Was passiert wenn ich nach dem Ende der Befristung einfach Weiterarbeite?

Ist ein Arbeitsverhältnis wirksam befristet, endet es mit Erreichen des Befristungsendes. Was aber, wenn der Mitarbeiter auch nach Befristungsablauf an seinem Arbeitsplatz erscheint und seiner Tätigkeit nachgeht? Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht in einer jüngst ergangenen Entscheidung (Urteil vom 11. Juli 2007 - 7 AZR 501/06 -) beschäftigt.

Der Fall:

Konkret ging es um einen wissenschaftlichen Mitarbeiter, dessen Arbeitsvertrag - wirksam - bis zum 28. Februar 2005 befristet war. Schon einige Monate vor dem Befristungsende verlangte er von seiner Arbeitgeberin die Fortsetzung seines Beschäftigungsverhältnisses. Dies wurde aber - ebenfalls vor dem Befristungsende - abgelehnt. Dennoch kam der Mitarbeiter und spätere Kläger am Tag nach dem Befristungsende an seinen bisherigen Arbeitsplatz und begann zu arbeiten. Zeitgleich erhob er Entfristungsklage und machte geltend, durch seine Weiterarbeit über das vereinbarte Vertragsende hinaus sei ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden; die Beklagte habe sich dagegen nicht mehr (rechtzeitig) gewehrt.

Mit seiner Klage hatte der Mitarbeiter keinen Erfolg. Dabei half ihm die gesetzliche Fiktion des § 15 Abs. 5 des TzBfG nicht. Nach dieser Vorschrift führt die Fortsetzung eines befristeten Arbeitsverhältnisses über das Vertragsende hinaus grundsätzlich zu dem Abschluss eines neuen - dann unbefristeten - Arbeitsvertrages. Diese gesetzliche Fiktion tritt nur dann nicht ein, wenn der Arbeitgeber der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sofort nach Kenntnis von der Wiederaufnahme der Arbeit widerspricht!

Das Bundesarbeitsgericht hat dies aufgegriffen und zusätzlich klargestellt, dass dieser Widerspruch auch schon erklärt werden kann, bevor der Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz wieder antritt. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen der Arbeitnehmer eine Vertragsfortsetzung verlangt. Die Ablehnung eines Wunsches auf einvernehmliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses beinhaltet dann regelmäßig bereits den Widerspruch im Sinne des § 15 Abs. 5 TzBfG; er steht einem fingierten unbefristeten Arbeitsverhältnis entgegen.

Fazit:

Befristete Arbeitsverhältnisse erfordern von jedem Arbeitgeber eine erhöhte Sorgfalt. Nicht nur, dass die Unterschrift des Mitarbeiters unter dem befristeten Arbeitsvertrag regelmäßig schon vor Arbeitsantritt geleistet sein und jedwede Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses vor dem Ende der vereinbarten Zeit unterzeichnet werden muss, hat der Arbeitgeber auch darauf zu achten, seinen Mitarbeiter nach dem Befristungsende nicht wieder an den Arbeitsplatz zurückzulassen. Der Einwand, der Angestellte wolle sich seine unbefristete Anstellung „nur erschleichen" hilft regelmäßig nicht! Das Bundesarbeitsgericht hat diese letzte Kontrolle jetzt jedoch erleichtert. Es erlaubt, dem Widerspruch gegen die Fortführung des Arbeitsverhältnisses bereits vor dem Befristungsende zu erklären.

Immer öfter werden Arbeitsverhältnisse nur auf gewisse Zeit abgeschlossen. Naht das Ende, stellt sich oft die Frage: Wie geht es weiter?

Was passiert wenn ich nach dem Ende der Befristung einfach Weiterarbeite?

Foto: iStock

Grundsätzlich kann gesagt werden, dass nach österreichischem Arbeitsrecht die Befristung von Arbeitsverhältnissen rechtswirksam ist und das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf der Frist auch endet. Lediglich bei schwangeren Arbeitnehmerinnen sieht das Mutterschutzgesetz vor, dass der Ablauf der Befristung vom Zeitpunkt der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn des Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz gehemmt ist. Auch wenn die Befristung daher zuvor auslaufen würde, bleibt das Arbeitsverhältnis einer schwangeren Arbeitnehmerin bis zum Beginn des Mutterschutzes aufrecht bestehen.

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Zwischen den Parteien war strittig, ob ihr bis zum 31.12.2011 befristet vereinbartes Arbeitsverhältnis über dieses Datum hinaus unbefristet fortbesteht.

Der Kläger war bei der Beklagten auf Basis eines befristeten Arbeitsvertrags für die Zeit vom 7.6.2010 bis zum 31.12.2010 angestellt. Dieser Vertrag wurde am 3.12.2010 und am 30.6.2011 durch schriftliche Änderungsvereinbarungen zum 30.6.2011 bzw. zum 31.12.2011 verlängert. Während der letzten Befristung erklärte der Beschäftigte auf Nachfragen der Beklagten seine Bereitschaft, eine neuerliche Befristung bis zum 6.6.2012 abzuschließen.

Am 22.12.2011 fand ein Telefonat zwischen dem Kläger und einer Mitarbeiterin der Beklagten statt, mit dem Ziel, einen Termin zur Vertragsunterzeichnung zu vereinbaren. In diesem Telefonat erklärte man dem Arbeitnehmer, dass ohne die Unterzeichnung einer Verlängerungsvereinbarung vor dem 31.12.2011 keine Vertragsverlängerung zu Stande komme und das Arbeitsverhältnis in diesem Fall am 31.12.2011 ende. Ein Termin wurde mangels Verfügbarkeit des Klägers im Gespräch nicht vereinbart. Es folgten E-Mail-Wechsel zur Terminvereinbarung. Ob der Beschäftigte schlussendlich eine schriftliche Vertragsverlängerung unterzeichnete, ist zwischen den Parteien streitig.

Nach dem 1.1.2012 setzte der Kläger seine Tätigkeit für die Beklagte unverändert fort und erhielt weiterhin die vereinbarte Vergütung. Mit Schreiben vom 23.5.2012 wurde ihm mitgeteilt, sein befristetes Arbeitsverhältnis ende mit Ablauf des 6.6.2012. Der Mitarbeiter erschien am 7.6.2012 im Betrieb der Beklagten und nahm seine Arbeit auf. Nachdem dies gegen 8 Uhr von seinem Vorgesetzten festgestellt worden war, forderte dieser den Kläger auf, die Arbeit einzustellen und den Betrieb zu verlassen. Dem kam der Beschäftigte nach.

Er machte daraufhin klageweise geltend, dass das Arbeitsverhältnis über den 31.12.2011 hinaus unbefristet fortbestehe. Gem. § 15 Abs. 5 TzBfG gelte das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, weil er ohne wirksame Befristungsabrede über den 31.12.2011 hinaus für die Beklagte gearbeitet habe. Die durch den Arbeitgeber unterbreitete neue Befristungsabrede ab dem 1.1.2012 sei nicht formwirksam zu Stande gekommen und somit nichtig. Deshalb sei gem. § 16 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden.

Was geschieht wenn das Arbeitsverhältnis stillschweigend nach Ablauf der Befristung fortgesetzt wird?

Wird das Dienstverhältnis nach dem Ablauf der Dienstzeit von dem Verpflichteten mit Wissen des anderen Teiles fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, sofern nicht der andere Teil unverzüglich widerspricht.

Kann ein befristeter Arbeitsvertrag stillschweigend verlängert werden?

6 TzBfG. Nach dessen Inhalt gilt das zulässig befristete Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn es über den vorgesehenen Beendigungstermin hinaus stillschweigend fortgesetzt wird und der Arbeitgeber dem nicht unverzüglich widerspricht!

Was passiert am Ende eines befristeten Arbeitsvertrag?

Wenn Sie einen zeitlich befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen haben, dann endet Ihr Arbeitsverhältnis nicht durch Kündigung, sondern "automatisch" durch Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde. Diese Form der Befristung heißt Zeitbefristung, weil der Vertrag mit einem bestimmten Datum bzw. Zeitpunkt endet.

Was ist bei der Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen zu beachten?

Die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags muss wie die Befristung des Ursprungsvertrags schriftlich abgeschlossen werden. Hierfür genügt es, dass dem befristet eingestellten Mitarbeiter ein schriftliches, vom Arbeitgeber unterzeichnetes Verlängerungsangebot vorgelegt wird und dieser unterschreibt.