Wie viel Prozent wird bei Steuerklasse 6 abgezogen?

Steuerklasse VI (6) ist unbeliebt, denn hier hat man die höchsten Abzüge. Wir erklären, was das bedeutet und wann Sie diese Steuerklasse bekommen.

Wie viel Prozent wird bei Steuerklasse 6 abgezogen?

Grundsätzlich gilt: Wer arbeitet, zahlt Lohnsteuer. Wie viel Sie zahlen müssen, hängt von Ihrer Steuerklasse ab. Insgesamt gibt es in Deutschland sechs Steuerklassen. Alleinstehende haben zum Beispiel automatisch Steuerklasse I (1), also keine Steuerklassenwahl. Ehepaare können zwischen verschiedenen Kombinationen wählen.

Wann bekomme ich Steuerklasse VI (6)?

Hat man zwei Jobs, hat man auch zwei Steuerklassen. Das funktioniert so: Das Finanzamt ordnet Ihrem ersten Job – je nach Familienstand – einer Steuerklasse von I (1) bis V (5) zu. Für den zweiten Job bekommen Sie automatisch Steuerklasse VI (6), wenn Sie dort mehr als 520 Euro im Monat verdienen. Verdienen Sie weniger als 520 Euro sind Sie ein Minijobber und müssen bei der Pauschalbesteuerung gar keine Steuern bezahlen – Sie brauchen also auch keine Steuerklasse für den Minijob.

Rechner

Steuerklassenrechner

Ein Beispiel: Nehmen wir an Sie sind Single und arbeiten 30 Stunden pro Woche in einem Büro. Als Single sind Sie mit diesem Job der Steuerklasse I (1) zugeordnet. Nun würden Sie sich aber gerne etwas dazu verdienen und nehmen einen Nebenjob an, bei dem Sie 600 Euro verdienen. Da das Ihr zweiter Job ist, ordnet das Finanzamt diesem Job automatisch Steuerklasse VI (6) zu. Würden Sie noch einen dritten Job annehmen, wäre der ebenfalls automatisch in Steuerklasse VI (6).

Wer entscheidet, welcher Job Steuerklasse VI (6) bekommt?

Haben Sie zwei Jobs, können Sie selbst entscheiden, welcher Job Steuerklasse VI (6) zugeordnet sein soll. Der VLH-Tipp: Da die Abzüge in dieser Steuerklasse sehr hoch sind, sollten Sie die Steuerklasse VI (6) für den Job verwenden, in dem Sie am wenigsten Geld verdienen.

Übrigens:

Wenn Sie von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Lohn erhalten haben, müssen Sie eine Steuererklärung abgeben. Das nennt sich Veranlagungspflicht.

Warum sind die Abzüge in Steuerklasse VI (6) so hoch?

In den Steuerklassen I (1) bis V (5) profitieren alle Arbeitnehmer von sogenannten Freibeträgen. Da gibt es zum Beispiel den Grundfreibetrag in Höhe von 10.347 Euro pro Jahr (Stand 2022). Jede/r Steuerzahler/in darf also pro Jahr 10.347 Euro an Einkommen haben, ohne Steuern bezahlen zu müssen. Erst wenn das Einkommen diesen Wert übersteigt, werden Steuern fällig. Doch in Steuerklasse VI (6) gibt es weder den Grundfreibetrag noch weitere Freibeträge wie den Kinderfreibetrag oder den Arbeitnehmerpauschbetrag. Das heißt, dass Sie ab dem ersten Euro, den Sie in Ihrem zweiten Job verdienen, schon Steuern bezahlen müssen.

Das Gute: Wenn Sie eine Steuererklärung machen, können Sie sich zu viel gezahlte Steuern wieder zurückholen.

Übrigens:

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

Du bist unverheiratet, hast keine Kinder und arbeitest 25 oder 30 Stunden pro Woche bei deiner hauptberuflichen Tätigkeit. In diesem Fall wirst du über Steuerklasse 1 besteuert. Um deine restliche Kapazität zu füllen, suchst du dir einen Nebenjob. Der zweite Job – und auch jeder weitere – gehört dann in die Steuerklasse 6.

Ergänzend zu dem obigen Beispiel:

Für deine Einkünfte aus deiner hauptberuflichen Tätigkeit – die mit der Klasse 1 verbunden sind – gilt zunächst der Grundfreibetrag, der für 2022 bei 10.347 Euro liegt. Hinzu gewährt das Finanzamt dir noch den Arbeitnehmerpauschbetrag, eine Pauschale für deine Werbungskosten. Erst dann wird dein Einkommen versteuert.

Dein zusätzliches Gehalt aber, das du per Zweitjob oder Nebenjob generierst und über das die Steuerklasse 6 läuft, wird von dem ersten Euro an versteuert.

Im Folgenden werden wir Ihnen die Unterschiede zu den anderen Steuerklassen darlegen und Sie überdies hinaus darüber informieren, wann ein Wechsel in diese Lohnsteuerklasse in Erwägung gezogen werden sollte.

Die Merkmale der Steuerklasse 6

Die Lohnsteuerklasse 6 ist mit allen anderen Steuerklassen kombinierbar. Eingesetzt wird sie in aller Regel, wenn Sie als Arbeitnehmer einen Zweitjob oder gar Drittjob annehmen, die andere Lohnsteuerklasse jedoch bereits vergeben ist, für die eigentliche Beschäftigung, den Erstjob.

Ebenso gilt die Steuerklasse 6 für diejenigen Arbeitnehmer, die beim Arbeitgeber keine Lohnsteuerkarte vorlegen können.

Dies ist gesetzlich so geregelt. Die Lohnsteuerklasse 6 ist die denkbar ungünstigste Klasse, der man sich zuordnen kann. Dies liegt daran, dass hier weder ein Grundbetrag abgesetzt werden kann, noch es einen Arbeitnehmerpauschbetrag gibt.

Sonderabgabepauschale, Vorsorgepauschale und Kinderfreibetrag

Ebenso wenig gibt es  in der Steuerklasse 6 Sonderabgabenpauschale und Vorsorgepauschale. Auch ein Kinderfreibetrag ist nicht vorgesehen.

Einzig einen Altersentlastungsbetrag gibt es. Haben Sie sich nun in der Lohnsteuerklasse 6 angemeldet und dabei den Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte bei Ihrem Erstarbeitgeber nicht ausgeschöpft, so können Sie sich diesen auf die Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse 6 übertragen lassen.

Wird die Nebentätigkeit zum Hauptberuf, ist es natürlich möglich, die Steuerklasse zu wechseln, genauso wenn die Tätigkeit selbstständig oder freiberuflich wird.

Steuerklasse 6 und die Selbstständigkeit

Nicht immer muss man sich mit Steuerklasse 6 besteuern lassen. GehenSie neben einer selbstständigen Tätigkeit noch einer Nebenbeschäftigung nach, so haben Sie quasi eine Lohnsteuernummer frei und können sie für den Job verwenden. Dasselbe gilt für eine freiberufliche Tätigkeit.

Genauso können Sie eine freiberufliche oder selbstständige Tätigkeit als Nebenbeschäftigung ausüben, ohne diese mit der Lohnsteuerklasse 6 besteuern zu müssen.

Der Minijob und die Steuerklasse 6

Ein Problem ergibt sich bei den Minijobs. Seit dem 01. 01.2013 nämlich hat sich hier die gesetzliche Grundlage entscheidend geändert. Es wurde die Verdienstgrenze von 400 auf 450 Euro erhöht.

Das heißt, auch ein Minijob ist nunmehr sozialversicherungspflichtig, das geringe Entgelt bei dieser Art von Arbeit muss auch noch versteuert werden. Der Gesetzgeber hat die Situation erkannt und für diesen Fall die Pauschalsteuer eingeführt. Eine sinnvolle Alternative.

Bei dieser Pauschalsteuer haben Sie nichts mit dem Finanzamt zu tun. Die Pauschalsteuer von 2 Prozent wird direkt an die Minijobzentrale bezahlt. Damit ist der Arbeitnehmer seinen Pflichten als Bürger vollkommen gerecht geworden.

Lohnsteuerklasse 6 – wie hoch sind die Abzüge in Prozent?

Sie gaben einen Nebenjob, bei dem Sie in Lohnsteuerklasse 6 eingestuft sind? Nachdem die Lohnabzüge in Lohnsteuerklasse 6 sehr hoch sind, ist es für Sie sicherlich von großem Interesse, wie viel Abzüge in Prozent in Lohnsteuerklasse 6 von Ihrem Brutto-Gehalt abgezogen werden.

Wie hoch die Lohnabzüge in Prozent in Steuerklasse 6 sind, das kann relativ einfach berechnet werden. Um Ihnen die Berechnung der Abzüge in Prozent in Lohnsteuerklasse 6 zu verdeutlichen, im Folgendem ein Beispiel.

Beispiel: Lohnabzüge in Prozent Steuerklasse 6

Wir gehen im Beispiel zur Berechnung der Lohnabzüge von einem Bruttolohn von 1400 Euro und den folgenden Abzügen aus: Lohnsteuer 310,50 €, Solidaritätszuschlag 15,05 €, Kirchensteuer 24,63 €, Krankenversicherung 114,80 €, Pflegeversicherung 13,65 €, Rentenversicherung 137,20 € und Arbeitslosenversicherung 21,00 €.

Damit ergeben sich bei einem Bruttolohn von 1400 Euro in Steuerklasse 6 Lohnabzüge von insgesamt 600,08 Euro. Der Nettolohn beträgt damit 799,92 Euro.

Um nun die Abzüge in Prozent für Lohnsteuerklasse 6 zu berechnen, müssen Sie folgende Formel anwenden:

X = 100 / Bruttolohn * Summe der Abzüge nach Steuerklasse 6

In der logischen Folge lautet somit die Berechnung X = 100/1400 Euro * 799,92.

Das Ergebnis: Die Lohnabzüge in Prozent in Lohnsteuerklasse 6 belaufen sich auf in etwa 43%. „In etwa“ deshalb, weil es zum Beispiel sein kann, dass Sie aus der Kirche ausgetreten sind und somit keine Kirchensteuer zahlen müssen etc.

Wie die Berechnung zeigt, werden Ihnen in Steuerklasse 6 in etwa 43% Ihres Lohns abgezogen. Betrachtet man im Vergleich die Lohnabzüge in Prozent in Steuerklasse 1, dann würden Ihnen hier lediglich etwa 26% vom Lohn abgezogen.

Sie würden somit, wenn Sie 1400 Euro brutto verdienen und in Steuerklasse 1 eingestuft sind, ein um 17% höheres Nettogehalt erhalten.

In Zahlen ausgedrückt wären das ca. 237,28 Euro mehr. Wie Sie sehen, sind die Unterschiede tatsächlich immens.

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Wie wird Steuerklasse 6 besteuert?

Im Gegensatz zu den übrigen Lohnsteuerklassen gibt es in Steuerklasse 6 keine Freibeträge, die als Puffer fungieren und vom Jahreseinkommen abgerechnet werden. Daher hat die Lohnsteuerklasse 6 die höchsten Abzüge. Arbeitnehmer müssen ihre Einkünfte aus dem Zweit- oder Nebenjob also komplett versteuern.

Wann lohnt sich Steuerklasse 6?

Die Steuerklasse 6 dagegen hat nichts mit dem Familienstand zu tun und wird erst relevant, wenn du zwei Jobs, also beispielsweise einen Nebenjob hast. Sobald die Einkünfte deines Nebenjobs oder Zweitjobs die Grenze von 520 Euro übersteigen, benötigst du eine zweite Steuerklasse – die Steuerklasse 6.

Was ist der Unterschied zwischen Steuerklasse 1 und 6?

Steuerklasse 6 im Detail Auf diese Steuerklasse werden vom ersten Euro des Einkommens an Steuern gezahlt, während in der Steuerklasse 1 die ersten 10.347 Euro, in der Steuerklasse 3 sogar die ersten 20.694 Euro steuerfrei sind.

Was bedeutet Steuerklasse 6 für den Arbeitgeber?

Die Steuerklasse 6 gilt für alle Arbeitnehmer, die von mehr als einem Arbeitgeber Arbeitslohn beziehen. Wer also zwei Jobs nachgeht und pro Arbeitsstelle mehr als die steuerfreien 450 € verdient (quasi: zwei Hauptjobs), benötigt eine zweite Steuerklasse.