Kann man in der Probezeit gekündigt werden wenn man einen Krankenschein hat?

Kündigt ein Arbeitgeber in der Probezeit als Reaktion auf eine Erkrankung des Arbeitnehmers, so stellt dies keinen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot gemäß § 612a BGB dar.

Die Arbeitgeberin ist ein Labor für Dentaltechnik mit weniger als 10 Arbeitnehmern. Die Arbeitnehmerin war als Zahntechnikerin mit einer Probezeit von 3 Monaten angestellt. Im Juli 2019 meldete sich die Klägerin telefonisch krank und reichte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein. Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis während der Probezeit ordentlich und fristgerecht. Mit der Klage wird sich die Arbeitnehmerin gegen die Kündigung und begehrt Schadensersatz. Sie trägt vor, ihr sei gekündigt worden, weil sie ihr Recht wahrgenommen habe, krank zu werden. Damit liege ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB vor. Dies mache nicht nur die Kündigung unwirksam, sondern führe auch zu Schadensersatzansprüchen i.H.v. 3 Monatsgehältern wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts.

Die Arbeitnehmerin unterlag in beiden Instanzen. Das LAG Köln hat ausgeführt, die Kündigung sei rechtmäßig und verstoße insbesondere nicht gegen das Maßregelungsverbot. Der Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes sei weder persönlich noch betrieblich eröffnet gewesen. Die Klägerin sei noch keine 6 Monate im Betrieb gewesen und der Betrieb sei ein Kleinbetrieb im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes.

Das Maßregelungsverbot beinhaltet, dass ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen dürfe, weil der Arbeitnehmer zulässigerweise seine Rechte ausgeübt habe. Eine Maßnahme des Arbeitgebers komme bei Ausspruch einer Kündigung in Betracht, dafür sei aber ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Maßnahme des Arbeitgebers und der Inanspruchnahme eines Rechts durch den Arbeitnehmer erforderlich. Indem die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt sei, habe sie aber kein Recht im Sinne von § 612 a BGB ausgeübt. Der Arbeitnehmer mache mit dem „Kranksein“ kein Recht geltend, sondern sei wegen der infolge der Krankheit bestehenden Arbeitsunfähigkeit außerstande, seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Auch ein Schadensersatzanspruch sei nicht ersichtlich. Die Kündigung verstoße nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. LAG Köln, 15.05.2020 – 4 Sa 693/19 –

Sie wollen im neuen Job durchstarten, doch dann werden Sie krank in der Probezeit. Ein unglücklicher Zeitpunkt. Zuverlässigkeit und Leistung stehen noch auf dem Prüfstand. Da wollen Sie nicht krank zuhause bleiben. Hinzu kommt die Angst: Kann ich gekündigt werden, wenn ich in der Probezeit krank werde? Wir erklären, wie schlimm eine Krankheit in der Probezeit ist und was Sie dazu wissen sollten…

  • Krank in der Probezeit: Kündigung erlaubt?
  • Unrechtmäßige Kündigung in der Probezeit
  • Krank in der Probezeit: Lohn oder Krankengeld?
  • Probezeit: Sollte ich krank zur Arbeit gehen?
  • Regeln und Pflichten bei Krankheit in der Probezeit


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Die häufigste Frage im Falle einer Erkrankung lautet: Kann der Chef kündigen, wenn ich krank in der Probezeit werde? Kurze Antwort: Ja, kann er. In § 622 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) heißt es: „Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.“ Und zwar ohne irgendeine Begründung.

Bedeutet: Der Arbeitsvertrag kann in der Probezeit von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen jederzeit gekündigt werden. Durch den gelockerten Kündigungsschutz soll die Zusammenarbeit getestet werden. Heißt aber auch: Sie können in der Probezeit grundsätzlich gekündigt werden – ob Sie krank werden oder nicht. Weil der Chef den Grund nicht nennen muss, kann es ebenso die Krankheit in der Probezeit sein.

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Unrechtmäßige Kündigung in der Probezeit

Möchte der Chef die Zusammenarbeit beenden, kann er eine Krankheit in der Probezeit zum Anlass nehmen, ohne sie zu nennen. Trotz gelockertem Kündigungsschutz in der Testphase müssen Arbeitgeber aber Regeln beachten, um rechtskräftig zu kündigen. Nicht jede Kündigung in der Probezeit ist wirksam. In diesen Fällen ist sie unzulässig:

  • Zeitpunkt der Kündigung

    Die Probezeit ist abgelaufen? Dann muss sich der Arbeitgeber an den regulären Kündigungsschutz halten. Er braucht jetzt einen gesetzlichen Kündigungsgrund und muss eine längere Kündigungsfrist einhalten. Auch nur einen Tag nach Ablauf der Probezeit ist die unbegründete Kündigung nicht rechtens. Schauen Sie also in Ihren Vertrag, bis wann die Probezeit läuft.

  • Regelungen im Arbeitsvertrag

    Die Probezeit muss im Arbeitsvertrag explizit geregelt sein. Fehlt die Klausel, kann nicht so einfach gekündigt werden. Allerdings gilt der gesetzliche Kündigungsschutz nicht für Kleinbetriebe, sondern erst ab einer Betriebsgröße von 10 Mitarbeitern.

  • Formfehler beim Kündigungsschreiben

    Bei der Kündigung können Formfehler gemacht werden. Unternehmen dürfen nur schriftlich kündigen, mündliche Rauswürfe sind unwirksam. Teils muss zuvor der Betriebsrat eingeschaltet werden. Lassen sie im Zweifel die Kündigung von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen.

  • Kündigung ist sittenwidrig

    Die Entlassung in der Probezeit darf nicht sittenwidrig sein. Arbeitgeber dürfen nicht willkürlich kündigen. Als sittenwidrig gelten zum Beispiel Kündigungen aus Rache, Mobbing oder wenn ein Chef aus einem Grund kündigt, der vor Vertragsabschluss bekannt war. Hier entscheidet das Arbeitsgericht im Einzelfall.

Krank in der Probezeit: Lohn oder Krankengeld?

Für Arbeitnehmer greift bei einer Krankheit üblicherweise die Entgeltfortzahlung. Heißt: Sie kurieren sich aus und bekommen weiterhin Ihr Gehalt. Dies gilt für bis zu sechs Wochen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger, bekommen Sie im Anschluss Krankengeld von der Krankenversicherung.

Ausnahme: Bei Krankheit in der Probezeit besteht der Anspruch auf Lohnfortzahlung erst nach einer Wartezeit von vier Wochen. Werden Sie gleich zu Beginn der Zusammenarbeit krank, bekommen Sie sofort Krankengeld. Der Arbeitgeber zahlt nicht.

Probezeit: Sollte ich krank zur Arbeit gehen?

Sie haben Angst, dass der Chef Sie vor die Tür setzt und schleppen sich krank in der Probezeit ins Büro? Fehler! Es ist zwar nobel, dass Sie Einsatz zeigen wollen. Wer krank ist, sollte aber den Arzt besuchen und sich zuhause auskurieren. Aus mehreren Gründen:

  • Leistung
    Mit Schnupfen sowie Kopf- und Gliederschmerzen ist keiner leistungsfähig. Ihre Leistung kann also gar nicht überzeugen.
  • Ansteckung
    Erkältungen (und andere Krankheiten) sind ansteckend. Wer sich damit auf die Arbeit schleppt, fungiert als Virenschleuder und steckt nur Kollegen an.
  • Genesung
    Oft sind Stress und Belastungen Auslöser. Der Körper verschafft sich so eine dringend benötigte Pause. Die sollten Sie ihm auch gönnen, sonst dauert die Krankheit nur länger.
  • Langzeitfolgen
    Wer sich nicht auskuriert und die Krankheit verschleppt, riskiert Rückfälle oder eine chronische Erkrankung. Der Körper wird nachhaltig geschwächt. Das kann innere Organe schädigen.

Ist es schlimm, wenn man in der Probezeit krank ist?

Trotz Krankheit bleibt Ihnen Zeit, den Chef zu überzeugen. Fallen Sie eine Woche aus, haben Sie weitere fünf Monate und drei Wochen, um Ihre Qualitäten zu zeigen. Wenn das nicht reicht, kommt es auf die eine Woche auch nicht an.

Hinzu kommt: Krankheitsbedingte Ausfälle sind Alltag für Arbeitgeber. Das Risiko für eine Kündigung ist meist gering. Kündigt das Unternehmen tatsächlich, wenn Sie sich für ein paar Tage krankmelden, sollten Sie überlegen, ob Sie dort arbeiten wollen. Fehlendes Verständnis für eine Erkrankung sagt eine Menge über das Betriebsklima und den Umgang mit Mitarbeitern.

Regeln und Pflichten bei Krankheit in der Probezeit

Wenn Sie in der Probezeit krank werden, gibt es einige Regeln zu beachten, um Ärger mit dem Chef zu vermeiden:

  • Krank melden

    Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EZFG) schreibt vor, dass Sie sich unverzüglich und in angemessener Form krankmelden müssen. Sobald Sie merken, dass Sie nicht zur Arbeit gehen können, sollten Sie Ihren Chef darüber informieren. Am besten rufen Sie Ihren Vorgesetzten zum offiziellen Arbeitsbeginn an, damit er umdisponieren kann. Ist er telefonisch nicht zu erreichen, schreiben Sie eine Mail und versuchen Sie es später nochmal per Telefon.

  • Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorlegen

    Achten Sie darauf, ab welchem Tag Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen müssen. Die Regelung dazu finden Sie im Arbeitsvertrag: Einige Unternehmen verlangen bereits ab dem ersten Krankheitstag ein Attest vom Arzt, andere lassen Mitarbeitern drei Tage Zeit. Informieren Sie sich über die Frist und halten Sie diese ein – sonst riskieren Sie eine Abmahnung und einen echten Kündigungsgrund.

  • Lückenlosigkeit sichern

    Erst die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gilt als Nachweis der Arbeitsunfähigkeit. Der Nachweis muss lückenlos sein. Heißt: Dauert die Genesung länger als bei der ersten Diagnose vom Arzt, müssen Sie am selben Tag, an dem die Krankschreibung endet, eine Folgebescheinigung vorlegen. Auch am Wochenende! Besorgen Sie sich daher rechtzeitig die neue Krankschreibung für die Folgewoche. Spätestens am Freitag – eine Rückdatierung wird nicht anerkannt!

  • Genesung fördern

    Verpflichtet sind Arbeitnehmer, alles zu unternehmen, um schnellstmöglich wieder gesund zu werden – und alles zu unterlassen, was den Heilungsprozess verzögert. Dazu zählt eine verfrühte Arbeitsaufnahme. Wer gegen eine dieser Pflichten verstößt, kann abgemahnt werden oder in der Probezeit gekündigt werden. Das bedeutet aber nicht, dass Sie die ganze Zeit im Bett liegen müssen. Bei einer Erkältung ist es erlaubt, an die frische Luft zu gehen und einen Spaziergang zu machen.

Tipps bei Krankheit in der Probezeit

Neben dem Arbeitsrecht gibt es noch ein paar psychologische Tricks, die Sie nutzen können, um in der Probezeit zu punkten, selbst wenn Sie krank werden:

  • Engagement zeigen

    Machen Sie dem Chef mit der telefonischen Krankmeldung gleich einen Vorschlag, wie Sie Ihr Pensum nach der Genesung nacharbeiten. Ein netter Chef wird zwar sagen: „Jetzt werden Sie doch bitte erst mal wieder gesund!“ – die Botschaft hat er trotzdem vernommen. Im Subtext haben Sie ihm gezeigt, dass Sie Ihren Job ernstnehmen und ans Wohl des Unternehmens denken.

  • Gespräch suchen

    Auch nach der Rückkehr in den Job sollten Sie das Gespräch suchen. Erst recht bei einer längeren Erkrankung und wenn Sie sich nicht sicher sind, wie das auf Ihr Arbeitsverhältnis wirkt. Reden hilft immer und ist besser als spekulieren oder abwarten.

Probezeit aufgrund von Krankheit verlängern

Insbesondere wer länger ausgefallen ist, kann im persönlichen Gespräch (und wenn Sie das Gefühl haben, es wäre ein guter Schachzug) auch die Verlängerung der Probezeit anbieten. Das geht allerdings nur, wenn die bisherige Probezeit die Höchstdauer von sechs Monaten noch nicht erreicht hat. Eine verkürzte Probephase von beispielsweise drei Monaten lässt sich hingegen mit der Zustimmung des Chefs auf bis zu sechs Monate verlängern.

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[Bildnachweis: solgas by Shutterstock.com]

Wie viele Tage darf man in der Probezeit krank sein?

Erkranken Beschäftigte nach vier Wochen Probezeit, steht ihnen eine Entgeltfortzahlung für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen zu. Daran schließt sich gegebenenfalls der Bezug von Krankengeld durch die gesetzliche Krankenversicherung an.

Was passiert wenn man während der Probezeit krank wird?

Das heißt also: Wer in den ersten vier Wochen der Probezeit krank wird und ausfällt, fällt nicht unter diese Regelung. Der Arbeitgeber muss für diese Zeit kein Gehalt zahlen. Arbeitnehmer stehen aber trotzdem nicht mit leeren Händen da, denn die Krankenkasse springt ein und zahlt Krankengeld.

Was muss man tun wenn man krankgeschrieben ist und gekündigt wurde?

Ist der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen krank, dann muss gemäß § 167Abs. 2 S. 1 SGB IX vor der Kündigung während Krankschreibung ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchgeführt werden.

Wann ist eine Kündigung in der Probezeit unwirksam?

Wann ist eine Kündigung in der Probezeit unwirksam? Eine Kündigung während der Probezeit kann unwirksam sein, wenn sie gegen gesetzliche Regeln außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes verstößt. So kommt zum einen eine Unwirksamkeit aufgrund formeller Fehler (z.B. fehlende Schriftform) in Betracht.