HintergrundIn den vergangenen Jahren hat die Verlustverrechnung von Kapitaleinkünften zahlreiche Änderungen erfahren (siehe Beiträge vom 2.11.2018, 12.12.2019 und 20.1.2020). Aktuell war die Vorschrift zur Verlustverrechnung aus Aktiengeschäften, nach der Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden können, Gegenstand einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs. Show
Daneben wurde kürzlich von der Finanzverwaltung ein neues BMF-Schreiben veröffentlicht. Hierin nimmt die Finanzverwaltung erstmals zu den neu eingeführten Verlustverrechnungsbeschränkungen wertloser Forderungen und von Wertpapieren sowie Termingeschäften Stellung. Bundesfinanzhof hält Verlustverrechnungsbeschränkung bei Aktien für verfassungswidrigDer Bundesfinanzhof hatte über den Fall eines Klägers zu entscheiden, der neben freiberuflichen Einkünften und positiven Einkünften aus Kapitalvermögen auch Verluste aus der Veräußerung von Aktien erzielt hatte. Entsprechend der geltenden Vorschrift behandelte das Finanzamt diese Verluste aus der Veräußerung der Aktien als nicht ausgleichsfähig. Stattdessen seien diese Verluste nur mit (künftigen) Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechenbar. Die Verrechnung mit den übrigen positiven Einkünften, auch den positiven Einkünften aus Kapitalvermögen, sei nicht vorgesehen. Dieses Ergebnis ist nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Das Recht auf Gleichbehandlung sei durch die Einschränkung der Verlustverrechnung aus Aktienverkäufen verletzt. Von dem Grundsatz der Besteuerung nach persönlicher Leistungsfähigkeit sei ohne sachlichen Grund abgewichen worden. Nun muss das Bundesverfassungsgericht darüber entscheiden, ob der Gesetzgeber die Verrechnung mit Verlusten aus Aktienverkäufen mit sonstigen Kapitaleinkünften zulassen muss. Bedeutung der EntscheidungEs ist zu erwarten, dass die nun ausstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur für die Verrechnung von Aktienverlusten, sondern auch für die übrigen Beschränkungen der Verlustverrechnung (z.B. Beschränkung auf 20.000 € pro Jahr und weitere Verlustverrechnungskreise, wie etwa für Termingeschäfte) wegweisend sein wird. Allerdings dauern steuerrechtliche Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht verhältnismäßig lange, sodass hier nicht mit einer baldigen Entscheidung zu rechnen ist. Wer Verluste aus Kapitalvermögen erzielt hat, sollte entsprechende Steuerbescheide und den Verweis auf die ausstehende Entscheidung offenhalten. Für zukünftige Veranlagungen ist damit zu rechnen, dass diese Einkünfte nur vorläufig festgesetzt werden, sodass ein Einspruch entbehrlich wird. BMF-Schreiben zu neuen VerlustverrechnungsbeschränkungenDas BMF hat sich ferner erstmals zur steuerlichen Behandlung von Termingeschäften und zur Einordnung von Zertifikaten geäußert. Bislang war unklar, welche Finanzprodukte als Termingeschäfte gelten und damit in den Anwendungsbereich der neu eingeführten Abzugsbeschränkung fallen. Das BMF stellt klar, dass Optionsscheine und Zertifikate als Kapitalforderungen und nicht als Termingeschäfte gelten. Ein Verlust aus Geschäften mit diesen Finanzprodukten ist daher mit übrigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Die Verrechnung ist aber weiterhin auf 20.000 € pro Jahr limitiert, wenn diese Produkte wertlos ausgebucht werden (z.B. Knock-out-Zertifikate). Klargestellt wurde auch, dass Optionsgeschäfte, Futures und sogenannte CFDs (Contract for Differences) als Termingeschäfte zählen. Für sie gilt daher seit dem 1.1.2021, dass Verluste nur mit Gewinnen aus diesen Geschäften verrechnet werden können. Darüber hinaus greift die Einschränkung, dass Verluste nur bis zu einer Höhe von 20.000 € pro Jahr mit positiven Einkünften verrechenbar sind. Weiterhin stellt das BMF nun auch klar, das uneinbringliche Kapitalforderungen zu einem anzuerkennenden Veräußerungsverlust führen. Der Verlust ist mit übrigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen bis zu einer Höhe von 20.000 € pro Jahr verrechenbar. FazitDie Einordnung durch das BMF ist zu begrüßen; sie beseitigt zumindest für die Anleger von Optionsscheinen und Zertifikaten die bislang bestehende rechtliche Unsicherheit. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts bleibt mit Spannung abzuwarten. Eine Feststellung der Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Vorschrift könnte auch weitreichende Folgen für die Verlustbehandlung von anderen Finanzprodukten haben. BFH v. 17.11.2020, VIII R 11/18; BMF v. 03.06.2021 - IV C 1 -S 2252/19/10003 :002
Ich stoße immer wieder auf die Frage, wie das eigentlich mit der steuerlichen Verrechnung unserer Verluste funktioniert und was es mit den einzelnen Verrechnungstöpfen auf sich hat. Viele von uns sammeln und sortieren in diesen Tagen bereits ihre Unterlagen für die kommende Steuererklärung. Es ist noch gar nicht so lange her, da wollte Bundesfinanzminister Olaf Scholz die steuerliche Anrechenbarkeit von Verlusten mit Wertpapieren insolventer Unternehmen abschaffen. Doch dieses Vorhaben ist erstmal vom Tisch. Aus den oben genannten Gründen ist das Thema gerade sicherlich brandaktuell und ich möchte euch daher die Basics zur Verlustverrechnung gerne an meinem eigenen Beispiel möglichst praxisnah erläutern. An dieser Stelle der bekannte Hinweis, dass ich kein Fachmann in steuerlichen Angelegenheiten bin. Trotz aller Sorgfalt bei der Erstellung meiner Artikel kann ich daher keine Haftung für inhaltliche Fehler übernehmen. Eine professionelle Steuerberatung kann und will ich nicht ersetzen. Wie funktioniert die steuerliche Verlustverrechnung?Eine inländische Depotbank ist gesetzlich dazu verpflichtet für seine Kunden verschiedene Verrechnungstöpfe zu führen. Einen Verrechnungstopf könnt ihr euch wie ein virtuelles Konto vorstellen. Insgesamt gibt es drei Verlusttöpfe, denen zwei Steuertöpfe gegenüber stehen. Das Ziel dieser Struktur ist es, die Besteuerung von Kapitalerträgen in eine chronologische Reihenfolge zu bringen und die korrekte Besteuerung eines Anlegers zu ermitteln. PAYPAL-KAFFEEKASSE Dir gefällt mein Blog und du möchtest dich gerne bedanken? Wenn du magst, kannst du mir eine Spende für die Kaffeekasse hier lassen. Vielen Dank, ich weiß deine Anerkennung für meine Arbeit sehr zu schätzen! VerlusttöpfeAuf der linken Seite stehen die Verlusttöpfe. In den Verlusttopf Sonstige kommen alle Verluste aus dem Verkauf von Fonds- bzw. ETF-Anteilen und anderen Wertpapiergeschäften. Manchmal wird der Verlusttopf Sonstige auch Verlusttopf Allgemein genannt. Die Kursverluste aus dem Verkauf von Einzelaktien werden in den Verlusttopf Aktien gebucht. Bemerkenswert ist, dass die Kursverluste aus reinen Aktienfonds oder -ETF nicht hier, sondern im Verlusttopf Allgemein verbucht werden. Hier nur Einzelaktien. SteuertöpfeAuf der rechten Seite stehen die beiden Steuertöpfe. Im Steuertopf Aktien werden ausschließlich realisierte Kursgewinne aus Einzelaktien angesammelt. Alle anderen Erträge, also auch Kursgewinne aus Fonds oder ETF, Dividenden, Zinsen oder auch Stückzinsen befinden sich im Steuertopf Sonstige. Für die Verrechnung von Verlusten gibt es ganz klare Regeln:
Hier seht ihr meine eigenen Verlusttöpfe aus meinem Depot bei der ING*. Auch wenn ihr euer Depot woanders führt, dürfte es bei euch ähnlich aussehen. Praxisbeispiele:In den vergangenen Jahren habe ich 484,18 Euro an Kursverlusten aus dem Verkauf von Einzelaktien angehäuft, die bislang noch nicht verrechnet sind. Beispiel 1:Wenn ich nun z.B. bei o.a. Ausgangslage meine 25 Nestlé-Aktien, die ich für 43 Euro gekauft habe, zu einem Preis von 95 Euro verkaufe, würde ich einen Gewinn von 1300 Euro ((95 – 43 Euro) x 25) realisieren. Diese könnten nun mit den 484,18 Euro verrechnet werden. Anschließend bliebe noch ein Gewinn von 815,82 Euro übrig (1300-484,18 = 815,82) Weil mein Freibetrag bereits ausgeschöpft ist, würden auf den gesamten Betrag von 815,82 Euro Abgeltungssteuer fällig. Beispiel 2:Wenn ich z.B. eine Fresenius-Dividende erhalte, würde diese nur mit dem Verlusttopf Sonstige verrechnet werden können. Da dieser aber leer ist, würde von der ausgezahlten Dividende Abgeltungssteuer abgezogen, weil mein Freibetrag schon ausgeschöpft ist. Was hat es mit dem Quellensteuertopf auf sich?Der Quellensteuertopf dient der Berechnung der Quellensteuer aus ausländischen Kapitalanlagen, sofern diese veranlagt, aber nicht direkt an der Quelle abgeführt wurden. Zur Veranschaulichung hier meine Dividendenabrechnung für meine Starbucks-Aktien: Für meine 44 Aktien erhalte ich eine Bruttodividende von 18,04 US-Dollar. In meinem Fall werden 15 % Quellensteuer für US-Aktien fällig. Umgerechnet sind das 2,44 Euro. Wer mehr über das Thema Quellensteuer wissen möchte, kann sich meine Artikelserie dazu noch einmal durchlesen. Diese werden umgehend dem Quellensteuertopf als nicht verrechnete Quellensteuer zugeschrieben und mindern meine Abgeltungssteuer sobald der Freibetrag ausgeschöpft ist. Der Betrag ist in den 45,67 Euro enthalten. Beispiel 3:Nach dem Nestlé-Verkauf und der Fresenius-Dividende sind nun alle Verrechnungstöpfe leer. Der Freibetrag bleibt natürlich immer noch aufgebraucht. Nun erhalte ich eine Dividende über 100 Euro von Vodafone. Der Inhalt des Quellensteuertopfes wird nun mit der fälligen Kapitalertragssteuer von 25 % verrechnet (45,67 Euro – 25 Euro). Das Ergebnis von 20,67 Euro verbleibt im Quellensteuertopf. US-Quellensteuer In den USA ist die Quellensteuer von 30 auf 15 Prozent reduzierbar. Viele deutsche Depotbanken haben mit der US-Steuerbehörde einen Vertrag geschlossen. Trifft das auf eure Depotbank zu, kommt Ihr automatisch in den Genuss des Rabattes, wenn Ihr bei Eröffnung des Depots angegeben habt, dass Ihr nicht US-steuerpflichtig seid. Meines Wissens nach, sind u.a. ING-DiBa, Comdirect, Consorsbank, Onvista, maxblue und Flatex in den USA registriert. Die einbehaltene Quellensteuer könnt Ihr dann komplett und automatisch wie in meinem Beispiel auf die deutsche Abgeltungssteuer anrechnen lassen. Was passiert zum Ende eines Kalenderjahres?Die beiden Verlusttöpfe werden auch über den 31.12. jeden Jahres hinaus fortgeführt. Solange bis alle Verluste verrechnet sind oder wir uns eine Verlustbescheinigung ausstellen lassen. Wenn wir uns eine Verlustbescheinigung ausstellen lassen, werden die Steuertöpfe und der Quellensteuertopf zum Ende des Jahres durch die Depotbank auf Null gesetzt und die weitere Verrechnung erfolgt dann durch das Finanzamt im Rahmen eurer Steuererklärung. Eine Verlustbescheinigung kann z.B. dann Sinn ergeben, wenn ich Verluste und Gewinne aus mehreren Depots miteinander verrechnen möchte. Wenn unser Freibetrag nicht voll ausgeschöpft wird, verfällt der Betrag aus dem Quellensteuertopf am Jahresende. Was passiert bei einem Depotübertrag?Wenn ihr euer gesamtes Depot zu einer anderen Bank übertragt, könnt ihr auf dem Formular zum Depotübertrag auch die Übertragung der Verrechnungstöpfe beantragen. Dann werden die Verluste ab sofort innerhalb des neuen Depots verrechnet. Verlusttöpfe sind an den Depotinhaber gebunden. Das bedeutet, dass das alte Depot auf den gleichen Namen lauten muss wie das neue, wenn ihr den Inhalt übertragen möchtet. In den folgenden drei Fällen ist kein Übertrag der Verlusttöpfe möglich: 1.Der abgebende und der aufnehmende Depotinhaber sind nicht namensgleich (z.B. bei einem Übertrag von einem Einzel- auf ein Gemeinschaftsdepot). 2.Ihr möchtet nicht das gesamte Depot, sondern nur einzelne Wertpapiere übertragen. 3.Ihr habt keinen Antrag auf Übertragung der Verlusttöpfe gestellt. Trifft eine der drei Optionen zu, erhaltet ihr von der alten Depotbank auf Antrag eine Verlustbescheinigung und könnt diese dann später mit der Steuererklärung einreichen. Die Verrechnung erfolgt dann eben etwas später. Ich würde mich freuen, wenn ich ein wenig Licht in den Steuerdschungel bringen konnte. Wenn ich dieses komplizierte Thema nicht verständlich erklärt habe, schreibt das gerne in die Kommentare, dann besser ich das nach und ergänze den Beitrag laufend, damit wir irgendwann eine umfassende Anlaufstelle für dieses Thema haben. Wenn euch mein Beitrag geholfen hat, freue ich mich über eine Spende für die PAYPAL-Kaffeekasse. PAYPAL-KAFFEEKASSE Dir gefällt mein Blog und du möchtest dich gerne bedanken? Wenn du magst, kannst du mir eine Spende für die Kaffeekasse hier lassen. Vielen Dank, ich weiß deine Anerkennung für meine Arbeit sehr zu schätzen! Q&A: Häufige FragenQ: Angenommen, ich realisiere am Jahresanfang einen Gewinn und im weiteren Verlaufe des Jahres mache ich einen Verlust. Kann der Gewinn auch nachträglich noch mit dem Verlust verrechnet werden? A: Ja. Das geschieht durch die sogenannte nachträgliche Verlustverrechnung, die deine deutsche Depotbank unterjährig fortlaufend automatisch vornehmen sollte. Q: Gewinne aus dem Verkauf von Einzelaktien können mit beiden Verlusttöpfen verrechnet werden. Welcher der beiden Verlusttöpfe wird dabei zuerst geleert? A: Der Verlusttopf Aktien wird zuerst geleert. Anschließend wird mit dem Verlusttopf Sonstige verrechnet. Seid ihr auf der Suche nach dem passenden Depotanbieter?Ich führe mein Depot bei der ING*, weil die beliebte Direktbank in meinen Augen das beste Komplettpaket für meine Bedürfnisse zur Verfügung stellt. Besonders gelungen finde ich die App und den telefonischen Support. Wenn ihr auf der Suche nach einem Depotanbieter seid, lohnt es sich, sich das Direkt-Depot der ING einmal genauer anzusehen*. Sollte ein unschlagbarer Preis das Hauptkriterium für euren Depotanbieter sein, kann ich euch Trade Republic empfehlen. Hier ist eine ganz neue Generation für die Depotführung ohne Gebühren und Negativzinsen entstanden. Aktien- und ETF-Sparpläne sind dort kostenlos. Einzelaktien und Cryptos könnt ihr für nur 1 Euro handeln! Dadurch ergeben sich ganz neue Möglichkeiten auch für kleine Beträge Aktien zu handeln, ohne dass eure Rendite durch Ordergebühren aufgefressen wird. Hier geht’s zu Trade Republic!* NewsletterAbonniere meinen Newsletter und bleibe immer auf dem Laufenden!Weitere Artikel über SteuernRelated Posts97 Comments
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Wie lange ist eine Verlustbescheinigung gültig?Die gesetzliche Frist für die Verlustbescheinigung läuft am 15. Dezember eines jeden Jahres ab. Danach wird die Verlustbescheinigung nicht mehr rückwirkend ausgestellt und die Verrechnung ist für das laufende Jahr verwirkt.
Kann man Verluste aus Kapitalvermögen aus Vorjahren noch geltend machen?Denn der Verlust kann noch mit positiven Einkünften anderer Jahre verrechnet werden: Zum einen mit einem Plus, das im Vorjahr entstanden ist, zum anderen aber auch mit positiven Einkünften der Folgejahre.
Wie lange kann man aktienverluste vortragen?Seit der Einführung der Abgeltungssteuer im Jahr 2009 kann der Verlustvortrag lebenslang durchgeführt werden, es gibt de facto kein Verfallsdatum für die angefallenen Verlustvorträge.
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