Fragebogen zur steuerlichen erfassung 2022 pdf

Lucom Interaction Platform versucht, die Fähigkeiten Ihres Web-Browsers automatisch zu erkennen. Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Falls ihr Browser nicht erkannt werden konnte oder JavaScript deaktiviert ist, klicken Sie bitte auf den folgenden Button.


Steuerliche Formulare für die Existenzgründung durch natürliche Personen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften nach deutschem und ausländischen Recht

Information zu den amtlichen Vordrucken der Fragebögen zur steuerlichen Erfassung

Steuerpflichtige müssen dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats nach Eröffnung eines land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes oder Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit weitere Auskünfte über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse erteilen (§ 138 Absatz 1b Satz 1 und Absatz 4 AO). Diese Auskünfte sind ab dem 01.01.2021 in folgenden Fällen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln (§ 138 Absatz 1b Satz 2 AO):

  • Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Einzelunternehmen);
  • Gründung einer Personengesellschaft/-gemeinschaft;
  • Gründung einer Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft.

Ab dem 01.01.2022 gilt die elektronische Übermittlungsverpflichtung auch für folgenden Fragebogen zur steuerlichen Erfassung:

  • Gründung einer Körperschaft nach ausländischem Recht.

Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Fragebögen werden die zugehörigen Vordrucke ab 2021 bzw. ab 2022 weder im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung noch auf unseren Internetseiten bereitgestellt. In den Fällen, in denen das zuständige Finanzamt auf Antrag zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichtet hat, sind die Papiervordrucke beim Finanzamt erhältlich.

Für die elektronische authentifizierte Übermittlung steht das Internetportal Mein ELSTER zur Verfügung. Alternativ ist auch ein entsprechend ausgestattetes Steuererklärungsprogramm verwendbar.

Das für die elektronische authentifizierte Übermittlung erforderliche Zertifikat erhalten Sie durch die Registrierung bei Mein ELSTER.

Bitte beachten Sie, dass der Registrierungsvorgang bis zu zwei Wochen dauern kann.

Sofern die Voraussetzungen für eine vollwertige Registrierung (Id- oder inländische Steuernummer) in Mein ELSTER (noch) nicht vorliegen, besteht die Möglichkeit sich mittels einer E-Mail-Adresse über „Benutzerkonto erstellen“ zu registrieren. Diese Form eines Benutzerkontos kann auch für eine Gesellschaft, als deren Vertreter Sie ggfs. tätig sind, erstellt und für die Übermittlung eines entsprechenden Fragebogen zur steuerlichen Erfassung genutzt werden.
Dieses Benutzerkonto kann allerdings nur für die Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verwendet werden und muss, nachdem eine steuerliche Erfassung und somit eine inländische Steuernummer vorliegt, über die entsprechende Funktionalität in Mein ELSTER aufgewertet werden. Erst dann können weitere Formulare, zum Beispiel zur gesetzlich vorgeschriebenen elektronischen Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Umsatzsteuer-Jahreserklärungen und Lohnsteuer-Anmeldungen, genutzt werden.

Die Ausfüllanleitungen sind regelmäßig über einen Link auf dem jeweiligen Formular aufrufbar. Bei Anlagen kann die Anleitung in der Anleitung des Hauptformulars (Mantelbogen) enthalten sein.

In Hamburg erfolgt die Anzeige des Gewerbes in den Verbraucherschutzämtern der für den Betriebssitz zuständigen Bezirksämter oder im Service-Center unserer Handelskammer (Ausnahme : erlaubnispflichtiges Gewerbe). Für die Gewerbeanzeige/-anmeldung benötigen Sie:

  •  einen gültigen Personalausweis oder Reisepass (mit Meldebestätigung) und
  •  sofern vorhanden, einen Handelsregisterauszug.
  •  20 Euro für die Begleichung der Kosten für die Gewerbeanzeige.

2. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung

Über die Gewerbeanzeige/-anmeldung unterrichtet das Verbraucherschutzamt bzw. die Handelskammer Hamburg das zuständige Finanzamt. Bis zum 31. Dezember 2020 gilt, dass das Finanzamt an den Gewerbetreibenden einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung (Einzelheiten siehe unten) versendet. Diese Fragebögen sind innerhalb eines Monats von dem Gewerbetreibenden auszufüllen und an das für ihn zuständige Finanzamt zurückzuschicken, das ihm nach Prüfung der Unterlagen seine Steuernummer mitteilt. Wer die Erteilung der Steuernummer beschleunigen möchte, kann die Unterlagen auch unaufgefordert direkt an sein Finanzamt schicken.

Ab dem 1. Januar 2021 gilt, dass natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften innerhalb eines Monats nach der Eröffnung eines Gewerbebetriebes, bzw. einer Betriebsstätte, den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ bei ihrem zuständigen Finanzamt abzugeben haben. Dieser Fragebogen ist dann ohne Aufforderung des Finanzamtes auf elektronischem Weg nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. Die bisherige Pflicht der Finanzämter zur Anforderung des Fragebogens entfällt damit und die Unternehmer werden zur elektronischen Abgabe verpflichtet. Zum Ausfüllen und Übermitteln des Fragebogens soll das Dienstleistungsportal der Steuerverwaltung ELSTER genutzt werden, sofern die Übermittlung nicht über einen Steuerberater erfolgt. Für die Nutzung von ELSTER ist eine Registrierung notwendig, die für die spätere Übermittlung von Steueranmeldungen und Steuererklärungen sowieso benötigt wird. Zu beachten ist, dass die Registrierung circa zwei Wochen dauert.

In dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung gibt der Existenzgründer neben allgemeinen Angaben zu seiner Person (Adresse, Bankverbindung, etc.) steuerliche Angaben zum Umfang der erwarteten Umsätze und Erträge seiner gewerblichen bzw. selbständigen Tätigkeit an. Die Angaben beziehen sich auf eine Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen bzw. auf die Festsetzung der Vorauszahlungen von Einkommen- und gegebenenfalls Gewerbesteuer durch die Finanzverwaltung.

Je nach Rechtsform des Unternehmens gibt es einen entsprechenden Vordruck zur steuerlichen Erfassung, die in der Spalte rechts neben diesem Text unter Downloads abrufbar sind:

  • Fragebogen zur steuerlichen Erfassung eines Einzelunternehmens (PDF-Datei · 199 KB) (Hier kommen Sie zur Ausfüllhilfe (PDF-Datei · 102 KB))
  • Fragebogen zur Gründung einer Personengesellschaft (zum Beispiel GbR, OHG, KG, etc.) (PDF-Datei · 165 KB) (Hier kommen Sie zur Ausfüllhilfe (PDF-Datei · 115 KB))
  • Fragebogen zur Gründung einer Kapitalgesellschaft (zum Beispiel GmbH, AG) (PDF-Datei · 192 KB) (Hier kommen sie zur Ausfüllhilfe (PDF-Datei · 96 KB))
  • Fragebogen zur Gründung einer Körperschaft ausländischen Rechts (z.B. Ltd.) (PDF-Datei · 204 KB)

Hinweis: Diese und weitere Fragebögen und Formulare finden Sie über die Webseite der Freien und Hansestadt Hamburg.

Das Finanzamt erfasst steuerlich neben den Gewerbetreibenden auch die freiberuflichen Existenzgründer. Diese Personen erzielen nach § 18 Einkommensteuergesetz Einkünfte aus wissenschaftlichen, künstlerischen, lehrenden, heilenden und rechtsberatenden Tätigkeiten. Freiberufler müssen sich grundsätzlich direkt mit ihrem zuständigen Finanzamt in Verbindung zu setzen, um dem Finanzamt mitzuteilen, dass sie künftig entsprechende Einkünfte erzielen wollen. Auch für Freiberufler gilt ab dem 1. Januar 2021 die Pflicht zur Übermittlung des jeweiligen Fragenbogens auf elektronischem Weg nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über ELSTER (s.o.).

2a. Umsatzsteueridentifikationsnummer 

Der Gewerbetreibende kann dabei gleichzeitig eine Umsatzsteueridentifikationsnummer beantragen, wenn er innergemeinschaftliche Umsätze tätigt. Dieser Antrag wird vom Finanzamt an das Bundeszentralamt für Steuern weitergeleitet. Die Erteilung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer dauert bis zu zwei Monate. Um das Verfahren in eiligen Fällen abzukürzen, kann ein Existenzgründer die Umsatzsteuer-Identnummer per Fax (0228 / 406-3801) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragen. Der schriftliche Antrag muss die Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers, das für das Unternehmen zuständige Finanzamt sowie die Steuernummer, unter der das Unternehmen geführt wird, enthalten. Eine Umsatzsteueridentifikationsnummer kann beim Bundeszentralamt für Steuern auch online beantragt werden.

Hinweis: Weitere Informationen zur Beantragung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erhalten Sie auf der Webseite des Bundeszentralamtes für Steuern (BzSt).

2b. Kleinunternehmer

Von umsatzsteuerliche Kleinunternehmer nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) (Gesamtumsatz im Gründungsjahr nicht mehr als 22.000 Euro (bis 31.12.2019: 17.500 Euro); ist der Unternehmer nur in einem Teil des Kalenderjahres tätig, wird der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umgerechnet und es gilt eine entsprechend geringere anteilige Umsatzgrenze für die Kleinunternehmerregelung) wird die Umsatsteuer nicht erhoben, sie dürfen aber auch keine Vorsteuer ziehen. Für diese Kleinunternehmer gibt es die Möglichkeit, bei Erwerben aus EU-Mitgliedstaaten die Erwerbsbesteuerung zu wählen, auch wenn sie unter der Erwerbsschwellle nach § 1a Abs. 3 Nr.2 UStG (12.500 Euro im Kalenderjahr) bleiben. Dabei müssen sie nicht auf den Kleinunternehmerstatus nach § 19 Abs. 2 UStG verzichten, sondern nur das zuständige Finanzamt informieren und eine Umsatzsteuer-Identnummer beantragen. Für die innergemeinschaftlichen Erwerbe sind sie dann zwei Jahre an die eigene Erwerbsbesteuerung gebunden. Einzelheiten hierzu siehe auch unser Merkblatt Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer für Existenzgründer.

3. Zentralstelle für Unternehmensneugründungen

Die Finanzämter in Hamburg haben zur Information für Existenzgründer sogenannte Neugründungsstellen gegründet. Die Adressen und Öffnungszeiten der Neugründungsstellen in den Hamburger Finanzämtern finden Sie auf unserem Merkblatt "Neugründungsstellen der Hamburger Finanzämter" und unter www.hamburg.de

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige IHK. Welche IHK für Ihr Unternehmen zuständig ist, können Sie über den IHK-Finder ermitteln.

Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt

Wie bekomme ich den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung PDF?

Das Merkblatt zum Steuerabzug bei Bauleistungen steht Ihnen im Internet unter www.bzst.de zum Download zur Verfügung. Sie können es aber auch bei Ihrem Finanzamt erhalten.

Wo bekomme ich den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung her?

Den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung erhält man vom Finanzamt oder über das Formularcenter der Finanzverwaltung. Man kann sich digital über das ELTER-Portal beim Finanzamt anmelden.

Wie soll ich Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen?

Steuernummer angeben oder neu beantragen..
Private Angaben zur Person und (Ehe)partner(in).
Bankverbindung..
Steuerliche Beratung und Empfangsbevollmächtigung..
Bisherige persönliche Verhältnisse..
Angaben zum Unternehmen..
Abweichender Ort der Geschäftsleitung und Betriebsstätten..

Wann muss ich den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen?

Natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften sind verpflichtet, innerhalb eines Monats nach der Eröffnung eines Gewerbebetriebes bzw. einer Betriebsstätte, den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ beim zuständigen Finanzamt auf elektronischem Weg zu übermitteln.