Unfall geld von versicherung auszahlen lassen ohne zu reparieren

Mein Vater hatte einen Unfall mit leichtem Blechschaden an seinem 10 Jahre alten Auto. Muss man das Geld von der Versicherung des Unfallgegners in die Reparatur stecken, oder kann man es sich auch so auszahlen lassen, ohne den Schaden beheben zu lassen?

11 Antworten

Unfall geld von versicherung auszahlen lassen ohne zu reparieren

Die Reparatur muss nicht bindend durchgeführt werden.

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Das Geld kann auch ausgezahlt werden ohne Reperatur wenn ein Gutachten bei der Versicherung eingereicht wurde.

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Muss die Versicherung die kosten von dem Gutachten an sich auch bezahlen?

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Wenn die Versicherungen aber Quittungen über die Reparatur fordert.......

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Er kann sich das Geld auszahlen lassen ohne es reparieren lassen zu müssen!

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Unfallschaden auszahlen lassen ohne Reparatur

Tritt bei einem Autounfall ein Unfallschaden ein, den der Geschädigte nicht reparieren lassen will, kann er sich unter gewissen Voraussetzungen den Unfallschaden auszahlen lassen. Der Schlüssel ist die fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis: Ein Sachverständiger ermittelt dann den Schaden am KFZ.

Das funktioniert zum Beispiel ganz einfach mit dem TÜV-geprüften Schadenservice der UNFALLHELDEN (zur KFZ-Schadensmeldung hier klicken). Der Regelfall, in dem sich der Geschädigte den Unfallschaden auszahlen lassen wird, ist der Haftpflichtschaden.

Besonderheiten bei der fiktiven Abrechnung ohne Reparatur

Allerdings gelten dabei einige Besonderheiten, zum Beispiel gibt es keine Nutzungsausfallentschädigung. Auf den Auszahlungsbetrag wird außerdem die Umsatzsteuer nicht bezahlt, da diese ja hinsichtlich der Reparaturkosten tatsächlich nicht anfällt.

Die Durchführung der fiktiven Abrechnung

Zunächst ist nach dem Autounfall ein Sachverständiger notwendig, der für den Geschädigten mittels Gutachten die Höhe der Entschädigung im Sinne der notwendigen Reparaturkosten ermittelt.

Die Kosten für das KFZ-Gutachten muss im Übrigen die gegnerische Versicherung tragen, so dass dieser Weg keine Kosten für den Unfallgeschädigten verursacht. Dadurch ist der Auszahlungsbetrag für das Unfallopfer im Hinblick auf die Reparaturkosten ermittelt.

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Dies ist der erste Schritt im Sinne einer Abrechnung auf Gutachtenbasis, auch als fiktive Abrechnung bezeichnet.

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Klares Don’t: Das Schadenmanagement der Versicherungen

Wichtig ist dabei, dass der Geschädigte nicht das Schadenmanagement in Anspruch nimmt, das ihm der gegnerische Versicherer anbietet.

Dieses würde auch beinhalten, dass die Versicherung einen Gutachter beauftragt, der den Schaden am KFZ nach dem Unfall beziffern soll. Klar ist aber, dass ein solcher Sachverständiger versuchen wird, seinem Auftraggeber (der Versicherung) Geld bei der Schadenabwicklung zu sparen. Also den Auszahlungsbetrag zu mindern.

Er wird deshalb die dem Geschädigten zustehende Entschädigung eher niedrig beziffern. Nimmt der Geschädigte aber einen eigenen Gutachter und nicht das Schadenmanagement der Versicherung in Anspruch, sieht das anders aus. Der eigene Gutachter ermittelt die Entschädigung aus dem Unfallschaden zutreffend im Interesse des Geschädigten. Diesen Auszahlungsbetrag kann der Geschädigte von der Versicherung verlangen.

Besondere Anforderungen an den Sachverständigen bestehen im Übrigen dann, wenn der Unfall einen Oldtimer betrifft. In diesem Fall ist es notwendig, dass der Sachverständige sich auf Oldtimer versteht und oldtimer-spezifische Besonderheiten berücksichtigt.

Die Feststellungen des Gutachters

Der Gutachter ermittelt also mittels Gutachten den Unfallschaden nach dem Unfall und beziffert dabei Folgendes:

  • Voraussichtliche Reparaturkosten
  • Wertminderung am KFZ durch den Unfall
  • Verbringungskosten
  • Voraussichtlichen Nutzungsausfall bei Reparatur (als Bemessungsgrundlage für eine Nutzungsausfallentschädigung)
  • Beim Totalschaden: Wiederbeschaffungswert und Restwert (durch Restwertangebote)
  • Beim Totalschaden: Zeitraum bis zur Wiederbeschaffung eines gleichwertigen KFZ (als Bemessungsgrundlage für die Nutzungsausfallentschädigung)

Klar ist, dass bei einem Totalschaden eine Wertminderung auf Null bzw. den Restwert anhand der Restwertangebote erfolgt.

Eine gesonderte Feststellung der Wertminderung erfolgt in diesem Fall also nicht.

Dies stellt im Wesentlichen den Schaden und damit Auszahlungsbetrag dar, der am KFZ durch den Unfall entstanden ist. Diesen muss die gegnerische Versicherung als Schaden ersetzen.

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Ist das Fahrzeug nach dem Unfall reparaturfähig und reparaturwürdig, will der Geschädigte es allerdings nicht reparieren, so steht ihm keine Nutzungsausfallentschädigung zu. Und auch keine Kosten für einen Mietwagen.

Tatsächlich ist ja in diesem Fall kein Nutzungsausfall eingetreten, das Unfallopfer konnte sein Fahrzeug ohne Unterbrechung weiternutzen.

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Unfallschaden auszahlen lassen

  1. Unfallschaden melden

    Um einen Unfallschaden zu melden, eignet sich ein unabhängiger professioneller Helfer. Zum Beispiel die UNFALLHELDEN unter www.unfallhelden.de.

  2. Schadenshöhe feststellen lassen

    Den Unfallschaden an sich lässt man durch Sachverständigengutachten oder Kostenvoranschlag feststellen. Das organisieren die UNFALLHELDEN deutschlandweit.

  3. Unfallschaden bei der Versicherung einreichen

    Den Unfallschaden lässt man am besten durch einen Anwalt bei der gegnerischen Versicherung einreichen. Das gibt Sicherheit und spart Zeit. Die UNFALLHELDEN sind dabei deutschlandweit behilflich.

  4. Geld ausbezahlt erhalten

    Wenn die gegnerische Versicherung den Unfallschaden reguliert hat, erhält man das Geld auf sein Konto ausbezahlt.

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Schadenspositionen, an denen Versicherer gerne kürzen

Natürlich versucht der Versicherer nach einem Verkehrsunfall im Zweifel, den Auszahlungsbetrag möglichst gering zu halten, also mit anderen Worten Geld zum Nachteil des Geschädigten zu sparen. Dazu gibt es gewisse Schadenspositionen, an denen Versicherer gerne Kürzungen vornehmen, um dadurch den Haftpflichtschaden nur in geringerem Umfang regulieren zu müssen.

Beliebte derartige Schadenspositionen sind zum Beispiel:

  • Verbringungskosten
  • Stundenverrechnungssätze
  • Ersatzteilzuschläge

oder es wird der Wiederbeschaffungswert des KFZ niedriger oder der Restwert höher eingeschätzt. Alternativ wird auch gerne der Unfallhergang in Zweifel gezogen, um damit auf eine Teilschuld hinauszukommen. Diese rechnet der Versicherer natürlich auf den Auszahlungsbetrag beim Unfallschaden an. Wenn zum Beispiel ein parkendes Auto beschädigt wurde, ist die Sachlage relativ eindeutig und damit der Haftpflichtschaden nicht wegzudiskutieren.

Was zahlt die Versicherung wenn der Schaden nicht repariert wird?

Was zahlt die Kfz-Versicherung, wenn der Schaden nicht repariert wird? Die Versicherung zahlt Ihnen die Schadenssumme, die für die Reparatur (inkl. Kosten für Ersatzteile und Arbeitslohn), Transportkosten und Mehrwertsteuer anfallen.

Kann man sich einen Kostenvoranschlag auszahlen lassen?

Man stellt sich die Reparatur und die damit verbunden Kosten vor. Und auf Basis dieses Denkmodells kann man sich das Geld eben auch einfach auszahlen lassen. Die fiktive Abrechnung wird daher auch “Abrechnung auf der Basis des Gutachtens” genannt.

Kann Versicherung Reparatur verlangen?

Geschädigte können das Geld für eine Reparatur von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers verlangen. Das ist gesetzlich festgeschrieben (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). Als Unfallopfer musst Du der Versicherung beweisen, dass deren Kunde Dir einen Schaden zugefügt hat.

Kann man bei der Versicherung nach Kostenvoranschlag abrechnen?

Der Kostenvoranschlag beziffert lediglich die voraussichtlichen Reparaturkosten. Es ist also, finanziell gesehen, nur dann sinnvoll die Schadensregulierung nach Kostenvoranschlag anstelle eines Gutachtens zu wählen, wenn Sie nur die Reparaturkosten erstattet haben wollen und es sich um einen Bagatellschaden handelt.