Sehr viele Menschen haben eine private Unfallversicherung. Inhalt des Versicherungsvertrages ist in der Regel, dass im Falle eines unfallbedingten Dauerschadens eine hohe Summe gezahlt wird, manche Verträge sehen auch die Zahlung einer feststehenden Rente ab einem bestimmten Grad der Invalidität vor. Die private Unfallversicherung hat – anders als die gesetzliche – den Charme, dass ihre
Leistungen, sofern der Unfall durch eine dritte Person verursacht wurde, auf die Leistungen eines Haftpflichtversicherers nicht anrechenbar sind. Dies bedeutet, dass man zusätzlich zum Schadenersatz noch eine weitere Versicherungsleistung obendrauf bekommt. Um allerdings in den Genuss einer Unfallversicherungsleistung zu gelangen, sind einige Hürden zu nehmen. Zum einen muss die Invalidität durch den Unfall verursacht und binnen eines Jahres ab Unfall eingetreten sein. Die wiederum muss
ärztlicherseits (bei den meisten Versicherungen) binnen 15 Monaten ab Unfall festgestellt sein. Oft hat die Versicherung dann noch ein Prüfungsrecht nach drei Jahren, ob die Invalidität immer noch besteht oder sich verändert hat, kurzum, wie bei allen Versicherungen reicht der Umstand, einen Unfall gehabt zu haben, bei weitem nicht aus, um an die Versicherungsleistung zu kommen. Vielmehr sind eine Vielzahl von Hürden zu nehmen bevor die Versicherung zahlt. Vom Moped
geweht Nunmehr wirft die Versicherung ihrem Versicherungsnehmer und Beitragszahler vor, dass er nur deshalb von der Straße abgekommen sei, da er immer noch Alkohol im Blut hatte. Auch sei der Unfall bei einer vorsätzlichen Straftat passiert. Der Versicherungsnehmer wiederum trägt vor, Grund für den Sturz sei alleinig Die Versicherung beruft sich hier auf § 5.1 und 5.2 AUB (Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen). 5.1 lautet: „Ausgeschlossene Unfälle“ Ursachen für die Bewusstseinsstörung
können sein: Nunmehr trägt die Versicherung vor, dass der Versicherte immer noch betrunken gewesen sei. Ein Rückrechungsgutachten habe einen Promillewert von nahezu als 1,1 zum Unfallzeitpunkt ergeben, so dass eine andere Ursache als der Alkohol für den Unfall ausgeschlossen sei. Dem tritt der Versicherte entgegen. Entscheidend ist das Wörtchen „durch“ in den AUB. So sei der Unfall gerade nicht durch den Alkoholkonsum, sondern durch die Windböe entstanden und wäre auch einem nüchternen Fahrer passiert. Das Gericht tendiert dazu, der Auffassung des Versicherten zu folgen. Beweisbelastet für einen Unfall durch Bewusstseinsstörung sei zunächst die Versicherung, da dies eine für sie günstige Tatsache sei. Zwar, so das Gericht, spräche der Beweis des ersten Anscheins (für Lateiner:
der „prima facie“ Beweis) tatsächlich dafür, dass der Alkohol unfallursächlich war, war doch ein relativ hoher Promillegehalt nachweisbar. Allerdings könne der Versicherte den Anscheinsbeweis erschüttern, wenn er den Nachweis erbringen könne, dass es an diesem Tag auf seiner Fahrtstrecke Windböen gab, die auch einen nüchternen Fahrer vom Weg abgebracht hätten. Gelingt dieser Nachweis, Auch der Einwand der vorsätzlichen Straftat (§ 5.2 AUB) greift hier nicht. Trunkenheitsdelikte werden so gut wie immer fahrlässig begangen, da kaum ein Betrunkener weiß, dass er so betrunken ist, dass er nicht mehr fahren kann. Alle betrunkenen Autofahrer, die der Autor in seiner nunmehr bald 15 jährigen Tätigkeit als Verkehrsrechtler vertreten hat, hielten sich für absolut in der Lage, ein Auto zu lenken. Aber gerade das Bewusstsein dafür, nicht mehr fahren zu können, wäre die Voraussetzungen für eine vorsätzliche Trunkenheitsfahrt. Das Urteil bleibt abzuwarten. Weitere Informationen können wie immer beim Verfasser unter in anonymisierter Form angefordert werden. Weitere Beiträge auf
www.querschnittlaehmung.net. Der Rechtsanwalt und Fachanwalt für Was zahlt die Unfallversicherung bei Sturz?So fragen sich viele, was die Unfallversicherung bei einem Knochenbruch oder Sturz zahlt. Meist lautet die Antwort: Gar nichts. Denn in der Regel heilen Knochenbrüche und Verletzungen wieder vollständig ab – die Beeinträchtigung ist also nicht dauerhaft.
In welchem Fall zahlt die Unfallversicherung nicht?Bei folgenden Ereignissen zahlt die Unfallversicherung häufig nicht: Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen des Versicherten, einschließlich solche durch Trunkenheit. Darunter fallen manchmal auch Unfälle, die durch einen Schlaganfall, Epilepsie oder andere Krampfanfälle verursacht wurden.
Was deckt die private Unfallversicherung alles ab?Die private Unfallversicherung umfasst alle Unfälle des täglichen Lebens – also sowohl in Ihrer Freizeit als auch während der Arbeit. Der Schutz gilt weltweit.
Wann kann man die Unfallversicherung in Anspruch nehmen?Die private Unfallversicherung springt ein, wenn ein Unfall dauerhafte geistige oder körperliche Beeinträchtigungen nach sich zieht oder sogar zum Tod führt. Aber auch bei Unfallfolgen, die nicht von Dauer sind, leistet die Unfallversicherung.
Wer zahlt bei Sturz?Jeder Arbeitnehmer ist über die gesetzliche Unfallversicherung versichert. Das heißt, wenn ein Unfall auf der Arbeit oder auf dem Arbeitsweg passiert, tritt die gesetzliche Unfallversicherung für den Schaden und die Folgekosten ein. Die gesetzliche Unfallversicherung ist Sache des Arbeitgebers.
Was zählt nicht als Unfall?Durch die Einschränkung auf die Einwirkung von außen werden Ereignisse im Inneren der Person (z.B. Blutungen an inneren Organen) nicht als Unfall verstanden. Unfreiwillig ist das Ereignis, sofern die Person den Gesundheitsschaden nicht vorsätzlich herbeiführt.
|