Urlaubsabgeltung brutto gleich netto

Ich habe meinen AV durch einen Aufhebungsvertrag beenden lassen. Mein ehem. AG hatte aber den Resturlaub falsch berechnet sodass sie ihn mir jetzt nachträglich ausbezahlen mussten. Heute kam die Nachberechnung und jetzt habe ich einige Fragen dazu. Meines Wissens nach wird auch bei Abgeltung des Retsurlaubs der normale Steuersatz verwendet. Ich hatte bis jetzt imemr etwa 20% Abzüge vom Brutto. Dies gilt soch auch bei Urlaubsauszahlung, oder? Laut meiner Lohnabrechnung haben sie mir für den Resturlaub fast 53% abgezogen. Schön zu sehen bei der Abgabe der Lohnsteuer. Für mein normales Brutto habe ich knapp 30€ Lohnsteuer bezahlt, für die NAchberechnung(der reine Urlaub) knapp 190€ obwohl es gerade mal knapp 40€ mehr "Lohn" ist. Müsste nicht eigentlich die Berechnung so lauten? Bruttoverdienst + Urlaubsabgeltung - meine knapp 20% Abzüge?

4 Antworten

Urlaubsabgeltung brutto gleich netto

Hier stimmt eindeutig was nicht. Ich würde die Abrechnung an die Kammer für Arbeiter und Angestellte schicken. Die wissen dann was sie tun müssen, damit Du endlich eine richtige Abrechnung bekommst. Ärgere Dich da nicht selber damit herum. LG Silvie

Urlaubsabgeltung brutto gleich netto

Topnutzer im Thema Arbeitsrecht

Die Urlaubsabgeltung ist ein Einmalbezug, der nach der Jahrestabelle versteuert wird. Das kann durchaus "teurer" sein als der laufende Bezug. Kommt eben auf die kumulierten Bruttobeträge und die bisher gezahlte Lohnsteuer an. Das gleicht das Abrechnungsprogramm automatisch ab. Wenn der Bruttobezug nicht falsch geschlüsselt ist kann da kaum was falsch sein.

Welche Steuerklasse hat man denn zu Grunde gelegt, nachdem du ja bereits ausgeschieden bist?

Urlaubsabgeltung brutto gleich netto

Da du deinen normalen Lohn schon bekommen hast gilt das als Nachzahlung und meines Wissens nach wird das höher versteuert. Ich hab da aber kein Fachwissen.

Urlaubsabgeltung brutto gleich netto

Ich werfe einfach mal meinen Hut in die Runde. Da ich mich gerade ebenfalls mit dem Fall beschäftige.

Meines Erachtens hat der Arbeitgeber nicht falsch gerechnet. Ich bin mir nicht sicher, ob bei so etwas überhaupt das "Zuflussprinzip" gilt. Fakt ist, dass die "Urlaubsabgeltung" wie "Urlaubsentgelt" zu berechnen ist und dieses Entgelt dem laufenden Arbeitslohn zuzurechnen ist. Daher müsste eine Korrektur der letzten Gehaltsabrechnung vorgenommen werden, da du zu dem Zeitpunkt ja auch ausgeschieden bist.

Im Übrigen ist eine Urlaubsabgeltung steuerlich ein sonstiger Bezug, kein "Einmalbezug" (Das wäre z. B. das Urlaubsgeld)! Vorsicht. Da können Welten zwischen liegen. Sozialversicherungrechtlich liegt wiederum ein einmalig gezahltes Entgelt vor. Ihr seht, es ist nicht so einfach.

Ergo: Hast du jetzt ein höheres Bruttogehalt im letzten Gehaltsmonat und somit natürlich auch höhere Abzüge. Und hier schließe ich mich meinen Kollegen an... hol dir das mit der Einkommensteuererklärung zurück. Das Jahr ist ja bald schon rum...

Was möchtest Du wissen?

07.11.2019, 22:21

von

Guten Abend, ich habe eine volle Erwerbsminderungsrente, seit November 18 diese auf Dauer. Die nun gezahlte Urlaubsabgeltung (Einmalzahlung) ist BRUTTO höher als 6300 Euro. Als Hinzuverdienst wird sie gerechnet. Das konnte ich schon erlesen;-)

Wird a) Brutto oder Netto genommen als Bemessungsgrundlage für die 6300 Euro HZG ?

b) wie verhält es sich mit der Differenz zu 6300 Euro? Werde ich 1:1 zu einer einmaligen Rückzahlung der Rente aufgefordert? Oder wird diese im Folgemonat verrechnet?

c) an der bestehenden vollen EMR ändert sich jedoch nichts? Ist der Differenzbetrag mit der DRV beglichen, wird weiter die volle Rente gezahlt?

Danke im voraus für aufschlussreiche Informationen:-)

07.11.2019, 22:29

von

Hallo Elsa,

hier finden Sie bereits zielführende Antworten:

https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/archiv/detail/erwerbsminderungsrente-und-urlaubsabgeltung.html

Konkret können Sie das nur mit Ihrer DRV selbst klären.

Gruß
w.

08.11.2019, 07:55

Experten-Antwort

Zitiert von: Elsa

Guten Abend, ich habe eine volle Erwerbsminderungsrente, seit November 18 diese auf Dauer. Die nun gezahlte Urlaubsabgeltung (Einmalzahlung) ist BRUTTO höher als 6300 Euro. Als Hinzuverdienst wird sie gerechnet. Das konnte ich schon erlesen;-)

Wird a) Brutto oder Netto genommen als Bemessungsgrundlage für die 6300 Euro HZG ?

b) wie verhält es sich mit der Differenz zu 6300 Euro? Werde ich 1:1 zu einer einmaligen Rückzahlung der Rente aufgefordert? Oder wird diese im Folgemonat verrechnet?

c) an der bestehenden vollen EMR ändert sich jedoch nichts? Ist der Differenzbetrag mit der DRV beglichen, wird weiter die volle Rente gezahlt?

Danke im voraus für aufschlussreiche Informationen:-)

Hallo Elsa,

die Abrechnung des Hinzuverdienstes ist ein wenig kompliziert.
Ich versuche, es zu erklären:

zu a) als Hinzuverdienst zählt immer das Bruttoentgelt, egal, ob es sich um den laufenden Verdienst oder eine Einmalzahlung wie die Urlaubsabgeltung handelt.
Überschreitet der insgesamt im Kalenderjahr erzielte Verdienst die Grenze von 6.300 Euro, wird der darüber liegende Betrag um 40 % angerechnet.

zu b) und c)
Ihre Urlaubsabgeltung, die nun in 2019 ausgezahlt wird, erhöht Ihren bisherigen Hinzuverdienst für dieses Kalenderjahr. Sie sollten daher Ihrem Rentenversicherungsträger mitteilen, dass sich hierdurch Ihre Prognose des Hinzuverdienstes für das Kalenderjahr 2019 verändert. Dies können Sie formlos machen. Dadurch wird sich Ihr monatlicher Anspruch auf Rente für das gesamte Kalenderjahr 2019 verringern.

Ihr Rentenversicherungsträger wird diese neue (veränderte) Prognose für die nächste Zahlung der Rente anwenden, das dürfte der 01.12.2019 sein.
Für das Jahr 2020 sollten Sie auch eine neue Prognose abgeben (weil sich Ihr Hinzuverdienst wieder verringert oder gar ganz entfällt), damit Ihr Rentenversicherungsträger die Zahlung ab 01.01.2020 wieder umstellen kann.

Eine Rückforderung der in der Zeit vom 01.01.2019 – 30.11.2019 überzahlten Rentenbeträge erfolgt aber noch nicht sofort, sondern erst mit der sogenannten Spitzabrechnung zum 01.07.2020

Wie dann die Abrechnung des überzahlten Betrags erfolgt, hängt davon ab, wie hoch die Überzahlung ist. Bei einem Betrag bis zu 200 Euro wird Ihr Rentenversicherungsträger den Betrag von Ihrer Rente einbehalten (jedoch maximal die Hälfte der Rente). Hierzu müssen Sie aber zuvor zugestimmt haben. Sollten Sie schon einmal den Vordruck R0230 zur Angabe Ihres voraussichtlichen Hinzuverdiensts ausgefüllt haben, sind Sie hierzu befragt worden.

Haben Sie (noch) nicht zugestimmt oder ist die Überzahlung höher als 200 Euro, wird sich Ihr Rentenversicherungsträger mit Ihnen in Verbindung setzen. Sie können die Überzahlung auch in einer Summe zurückzahlen, oder einen Ratenzahlungsvorschlag machen. Ihr Rentenversicherungsträger wird prüfen, ob dies möglich ist.

Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

[Dieser Beitrag wurde 1mal bearbeitet, zuletzt am 08.11.2019, 08:20 Uhr]

08.11.2019, 09:03

von

Vielen Dank an den Experten des Forums für die ausführliche Schilderung.

Weitere Einkünfte durch Nebentätigkeit neben der vollen EMR erziele ich nicht. Es bleibt bei der nun ausgezahlten Einmalzahlung wegen Urlaubsabgeltung.

Der Betrag überschreitet die HZG über 200 Euro.
Für mein Verständnis nochmal:
Nehmen wir mal einen darüber liegenden Betrag von 1000 Euro (zum leichter rechnen;-)) an, darauf 40 % angerechnet, heißt 400 Euro muss ich (nach der Spitzabrechnung 07/2020) zurückzahlen oder die vollen 1000 Euro?
Die jetzige Rentenhöhe verringert sich im Dezember 2019?
Ab Januar 2020 wird wieder die "alte" Rentenhöhe ausgezahlt und ich zahle nach Absprache mit der DRV den überzahlten Betrag zurück?

08.11.2019, 10:40

Experten-Antwort

Zitiert von: Elsa

Vielen Dank an den Experten des Forums für die ausführliche Schilderung.

Weitere Einkünfte durch Nebentätigkeit neben der vollen EMR erziele ich nicht. Es bleibt bei der nun ausgezahlten Einmalzahlung wegen Urlaubsabgeltung.

Der Betrag überschreitet die HZG über 200 Euro.
Für mein Verständnis nochmal:
Nehmen wir mal einen darüber liegenden Betrag von 1000 Euro (zum leichter rechnen;-)) an, darauf 40 % angerechnet, heißt 400 Euro muss ich (nach der Spitzabrechnung 07/2020) zurückzahlen oder die vollen 1000 Euro?
Die jetzige Rentenhöhe verringert sich im Dezember 2019?
Ab Januar 2020 wird wieder die "alte" Rentenhöhe ausgezahlt und ich zahle nach Absprache mit der DRV den überzahlten Betrag zurück?

Hallo Elsa,

Sie müssen nur den 40%-Anrechnungsbetrag zurückzahlen. Nur um diesen Betrag verringert sich (rückwirkend) Ihr Rentenanspruch.
Dieser Betrag wird bei der nächsten möglichen Rentenzahlung zu 1/12 aber bereits angerechnet.
Die Überzahlung für die rückwirkend in falscher Höhe ausgezahlten Rentenbeträge wird dann erst im nächsten Jahr festgestellt.

Hierüber werden Sie einen Bescheid von Ihrem Rentenversicherungsträger mit einer genauen Abrechnung erhalten.

Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

08.11.2019, 10:46

von

Hallo Elsa,
die Frage ist doch erst mal liegt überhaupt Hinzuverdienst vor.
Einmalzahlungen sind nur Hinzuverdienst wenn sie aus einem Beschäftigungsverhältnis stammen, dass nach Rentenbeginn noch bestanden hat.
Da Sie eine unbefristete volle Erwerbsminderungsrente beziehen ist also erst einmal zu klären wann Ihr Beschäftigungsverhältnis beendet wurde.

08.11.2019, 11:02

von

Danke an den Renten-Expterten für Ihre informativen Erläuterungen.
Sie haben mir sehr geholfen.

Mein AV ruhte ab Beginn der befristeten vollen EMR bis zum Eintreten der vollen EMR auf Dauer, so dass ich davon ausgehe, dass das Ruhen des AV als Fortbestand des AV gewertet wird, auch wenn ich keine Arbeitsleistung mehr erbracht habe. Ich lasse mich allerdings gern korrigieren;-)

08.11.2019, 12:41

von

§96 SGB VI
"Ein nach Rentenbeginn (noch) bestehendes Arbeitsverhältnis liegt auch vor, wenn es ohne Erbringung einer Arbeitsleistung fortbesteht. Dies betrifft zum Beispiel Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis ruht oder während der Zeiten der Arbeitsunfähigkeit (gegebenenfalls unter Zahlung von Krankengeld) fortbesteht."

Hallo Elsa,
grundsätzlich gilt das Zuflussprinzip, d.h. die Abgeltung gilt in Ihrem Fall als Zuverdienst.

Wenn es mich beträfe, würde ich noch einmal genau schauen, warum eine Urlaubsabgeltung, die nach Ende der Beschäftigung bezahlt wird, aber einen Zeitraum betreffen könnte (könnte = Vermutung!!), der VOR Eintritt der vollen Erwerbsminderung entstanden ist, angerechnet wird... und wenn ich feststelle, dass das zwar jetzt bezahlt wurde erst, aber irgendwelche Jahre lange zurück liegenden Urlaub betrifft... würde ich einen Nachweis darüber meiner Mitteilung über den Hinzuverdienst an die DRV beifügen und um genau Prüfung bitten.

Aber es betrifft ja nicht mich :-)

Und vielleicht hatten Sie ja auch nur einen tollen Arbeitgeber, der, obwohl Sie schon lange nicht mehr arbeiten, Ihnen trotzdem Urlaub gewährt hat oder es war wg. irgendeines Tarifvertrags...
das wissen Sie selbst viel besser.

Also zurück zu § 96, demnach gilt es als Hinzuverdienst, auch bei ruhendem Arbeitsverhältnis.

Alles Gute!

08.11.2019, 12:50

von

Hallo,
Wenn die Rente monatlich um Betrag X gekürzt wird, verringert sich dadurch auch der KK und Plegeversicherungsanteil?
Bsp.: 1500€ Rente = Abzug ca. 150€ KK
1500€-400€ Abzug wegen HZVgrenze = ca. 110€ KK

....oder bleiben die Abzüge auf den 1500€ hängen.

Mit freundlichen Grüßen
Knut

08.11.2019, 12:52

von

Zitiert von: Knut

Bsp.: 1500€ Rente = Abzug ca. 150€ KK
1500€-400€ Abzug wegen HZVgrenze = ca. 110€ KK

Mit freundlichen Grüßen
Knut

...meine natürlich den Eigenanteil an der Versicherung

Knut

08.11.2019, 13:34

von

Da ich im öD beschäftigt war, unterliegt auch die Urlaubsabgeltung dem TVöD.
Für den ruhenden Teil des AV gibt es lt Tarifvertrag eine Abgeltung des Mindesturlaubs und Zusatzurlaubs für Schwerbehinderung.
Und dies ist Hinzuverdienst, da das AV, wenn auch ruhend, noch bestand bei Beginn der EMR.

08.11.2019, 14:26

Experten-Antwort

Zitiert von: Knut

Hallo,
Wenn die Rente monatlich um Betrag X gekürzt wird, verringert sich dadurch auch der KK und Plegeversicherungsanteil?
Bsp.: 1500€ Rente = Abzug ca. 150€ KK
1500€-400€ Abzug wegen HZVgrenze = ca. 110€ KK

....oder bleiben die Abzüge auf den 1500€ hängen.

Mit freundlichen Grüßen
Knut

Hallo Knut,

für die Berechnung des Beitrages zur Krankenkasse ist der Betrag der Rente maßgebend, der sich nach Anwendung der Anrechnungsvorschriften ergibt, also aus der verringerten Rente.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

09.11.2019, 11:51

von

Zitiert von: Experte/in

Zitiert von: Knut

Hallo,
Wenn die Rente monatlich um Betrag X gekürzt wird, verringert sich dadurch auch der KK und Plegeversicherungsanteil?
Bsp.: 1500€ Rente = Abzug ca. 150€ KK
1500€-400€ Abzug wegen HZVgrenze = ca. 110€ KK

....oder bleiben die Abzüge auf den 1500€ hängen.

Mit freundlichen Grüßen
Knut

Hallo Knut,

für die Berechnung des Beitrages zur Krankenkasse ist der Betrag der Rente maßgebend, der sich nach Anwendung der Anrechnungsvorschriften ergibt, also aus der verringerten Rente.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Hallo,
Dann wäre Mann doch dumm, eine hohe Rückzahlung auf einem Rutsch zu begleichen.
Dann würde ich mir doch lieber die Rente kürzen lassen und den verminderten KK und PV Beitrag zu gute kommen lassen.

Mit freundlichen Grüßen
Knut

11.11.2019, 07:17

Experten-Antwort

Zitiert von: Knut

Zitiert von: Experte/in

Zitiert von: Knut

Hallo,
Wenn die Rente monatlich um Betrag X gekürzt wird, verringert sich dadurch auch der KK und Plegeversicherungsanteil?
Bsp.: 1500€ Rente = Abzug ca. 150€ KK
1500€-400€ Abzug wegen HZVgrenze = ca. 110€ KK

....oder bleiben die Abzüge auf den 1500€ hängen.

Mit freundlichen Grüßen
Knut

Hallo Knut,

für die Berechnung des Beitrages zur Krankenkasse ist der Betrag der Rente maßgebend, der sich nach Anwendung der Anrechnungsvorschriften ergibt, also aus der verringerten Rente.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Hallo,
Dann wäre Mann doch dumm, eine hohe Rückzahlung auf einem Rutsch zu begleichen.
Dann würde ich mir doch lieber die Rente kürzen lassen und den verminderten KK und PV Beitrag zu gute kommen lassen.

Mit freundlichen Grüßen
Knut

Hallo Knut,

da haben Sie wohl etwas missverstanden.
Die Höhe des Beitrags zur Krankenversicherung bzw. Pflegeversicherung richtet sich nach dem Rentenbetrag, der sich ergibt, wenn man z.B. den anzurechnenden Hinzuverdienst über der Hinzuverdienstgrenze abzieht. Müssen Sie dagegen einen Betrag zurückzahlen und wird dieser Betrag direkt mit Ihrer Rente verrechnet, müssen Sie trotzdem den KV-/PV-Betrag von dem eigentlichen Rentenbetrag zahlen.
Insofern ist es für den Beitrag zur KV/PV egal, ob Sie den überzahlten Betrag in einer Summer zurückzahlen oder in Raten mit der laufenden Rentenzahlung verrechnen.

Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

[Dieser Beitrag wurde 1mal bearbeitet, zuletzt am 11.11.2019, 07:18 Uhr]

Ist urlaubsabgeltung brutto oder netto?

Verdienen Sie beispielsweise pro Monat 4.000,00 Euro (brutto) beträgt Ihr durchschnittliches Bruttoarbeitseinkommen pro Tag 184,62 Euro. Dieser Betrag ist dann pro Urlaubstag auszuzahlen. Ist beispielsweise der Jahresurlaub von 30 Tagen abzugelten, ergibt dies den Betrag in Höhe von 5.538,46 Euro (brutto).

Wird urlaubsabgeltung anders versteuert?

Urlaubsabgeltung wird voll versteuert Und was bedeutet es für Sie als Steuerzahler/in, wenn Sie eine Urlaubsabgeltung erhalten haben? Eindeutige Antwort: Urlaubsabgeltung ist ein sozialversicherungspflichtiges Einkommen und fällt unter die Kategorie „Sonstige Bezüge“.

Wie rechnet man die urlaubsabgeltung aus?

Urlaubsabgeltung richtet sich nach Höhe des Urlaubsentgelts Es ist der durchschnittliche werktägliche Arbeitsverdienst in diesem Zeitraum zu errechnen und mit den Urlaubstagen bzw. verbleibenden Urlaubstagen zu multiplizieren.

Wie werden ausgezahlte Urlaubstage versteuert?

Wie wird der ausbezahlte Urlaub versteuert? Die Urlaubsabgeltung wird versteuert wie ein sogenannter sonstiger Bezug. Dafür wird die Lohnsteuer für den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn einmal ohne und einmal mit Urlaubsabgeltung berechnet.