Wie lang ist der pcr test gültig

Die österreichischen Apotheken erweitern ihr kostenloses und niederschwelliges COVID-19-Testangebot: Zusätzlich zur bewährten Durchführung der Antigen-Schnelltests wird derzeit sukzessive ein landesweites Netz an teilnehmenden Apotheken aufgebaut, die den BürgerInnen auch gratis PCR-Testungen in Wohnortnähe anbieten.

Die Abstrichnahme für den PCR-Test erfolgt in den Apotheken analog zu den Antigen-Tests durch geschultes Personal mittels Nasen- oder Rachenabstrichs. Diese Methode stellt den derzeitigen Gold-Standard der COVID-19-Testung dar und gibt der getesteten Person die großmögliche Sicherheit hinsichtlich einer möglichen Infektion. Die entnommene Probe wird umgehend zur Auswertung in ein regionales Partnerlabor geschickt.

Das Ergebnis der PCR-Testung erhält die getestete Person in aller Regel binnen 24 Stunden per E-Mail oder SMS. Zudem besteht die Option, sich das Testzertifikat in der Apotheke ausdrucken zu lassen. Ein negatives PCR-Testergebnis wird ab Probennahme 72 Stunden, in Wien 48 Stunden,  lang anerkannt und gilt auch als Eintrittstest für die Nachtgastronomie.

Bis das neue PCR-Testangebot in die Online-Anmeldeplattform „Österreich testet“ integriert sein wird, werden die BürgerInnen gebeten, sich übergangsweise telefonisch bei der Apotheke vor Ort zu erkundigen, ob dort bereits PCR-Testungen durchgeführt werden und wann ein Termin verfügbar ist. Um die 24-Stunden-Frist einhalten zu können, müssen die Apotheken gesonderte Zeiten für PCR-Testungen festlegen. Anmeldungen für einen Antigen-Schnelltest erfolgen weiterhin über „Österreich testet“.

Für die österreichischen Apotheken bedeutet die Umsetzung eines flächendeckenden PCR-Angebots einen enormen organisatorischen Aufwand und zugleich ein Agieren an der Grenze der Kostendeckung. Die Apotheken stellen ihre gute Infrastruktur jedoch gerne zur Verfügung, um den ÖsterreicherInnen dieses zusätzliche, zuverlässige Testangebot in allen Landesteilen zu ermöglichen.

Wie funktionieren Antigen-Schnelltests?

Bei einem Antigen-Schnelltest wird eine Probe von fachkundigem Personal entnommen und vor Ort ausgewertet. Über das Ergebnis erhält man in der Regel innerhalb von 15 bis 30 Minuten einen Nachweis. Antigen-Schnelltests basieren dabei auf dem Nachweis von SARS-CoV-2-Eiweißen. Dazu muss ein Abstrich im Nasenrachenraum vorgenommen werden. Die einfachere Auswertung eines Antigen-Schnelltests erlaubt die Testung auch außerhalb eines Labors, zum Beispiel in Pflegeeinrichtungen, medizinischen Einrichtungen oder Arztpraxen ohne Diagnostiklabor. Antigen-Schnelltests müssen, im Gegensatz zu Selbsttests, von fachkundigem Personal durchgeführt werden.

Ein positives Selbst- oder Schnelltestergebnis erhärtet den Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus. Einer PCR-Bestätigung sollte in der Regel erst ein korrekt durchgeführter, qualitativ hochwertiger Antigen-Schnelltest vorausgegangen sein. 

Hier finden Sie eine Übersicht der Testzentren sowie weitere Informationen.

Stand: 26.08.2022 

Wie hoch ist die Genauigkeit von Schnelltests?

Grundsätzlich sind Schnelltests weniger genau als PCR-Tests.

Die Aussagekraft eines Schnelltests hängt vom Anteil der infizierten Personen unter den getesteten Personen (Vortestwahrscheinlichkeit) sowie von der Sensitivität und Spezifität der Tests ab. Die Sensitivität eines Tests gibt an, bei wie viel Prozent der getesteten Personen, die infiziert sind, ein positives Testergebnis angezeigt wird. Um Infizierte möglichst sicher zu erkennen, sollten Tests eine möglichst hohe Sensitivität haben. Die Spezifität gibt an, bei wie viel Prozent der getesteten Personen, die nicht infiziert sind, ein negatives Testergebnis angezeigt wird.

Stand: 10.10.2022

Welchen Qualitätskriterien unterliegen Antigen-Schnelltests?

Es dürfen nur solche Antigen-Schnelltests im Rahmen der Testverordnung und der Nationalen Teststrategie verwendet werden, die in der vom Gesundheitsausschuss der Europäischen Union beschlossenen Liste von Corona-Antigen-Schnelltests verzeichnet sind. Die Liste ist über die Internetseite des Paul-Ehrlich-Instituts unter www.pei.de/sars-cov-2-ag-tests abrufbar. Für die Erstattung von Antigen-Selbsttests gelten keine zusätzlichen Mindestkriterien, da Hersteller für ihre Antigen-Selbsttests über eine Prüfbescheinigung einer benannten Stelle verfügen müssen. Antigen-Selbsttests zur Eigenanwendung, die das reguläre Konformitätsbewertungsverfahren erfolgreich durchlaufen haben und entsprechend CE-gekennzeichnet sind, können über die normalen Vertriebswege insbesondere über Apotheken, den Großhandel oder direkt vom Hersteller bezogen werden.

Stand: 25.10.2022 

Gibt es eine Meldepflicht bei einem positiven Antigen-Schnelltest?

Ja, positive Ergebnisse von Antigen-Schnelltests sind meldepflichtig. Auch Personen, die in Schulen oder anderen Einrichtungen diese Tests bei anderen Personen anwenden, sind in die Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz einbezogen.

Stand: 10.10.2022

Wer kann Antigen-Schnelltests anwenden?

Antigen-Schnelltests müssen von fachkundigen Personen durchgeführt werden, entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen sowie Umgebungsbedingungen (beispielsweise Temperaturvorgaben bei Lagerung und Testung) müssen dabei berücksichtigt werden. Die korrekte Durchführung des Nasen- bzw. Rachenabstrichs ist ausschlaggebend. Wird der Abstrich fehlerhaft durchgeführt, kann es zu einem falschen Ergebnis des Schnelltests kommen.

Stand: 10.10.2022

Eignen sich Antigen-Schnelltests auch zum Nachweis der SARS-CoV-2 Omikron-Variante?

Das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) hat in Labor-Untersuchungen überprüft, ob Antigen-Schnelltests auch die Omikron-Variante erkennen. Bisher gab es keine Anhaltspunkte für eine schlechtere Erkennung. Ausführliche Informationen veröffentlicht auch das PEI in den FAQ.

Antigen-Schnelltests sind erstattungsfähig, wenn sie in der gemeinsamen Liste von Corona-Antigen-Schnelltests des Gesundheitssicherheitsausschusses der Europäischen Union verzeichnet sind. Diese Liste wird regelmäßig aktualisiert. Dabei werden sowohl neue Validierungsstudien und epidemiologische Entwicklungen als auch das Auftreten neuer Virusvarianten berücksichtigt.

Stand: 17.08.2022

Wo gibt es kostenlose Antigen-Schnelltests für Bürgerinnen und Bürger?

Eine Übersicht der Testzentren sortiert nach Bundesland finden Sie in unserer Deutschlandkarte. Zusätzlich können weitere Teststellen von den Ländern beauftragt werden.

Mit dem Anspruch auf Bürgertests sollen insbesondere vulnerable Personen geschützt werden, unter anderem jene, die derzeit nicht geimpft werden können. Einen Anspruch auf kostenlose Bürgertests haben daher nur noch bestimmte Personengruppen. Wer dazu zählt, lesen Sie hier.

Stand: 10.10.2022

Wie weise ich nach, dass ich Anspruch auf einen kostenlosen Bürgertest habe?

Wer eine kostenlose Testung in Anspruch nehmen möchte, muss sich gegenüber der testenden Stelle ausweisen und einen Nachweis erbringen: Bei Kleinkindern ist das die Geburtsurkunde oder der Kinderreisepass, bei Schwangeren der Mutterpass. Wer aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden kann, muss ein ärztliches Zeugnis im Original über die medizinische Kontraindikation vorlegen. Teilnehmende an Impfwirksamkeitsstudien können sich von den Verantwortlichen der Studien einen Teilnahme-Nachweis ausstellen lassen und diesen vorlegen. Wer sich freitesten will, legt den Nachweis über das Testergebnis vor, gleiches gilt für Haushaltsangehörige von Infizierten, die zudem einen Nachweis für die übereinstimmende Wohnanschrift benötigen.

Bei Besuchen in Pflegeheimen oder Krankenhäusern kann ein kostenloser Test vor Ort gemacht werden oder der Besuch wird der Teststelle gegenüber nachgewiesen. Als Nachweis bei der Teststelle kann z.B. das auf der Internetseite des BMG eingestellte Musterformular (PDF, nicht barrierefrei, 6 KB) nach Bestätigung durch das Pflegeheim genutzt werden. Der Besuch kann aber auch durch andere Mittel, etwa eine Selbstauskunft gegenüber der Teststelle, dargelegt werden.  

Pflegende Angehörige müssen darlegen, dass sie einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen, z.B. durch formlose Selbstauskunft oder einen Beleg des Pflegestatus.

Auch Leistungsberechtigte im Rahmen eines Persönlichen Budgets und bei ihnen beschäftigte Personen müssen diesen Umstand nachweisen. Eine leistungsberechtigte Person nach § 29 SGB IX kann dies regelhaft durch einen entsprechenden Bescheid nachweisen.

Stand: 17.08.2022

Wer hat Anspruch auf einen Bürgertest mit einer Eigenbeteiligung von 3 Euro?

Auch bei Veranstaltungen in Innenräumen, nach Risikokontakten, wenn die Corona-Warn-App eine rote Warnung anzeigt oder um vulnerable Gruppen zu schützen, ist es sinnvoll, sich testen zu lassen, um Infektionsketten zu unterbrechen. Wer einen solchen Test braucht, wird weiterhin vom Staat unterstützt. Aktuell ist in diesen Fällen eine Beteiligung von 3 Euro erforderlich. Das gilt bei:

  • Personen, die am Tag der Testung eine Veranstaltung in Innenräumen besuchen wollen,
  • Personen, die am Tag der Testung Kontakt zu Personen haben werden, die ein hohes Risiko haben, schwer an COVID-19 zu erkranken (zum Beispiel Menschen ab 60 Jahren, Menschen mit Behinderung, Menschen mit Vorerkrankungen) und
  • Personen, die durch die Corona-Warn-App einen Hinweis auf ein erhöhtes Risiko erhalten haben (roter Risikohinweis).

Je nach Bundesland kann in den oben genannten Fällen die Eigenbeteiligung in Höhe von 3 Euro vom Land übernommen werden. Bitte informieren Sie sich hierzu in Ihrem Testzentrum.

Stand: 17.08.2022

Muss ich einen Nachweis bringen, damit ich den 3-Euro-Bürgertest bekomme?

Personen, die Anspruch auf einen Bürgertest mit einer Eigenbeteiligung von 3 Euro haben, müssen den Testgrund darlegen. Der Nachweis über den Testgrund ist mittels einer Selbstauskunft gegenüber der Teststelle zu erbringen.

Stand: 10.10.2022

Wie werden die Nachweise der Eigenbeteiligung kontrolliert?

Personen, die den Bürgerstest mit Eigenbeteiligung wünschen, müssen eine Selbstauskunft unterschreiben, die Zweck und Zahlung der Testung beinhaltet. Diese wird in der Teststelle aufbewahrt und dient der besseren Nachweisbarkeit der tatsächlichen Zahlung des Eigenanteils und erschwert Abrechnungsbetrug. Die Teststellen unterstehen der Aufsicht der Länder bzw. der Kommunen und sie werden zudem von den zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen stichprobenhaft geprüft.

Stand: 11.07.2022

Kann ich mich auch weiterhin ohne Grund testen lassen?

Wenn Sie keinen der oben genannten Gründe für einen kostenlosen oder 3 Euro-Bürgertest haben (Angehörige, Risikokontakte, etc.) und dennoch getestet werden wollen, ist das abhängig vom Angebot des Testzentrums weiterhin möglich, muss aber selbst bezahlt werden.

Stand: 11.07.2022

Ich habe Symptome, ist der Test für mich kostenlos? Und an wen soll ich mich wenden?

Symptomatische Patientinnen und Patienten sollten zu Hause bleiben und das weitere Vorgehen zunächst telefonisch ärztlich abklären. Die Ärztin bzw. der Arzt hat zu entscheiden, ob bei Patientinnen und Patienten mit COVID-19-Symptomen die Durchführung einer (PCR-)Testung auf das Coronavirus zur Behandlung der Erkrankung erforderlich ist. Für den Fall einer Testung im Rahmen der Krankenbehandlung erfolgt die Abrechnung zu Lasten der Krankenkasse des Versicherten und ist für die Patientin oder den Patienten zuzahlungsfrei. 

Stand: 10.10.2022

Wie lange ist das Ergebnis eines Antigen-Schnelltests gültig?

Die Gültigkeitsdauer eines negativen Schnelltestergebnisses richtet sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorgaben.

Stand: 10.10.2022  

Gibt es einen Anspruch auf einen PCR-Test bei einem positiven Schnell- oder Selbsttest?

Fällt ein Antigen-Schnelltest positiv aus, hat die getestete Person einen Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test zur Bestätigung des Schnelltestergebnisses gemäß § 4b S. 1 TestV. Dies gilt auch bei Vorliegen eines positiven Selbsttests.

Stand: 10.10.2022

Wie können Antigen-Schnelltests bei möglichen Lockerungen hilfreich sein?

Der Umfang sowie der zielgerichtete und zeitgerechte Einsatz der Testung auf SARS-CoV-2 spielen eine wichtige Rolle um Infektionen frühzeitig zu erkennen, gegebenenfalls eine medizinische Versorgung einzuleiten und Infektionsketten effizient durchbrechen zu können. Darüber hinaus bilden die Zusammenführung und Analyse der Daten die Grundlage für die Einschätzung der epidemiologischen Lage. Die SARS-CoV-2-Testung ist jedoch nur Teil eines Bündels von Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie, die koordiniert ineinandergreifen müssen, um ihr volles Wirksamkeitspotential entfalten zu können.

Weiterführende Informationen finden Sie hier.

Stand: 10.10.2022

Werden alle Bewohnerinnen und Bewohner in Pflegeheimen und alle Schülerinnen und Schüler in Bildungseinrichtungen mit Antigen-Schnelltests getestet?

Mit Reihentests in Pflegeheimen, Schulen oder Kindertagesstätten lassen sich Infektionsketten schnell erkennen und frühzeitig unterbrechen. Die Länder können eine Testpflicht in Schulen eigenständig erlassen. Bitte erkundigen Sie sich daher über die geltenden Regelungen auf der jeweiligen Seite Ihres Bundeslands.

In Deutschland werden in bestimmten Einrichtungen folgende Personengruppen mit einem Antigen-Schnelltest getestet:

  • Patientinnen und Patienten, Betreute, Pflegebedürftige, Untergebrachte, vor allem in medizinischen Einrichtungen der stationären und ambulanten Versorgung (ohne Praxen der human-, zahnärztlichen oder sonstigen humanmedizinischen Heilberufen), in (teil)stationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter und pflegebedürftiger Menschen, von ambulanten Pflegediensten und Diensten der Eingliederungshilfe und in Tageskliniken.
  • Besucherinnen und Besucher unmittelbar vor dem Betreten der Einrichtung: vor allem in medizinischen Einrichtungen der stationären und ambulanten Versorgung (ohne Praxen der human-, zahnärztlichen oder sonstigen humanmedizinischen Heilberufen) sowie in (teil)stationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter und pflegebedürftiger Menschen.

Alle Personen (auch Geimpfte und Genesene), die in Pflegeheimen und Krankenhäusern behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Personen besuchen wollen, haben Anspruch auf einen kostenlosen Bürgertest.

Stand: 16.09.2022