Sie möchten ausparken wie beurteilen Sie die Situation richtig

Nach dem Unfall: Die ersten To-Dos

Sie möchten ausparken wie beurteilen Sie die Situation richtig

Es hat gekracht? Das sollten Sie nach einem Verkehrs­unfall beachten. © Adobe Stock / Halfpoint

Polizei rufen. Eigentlich muss die Polizei bei einem Blech­schaden nicht ausrücken. Wenn Sie aber das Gefühl haben, dass am Unfall­hergang etwas faul ist, rufen Sie sie besser trotzdem. Besteht der Verdacht einer Straftat, beispiels­weise wegen Unfall­betrugs, wenn der Gegner den Unfall absicht­lich herbeigeführt hat, ist ihr Einsatz sogar geboten. Notieren Sie Namen und Dienst­stelle der Beamten für eventuelle Rück­fragen. Beachten Sie: Die Polizisten sind nicht dafür da, bei Schaden­ersatz­ansprüchen zu helfen. Oft nehmen sie nur die Personalien auf. Unfall­spuren sichern sie nur bei einem begründeten Verdacht auf eine Straftat.

Alles fotografieren. Machen Sie eigene Fotos der Situation – selbst wenn Unfall­gegner oder Polizei ebenfalls Bilder anfertigen. Wichtig sind vor allem Über­sichts­bilder von der Unfall­stelle, am besten aus verschiedenen Perspektiven. Aber auch Brems­spuren und die Position von abge­brochenen Auto­teilen, die auf der Fahr­bahn liegen, sollten Sie im Bild fest­halten.

Straße räumen. Sobald der Unfall­hergang dokumentiert ist, sollten Sie Ihr Auto zur Seite schieben oder fahren. Die Straße darf nicht länger als nötig blockiert werden. Denken Sie auch an Warn­weste und Warn­dreieck.

Details ablichten. Fotografieren Sie jetzt die Schäden an Ihrem Auto und am Wagen des Unfall­gegners – am besten aus verschiedenen Perspektiven.

Identität fest­stellen. Notieren Sie das Kenn­zeichen des Unfall­gegners, dessen Namen und Adresse. Lassen sie sich seinen Ausweis zeigen.

Keine Selbst­bezichtigung. Geben Sie nie unmittel­bar nach einem Unfall eine Schuld­anerkennt­nis ab. Zwar ist so eine Aussage nicht rechts­verbindlich, sie kann aber zu Problemen mit dem Versicherer führen.

Skizze machen. Fertigen Sie, wenn möglich, eine Unfall­skizze an.

Unfall im Ausland? Alles, was Sie dazu wissen müssen, egal ob mit dem eigenen oder einem gemieteten Auto, lesen Sie in unserem Special Unfall im Ausland.

Die richtige Auto­versicherung

Was Sie zum Thema Versicherungs­schutz wissen müssen, erklären wir in unserem Special Kfz-Versicherung, den güns­tigsten für Sie passenden Tarif finden Sie mithilfe unseres individuellen Kfz-Versicherungsvergleichs.

In diesen Fällen trifft Sie keine Schuld

Wenn Sie eindeutig unschuldig an einem Unfall sind, beispiels­weise weil Ihr ordnungs­gemäß geparktes Auto angerempelt wurde, lassen Sie sich nicht von der gegnerischen Versicherung austricksen. In unserem Special Schadensabwicklung finden Sie heraus, wie Sie die Regulierung am besten angehen und Ihre Ansprüche durch­setzen können.

Rück­wärts­fahren: Keine Schuld, wenn Sie zeitig halten

Rück­wärts­fahrer sind nicht schuld am Unfall, wenn das Auto gar nicht mehr rollt, sondern recht­zeitig gebremst wurde. So war es im Fall einer Frau, die rück­wärts aus einer Grund­stücks­ausfahrt rangiert war. Parallel zur Straße parkte – verdeckt von einem Busch – ein anderer Pkw, dessen Fahrer in diesem Moment losfuhr. Die Frau bremste und kam zum Stehen, was eine Zeugin bestätigte. Der Mann fuhr in ihr Auto rein. Da die Frau stand, spricht weder der Anscheins­beweis gegen sie, noch hat sie eine Mitschuld (Land­gericht Heidel­berg, Az. 1 S 6/16).

Rück­wärts­fahrer müssen besonders aufmerk­sam sein

Eigentlich haften zwei Autos, die rück­wärts aus Park­buchten fahren und zusammen­stoßen meist beide zur Hälfte. Wenn jedoch einer der Beteiligten vor der Kollision noch schnell anhalten konnte, kann nicht einfach von seiner Mitschuld ausgegangen werden. Durch das Anhalten sei der Fahrer nämlich seiner Pflicht nachgekommen, einen Unfall möglichst zu vermeiden, urteilte der Bundes­gerichts­hof (Az. VI ZR 6/15). In vielen anderen Fällen haben Rück­wärts­fahrer nach Unfällen jedoch oft schlechte Karten. Vor Gericht spricht der Anscheins­beweis gegen sie, das heißt, sie hätten besonders aufmerk­sam sein müssen.

Bei diesen Unfällen tragen beide Schuld

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Alkohol. Wenn es in der Kneipe hoch her geht, ist mit Betrunkenen zu rechnen. Entsprechend sorgfältig müssen Auto­fahrer sein. © Adobe Stock / Milenko Đilas - Veternik; Serbia

Auch wenn es auf den ersten Blick klar scheint, wer schuld am Unfall war – beispiels­weise weil einer dem anderen die Vorfahrt genommen hat – kann es passieren, dass in einigen Situationen trotzdem beide Mitschuld bekommen. Dann müssen die Fahrer neben dem Schaden auch die Gutachter­kosten anteilig tragen (Bundes­gerichts­hof, Az. VI ZR 133/11 und VI ZR 249/11).

Rück­wärts­fahrende bekommen meist Mitschuld

Wer rück­wärts fährt, hat Schuld – das gilt zwar in den meisten Fällen, aber nicht immer. Zum Beispiel dann nicht, wenn beide Autos rück­wärts fahren. Der Anscheins­beweis spricht dann nämlich gegen beide, urteilte das Amts­gericht Heidel­berg. Es verteilte die Schuld je zur Hälfte auf eine Frau, die in einer Tiefgarage rück­wärts ausparkte, und einen Mann, der auf der Fahr­spur rück­wärts fuhr. Das Urteil passte der Frau nicht, weil der Mann gegen die Pfeil­richtung fuhr. Doch das Land­gericht Heidel­berg als nächste Instanz senkte ihre Schuld nur auf ein Drittel. Sie hätte nicht davon ausgehen dürfen, dass alle in Pfeil­richtung fahren. Fürs Rück­wärts­fahren gilt erhöhte Sorgfalts­pflicht. Zugleich hätte der Mann mit Ausparkenden rechnen müssen (Az. 2 S 8/14).

An Karneval mit betrunkenen Fußgängern rechnen

Wer in der Nacht nach Rosenmontag mit dem Auto unterwegs ist, muss nicht nur besonders acht­sam sein wegen der Dunkelheit, sondern auch wegen der Gefahr, auf betrunkene Karnevalisten zu treffen. Das hat das Ober­landes­gericht Köln entschieden. Im verhandelten Fall ging es um einen alkoholisierten Mann im Bären­kostüm, der nachts auf einer Bundes­straße spazierte. Er geriet auf die Fahr­bahn, wurde von einem Opel Corsa erfasst und schwer verletzt.

Weil der Bär durch sein Verhalten den Unfall grob fahr­lässig selbst herbeiführte, haftet er zu 75 Prozent. Die Rest­schuld von 25 Prozent trägt jedoch der Auto­fahrer. Er hätte aufmerk­samer sein müssen. Einer­seits wegen Nacht und Wetter, anderer­seits aber auch, weil es nicht unwahr­scheinlich sei, während der Karnevals­zeit auf betrunkene Fußgänger zu treffen. Daher schuldet er, beziehungs­weise seine Kfz-Versicherung, dem Karnevalisten auch ein Schmerzens­geld (Az. 11 U 274/19).

Auch vor Kneipen sind Betrunkene wahr­scheinlich

Vor Kneipen gilt: Das Tempo drosseln und brems­bereit sein, rät der Deutsche Anwalt­ver­ein (DAV) nach einer Entscheidung des Land­gerichts Kaisers­lautern. Im vorliegenden Fall war ein Betrunkener aus dem Lokal auf die Fahr­bahn gelaufen und dort von einem Auto erfasst und getötet worden. In der Schaden­ersatz­klage der Hinterbliebenen war das Gericht der Ansicht, dass der Auto­fahrer keine Schuld an dem Unfall hat, aber dennoch 25 Prozent der Schadens­summe tragen muss. Der Unfall war laut Gericht kein unabwend­bares Ereignis, da an der Leucht­reklame erkenn­bar war, dass sich dort eine Gast­stätte befand (Az. 2 S 97/00).

Raser tragen meist grund­sätzlich eine Mitschuld

Mit 200 Sachen unterwegs. Raser, die schneller als die Richt­geschwindig­keit von 130 Stundenkilo­metern fahren, müssen einen Teil des Schadens selber zahlen, auch wenn sie ohne eigenes Verschulden in einen Unfall verwickelt werden. Das Land­gericht Coburg verurteilte beispiels­weise einen Fahrer, der mit 200 Stundenkilo­metern unterwegs war, dazu, 20 Prozent seines Schadens selbst zu zahlen, obwohl ihn am eigentlichen Unfall­hergang gar keine Schuld traf. Der Raser war beim Über­holen auf ein lang­sameres Auto geprallt, das plötzlich von der rechten auf die linke Fahr­bahn fuhr, um selbst ein Fahr­zeug zu über­holen. Wenn der Raser die Richt­geschwindig­keit einge­halten hätte, wäre der Unfall zu vermeiden gewesen, sagten die Richter (Az. 12 O 421/05).

Kein Spielraum zur Unfall­vermeidung. Ähnlich sah es das Ober­landes­gericht Koblenz, als ein lang­samer Fahrer grob verkehrs­widrig plötzlich auf die linke Spur wechselte, konnte ein Raser nicht recht­zeitig bremsen. Der Spur­wechsler bekam zwar die volle Schuld, der Raser musste dennoch 40 Prozent des Schadens über­nehmen. Begründung: Der Fahrer habe die Richt­geschwindig­keit von 130 km/h um rund 60 Prozent über­schritten. Der Spielraum zur Vermeidung eines Unfalls sei damit nahezu gegen Null gegangen, befanden die Richter (Az. 12 U 313/13).

In geschlossenen Ortschaften droht Rasern Gefäng­nis

Ein Raser, der inner­orts 109 statt der erlaubten 50 km/h fuhr und daher nicht recht­zeitig reagieren konnte, als vor ihm ein Auto blinkte und die Spur wechselte, trug bei einem Unfall nicht nur die volle Schuld, sondern wurde auch zu zwei Jahren und neun Monaten Haft verurteilt (Bundes­gerichts­hof, Az. 4 StR 501/16).

Auto­fahrer bekommen oft eine Mitschuld bei Radunfällen

Auto­fahrer müssen mit regelwid­rigem Verhalten von Radfahrern rechnen und sich auch darauf einstellen. Benutzt ein Radler den Fahr­radweg entgegen der vorgesehenen Fahrt­richtung, ist er nicht allein an einem Unfall schuld, sondern zur Hälfte auch der Auto­fahrer. Er hätte den „Geister­radfahrer“ einkalkulieren müssen und wäre deshalb auch verpflichtet gewesen, in beide Richtungen zu schauen (OLG Hamm, Az: 9 U 12/98). In einem ähnlichen Fall gab das Ober­landes­gericht München einem Auto­fahrer eine Mitschuld von 25 Prozent. Der Radfahrer war auf dem Radweg in falscher Richtung unterwegs, als das Auto aus einer Seiten­straße kam. Zwar haftet der Radfahrer zu 75 Prozent selbst für den dadurch verursachten Unfall, die restlichen 25 Prozent trägt jedoch der Auto­fahrer, da ihn laut Gericht auch ein geringer Sorgfalts­verstoß trifft (Az. 10 U 4616/15).

Wer radikal auf seinem Recht beharrt, ist mitschuldig

Verkehrs­teilnehmer müssen versuchen, Unfälle zu vermeiden – das gilt auch, wenn sie beispiels­weise eigentlich Vorfahrt haben. Wer dagegen auf seinem Recht besteht, haftet mit, entschied das Amts­gericht München. Einem Mercedes-Fahrer war in einer engen Straße, in der nur auf seiner Seite Autos parkten, ein Porsche entgegen­gekommen. Beide stoppten. Obwohl der Porsche-Fahrer rechts noch Platz hatte, bestand er darauf, dass sein Kontrahent den Rück­wärts­gang einlegte. Doch der quetschte sich zwischen ihm und den geparkten Autos hindurch und holte sich böse Schrammen. Nun soll der Porsche-Fahrer zwei Drittel des Schadens tragen. Denn er konnte den Mercedes schon beim Einbiegen sehen und hätte schon da warten können. Außerdem konnte der Mercedes nicht zurück­fahren, da hinter ihm andere Autos waren, während hinter dem Porsche alles frei war (Az. 343 C 3667/09).

Wer sich allein auf ­Blinker ­verlässt, hat eine Mitschuld

Im Straßenverkehr darf man sich nie nur auf das Blinken eines anderen Fahr­zeugs verlassen. Eine Motor­radfahrerin wartete vor einem Stopp­schild und wollte links in eine Vorfahrts­straße einbiegen. Von rechts kam ein Auto, das blinkte. Sie dachte, dass es abbiegen würde und fuhr los. Das Auto fuhr jedoch gerade­aus weiter. Für den Unfall haftet die Frau zu zwei Dritteln, so das Ober­landes­gericht Dresden. Trotz des Blinkens hatte der Pkw Vorfahrt. Das Gericht machte klar: Auf das ­Blinken darf man nur vertrauen, wenn ein anderer Faktor hinzukommt – etwa, dass der ­andere beginnt abzu­biegen oder viel lang­samer wird. In dem Fall fuhr das Auto noch 40 Stundenkilo­meter, erlaubt waren 70. Das reichte dem Gericht nicht. (Az. 4 U 1354/19).

Zwei Fahrer biegen in dieselbe Straße ein – geteilte Schuld

Kollidieren zwei Fahr­zeuge, die aus gegen­über­liegenden Ausfahrten auf eine Straße einbiegen, sind beide Fahrer für den Unfall gleichermaßen verantwort­lich. Es sei denn, es lässt sich nach­weisen, dass eine Seite mehr Schuld hat. Vorfahrt hat der fließende Verkehr auf der Straße, aber nicht ein von der gegen­über­liegenden Seite ebenfalls einfahrendes Fahr­zeug (Ober­landes­gericht Karls­ruhe, Az. 9 U 64/14).

Übrigens: Knallt es auf Park­plätzen, sind oft beide Fahrer schuld, wenn einer sich nicht an die Vorfahrts­regeln hält. Grund dafür ist, dass es dort trotz geltender Straßenverkehrs­ordnung streng genommen keine „Rechts-vor-Links“ Regelung gibt. Was es damit genau auf sich hat, lesen Sie in unserem Special Parkplatzunfälle.

Bei solchen Unfällen sind Sie alleine schuld

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Auffahr­unfall. Wer hat Schuld? In vielen Fällen gilt tatsäch­lich: Der, der aufgefahren ist. © Adobe Stock / Benjamin Nolte

Ein Auffahr­unfall und ein Schuldbekennt­nis

Nur kurz nicht aufgepasst und schon ist es passiert. Doch auch wenn ein Fahrer direkt nach einem Unfall alle Schuld auf sich nimmt, hat das für die Klärung der Schuld­frage wenig Bedeutung. Das entschied das Ober­landes­gericht Düssel­dorf. In dem Fall hatte ein 77-Jähriger aufgrund eines Irrtums heftig gebremst. Es kam zum Auffahr­unfall. Anschließend bezeichnete sich der vordere Fahrer als „Verursacher“ und nahm alle Schuld auf sich. Später ermittelte das Gericht jedoch, dass der Hintermann zu dicht dran war – und zwei Drittel des Schadens selbst tragen muss. Das Schuld­anerkennt­nis des 77-Jährigen berück­sichtigte das Gericht nicht. Ein Anerkennt­nis könne im Verfahren lediglich als Indiz für ein Fehl­verhalten taugen, so das Urteil (Az. I-1 U 246/07).

Tipp: Auch wenn der erste Schreck groß ist und ein Schuldbekennt­nis nicht verbindlich ist, sagen Sie am Unfall­ort lieber nichts zur Schuld­frage.

Geöff­nete Türen: Schuld ist meist das parkende Auto

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Unfall­gefahr. Wer aussteigt, muss sich umsehen. © Picture-Alliance / dpa

Öffnet jemand seine Auto­tür, um ein- oder auszusteigen, ist er schuld an einem dadurch ausgelösten Unfall. Wer unacht­sam die Fahrertür öffnet, verhält sich nämlich so fahr­lässig, dass ihn im Regelfall die Allein­schuld trifft. Auto­fahrer, die mit angemessenem Tempo und regelgerechtem Abstand vorbeifahren, dürfen darauf vertrauen, dass sich nicht unerwartet eine Auto­tür öffnet (Land­gericht Stutt­gart, Az. 13 S 172/14). Ein halber Meter Sicher­heits­abstand stellt sicher, dass parkende Auto­fahrer vor dem Aussteigen vorsichtig ihre Tür einen Spalt weit öffnen können, um den rück­wärtigen Verkehr zu sehen. Der Einsteigende muss sich so verhalten, dass eine Gefahr für den fließenden Verkehr ausgeschlossen ist (Land­gericht Hagen, Az. 3 S 46/17). Auch Taxi-Fahr­gäste müssen beim Ein- und Aussteigen auf den fließenden Verkehr achten. So haftete ein aussteigender Fahr­gast etwa zu 75 Prozent für eine Kollision mit einem vorbeifahrenden Pkw, obwohl dieser zu schnell unterwegs war (Land­gericht Saarbrücken, Az. 13 S 135/21).

Beispiel. Eine Frau hatte ihr Auto in einer Park­bucht am Rand einer Straße geparkt. Auf der Straße herrschte stockender Verkehr. Sie stieg ein. Neben ihr stand ein Lkw. Als sie auf dem Fahrersitz Platz nahm, fuhr der Lkw an und erfasste mit seinem hinteren Teil die Pkw-Tür. Es entstand ein Schaden von 3 500 Euro, den die Frau ersetzt haben wollte. Sie muss jedoch selbst zahlen, entschied das Amts­gericht München (Az. A. 331 C 12987/13).

Übrigens: Erst nach 30 Metern befindet sich ein ausparkendes Auto voll­ständig im fließenden Verkehr. Geschieht der Unfall auf diesen 30 Metern, spricht der Anscheins­beweis gegen den Ausparkenden (Amts­gericht München, Az. 344 C 8222/11).

Wer auf dem Seiten­streifen fährt, bekommt die Allein­schuld

Auto­fahrer, die im Stau auf der Auto­bahn schneller vorwärts­kommen wollen und deswegen auf dem Seiten­streifen fahren, tragen bei einem Unfall die volle Schuld. In einem Fall war ein VW-Fahrer auf dem Seiten­streifen einer dreispurigen Auto­bahn mit einem Lastwagen zusammen­gestoßen. Der LKW-Fahrer gab an, er sei nur ein wenig nach rechts ausgewichen, um Platz zu machen für eine Rettungs­gasse. Das Amts­gericht Reck­ling­hausen meinte, der Lkw-Fahrer hätte zwar vor dem Ausscheren in den rechten Außenspiegel schauen müssen. Dann hätte er gesehen, dass mehrere Autos ihn lang­sam rechts über­holten. Aber dieser Fehler trat nach Ansicht des Gerichts zurück hinter dem doppelten Verstoß des VW-Fahrers: Das Befahren des Seiten­streifens ist ebenso verboten, wie rechts zu über­holen. Deshalb bekam der Auto­fahrer die alleinige Schuld (Az. 55 C 210/13).

Tiefer gelegt? Selber schuld!

Extrem tiefer gelegte Autos können teuer werden. Ein Mann, dessen BMW-Coupé mit nur sieben Zenti­meter Boden­abstand an einer Torschiene auf dem Firmengelände seines Arbeit­gebers hängen geblieben war, konnte von seinem Chef keine Reparatur­kosten verlangen. Der Firmen­inhaber habe keine Schuld an dem Unfall, da Autos mit normalem Boden­abstand kein Problem mit der Torschiene hätten, entschied das Landes­gericht Coburg (Az. 32 S 87/03). Er musste auch nicht vor der Schiene warnen. Der Fahrer muss selbst beur­teilen, ob er das Hindernis bewältigen kann.

Provozierte Unfälle: Achtung vor Betrug

Wer bei einem Auto­unfall die Schuld bekommt, hat manchmal einfach Pech gehabt, denn mitunter fahren Betrüger ihren Opfern nur ins Auto, um die Versicherung abzu­kassieren. Der Volks­mund spricht dann auch von „Auto­bumsern“. Oft bleiben diese Betrüger über Jahre unent­deckt und treiben ihr Unwesen. Das sind Indizien, die für einen vorsätzlich provozierten Unfall sprechen.

So machen Betrüger Jagd auf ihre Opfer

Vorsichtig tastet sich die 18-Jährige in die Kreuzung hinein. Sieht nach rechts. Sieht nach links. Dann kracht ein Mercedes in ihren Wagen. Auf den ersten Blick ein klarer Fall: Der Mann hatte Vorfahrt. Wenige Tage später erwischt derselbe Mercedes ein Auto, das gerade ausparkt. Kurz darauf nimmt er auf einem Park­platz einen weiteren Pkw ins Visier. Doch diesmal konnte ein Zeuge recht­zeitig eingreifen. Er hatte gesehen, dass der Mercedes schon geraume Zeit auf dem Park­platz spazieren fuhr. Warum, wurde klar, als der Fall vor Gericht ging. „Der Fahrer war darauf aus, Blech­schäden zu provozieren“, erzählt Markus Fillinger, Richter am Land­gericht Weiden. 23 vorsätzliche Unfälle wies das Gericht dem Täter nach. Inner­halb von drei Jahren hatte er 100 000 Euro von Versicherungen kassiert. Das Urteil: fünf­einhalb Jahre Haft.

So funk­tioniert die „Auto­bumser-Masche“

Für die Täter ist die perfide Masche lukrativ: Sie rechnen fiktiv ab, das heißt sie legen ein Gutachten vor, das die Reparatur­kosten beziffert und lassen sich den Betrag vom Versicherer auszahlen. Das ist legal. Statt das Auto in die Werk­statt zu geben, dürfen sie auch das Geld einstecken. Mit dem Wagen bauen sie dann den nächsten Unfall. Versierte Täter wählen Stellen, an denen alles für sie spricht: Rechts-vor-links-Ecken oder Park­plätze beispiels­weise. Unfall­gut­achter Professor Hans Bäumler: „Mitunter lauern sie hinter dem Häuschen für Einkaufs­wagen.“ Oder sie geben dem Opfer Hand­zeichen vorbeizufahren und drücken dann aufs Gaspedal.

Häufige Indizien für einen vorsätzlichen Crash

Typisch ist, dass die Opfer sich nicht erklären können, woher das andere Auto so plötzlich kam. Da der andere Vorfahrt hatte, suchen sie den Fehler meist bei sich – an Betrug denken die wenigsten. Dabei gibt es eine Reihe von Indizien:

  • Die Unfall­situation ist eindeutig, der Unfall selbst aber unerklärlich. Beim Ausparken, einem Spur­wechsel oder Links­abbiegen fahren die Betrüger so lang­sam, dass dem Opfer Zeit zum Abbiegen bleibt. Dann geben sie Gas.
  • Der Unfall passiert an einer Ampel: Springt sie auf Gelb, legt der Täter abrupt eine Voll­bremsung hin. Ähnlich läuft es an Zebra­streifen, den ein Komplize als Fußgänger unver­mittelt über­quert.
  • Der Unfall­gegner fährt ein teures Auto, etwa einen S-Klasse-Mercedes. Das hat zwar schon diverse Buckel und Dellen, dennoch ergeben Gutachten hohe Reparatur­kosten.
  • Das Opfer sitzt allein am Steuer. Täter suchen auch gern junge, unerfahrene Fahrer aus oder ältere. Einige Betrüger verfolgen systematisch orts­fremde Fahrer.
  • Der Gegner wirkt nach dem Zusammen­stoß ruhig und routiniert, wie jemand, der das nicht zum ersten Mal erlebt.
  • Aus dem Nichts tauchen Zeugen auf, die den Unfall­gegner zu kennen scheinen.

Bei Verdacht an die Versicherung wenden

Wer glaubt, Opfer eines Unfall­betrügers geworden zu sein, sollte das dem Versicherer melden. „Unsere Betrug­sprävention geht solchen Hinweisen nach, unter anderem mit Orts­terminen und Rekon­struktions­gut­achten“, sagt Christian Krause, Sprecher der Generali-Versicherungen. VHV-Sprecher Lutter betont: „Auch wenn der Kunde keinen Verdacht hegt, prüfen wir Ungereimtheiten in Unfall­berichten.“ Allianz-Sprecherin Susanne Seemann berichtet von einem Kunden, den der Unfall­gegner massiv zu einem Schuld­einge­ständnis drängte. Die Polizei ermittelte später, dass der Täter 30 Unfälle in vier Jahren hatte. Er bekam zwei Jahre Haft.

Darum bleiben manche Betrüger viele Jahre unent­deckt

Dass es den Betrügern oft gelingt, jahre­lang unent­deckt ihr Unwesen zu treiben, hat einen simplen Grund: Die Opfer sind meist bei verschiedenen Gesell­schaften versichert. So fällt die Häufung der Schäden zunächst nicht auf. Auch das Hinweis- und Informations­system (HIS) des GDV ändert daran wenig: Es sammelt zwar seit 2011 alle Fälle von fiktiven Abrechnungen. Erfasst wird aber nur das Auto, bei dem die Reparatur fällig war. Angaben zum Halter bleiben hingegen meist geheim: Daten­schutz.

Die Absicht des Unfall­gegners ist nach­weisbar

Viele Betrüger sind in Banden organisiert, doch es gibt auch Einzel­täter. Ein Essener Taxifahrer etwa baute in neun Monaten sieben Unfälle. Erst beim letzten konnte das Land­gericht Essen Vorsatz nach­weisen (Az. 12 O 141/11). Gutachter Professor Karl-Heinz Schimmelpfennig errechnete, dass der Mann 2,3 Sekunden Zeit hatte, um einen Crash zu vermeiden. Doch er lenkte auf den anderen Pkw zu. Das zeigte der Kollisions­winkel. „Absicht lässt sich in der Regel nach­weisen“, so der Experte.

Betrüger weichen nicht aus

Höhen­unterschiede bei Beulen belegen etwa, dass der Täter entgegen eigener Aussage eine Voll­bremsung hinlegte. In solchen Fällen hebt sich das Heck. Bei Streifkollisionen zeigen Kratzer und die Position der Autos, dass ein Wagen lang­samer fuhr als angegeben. Meist um zielen zu können. Auch das Reaktions­verhalten verrät viel. Normale Fahrer weichen aus – Betrüger nicht. Schimmelpfennig weiß: „Täter, die mehrere Unfälle gebaut haben, sind bald so von sich über­zeugt, dass sie über­mütig werden. Irgend­wann haben wir sie dann.“