Ein stationärer Rehabilitationsaufenthalt steht grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Doch was gilt, wenn sich ein Teilnehmer einer Reha-Maßnahme außerhalb der normalen Behandlung bei einem privaten Gaststättenbesuch verletzt? Show
Eine Frau absolvierte auf Kosten der Deutsche Rentenversicherung Bund bei einem medizinischen Reha-Aufenthalt. Die Ärzte der Reha-Einrichtung empfohlen ihr, Kontakt mit anderen Rehabilitanden zu suchen und sich mit den Teilnehmern ihrer Therapiegruppe zu Abendaktivitäten zu verabreden. Gemeinsame Unternehmungen wurden von der Klinik allgemein gewünscht und empfohlen. Allerdings gab es weder konkrete Unterstützungsmaßnahmen noch eine therapeutische Begleitung der Aktivitäten. Unfallversicherung sieht in dem Ausflug eine eigenwirtschaftliche TätigkeitEin Therapieteilnehmer schlug vor, an einem Samstagabend eine Gaststätte zu besuchen. Auf dem Rückweg von dem Lokal stürzte die Frau und verletzte sich an der linken Hand. Für den entstandenen Schaden sollte die gesetzlichen Unfallversicherung aufkommen. Doch diese verweigerte denn Versicherungsschutz, da der Ausflug eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit gewesen sei. Die Klage der Gestürzten hatte weder vor dem Sozialgericht noch vor dem Landessozialgericht Erfolg. Beide verneinten einen sachlichen Zusammenhang des Gaststättenbesuchs mit der Reha-Behandlung. Bundessozialgericht erkennt Sturz nach Gaststättenbesuch nicht als Arbeitsunfall anAuch mit der Revision hatte die Frau keinen Erfolg. Das Bundessozialgericht entschied, dass die Frau keinen Arbeitsunfall erlitten habe. Zwar sei die Klägerin während des Aufenthalts in der Reha-Einrichtung dem Grunde nach in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.
Die konkrete Verrichtung der Klägerin zum Zeitpunkt des Sturzes stelle aber keine versicherte Tätigkeit dar, denn sie habe nicht im inneren Zusammenhang mit dem Erhalt der Leistung der medizinischen Rehabilitation gestanden. Anforderungen an versicherte VerrichtungenVersicherungsschutz hätte für folgende Aktivitäten bestanden
Rehabilitanden sollen auch gegen Gefahren geschützt werden, die daraus entstehen, dass sie sich in eine besondere Einrichtung begeben und dort überwiegend anderen Risiken ausgesetzt sind als zu Hause. Was ist in der Reha-Maßnahme nicht versichert?Das BSG stellte auch klar, wann bei einer vollstationären Behandlung kein Versicherungsschutz besteht:
Eine solche Anordnung oder Empfehlung muss konkret auf die einzelne Versicherte im Hinblick auf ihren Rehabilitationsbedarf erfolgen. Allgemeine Empfehlungen ohne Bezug auf die konkrete Behandlungsmaßnahme genügen nicht. Gaststättenbesuch stand nicht im Therapieplan der RehaDer Besuch der Gaststätte war nach den Feststellungen des LSG nicht in einen Therapieplan aufgenommen. Er war nicht ärztlich oder durch eine andere in die Leistungserbringung eingebundene Person angeordnet oder empfohlen worden. Das Verhalten der Teilnehmer beim Gaststättenbesuch sollte auch nicht Gegenstand der Therapiesitzungen sein. Subjektive Einschätzung müsste von objektiven Gegebenheiten gestützt werdenDer Versicherungsschutz könne zwar grundsätzlich auch Betätigungen umfassen, die die Versicherten subjektiv für behandlungsdienlich halten konnten, soweit die subjektive Vorstellung in den objektiven Gegebenheiten eine Stütze finde. Das LSG habe aber zutreffend entschieden, dass die Klägerin subjektiv aufgrund der festgestellten Umstände nicht davon ausgehen konnte, dass der Besuch der Gaststätte als Maßnahme ihrer stationären Rehabilitation der Behandlung objektiv diente. (BSG, Urteil v. 23.06.2020, B 2 U 12/18 R). Weitere News zum Thema: Posttraumatischen Belastungsstörung eines Ersthelfers gilt nicht als Berufskrankheit Versicherungsschutz, wenn telefonierende Fußgänger einen Unfall haben? Keine gesetzlicher Versicherungsschutz für Zeugen einer Straftat Hintergrund:Wer steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung? In vielen anderen Fällen, manchmal wenig bekannt, besteht ebenfalls ein Schutz:
Bei der Arbeit:
Im Interesse der Allgemeinheit aktiv: Wer im Interesse der Allgemeinheit tätig wird, steht ebenfalls unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung:
Kita, Kindergarten, Schule und Uni: Geschützt sind auch
Außerdem sind geschützt:
Wer zahlt Krankengeld wenn ich zur Reha bin?Wenn Du nach der Reha weiterhin arbeitsunfähig bist, bekommst Du wieder Krankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung. Allerdings hast Du wegen derselben Erkrankung höchstens 78 Wochen Anspruch auf Krankengeld (die sechs Wochen Lohnfortzahlung werden davon aber abgezogen).
Wird während der Reha Krankengeld gezahlt?Besteht während der Reha Anspruch auf Krankengeld, bleibt die Höhe des Krankengelds gleich. Während des Bezugs von Krankengeld ist der Empfänger bei seiner Krankenkasse beitragsfrei krankenversichert. Vom Krankengeld sind jedoch Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu entrichten.
Wann bekommt man Übergangsgeld bei Reha?Wann bekomme ich mein Übergangsgeld nach der Reha? Übergangsgeld wird über die gesamte Dauer der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation ausgezahlt. Dieser Zeitraum beträgt meist 6 Wochen. Das Übergangsgeld wird vom zuständigen Rehabilitationsträger vergütet.
Wird man für eine Reha krank geschrieben?Während der medizinischen Reha muss keine eigene Krankmeldung ausgestellt werden. Um von der Arbeit freigestellt zu werden, ist es ausreichend, die Bescheinigung des Rehabilitationsträgers dem Arbeitgeber vorzulegen, welche Beginn und voraussichtliche Dauer der Reha enthält.
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