Kann ein Arbeitnehmer ohne besondere Vereinbarung eine Nebenbeschäftigung ausüben?

Bevor ein weiteres Arbeitsverhältnis begonnen wird, ist die Zulässigkeit eines solchen zu prüfen. Um die Interessen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers zu schützen, gibt es ein "Konkurrenzverbot". Bei einem Verstoß gegen ein Konkurrenzverbot können Entlassung (→ USP) und Schadenersatzforderungen drohen.

Wenn eine Meldepflicht vereinbart wurde und eine erlaubte Nebenbeschäftigung aufgenommen wird, ist diese der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber zu melden. Auch wenn keine Meldepflicht besteht, ist es ratsam, die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber zu informieren.

Die Prüfung, ob eine Nebenbeschäftigung zulässig ist, muss im Einzelfall erfolgen, da im jeweiligen Arbeitsvertrag ein Nebenbeschäftigungsverbot vereinbart sein kann. Für Teilzeitbeschäftigte ist ein allgemeines Verbot von Nebenbeschäftigungen jedoch unzulässig.

Das Konkurrenzverbot ist nicht mit Konkurrenzklauseln zu verwechseln. Das Konkurrenzverbot gilt während des aufrechten Arbeitsverhältnisses, während eine Konkurrenzklausel gewisse Arten von Beschäftigungen nach Ende eines Arbeitsverhältnisses verbietet.

Unzulässige Nebenbeschäftigung von Arbeitern

Arbeiterinnen/Arbeiter dürfen ohne Einwilligung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers kein "abträgliches Nebengeschäft" betreiben. Eine Nebenbeschäftigung ist dann abträglich, wenn die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber durch sie Nachteile hat (z.B. Schwarzarbeit).

Unzulässige Nebenbeschäftigung von Angestellten

Angestellte dürfen ohne Einwilligung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers kein selbstständiges kaufmännisches Unternehmen betreiben. Innerhalb des Geschäftszweiges der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers sind außerdem Handelsgeschäfte für eigene oder fremde Rechnung unzulässig.

Höchstarbeitszeit

Bei Zusammenzählen der gesamten geleisteten Arbeitsstunden darf die gesetzliche Höchstarbeitszeit (→ USP) nicht überschritten werden.

Konkurrenzverbote regeln, ob eine Nebenbeschäftigung erlaubt ist oder nicht. Sie gelten während des aufrechten Dienst­ver­hält­nisses – im Unterschied zur Konkurrenzklausel, die die Er­werbs­frei­heit nach Ende des Dienstverhältnisses einschränkt.

Konkurrenzverbote untersagen gewisse Nebentätigkeiten während eines auf­rechten Dienstverhältnisses. Darüber hinaus sind ver­trag­liche Nebenbeschäftigungsverbote möglich. Die Prüfung, ob ein vertraglich ver­ein­bart­es Nebenbeschäftigungsverbot zulässig ist, erfolgt im Einzelfall.

Wann ist ein Nebenjob untersagt?

  • Angestellten ist ein Nebenjob ohne Zustimmung des Arbeitgebers ver­bot­en, wenn sie im selben Geschäftszweig auf eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte abschließen. Dabei ist der Begriff „Geschäftszweig“ eng aus­zulegen und umfasst nur die vom Arbeitgeber tatsächlich ausgeübte Ge­schäfts­tätig­keit. Weiters ist es Angestellten ohne Zustimmung des Ar­beit­gebers verboten, ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen zu be­treib­­en – und zwar in jedem Geschäftszweig.                                                
  • ArbeiterInnen ist es verboten, ohne Einwilligung ihres Arbeitgebers einem „ab­träg­lich­en Nebengeschäft“ nachzugehen. Als „abträglich“ gilt eine Neben­be­schäft­ig­ung dann, wenn sie sich nachteilig auf den Betrieb des Ar­beit­gebers auswirkt. Zum Beispiel wenn ArbeitnehmerInnen dem Arbeitgeber Kon­kurrenz machen oder "Pfuscharbeit" leisten.

Muss ich eine erlaubte Nebenbeschäftigung melden?

Grundsätzlich nur dann, wenn die Meldepflicht vereinbart ist. Zur Sicherheit sollte man aber jedenfalls vorher den Arbeitgeber informieren bzw. dessen schriftliche Zu­stimm­ung einholen, um späteren Problemen vorzubeugen.

Folgen einer unzulässigen Nebenbeschäftigung

Erfährt der Arbeitgeber von einem unzulässigen Nebenjob, kann er den Ar­beit­nehmer fristlos entlassen. 

Weiters sind Herausgabe- und Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers möglich.

Auch Verstöße gegen vertragliche Beschränkungen, die über das gesetzliche Kon­kurrenz­ver­bot hinaus gehen, können eine „Fristlose“ rechtfertigen. Und zwar etwa dann, wenn durch die Verletzung des vertraglichen Neben­be­schäft­ig­ungs­ver­botes der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit gegeben ist.

Höchstarbeitszeit

Generell ist bei Nebenbeschäftigungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses darauf zu achten, dass die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit begrenzt ist. Dabei wird die Arbeitszeit von mehreren Arbeitsverhältnissen zu­sammen­ge­rech­net.

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