Fußgänger sind ganz klar die schwächsten Verkehrsteilnehmer und deshalb mit besonderen Rechten ausgestattet, einige Rechte und Pflichten erfahrt ihr hier. Show
Veröffentlicht am 16.08.2022 Fußgänger sind ganz klar die schwächsten Verkehrsteilnehmer und deshalb mit besonderen Rechten ausgestattet. Dieser Umstand verleitet aber so manchen Fußgänger dazu, sorglos auf Straßen zu spazieren oder Schutzwege zu queren – eine Kollision mit einem Auto endet allzu oft dramatisch. Es folgt eine Übersicht über Rechte und Pflichten von Fußgängern sowie die durchaus möglichen Strafen bei deren Missachtung (Rechte und Pflichten der Autofahrer haben wir hier zusammengefasst). Gehen am Fahrbahnrand: Auf welcher Straßenseite geht man?Fußgänger, ob alleine oder in Gruppen, dürfen den linken Fahrbahnrand (außer im Falle einer Unzumutbarkeit) nutzen, dabei aber andere Straßenbenützer wie etwa Autofahrer nicht gefährden oder behindern, so sinngemäß die StVO. Ist ein Gehweg oder Gehsteig vorhanden, muss dieser lt. StVO auch genutzt werden. Andernfalls muss das Straßenbankett, oder wenn dieses fehlt, der äußerste Fahrbahnrand genutzt werden. Wenn es die Umstände erfordern, gilt außerdem: Rechts ausweichen und links vorgehen. Diese Regeln für Fußgänger gelten im Übrigen auch dann, wenn z.B. ein Kinderwagen oder Rollstuhl geschoben oder gezogen wird. Überqueren der Fahrbahn mit SchutzwegLeider häufig zu beobachten: Ein Schutzweg, der als „Freibrief“ für eine Überquerung der Straße wahrgenommen wird, ohne dabei auf andere Verkehrsteilnehmer zu achten. Das ist nicht nur gefährlich, sondern auch verboten: Ein Schutzweg („Zebrastreifen“), der nicht durch eine Ampel oder durch einen Schutzmann geregelt ist, darf nicht unmittelbar und überraschend vor einem Fahrzeug betreten und überquert werden. Somit ist klar: Auch Fußgänger müssen die Verkehrslage im Bereich des Schutzweges genau beobachten, bevor dieser betreten wird. Und: Auch auf einem Schutzweg gibt es keine Narrenfreiheit, vielmehr muss die Straße in „angemessener Eile“ überquert werden. Überqueren der Fahrbahn ohne SchutzwegAuch außerhalb von Schutzwegen dürfen Fußgänger eine Straße überqueren (Ausnahme: Autobahnen/Autostraßen), hier gilt: Es muss der kürzeste Weg gewählt werden und der Fahrzeugverkehr darf in keiner Weise behindert werden – egal ob auf einem kleinen Feldweg oder einer vielbefahrenen Bundesstraße. Mögliche Strafen für FußgängerDie Regeln der StVO bezüglich der Fußgänger im Straßenverkehr sind kein „Verhaltensvorschlag“ seitens der Gesetzgebung, sondern Gesetze, die bei einem Verstoß mit Geldstrafen geahndet werden können. Die Höhe der Strafe für einen einzelnen Verstoß kann bis zu 726 Euro liegen. Eine Geldstrafe kann somit nicht nur fällig werden, wenn man als Fußgänger bei Rot über eine Kreuzung, einen Schutzweg marschiert oder vor einem herannahenden Auto überraschend die Straße betritt, sondern auch dann, wenn man den Schutzweg nicht in der gebotenen Eile überquert, weil man z.B. mitten am Schutzweg in ein Gespräch mit einem Bekannten vertieft ist. Als Fußgänger bei Rot über die AmpelBezahlt die Haftpflichtversicherung mögliche Schadensersatzforderungen des Autofahrers? Die Haftpflichtversicherung eines Fußgängers sollte zwar mögliche Schadensersatzforderungen für den Unfallgegner übernehmen – einige Fälle zeigen aber, dass die Versicherungen die Sachlage nicht immer so einschätzen wie erhofft. Laut deren Argumentation liegt ein Vorsatz vor, wenn man bewusst bei roter Ampel eine Fahrbahn quert, was zu einem Ausschluss der Deckung führt. Zwar ist der OGH in einem Fall, der vom ÖAMTC juristisch begleitet wurde, dieser Argumentation nicht gefolgt und hat dennoch zugunsten eines Fußgängers entschieden. Aber man sollte sich trotzdem bewusst sein, dass ein Überqueren der Straße bei roter Ampel unangenehme juristische und folglich kostspielige Folgen haben kann. Fazit: Eine Haftpflichtversicherung ist auch für Fußgänger äußerst empfehlenswert.
Fußgänger stellen sich Radfahrer in den WegDer neueste Beitrag zum Thema "Fußgänger stellen sich Radfahrer in den Weg" im Forum "Aktuelle juristische Diskussionen und Themen" wurde erstellt am 22. April 2020.
Ähnliche Themen zu "Fußgänger stellen sich Radfahrer in den Weg":
Tempolimit auch für Radfahrer gültig? Ich bin gerade etwas verwirrt. Ich kenne so einige Stories, da (Renn-)Radfahrer mit hohen Fahrgeschwindigkeiten "geblitzt" wurden, und zumeist stand dabei, daß der Radfahrer unbehelligt bleibe, da ein Tempolimit immer nur für motorisierte Fahrzeuge gelte. Und heute lese ich einen anderen Bericht, bei dem die Polizei darauf hinweist, daß aufgestellte Tempolimits (schwarze Zahl in rotem Kreis) für alle Verkehrsteilnehmer, gleich welcher Art gelten, und falls man einen "Rad-Raser" identifizieren könne, mit den gleichen Strafen zu rechnen sei, wie für Kfz-Fahrer. Da muss ich ich glatt an das Tempolimit von 5 (ja, fünf!) km/h denken, welches in München auf dem Marienplatz aufgestellt war - oder immer noch ist? Ernsthafte könnte so mache Tempo 30-regelung werden, das kann man durchaus auch mit Muskelkraft, und auch ohne Hangneigung schaffen.
Unfall PKW/Fahrrad im Kreisverkehr - Ermittlung wg. fahrlässiger Körperverletzung? Erstmal hallo an alle hier im Forum! Mal angenommen, ein Autofahrer fährt an einen Kreisel, schaut vor der Einfahrt in den Kreisverkehr nach links ob andere Fahrzeuge kommen, stellt fest dass alles frei ist und fährt hinein. Und plötzlich käme von rechts und somit auf der falschen Straßenseite fahrend (es gäbe auf beiden Seiten der Straße einen Radweg) ein Fahrradfahrer mit viel zu hohem Tempo den Berg runtergeschossen. Der Autofahrer würde den Radfahrer noch im letzten Moment bemerken und sofort bremsen, der Radf. würde das selbe tun, doch es wäre schon zu spät, und der Radf. würde gegen den rechten Kotflügel knallen und auf der Motorhaube landen, von der er wieder auf den Radweg zurückgeschleudert würde. Bis auf einen großen Schreck sei ihm aber nichts weiter passiert und er möchte auch keinen Krankenwagen. Der Autof. würde sofort die Polizei rufen, die bereits vorsichtshalber doch einen Krankenwagen anforden würde und ein Zeuge könnte bezeugen, dass der Radf. zu schnell und auf der falschen Seite fuhr, könnte aber keine Auskunft darüber geben, wie schnell der Autof. beim Anfahren an den Kreisverkehr war, was die Polizei dazu veranlassen würde, eine gewisse Teilschuld beim Autof. nicht auszuschließen, jedoch festzustellen, dass der Hauptverursacher des Unfalls der Radf. sei. Und ggf. würde der Autof. noch einen Anhörungsbogen bekommen, wo dieser nochmal das Geschehen schildern soll. Eine Woche später würde dann tatsächlich Post kommen, und zwar in Form einer Ermittlung wegen fahrlässiger Körperverletzung mit Personenschaden (§229 StGB, §59 StGB). Der Autof. würde alles nochmal aus seiner Sicht schildern (und auch nur das Kreuz bei "Person XY möchte sich äußern" machen, und sonst nichts anderes ankreuzen). Der Fahrradf. sei unversehrt, einen Tag nach dem Unfall würde er dem Autof. eine Nachricht schicken, dass er wieder fit sei. Außer einem Schaden am Auto und einem kaputten Rad wäre nichts weiter passiert. Fragen: 1. Wie wahrscheinlich wäre es nun, dass der Fall eingestellt würde? 2. Bei Einstellung, wie sähe da die Schuldverteilung aus? 3. Würde der Fall vor Gericht gehen, was hätte der Autofahrer zu befürchten? 4. Bestünde die Möglichkeit, dass aus der vermeintlichen Straftat des Autof. eine Ordungswidrigkeit wird und diese auch so geahndet wird? 5. Könnte man sagen: "wäre der Radf. auf der richtigen Straßenseite unterwegs gewesen, wäre es gar nicht erst zum Unfall gekommen."? Danke
Fahrzeugführer hupt beim Abbiegen Fußgänger an Folgende Situation: https://up.picr.de/38359373jd.png Bei obiger Straßenkreuzung mündet eine verkehrsberuhigte Seitenstraße (Zeichen 250 mit Zusatzzeichen, das die Durchfahrt für Linien-, Rad-, Taxi- und Lieferverkehr und Anlieger erlaubt) von Westen in die vorfahrtberechtigte, durchgehende Straße in Nord-Süd-Richtung. Die Zufahrt von Nórden erlaubt allerdings ausschließlich Rechtsabbiegen von der Bussonderspur (Zeichen 245), von Süden bestehen keine Beschränkungen. Die durchgehende Straße erfüllt die Funktion einer Nebenstraße mit wenig Verkehr. Einen Gehweg gibt es nur auf der westlichen Seite, daher entfallen auch Fußgängerampeln in West-Ost-Richtung. Die Ampelschaltung schaltet zunächst die Signale für die Vorfahrtstraße in beiden Fahrtrichtungen sowie Fußgängerampeln in gleicher Richtung auf grün. Für kurze Zeit schalten die Fußgängerampeln sowie die Fahrbahnampel von Nórden her rot, damit Linksabbieger die Kreuzung räumen können. Dann schaltet auch die Ampel von Süden her rot und die Ampel der Ausfahrt grün. Gegeben sei erstere Schaltung, in der alle Verkehrsteilnehmer auf der Vorfahrtstraße grün haben. Ein Fußgänger (1), auf der Skizze mit X markiert, quert von Süden kommend bei der für ihn grünen Fußgängerampel die Furt, bleibt dort einen Moment stehen weil er kurz abgelenkt ist (kramt in der Tasche, schaut auf das Handy). In diesem Moment biegt aus gleicher Richtung kommend ein Linienbus ab (2), bleibt wenige Zentimeter hinter dem Fußgänger stehen (der steht mit dem Rücken zum Bus), blockiert die Kreuzung, und hupt. Der Fußgänger erschrickt, dreht sich um, der Fahrer gestikuliert wild winkend, der Fußgänger solle endlich verschwinden. Gleichzeitig blockiert der Gelenkbus die Kreuzung und damit ein von Nórden kommendes Fahrzeug (3). Der Fußgänger räumt die Kreuzung nach dem Schreckmoment noch bei Fußgänger-Grün. Wer hat nun welche Ordnungswidrigkeit(en) oder evtl. Straftat begangen? Objektiv würde ich auf § 9 StVO erkennen (Owi), mit Gefährdung. Auch wenn der Busfahrer den Fußgänger nicht überfahren will, was für 315b/c StGB Voraussetzung ist, könnte er durchaus vom Bremspedal abrutschen. Eine Gefährdung ist zumindest nicht ausgeschlossen und daher m.E. straßenverkehrsrechtlich zu bejahen. Wie sieht es mit Nötigung aus? Ich hadere mit dem physischem Zwang. Subjektiv würde ich den Fahrer zur MPU schicken. Verwaltungsrechtliche Frage: Darf so eine Ampelschaltung überhaupt angeordnet werden? Für die Linksabbieger von Süden kommend läßt sich offenbar aus Platzgründen keine separate Linksabbiegespur einrichten. Trotzdem sollten die Linksabbieger nicht gleichzeitig mit den parallel laufenden Fußgängern grün bekommen, da der Abbiegevorgang auch einen gewissen Druck erzeugt, möglichst schnell abzubiegen. Und schnell ist in den wenigsten Fällen sicher. Auf welcher Seite muss man laufen?Ohne Gehweg müssen Fußgänger innerhalb geschlossener Ortschaften wahlweise den rechten oder linken Fahrbahnrand nutzen. Außerhalb geschlossener Ortschaften den linken Fahrbahnrand, wenn das zumutbar ist.
Auf welcher Straßenseite wandert man?Ansonsten ist es innerhalb geschlossener Ortschaften erlaubt, dass Fußgänger am linken oder rechten Straßenrand entlang gehen. Sind Sie außerhalb einer geschlossenen Ortschaft unterwegs, sind Sie auf der sicheren Seite, wenn Sie den linken Straßenrand benutzen.
Wer hat Vorfahrt Radfahrer oder Fußgänger?Gemeinsamer Geh- und Radweg
Radfahrer haben keinen Vorrang, die Fußgänger müssen sie aber durchfahren lassen. Die StVO sagt, dass sie auf Fußgänger Rücksicht nehmen müssen. Das bedeutet, dass man als Radfahrer klingeln darf, um Fußgänger zu warnen, aber warten muss, bis sie den Weg frei machen.
Sind Jogger Fußgänger?Jogger, Rollschuhfahrer und Inline-Skater sind Fußgänger im verkehrsrechtlichen Sinn und unterliegen daher grundsätzlich der Verpflichtung des § 25 StVO. Sie verhalten sich verkehrsgerecht, wenn sie Außerorts am linken Fahrbahnrand laufen (OLG Köln VRS 65 169; BGH NZV 02 225).
|