden Rotorblättern. Der Disko-Effekt trat nur in der Frühzeit der Windenergie auf. Bereits seit vielen Jahren werden die Rotorblätter mit matten, reflexionsarmen Farben beschichtet, so dass ein Disko-Effekt nicht mehr auftritt.
Im Genehmigungsverfahren wird der astronomisch maximal mögliche Schattenwurf (auch „worst case Beschattung“ genannt) berechnet, der allein die exakt bekannten geometrischen Verhältnisse von Sonnenstand, Standort der WEA und Lage des betroffenen Wohnhauses einbezieht und somit davon ausgeht, dass die Sonne immer scheint und die WEA immer läuft. Durch den nordrhein-westfälischen Windenergie-Erlass ist vorgegeben, dass bei einer berechneten astronomisch maximal möglichen Beschattungsdauer von mehr als 30 h/a eine Abschaltautomatik einzurichten ist, die die WEA außer Betrieb setzt, wenn die zulässige Beschattungsdauer überschritten ist. Heutige Abschalteinrichtungen berücksichtigen über einen Lichtsensor, ob aktuell die Sonne scheint und damit Schattenwurf möglich ist. Sie steuern also die reale Beschattung. Diese ist für das einzelne betroffene Wohnhaus auf einen Wert von maximal 8 h/a und maximal 30 min/d in Summe aller WEA eines Windparks zu begrenzen. Der Wert von 30 h/a der astronomisch maximal möglichen Beschattungsdauer dient also heute nur noch zur Entscheidung der Genehmigungsbehörde darüber, ob eine Abschaltautomatik eingebaut werden muss, nicht mehr jedoch als zur Programmierung genutzter Grenzwert.
Es gibt lediglich in den Landesbauordnungen festgelegte Abstandsflächen zum Nachbargrundstück (was im Falle von WEA meist eine Acker- oder Waldfläche ist), die in ihrer Größe in den einzelnen Bundesländern variieren; in NRW beträgt der erforderlich Abstand derzeit die Hälfte der Anlagengesamthöhe (Nabenhöhe+Rotorradius).
Die „optisch bedrängende Wirkung“ ist eine alleinige Schöpfung der Rechtsprechung, sie geht also nicht von wissenschaftlichen Studien oder Erkenntnissen
über mögliche körperliche oder psychische Beeinträchtigungen aus, sondern ist lediglich ein theoretischer Aspekt der baulichen geordneten Bodennutzung. Auch in verschiedenen Akzeptanzstudien mit Fokus auf den Abstand zwischen WEA und Wohnhaus ergaben sich keine Hinweise auf eine relevante bedrängende Wirkung von WEA. Detaillierte rechtliche Regelungen oder technische Normen zur Beurteilung der optisch bedrängenden Wirkung gibt es daher nicht.
Eiswurf als allgemeine Gefahr fällt unter das Baurecht, Eiswurf ist nicht als Immission im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes einzustufen. Zuständig für die Prüfung im Genehmigungsverfahren sowie für die Überprüfung von Nachbarbeschwerden über tatsächlich auftretenden Eiswurf sind also die Bauordnungsämter. In eisgefährdeten Gebieten sollen entweder Mindestabstände zu qualifizierten Straßen von der Größe Nabenhöhe+Rotordurchmesser eingehalten oder technische Einrichtungen zur Vermeidung des Eiswurfs vorgesehen werden. Da es in den ungewöhnlich strengen Wintern der letzten Jahre auch in nicht als eisgefährdet eingestuften Regionen mitunter zu Eisansatz an WEA kam, wird heute auch verbreitet in diesen Regionen mit Eiserkennungssystemen gearbeitet. Die Eiserkennungssysteme detektieren an Hand verschiedener Messparameter, ob Eisansatz an den Rotorblättern gegeben ist und somit die Gefahr von Eiswurf besteht. Die WEA wird dann solange außer Betrieb gesetzt, bis der Eisansatz vorüber ist, dies kann ggf. durch eine Rotorblattheizung beschleunigt werden. Die Eiserkennungssysteme müssen von einer anerkannten Sachverständigenorganisation auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft sein.
WEA werden regelmäßig gewartet und auf ihre Sicherheit überprüft, Unfälle lassen sich jedoch – wie bei jeder technischen oder baulichen Anlage – nie vollständig ausschließen. Die Zahl der Rotorblattbrüche ist bezogen auf die installierte Anlagenzahl sehr gering, eine offizielle Fallzahlenstatistik gibt es jedoch nicht. Die Rechtsprechung sieht bei den üblichen Abständen zwischen WEA und Wohnhäusern von mehreren hundert Metern die Gefahr durch einen möglichen Rotorblattbruch als allgemeines Lebensrisiko an, das nie ganz ausgeschlossen werden kann und hinzunehmen ist.
Die Baugenhemigungspflicht für KWEA ist bundeslandspezifisch geregelt und ergibt sich aus der jeweiligen Landesbauordnung. Kleinwindanlagen waren in Nordrhein-Westfalen bis Ende des Jahres 2011 generell baugenehmigungspflichtig. Seit der Änderung der BauO NRW vom 22.12.11 sind nun allerdings KWEA mit einer Gesamthöhe bis zu 10 m, die nicht in Wohn- oder Mischgebieten errichtet werden sollen, baugenehmigungsfrei gestellt – alle anderen KWEA bleiben in NRW weiterhin baugenehmigungspflichtig. Neben den bauordnungsrechtlichen Anforderungen muss eine Kleinwindanlage die Richtwerte für Schallimmissionen und Schattenwurf einhalten. Interessenten für Kleinwindanlagen sollten bei der Auswahl der Anlage darauf achten, dass der Hersteller normgerecht von unabhängigen Sachverständigen ermittelte Daten zum Stromertrag der Anlage sowie zur Schallemission vorlegen kann (oft als Zertifizierung nach DIN 61400 zusammengefasst) oder hierzu vertraglich abgesicherte Garantien gibt. Viele Hersteller machen leider hierzu nur ungenaue oder mitunter auch schlichtweg falsche Angaben. Ist der Schallleistungspegel der Kleinwindanlage nicht durch die Messung eines unabhängigen Sachverständigen an einer Anlage gleichen Typs bereits auf Veranlassung des Herstellers vermessen worden, wird die Immissionsschutzbehörde in der Regel entweder den Antrag ablehnen oder die Durchführung einer Abnahmemessung durch einen Sachverständigen auf Kosten des Betreibers in der Baugenehmigung als Auflage festgeschrieben. Der Betreiber einer Kleinwindanlage ist gegenüber der Behörde für die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen verantwortlich sind – sollte sich die Anlage im späteren Betrieb als zu laut erweisen, ist der Betreiber zur Abschaltung der Anlage (zumindest zur Nachtzeit) verpflichtet; daher sollten sich Betreiber möglichst weitgehend durch vertragliche Garantien gegenüber dem Hersteller rückversichern. |