Cannabis-Konsum bei Jugendlichen: Woran erkenne ich, dass mein Kind kifft?
15. Februar 2016 um 11:09 Uhr
Haschisch und Marihuana an Schulen: Kifft mein Kind auch?
Cannabis legalisieren oder nicht? Darüber wird in Deutschland zur Zeit wieder heftig diskutiert. Die Befürworter meinen, wenn Kiffen nicht mehr verboten ist, lassen Jugendliche eher die Finger davon. Kritiker behaupten: Marihuana macht dumm und antriebslos. Eine neue Studie scheint genau das zu bestätigen. Wir zeigen, was der Cannabis-Konsum bei Kindern und Jugendlichen wirklich anrichtet und wie Eltern erkennen können, ob ihre Kinder kiffen.
Cannabis-Konsum bei Jugendlichen: Hat Ihr Kind schon mal gekifft?
deutsche presse agentur
Tatsächlich wird Cannabis von einigen Kindern und Jugendlichen sogar täglich konsumiert - und das hat Folgen für das ganze Leben. Suchtmediziner Dr. Derik Hermann kennt die typischen Folgen von Cannabis-Konsum: Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, eine Absenkung des Intelligenzquotienten und - bei starkem Konsum - sogar eine Entwicklung von Psychosen, bis hin zu Halluzinationen und Verfolgungswahn.
Gerade weil sich das jugendliche Gehirn noch in der Entwicklung befindet, ist der Schulalltag bekifft kaum zu bewältigen. Gras, Marihuana, Cannabis - es ist der Reiz des Verbotenen, einmal mitmachen, dazugehören. Und auch andere Gründe spielen eine große Rolle, weiß Dr. Hermann: "Es sind oft Jugendliche, die von Misserfolgen geprägt werden - in der Schule und in ihrem Umfeld. So sind es gerade diejenigen, die es im Leben schwer haben, die eher mit dem Konsumieren von Cannabis anfangen.
Cannabis-Konsum: Das sind die Symptome
Oft fragen sich die Eltern, was mit ihren Kindern los ist, warum die schulischen Leistungen nachlassen und warum sie sich immer mehr von der Familie abkapseln. Das eigentliche Problem wird nicht erkannt. Dabei sind die Symptome ähnlich wie bei Betrunkenen:
- verwaschene Sprache
- Koordinationsprobleme
- langsamere Reaktionen
- rote Augen
- auffällig große oder kleine Pupillen
Erkennen Sie bei Ihrem Kind diese Anzeichen, gilt es viel Feingefühl zu beweisen. Konfrontieren Sie Ihr Kind ganz einfühlsam mit dem Verdacht und suchen Sie schnellstmöglich zusammen bei einer Suchtberatungsstelle Hilfe.
Familie
Cannabis
Konsum
Folgendes kann passieren, wenn der Konsum illegaler Drogen nachgewiesen wurde:
1. Wer unter der Wirkung von Cannabis (Haschisch, Marihuana), Amphetamin, LSD, Ecstasy, Kokain und Heroin ein Kraftfahrzeug führt, handelt sich immer – auch ohne Fahrfehler oder Unfall! – eine Ordnungswidrigkeit ein (§ 24a Straßenverkehrsgesetz. Den sollte jede/r junge FührerscheinbesitzerIn kennen, deshalb steht er unten im Wortlaut). Konkret bedeutet das:
•
Geldbuße bis 1500 Euro
• Fahrverbot (1-3 Monate)
• 4 Punkte in Flensburg
Zusätzlich kann
2. niemand damit rechnen, nach Ablauf einer gerichtlich festgelegten Führerscheinsperre problemlos die Papiere wieder zu erhalten. Es liegt ganz im Ermessen der Führerscheinstelle, ob und wann man den Führerschein zurück erhält – und unter welchen Bedingungen. Wer Pech hat, muss zur MPU (Medizinisch-psychologische Untersuchung) oder zum/zur
Facharzt/-ärztin, was in jedem Fall ordentliche Kosten verursacht (MPU ca. 700 Euro).
Die Führerscheinstelle kann sogar den Schein einziehen, wenn lediglich ein Fahrverbot ausgesprochen wurde.
Und zusätzlich kann
3. auch wer ohne Auto, aber mit Drogen im Blut oder Urin von der Polizei geschnappt wird, seinen Führerschein verlieren. Die Ordnungshüter informieren nämlich immer die Führerscheinstelle – und es liegt auch hier im Ermessen der Behörde,
ob und welche Maßnahmen sie ergreift. Dies gilt für alle illegalen Drogen – inzwischen mit Ausnahme von Cannabis.
Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich im Juni 2002 entschieden, dass die bisherige Praxis der Führerscheinstellen, gelegentlichen Cannabiskonsum auch dann mit Führerscheinentzug zu ahnden, wenn es keine Anhaltspunkte für eine Verkehrsbezogenheit gibt, nicht rechtmäßig ist.
Nur wenn der Verdacht besteht, dass der/die FahrzeugführerIn die Teilnahme am Straßenverkehr und den
Cannabiskonsum nicht zu trennen vermag, darf die Verweigerung des Drogentests den Führerscheinentzug zur Folge haben.
Damit wird die Rechtslage zum Führerscheinentzug bei einem Cannabisfund der bei einem Alkoholfund angenähert, aber nicht gleichgestellt. D. h. der Kasten Bier im Auto führt nicht zum Führerscheinentzug, wenn der/die FahrerIn nicht alkoholisiert ist, das Haschischpiece im Auto birgt weiterhin Risiken für den Führerschein, während ein Haschischfund außerhalb des Autos in
Zukunft in Bezug auf den Führerschein unproblematisch sein sollte.
Die Rechtslage bei Alkohol und Cannabis ist unterschiedlich, wenn es um das Fahren unter Drogeneinfluss geht: Bei Alkohol muss der konkrete Beweis mittels Blutprobe erbracht werden, dass der Fahrer zum Zeitpunkt der Fahrt unter Alkoholeinfluss stand, während bei Cannabis auch in Zukunft konkrete Verdachtsmomente, wie z. B. die Asche eines Joints im Aschenbecher oder ein nachgewiesener regelmäßiger Cannabiskonsum ausreichen,
den Führerschein zu entziehen.
Betroffene, deren Führerschein auf Grund der bisherigen Regelung entzogen wurde, ohne dass eine Verkehrsbezogenheit nachgewiesen wurde, können einen neuen Antrag bei der Verkehrsbehörde unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (AZ:1BVR 2062/96 und 1BVR 2428/95) stellen, am besten mit Unterstützung durch einen Anwalt.
Hier weitere Informationen: www.checkwerfaehrt.de
So können Drogen wirken: tabellarische Übersicht
§ 24a Straßenverkehrsgesetz:
Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines der nachfolgend genannten berauschenden Mittel im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt.
Ein Verstoß liegt dann vor, wenn bestimmte Substanzen im Blut nachgewiesen werden können, unabhängig von deren tatsächlicher Wirkung im jeweiligen Einzelfall.
Rechtsfolgen:
• Geldbuße bis 1.500 Euro
• Fahrverbot
•
4 Punkte in Flensburg
Anlage zu § 24a, Abs. 2
• Cannabis – Tetrahydrocannabinol
• Heroin – Morphin
• Morphin – Morphin
• Kokain – Benzoylecgonin
• Amphetamin – Amphetamin
• Designer-Amphetamin – MDEA
• Designer-Amphetamin – MDMA (Ecstasy)