Kündigt ein Arbeitgeber in der Probezeit als Reaktion auf eine Erkrankung des Arbeitnehmers, so stellt dies keinen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot gemäß § 612a BGB dar. Show
Die Arbeitgeberin ist ein Labor für Dentaltechnik mit weniger als 10 Arbeitnehmern. Die Arbeitnehmerin war als Zahntechnikerin mit einer Probezeit von 3 Monaten angestellt. Im Juli 2019 meldete sich die Klägerin telefonisch krank und reichte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein. Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis während der Probezeit ordentlich und fristgerecht. Mit der Klage wird sich die Arbeitnehmerin gegen die Kündigung und begehrt Schadensersatz. Sie trägt vor, ihr sei gekündigt worden, weil sie ihr Recht wahrgenommen habe, krank zu werden. Damit liege ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB vor. Dies mache nicht nur die Kündigung unwirksam, sondern führe auch zu Schadensersatzansprüchen i.H.v. 3 Monatsgehältern wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Die Arbeitnehmerin unterlag in beiden Instanzen. Das LAG Köln hat ausgeführt, die Kündigung sei rechtmäßig und verstoße insbesondere nicht gegen das Maßregelungsverbot. Der Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes sei weder persönlich noch betrieblich eröffnet gewesen. Die Klägerin sei noch keine 6 Monate im Betrieb gewesen und der Betrieb sei ein Kleinbetrieb im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes. Das Maßregelungsverbot beinhaltet, dass ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen dürfe, weil der Arbeitnehmer zulässigerweise seine Rechte ausgeübt habe. Eine Maßnahme des Arbeitgebers komme bei Ausspruch einer Kündigung in Betracht, dafür sei aber ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Maßnahme des Arbeitgebers und der Inanspruchnahme eines Rechts durch den Arbeitnehmer erforderlich. Indem die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt sei, habe sie aber kein Recht im Sinne von § 612 a BGB ausgeübt. Der Arbeitnehmer mache mit dem „Kranksein“ kein Recht geltend, sondern sei wegen der infolge der Krankheit bestehenden Arbeitsunfähigkeit außerstande, seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Auch ein Schadensersatzanspruch sei nicht ersichtlich. Die Kündigung verstoße nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. LAG Köln, 15.05.2020 – 4 Sa 693/19 – Sie wollen im neuen Job durchstarten, doch dann werden Sie krank in der Probezeit. Ein unglücklicher Zeitpunkt. Zuverlässigkeit und Leistung stehen noch auf dem Prüfstand. Da wollen Sie nicht krank zuhause bleiben. Hinzu kommt die Angst: Kann ich gekündigt werden, wenn ich in der Probezeit krank werde? Wir erklären, wie schlimm eine Krankheit in der Probezeit ist und was Sie dazu wissen sollten…
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Krank in der Probezeit: Lohn oder Krankengeld?Für Arbeitnehmer greift bei einer Krankheit üblicherweise die Entgeltfortzahlung. Heißt: Sie kurieren sich aus und bekommen weiterhin Ihr Gehalt. Dies gilt für bis zu sechs Wochen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger, bekommen Sie im Anschluss Krankengeld von der Krankenversicherung. Ausnahme: Bei Krankheit in der Probezeit besteht der Anspruch auf Lohnfortzahlung erst nach einer Wartezeit von vier Wochen. Werden Sie gleich zu Beginn der Zusammenarbeit krank, bekommen Sie sofort Krankengeld. Der Arbeitgeber zahlt nicht. Probezeit: Sollte ich krank zur Arbeit gehen?Sie haben Angst, dass der Chef Sie vor die Tür setzt und schleppen sich krank in der Probezeit ins Büro? Fehler! Es ist zwar nobel, dass Sie Einsatz zeigen wollen. Wer krank ist, sollte aber den Arzt besuchen und sich zuhause auskurieren. Aus mehreren Gründen:
Ist es schlimm, wenn man in der Probezeit krank ist?Trotz Krankheit bleibt Ihnen Zeit, den Chef zu überzeugen. Fallen Sie eine Woche aus, haben Sie weitere fünf Monate und drei Wochen, um Ihre Qualitäten zu zeigen. Wenn das nicht reicht, kommt es auf die eine Woche auch nicht an. Hinzu kommt: Krankheitsbedingte Ausfälle sind Alltag für Arbeitgeber. Das Risiko für eine Kündigung ist meist gering. Kündigt das Unternehmen tatsächlich, wenn Sie sich für ein paar Tage krankmelden, sollten Sie überlegen, ob Sie dort arbeiten wollen. Fehlendes Verständnis für eine Erkrankung sagt eine Menge über das Betriebsklima und den Umgang mit Mitarbeitern. Regeln und Pflichten bei Krankheit in der ProbezeitWenn Sie in der Probezeit krank werden, gibt es einige Regeln zu beachten, um Ärger mit dem Chef zu vermeiden:
Tipps bei Krankheit in der ProbezeitNeben dem Arbeitsrecht gibt es noch ein paar psychologische Tricks, die Sie nutzen können, um in der Probezeit zu punkten, selbst wenn Sie krank werden:
Probezeit aufgrund von Krankheit verlängernInsbesondere wer länger ausgefallen ist, kann im persönlichen Gespräch (und wenn Sie das Gefühl haben, es wäre ein guter Schachzug) auch die Verlängerung der Probezeit anbieten. Das geht allerdings nur, wenn die bisherige Probezeit die Höchstdauer von sechs Monaten noch nicht erreicht hat. Eine verkürzte Probephase von beispielsweise drei Monaten lässt sich hingegen mit der Zustimmung des Chefs auf bis zu sechs Monate verlängern. Was andere Leser dazu gelesen haben
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Wie viele Tage darf man in der Probezeit krank sein?Erkranken Beschäftigte nach vier Wochen Probezeit, steht ihnen eine Entgeltfortzahlung für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen zu. Daran schließt sich gegebenenfalls der Bezug von Krankengeld durch die gesetzliche Krankenversicherung an.
Was passiert wenn man während der Probezeit krank wird?Das heißt also: Wer in den ersten vier Wochen der Probezeit krank wird und ausfällt, fällt nicht unter diese Regelung. Der Arbeitgeber muss für diese Zeit kein Gehalt zahlen. Arbeitnehmer stehen aber trotzdem nicht mit leeren Händen da, denn die Krankenkasse springt ein und zahlt Krankengeld.
Was muss man tun wenn man krankgeschrieben ist und gekündigt wurde?Ist der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen krank, dann muss gemäß § 167Abs. 2 S. 1 SGB IX vor der Kündigung während Krankschreibung ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchgeführt werden.
Wann ist eine Kündigung in der Probezeit unwirksam?Wann ist eine Kündigung in der Probezeit unwirksam? Eine Kündigung während der Probezeit kann unwirksam sein, wenn sie gegen gesetzliche Regeln außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes verstößt. So kommt zum einen eine Unwirksamkeit aufgrund formeller Fehler (z.B. fehlende Schriftform) in Betracht.
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