Was bedeuter die wertmarke

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Was bedeuter die wertmarke

Mobilitätsportal für behinderte Reisende

Das Beiblatt mit Wertmarke kostet ab dem 1. Januar 2021 für ein Jahr 91 Euro bzw. für ein halbes Jahr 46 Euro. Die ist eine Preissteigerung von 11 Euro gegenüber der vorherigen Gebühr von 80 Euro (bzw. 6 Euro fürs halbe Jahr) . Zuletzt gab es 2016 eine Anpassung des Eigenanteils von 72 auf 80 Euro.

Für schwerbehinderte Menschen, die die Wertmarke bislang kostenfrei erhalten haben, ändert sich nichts. Kostenfrei erhalten hilflose (mit Merkzeichen H) und blinde Menschen (Merkzeichen (Bl) die Wertmarke. Außerdem erhalten schwerbehinderte Menschen die Grundsicherung oder Arbeitslosengeld 2 (Hartz IV) auch mit den Merkeichen G, aG oder Gl die Wertmarke kostenfrei.

Der erhöhte Eigenanteil wird erst mit Neuausstellung der Wertmarke fällig. Vorher ausgestellte Wertmarken zum alten Kostenbeitrag behalten bis zum Ablauf ihre Gültigkeit.

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Zur Nutzung der unentgeltlichen Beförderung im Personenverkehr ist ein persönliches Beiblatt mit aufgedruckter Wertmarke erforderlich. Diese wird vom zuständigen Versorgungsamt (Zuständige Behörde kann je nach Bundesland unterschiedlich sein) für ein Jahr für 91 Euro oder für ein halbes Jahr für 46 Euro herausgegeben.

Auf Antrag erhalten blinde Menschen (Merkzeichen Bl), hilflose Menschen (Merkzeichen H) und Menschen die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts oder für den Lebensunterhalt laufende Leistungen erhalten (z.B. Arbeitslosengeld 2, Hartz 4), die Wertmarke kostenfrei ausgestellt. Die Wertmarke bekommt immer eine Gültigkeit von einem Jahr.

Das Beiblatt mit Wertmarke kann jederzeit an das Versorgungsamt zurückgegeben werden. Sofern die Wertmarke noch mindestens ein halbes Jahr gültig ist, wird vom Versorgungsamt die die Hälfte des Jahresbeitrags auf Antrag erstattet. Voraussetzung ist, dass die Wertmarke entsprechend 6 Monate vor Ablauf der Gültigkeit zurückgegeben wird. Dies gilt auch für den Fall, falls die schwerbehinderte Person vor Ablauf der Gültigkeit von einem halben Jahr verstorben ist. Eine anteilige Erstattung nach Monaten findet nicht mehr statt.

Sechs Wochen vor Ablauf der Wertmarke erhält in der Regel der schwerbehinderte Mensch eine Benachrichtigung von der zuständigen Behörde.

Das Beiblatt mit Wertmarke hat nur zusammen mit dem Schwerbehindertenausweis Gültigkeit, welche beide Zusammen bei der Fahrkartenkontrolle im Original vorzuzeigen sind.

Weitere Informationen

  • Berechtigungsabfrage für die Wertmarke
  • Übersicht der Kostensteigerung der Wertmarke
  • Zusammensetzung der Eigenbeteiligung des Beiblatts mit Wertmarke
  • Liste der Versorgungsämter in Deutschland

Rechtsgrundlagen

  • § 228 SGB IX (Neuntes Sozialgesetzbuch)
    gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__228.html
  • § 3a SchwbAwV (Schwerbehindertenausweisverordnung)
    gesetze-im-internet.de/schwbawv/__3a.html

Was ist bei Grundsicherung oder "Hartz IV"?

91 Euro sind eine Menge Geld. Und deshalb können Sie die Kosten zur Wertmarke auch umschiffen, wenn Sie Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Arbeitslosengeld II beziehen. Bringen Sie beim Erwerb der Wertmarke bitte eine Bescheinigung über den Leistungsbezug mit - zum Beispiel ein Schreiben des Jobcenters.

Fazit

Nicht alle Menschen mit Behinderung können kostenlos Bus und Bahn fahren, für die Wertmarke ist in jedem Fall ein spezielles Merkzeichen erforderlich. Zusätzlich zum amtlichen Schwerbehindertenausweis. Das Ganze ist allerdings in aller Regel doch mit Kosten verbunden - mit 91 Euro schlägt die Wertmarke im Jahr zu Buche.

Davon befreit sind Sie nur, wenn Sie das Merkzeichen Bl oder das H in Ihrem Schwerbehindertenausweis tragen. Oder bei kriegs- und wehrdienstgeschädigten Menschen sowie für den Fall, dass Sie Sozialleistungen beziehen.

Wann kann ich als Schwer­behinderter kostenlos mit Bus und Bahn fahren?

Inhalt

  • 1. Voraus­setzungen
  • 2. Beantragen Sie einen Schwer­behinderten­ausweis
  • 3. Erwerben Sie eine Wert­marke
  • 4. Nutzen Sie Bus und Bahn

Schwerbehinderte Menschen können in Deutschland kostenlos mit Bus und Bahn fahren: Alles, was Sie hierzu benötigen, sind bestimmte Merkzeichen in Ihrem Schwerbehindertenausweis sowie eine gültige Wertmarke. Ob Sie berechtigt sind und wie Sie das Angebot nutzen können, erfahren Sie hier.

Voraus­setzungen

Sie können den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) kostenlos nutzen, wenn Sie in Ihrer Bewegungsmöglichkeit eingeschränkt sind und daher einen Schwerbehindertenausweis mit einem der folgenden Merkzeichen tragen:

  • H(Hilflosigkeit)

Folgende Merkzeichen können mit einer Eigenbeteiligung (91 Euro jährlich/46 Euro halbjährlich) Bus und Bahn in Deutschland nutzen:

  • G(Gehbehinderung)

  • aG (außergewöhnliche Gehbehinderung)

Zusätzlich benötigen Sie:

Eine gültige Wertmarke

Möchten Sie mehr zu den einzelnen Merkzeichen erfahren? Dann finden Sie auf unserer Website weitere Informationen:

Mitnahme von Begleitpersonen

Mit dem Merkzeichen „B“ können Sie eine weitere Person mitnehmen, die ihnen beim Ein- und Austeigen hilft oder Ihnen im Notfall zur Seite steht. Sie braucht keine eigene Wertmarke und fährt auch in Fernverkehrszügen kostenlos mit.

Auch viele private und öffentliche Einrichtungen, wie Kinos, Schwimmbäder oder Museen, gewähren der Begleitperson freien oder ermäßigten Eintritt – erkundigen Sie sich am besten im Vorfeld über mögliche Vergünstigungen.

Beantragen Sie einen Schwer­behinderten­ausweis

Stellen Sie hierfür einen Antrag bei Ihrem zuständigen Versorgungsamt. Es prüft, ob Sie einen Schwerbehindertenausweis bekommen und welche Merkzeichen Sie aufgrund Ihrer Behinderung erhalten.

Wenn Sie Bus und Bahn kostenlos nutzen dürfen, ist der Ausweis grün-orange eingefärbt.

Erwerben Sie eine Wert­marke

Um den ÖPNV nutzen zu können, benötigen Sie neben dem Schwerbehindertenausweis ein Beiblatt mit einer aufgedruckten Wertmarke. Führen Sie beides immer mit sich, wenn Sie mit Bus oder Bahn fahren. Die Wertmarke erhalten Sie für 91 Euro im Jahr (46 Euro je Halbjahr) beim Versorgungsamt, das zuvor auch Ihren Ausweis ausgestellt hat.

Folgende Gruppen zahlen keine Eigenbeteiligung:

  • Einkommensschwache Menschen

    Hierzu zählen Sie, wenn Sie Grundsicherung erhalten oder Kinder-/Jugendhilfe bekommen.

  • Asylbewerber

  • Schwerkriegsbeschädigte

  • Entschädigungs- und versorgungsberechtigte Personen (Merkzeichen „VB“ oder „EB“)

Tipp:

Sie können die Wertmarke wieder umtauschen, wenn jene noch mindestens sechs Monate gültig ist. Dann erhalten Sie die Hälfte des Kaufpreises vom Versorgungsamt erstattet.

Falls Sie unsicher sind, ob Sie sich mit einer Wertmarke an den Kosten beteiligen müssen, benutzen Sie einfach den folgenden Fragebogen, um Klarheit zu bekommen:

  • Zum Fragebogen

Nutzen Sie Bus und Bahn

Mit dem Schwerbehindertenausweis und einer gültigen Wertmarke können Sie bundesweit diese Busse und Bahnen kostenfrei im Nahverkehr nehmen:

  • Straßenbahnen
  • Busse
  • Stadtbahnen
  • U-Bahnen
  • S-Bahnen
  • Nahverkehrszüge von nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Deutschen Bahn
    Hierzu zählen zum Beispiel Regionalbahnen sowie Regional- und Interregioexpresse.
  • Fähren im Orts- und Nahbereich

Die aufgeführten Anbieter sind verpflichtet, Sie jederzeit unentgeltlich mitzunehmen – und zwar samt Ihres Reisegepäcks, zu dem Ihr Rollstuhl oder andere Hilfsmittel gehören können. Auch der Führhund blinder Reisegäste reist kostenlos mit.

Wichtig:

Fernverkehrszüge, wie zum Beispiel der ICE oder der IC, sowie Angebote von privaten Unternehmen können schwerbehinderte Menschen nicht kostenlos nutzen.

Günstiger im Fernverkehr

Ab einem Grad der Behinderung von 70 erhalten Sie auch im Fernverkehr Vergünstigungen: Die Deutsche Bahn AG bietet die BahnCard 25 und BahnCard 50 für schwerbehinderte Menschen zu besonderen Tarifen an.

Auf der Seite der Deutschen Bahn erfahren Sie mehr:

  • BahnCard günstiger erwerben

Kfz-Steuer

Nicht jeder kann oder möchte den öffentlichen Nahverkehr nutzen und fährt lieber mit dem eigenen Auto. Deshalb können Sie sich in einigen Fällen auch von der Kraftfahrzeug-Steuer befreien lassen oder erhalten eine steuerliche Vergünstigung.

Hier finden Sie eine Auflistung, welche Regelung im Einzelfall gilt:

MerkzeichenWertmarkeKfz-Steuer
G
(Gehbehinderung)
80€ Eigenbeteiligung ODER 50% Ermäßigung
aG
(außergewöhnliche Gehbehinderung)
80€ Eigenbeteiligung UND befreit
H
(Hilflosigkeit)
befreit UND befreit

GI

(Gehörlosigkeit)

80€ Eigenbeteiligung ODER 50% Ermäßigung

BI

(Blindheit)

befreit UND befreit

Mehr zur unentgeltlichen Beförderung

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Warum gibt es Wertmarken?

Wertmarken oder privates Ersatzgeld (Geldersatzmittel) sind aus unedlen Metallen oder Ersatzstoffen (Leder, Holz, Keramik, Hartgummi, Plastik, Papier) hergestellt und sind für Dienstleistungen oder Waren eintauschbar.

Wer erfand die Wertmarken?

Einzelnachweise.