Ein Betrieb muss seinen Auszubildenden für die Berufsschule freistellen. Die Zeit gehört zur Arbeitszeit und wird daher auch bezahlt. Fielen jedoch nur minderjährige Azubis unter die Regelung, gilt das nun auch für 18-Jährige und Ältere. Show Freistellung für die BerufsschuleGenerell gilt: Betriebe dürfen Auszubildende nicht vor dem Berufsschulunterricht beschäftigen, wenn dieser vor neun Uhr beginnt. Das Bundesausbildungsgesetz (BBiG) unterscheidet im §15 darüber hinaus zwischen einer „Freistellung“ für die Berufsschule und einer „Anrechnung“ auf die Arbeitszeit. Der Chef muss seinen Azubi für die Berufsschule freistellen für: Bild: Getty Images Unter welchen Bedingungen muss der Schüler nach dem Unterricht in den Betrieb?Welche Zeiten werden angerechnet?Angerechnet auf die tägliche, bzw. wöchentliche Arbeitszeit werden: Ein einzelner Berufsschultag pro Woche mit mehr als fünf Unterrichtsstunden wird mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit angerechnet. Diese richtet sich nach dem Ausbildungsvertrag. Ist dort eine 40-Stunden-Woche mit fünf Arbeitstagen festgelegt, rechnet der Betrieb dem Azubi acht Arbeitsstunden an. Bei einer 36-Stunden-Woche und sechs Arbeitstagen sind es sechs Stunden. Kommt ein zweiter Tag in der Berufsschule pro Woche hinzu, gilt für diesen eine andere Regelung. Statt der Arbeitszeit wird beim zweiten Berufsschultag die Schulzeit inklusive der Pausen angerechnet. Für diesen zweiten Tag gilt auch kein Beschäftigungsverbot im Betrieb. Lässt es die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit zu und ist der Arbeitsweg entsprechend kurz, darf der Chef den Azubi nach der Berufsschule ins Geschäft zurückbeordern. An Berufsschultagen mit maximal fünf Stunden Unterricht und 45 Minuten pro Stunde, dürfen Azubis nach der Berufsschule noch arbeiten. Voraussetzung für die Rückkehr ins Unternehmen ist jedoch, dass es zumutbar und sinnvoll ist. Während einer Woche Blockunterricht mit insgesamt 25 Stunden und je 45 Minuten pro Unterrichtsstunde, dürfen Auszubildende nicht mehr im Betrieb arbeiten. Mit einer Ausnahme: Findet im Betrieb in dieser Woche eine Ausbildungsmaßnahme bis maximal zwei Stunden statt, darf der Chef die Anwesenheit der Azubis verlangen. Angerechnet wird eine solche Berufsschulwoche mit der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit. Die angerechnete Zeit in der Berufsschule wird mit der Ausbildungsvergütung bezahlt. Pausen bei Rückkehr nach Berufsschule?Auch für die Arbeitszeit nach der Berufsschulzeit gelten die üblichen Pausenregelungen. Diese sehen für minderjährige Azubis 60 Minuten an Tagen mit mehr als sechs Arbeitsstunden vor. Für volljährige Auszubildende sind es 30 Minuten für Arbeitstage zwischen sechs und neun Stunden. Darüber hinaus sind es 45 Minuten. Dabei sind Ausbildungs- und Arbeitszeit synonym. Pausen während der Berufsschule werden auf diese Zeiten angerechnet, sofern sie mindestens 15 Minuten lang sind. Wegezeit gleich Arbeitszeit?Der Paragraf 15 BBiG regelt, dass ausschließlich die Zeit des Berufsschulunterrichts sowie die Pausen angerechnet werden. Wegezeiten zwischen Betrieb und Berufsschule fallen daher raus aus der Anrechnung. AUTORdie als Diplom-Volkswirtin und freie Autorin an Wirtschafts- und Managementthemen erarbeitet. Bild: D. Neitzel Ausbildung Anrechnung der Berufsschule auf die Ausbildungszeit
Freistellung für den BerufsschulbesuchDer Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, schulpflichtige Auszubildende für den Berufsschulunterricht – unter Fortzahlung der Vergütung – freizustellen (§ 15 BBiG, § 9 JArbSchG). Der Ausbildungsbetrieb muss ihnen also die Teilnahme am Unterricht ermöglichen und darf sie während dieser Zeit nicht beschäftigen – egal wie dringlich die Erledigung im Betrieb anfallender Arbeiten auch sein mag. Zudem dürfen Auszubildende vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht nicht beschäftigt werden (§ 9 JArbSchG).
Anrechnung der BerufsschulzeitVon der Freistellung zu unterscheiden ist die Frage der Anrechnung der Berufsschulzeit. Die Anrechnung regelt, in wie weit die Berufsschulzeit als Arbeitszeit gilt, also die betriebliche Ausbildungszeit ersetzt. Die Anrechnung der Berufsschulzeit ist seit dem 1.1.2020 für jugendliche und erwachsene Auszubildende gleich geregelt:
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