Ich habe meinen AV durch einen Aufhebungsvertrag beenden lassen. Mein ehem. AG hatte aber den Resturlaub falsch berechnet sodass sie ihn mir jetzt nachträglich ausbezahlen mussten. Heute kam die Nachberechnung und jetzt habe ich einige Fragen dazu. Meines Wissens nach wird auch bei Abgeltung des Retsurlaubs der normale Steuersatz verwendet. Ich hatte bis jetzt imemr etwa 20% Abzüge vom Brutto. Dies gilt soch auch bei
Urlaubsauszahlung, oder? Laut meiner Lohnabrechnung haben sie mir für den Resturlaub fast 53% abgezogen. Schön zu sehen bei der Abgabe der Lohnsteuer. Für mein normales Brutto habe ich knapp 30€ Lohnsteuer bezahlt, für die NAchberechnung(der reine Urlaub) knapp 190€ obwohl es gerade mal knapp 40€ mehr "Lohn" ist. Müsste nicht eigentlich die Berechnung so lauten? Bruttoverdienst + Urlaubsabgeltung - meine knapp 20% Abzüge? Hier stimmt eindeutig was nicht. Ich würde die Abrechnung an die Kammer für Arbeiter und Angestellte schicken. Die wissen dann was sie tun müssen, damit Du endlich eine richtige Abrechnung bekommst.
Ärgere Dich da nicht selber damit herum. LG Silvie
Topnutzer im Thema Arbeitsrecht Die Urlaubsabgeltung ist ein Einmalbezug, der nach der Jahrestabelle versteuert wird. Das kann durchaus "teurer" sein als der laufende Bezug. Kommt eben auf die kumulierten Bruttobeträge und die bisher gezahlte Lohnsteuer an. Das gleicht das Abrechnungsprogramm automatisch ab. Wenn der Bruttobezug nicht falsch geschlüsselt ist kann da kaum was falsch sein. Welche Steuerklasse
hat man denn zu Grunde gelegt, nachdem du ja bereits ausgeschieden bist?
Da du deinen normalen Lohn schon bekommen hast gilt das als Nachzahlung und meines Wissens nach wird das höher versteuert. Ich hab da aber kein Fachwissen.
Ich werfe einfach mal meinen Hut in die Runde. Da ich mich gerade ebenfalls mit dem Fall beschäftige. Meines Erachtens hat der Arbeitgeber nicht falsch gerechnet. Ich bin mir nicht sicher, ob bei so etwas überhaupt das "Zuflussprinzip" gilt. Fakt ist, dass die "Urlaubsabgeltung" wie "Urlaubsentgelt" zu berechnen ist und dieses Entgelt dem laufenden Arbeitslohn zuzurechnen ist. Daher müsste eine Korrektur der letzten Gehaltsabrechnung
vorgenommen werden, da du zu dem Zeitpunkt ja auch ausgeschieden bist. Im Übrigen ist eine Urlaubsabgeltung steuerlich ein sonstiger Bezug, kein "Einmalbezug" (Das wäre z. B. das Urlaubsgeld)! Vorsicht. Da können Welten zwischen liegen. Sozialversicherungrechtlich liegt wiederum ein einmalig gezahltes Entgelt vor. Ihr seht, es ist nicht so einfach. Ergo: Hast du jetzt ein höheres Bruttogehalt im letzten Gehaltsmonat und somit natürlich auch höhere Abzüge. Und hier schließe ich mich
meinen Kollegen an... hol dir das mit der Einkommensteuererklärung zurück. Das Jahr ist ja bald schon rum...
Was möchtest Du wissen?07.11.2019, 22:21 von Guten Abend, ich habe eine volle Erwerbsminderungsrente, seit November 18 diese auf Dauer. Die nun gezahlte Urlaubsabgeltung (Einmalzahlung) ist BRUTTO höher als 6300 Euro. Als Hinzuverdienst wird sie gerechnet. Das konnte ich schon erlesen;-) Wird a) Brutto oder Netto genommen als Bemessungsgrundlage für die 6300 Euro HZG ? b) wie verhält es sich mit der Differenz zu 6300 Euro? Werde ich 1:1 zu einer einmaligen Rückzahlung der Rente aufgefordert? Oder wird diese im Folgemonat verrechnet? c) an der bestehenden vollen EMR ändert sich jedoch nichts? Ist der Differenzbetrag mit der DRV beglichen, wird weiter die volle Rente gezahlt? Danke im voraus für aufschlussreiche Informationen:-) 07.11.2019, 22:29 von Hallo Elsa, hier finden Sie bereits zielführende Antworten: https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/archiv/detail/erwerbsminderungsrente-und-urlaubsabgeltung.html Konkret können Sie das nur mit Ihrer DRV selbst klären. Gruß 08.11.2019, 07:55 Experten-Antwort Zitiert von: Elsa Guten Abend, ich habe eine volle Erwerbsminderungsrente, seit November 18 diese auf Dauer. Die nun gezahlte Urlaubsabgeltung (Einmalzahlung) ist BRUTTO höher als 6300 Euro. Als Hinzuverdienst wird sie gerechnet. Das konnte ich schon erlesen;-) Wird a) Brutto oder Netto genommen als Bemessungsgrundlage für die 6300 Euro HZG ? b) wie verhält es sich mit der Differenz zu 6300 Euro? Werde ich 1:1 zu einer einmaligen Rückzahlung der Rente aufgefordert? Oder wird diese im Folgemonat verrechnet? c) an der bestehenden vollen EMR ändert sich jedoch nichts? Ist der Differenzbetrag mit der DRV beglichen, wird weiter die volle Rente gezahlt? Danke im voraus für aufschlussreiche Informationen:-) Hallo Elsa, die Abrechnung des Hinzuverdienstes ist ein wenig kompliziert. zu a) als Hinzuverdienst zählt immer das Bruttoentgelt, egal, ob es sich um den laufenden Verdienst oder eine Einmalzahlung wie die Urlaubsabgeltung handelt. zu b) und c) Ihr Rentenversicherungsträger wird diese neue (veränderte) Prognose für die nächste Zahlung der Rente anwenden, das dürfte der 01.12.2019 sein. Eine Rückforderung der in der Zeit vom 01.01.2019 – 30.11.2019 überzahlten Rentenbeträge erfolgt aber noch nicht sofort, sondern erst mit der sogenannten Spitzabrechnung zum 01.07.2020 Wie dann die Abrechnung des überzahlten Betrags erfolgt, hängt davon ab, wie hoch die Überzahlung ist. Bei einem Betrag bis zu 200 Euro wird Ihr Rentenversicherungsträger den Betrag von Ihrer Rente einbehalten (jedoch maximal die Hälfte der Rente). Hierzu müssen Sie aber zuvor zugestimmt haben. Sollten Sie schon einmal den Vordruck R0230 zur Angabe Ihres voraussichtlichen Hinzuverdiensts ausgefüllt haben, sind Sie hierzu befragt worden. Haben Sie (noch) nicht zugestimmt oder ist die Überzahlung höher als 200 Euro, wird sich Ihr Rentenversicherungsträger mit Ihnen in Verbindung setzen. Sie können die Überzahlung auch in einer Summe zurückzahlen, oder einen Ratenzahlungsvorschlag machen. Ihr Rentenversicherungsträger wird prüfen, ob dies möglich ist. Viele Grüße [Dieser Beitrag wurde 1mal bearbeitet, zuletzt am 08.11.2019, 08:20 Uhr] 08.11.2019, 09:03 von Vielen Dank an den Experten des Forums für die ausführliche Schilderung. Weitere Einkünfte durch Nebentätigkeit neben der vollen EMR erziele ich nicht. Es bleibt bei der nun ausgezahlten Einmalzahlung wegen Urlaubsabgeltung. Der Betrag überschreitet die HZG über 200 Euro. 08.11.2019, 10:40 Experten-Antwort Zitiert von: Elsa Vielen Dank an den Experten des Forums für die ausführliche Schilderung. Weitere Einkünfte durch Nebentätigkeit neben der vollen EMR erziele ich nicht. Es bleibt bei der nun ausgezahlten Einmalzahlung wegen Urlaubsabgeltung. Der Betrag überschreitet die HZG über 200
Euro. Hallo Elsa, Sie müssen nur den 40%-Anrechnungsbetrag zurückzahlen. Nur um diesen Betrag verringert sich (rückwirkend) Ihr Rentenanspruch. Hierüber werden Sie einen Bescheid von Ihrem Rentenversicherungsträger mit einer genauen Abrechnung erhalten. Viele Grüße 08.11.2019, 10:46 von Hallo Elsa, 08.11.2019, 11:02 von Danke an den Renten-Expterten für Ihre informativen Erläuterungen. Mein AV ruhte ab Beginn der befristeten vollen EMR bis zum Eintreten der vollen EMR auf Dauer, so dass ich davon ausgehe, dass das Ruhen des AV als Fortbestand des AV gewertet wird, auch wenn ich keine Arbeitsleistung mehr erbracht habe. Ich lasse mich allerdings gern korrigieren;-) 08.11.2019, 12:41 von §96 SGB VI Hallo Elsa, Wenn es mich beträfe, würde ich noch einmal genau schauen, warum eine Urlaubsabgeltung, die nach Ende der Beschäftigung bezahlt wird, aber einen Zeitraum betreffen könnte (könnte = Vermutung!!), der VOR Eintritt der vollen Erwerbsminderung entstanden ist, angerechnet wird... und wenn ich feststelle, dass das zwar jetzt bezahlt wurde erst, aber irgendwelche Jahre lange zurück liegenden Urlaub betrifft... würde ich einen Nachweis darüber meiner Mitteilung über den Hinzuverdienst an die DRV beifügen und um genau Prüfung bitten. Aber es betrifft ja nicht mich :-) Und vielleicht hatten Sie ja auch nur einen tollen Arbeitgeber, der, obwohl Sie schon lange nicht mehr arbeiten, Ihnen trotzdem Urlaub gewährt hat oder es war wg. irgendeines
Tarifvertrags... Also zurück zu § 96, demnach gilt es als Hinzuverdienst, auch bei ruhendem Arbeitsverhältnis. Alles Gute! 08.11.2019, 12:50 von Hallo, ....oder bleiben die Abzüge auf den 1500€ hängen. Mit freundlichen Grüßen 08.11.2019, 12:52 von Zitiert von: Knut Bsp.: 1500€ Rente = Abzug ca. 150€ KK Mit freundlichen Grüßen ...meine natürlich den Eigenanteil an der Versicherung Knut 08.11.2019, 13:34 von Da ich im öD beschäftigt war, unterliegt auch
die Urlaubsabgeltung dem TVöD. 08.11.2019, 14:26 Experten-Antwort Zitiert von: Knut Hallo, ....oder bleiben die Abzüge auf den 1500€ hängen. Mit freundlichen Grüßen Hallo Knut, für die Berechnung des Beitrages zur Krankenkasse ist der Betrag der Rente maßgebend, der sich nach Anwendung der Anrechnungsvorschriften ergibt, also aus der verringerten Rente. 09.11.2019, 11:51 von Zitiert von: Experte/in Zitiert von: Knut Hallo, ....oder bleiben die Abzüge auf den 1500€ hängen. Mit freundlichen Grüßen Hallo Knut, für die Berechnung des Beitrages zur Krankenkasse ist der Betrag der Rente maßgebend, der sich nach Anwendung der Anrechnungsvorschriften ergibt, also aus der verringerten Rente. Hallo, Mit freundlichen Grüßen 11.11.2019, 07:17 Experten-Antwort Zitiert von: Knut Zitiert von: Experte/in Zitiert von: Knut Hallo, ....oder bleiben die Abzüge auf den 1500€ hängen. Mit freundlichen Grüßen Hallo Knut, für die Berechnung des Beitrages zur Krankenkasse ist der Betrag der Rente maßgebend, der sich nach Anwendung der Anrechnungsvorschriften ergibt, also aus der verringerten Rente. Hallo, Mit freundlichen Grüßen Hallo Knut, da haben Sie wohl etwas missverstanden. Viele
Grüße [Dieser Beitrag wurde 1mal bearbeitet, zuletzt am 11.11.2019, 07:18 Uhr] Ist urlaubsabgeltung brutto oder netto?Verdienen Sie beispielsweise pro Monat 4.000,00 Euro (brutto) beträgt Ihr durchschnittliches Bruttoarbeitseinkommen pro Tag 184,62 Euro. Dieser Betrag ist dann pro Urlaubstag auszuzahlen. Ist beispielsweise der Jahresurlaub von 30 Tagen abzugelten, ergibt dies den Betrag in Höhe von 5.538,46 Euro (brutto).
Wird urlaubsabgeltung anders versteuert?Urlaubsabgeltung wird voll versteuert
Und was bedeutet es für Sie als Steuerzahler/in, wenn Sie eine Urlaubsabgeltung erhalten haben? Eindeutige Antwort: Urlaubsabgeltung ist ein sozialversicherungspflichtiges Einkommen und fällt unter die Kategorie „Sonstige Bezüge“.
Wie rechnet man die urlaubsabgeltung aus?Urlaubsabgeltung richtet sich nach Höhe des Urlaubsentgelts
Es ist der durchschnittliche werktägliche Arbeitsverdienst in diesem Zeitraum zu errechnen und mit den Urlaubstagen bzw. verbleibenden Urlaubstagen zu multiplizieren.
Wie werden ausgezahlte Urlaubstage versteuert?Wie wird der ausbezahlte Urlaub versteuert? Die Urlaubsabgeltung wird versteuert wie ein sogenannter sonstiger Bezug. Dafür wird die Lohnsteuer für den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn einmal ohne und einmal mit Urlaubsabgeltung berechnet.
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