Was ist Asyl erklärung für Kinder

Die Außenstellen des Bundesamtes haben unter Beachtung der infektionsschutzrechtlichen Vorgaben weitestgehend den regulären Betrieb im Asyl- und Widerrufsverfahren wiederaufgenommen. Soweit die Begebenheiten vor Ort es zulassen, führen die Außenstellen folgende Verfahrensschritte wieder durch:

  • Persönliche Asylantragstellungen gem. § 14 Abs. 1 AsylG;
  • Asylverfahrensberatung gem. § 12a AsylG;

Auch für diese Verfahrensschritte sind geeignete Räumlichkeiten mit transparenten Trennscheiben eingerichtet worden. Des Weiteren stehen Desinfektionsmittel sowie Mund-Nasen-Bedeckungen für Antragstellende und Externe zur Verfügung. Der Gesundheitsschutz aller am Verfahren Beteiligten hat bei allen Verfahrensschritten mit Parteiverkehr Priorität.

Gleichzeitig besteht bei Erforderlichkeit weiterhin die Möglichkeit "Formularanträge" (vergleichbar "schriftliche Asylanträge") zuzulassen um die infektionsschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten. Insbesondere betrifft diese Regelung die Asylerstverfahren. Die Außenstelle des Bundesamtes stimmt die entsprechenden Maßnahmen mit der jeweils zuständigen (Erst-)Aufnahmeeinrichtung ab. Einen gesetzlichen Anspruch, einen Asylantrag schriftlich zu stellen, besteht lediglich in den in § 14 Abs. 2 AsylG genannten Fallkonstellationen. Ein genereller gesetzlicher Anspruch aufgrund der aktuellen Lage besteht nicht.

Ab dem 01.10.2021 sind die Asylfolgeanträge gem. § 71 Abs. 2 AsylG persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen..

Für Mitglieder einer Familie gilt das Familienasyl. Das heißt, wurde eine sogenannte stammberechtigte Person als asylberechtigt anerkannt, erhalten deren in Deutschland aufhältige Familienmitglieder auf Antrag ebenfalls Asyl.

Voraussetzung für Ehegattinnen oder Ehegatten ist, dass eine wirksame Ehe bereits im Herkunftsland bestanden hat, der Asylantrag vor oder gleichzeitig mit der schutzberechtigten Person, spätestens unverzüglich nach der Einreise gestellt worden ist und die Schutzberechtigung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.

Diese Regelung gilt auch für Schutzberechtigte, die Flüchtlingsschutz oder subsidiären Schutz erhalten haben. Ausgeschlossen sind Personen, bei denen im Asylverfahren ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt wurde.

Mit der Asylantragstellung der Eltern gilt der Asylantrag auch für deren minderjährige ledige Kinder, die sich zu jenem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhalten, als gestellt. Reist ein minderjähriges lediges Kind nachträglich ins Bundesgebiet ein oder wird es nach der Asylantragstellung der Eltern hier geboren, haben die Eltern, von denen noch mindestens ein Elternteil im Asylverfahren ist, oder die Ausländerbehörde das Bundesamt von der Geburt zu informieren. Damit gilt der Asylantrag des Kindes ebenfalls als gestellt. Die Eltern können für ihr Kind eigene Asylgründe vorbringen. Wenn sie das nicht tun, gelten die gleichen Gründe wie bei den Eltern. Auch hier steht gegen eine ablehnende Entscheidung des Bundesamtes der Rechtsweg offen.

Ist der Antrag der Eltern bereits entschieden, wenn ihr Kind geboren wird oder nachträglich einreist, müssen sie für das Kind einen gesonderten Asylantrag stellen.

Menschen, denen die Asylberechtigung beziehungsweise die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, haben das Recht auf privilegierten Familiennachzug: Dieser umfasst den Ehegattinnen-, Ehegatten- sowie Kindernachzug. Hierfür muss der entsprechende Antrag innerhalb von drei Monaten nach der Zuerkennung der Schutzberechtigung beim Auswärtigen Amt gestellt werden.

Subsidiär Schutzberechtigte

Seit dem 1. August 2018 ist der Familiennachzug von engsten Familienangehörigen zu subsidiär Schutzberechtigten wieder möglich, allerdings für ein begrenztes Kontingent von 1.000 Personen pro Monat.

Humanitäre Gründe sind ausschlaggebend

Einen Rechtsanspruch auf Familiennachzug enthält die Neuregelung nicht. Die zuständigen Behörden sollen nach humanitären Gründen entscheiden, wer eine Aufenthaltserlaubnis erhält. Darunter fallen die Dauer der Trennung, das Alter der Kinder oder schwere Erkrankungen und konkrete Gefährdungen im Herkunftsland. Darüber hinaus sind auch Integrationsaspekte zu berücksichtigen. Grundsätzlich können Ehepartnerin bzw. Ehepartner, minderjährige Kinder und Eltern von Minderjährigen Familiennachzug beantragen. Geschwister haben ein solches Recht nicht. Auch bei einer Eheschließung, die während der Flucht stattfand, ist der Familiennachzug ausgeschlossen.

Ausnahme für Gefährder

Zu Personen, die als Gefährder gelten, gewährt das Gesetz keinen Familiennachzug. Ebenfalls ausnahmslos ausgeschlossen ist der Nachzug zu Menschen, die zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufrufen, einen verbotenen Verein leiten oder sich zur Verfolgung politischer und religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligen.

Asyl bedeutet „Ort der Sicherheit“ und meint einen Zufluchtsort für eine Person. Das Asylrecht meint das Recht für politisch-verfolgte Menschen und ist ein im Grundgesetz  fest verankertes Grundrecht.  In Artikel 16a GG heißt es „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“. Das Asylrecht wird auch als „Migrationsrecht“ oder „Flüchtlingsrecht“ bezeichnet und meint im weiteren Sinn die Anerkennung als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention.

Asyl – Bedeutung des Begriffs

Der Begriff „Asyl“ stammt aus dem Griechischen und steht für „sicher“ oder auch „Ort der Sicherheit“. Demnach bedeutet die Bezeichnung „Asyl“ so viel wie eine Art Zufluchtsort für eine verfolgte Person bzw. den „Schutz vor Gefahr und Verfolgung“.

Bis in die jüngste Zeit hat man den Begriff „Asyl“ auch für ein Hospital oder Heim bezeichnet, welches Personen Unterschlupf geboten hat, die durch Armut, Sucht, Invalidität oder Unfall in Schwierigkeiten geraten sind. So gab bzw. gibt es hin und wieder noch Asyle für Obdachlose, alte Menschen, Waisen, Witwen etc.

Geschichte

Die Geschichte des Asylrechts geht – auch wenn sich das Asylrecht erst im 19. Jahrhundert entwickelt hat - weit in das Altertum zurück. Damals schon haben Menschen aus religiösen, rassistischen und politischen Motiven Asyl und Zuflucht gesucht. Auch in der Zeit des Dritten Reiches wurden viele Millionen Personen wegen ihrer Rasse, Religion und auch wegen ihrer politischen Einstellung verfolgt und umgebracht. Vielen davon gelang jedoch die Flucht und sie suchten in anderen Staaten Asyl. Nach den Gräueltaten des 2. Weltkrieges wurde das Recht auf Asyl in Deutschland im Jahre 1949 im Grundgesetz verankert. Damit wollte man ein Zeichen setzen, dass Deutschland ein demokratisches Land ist, welches verfolgten Menschen Schutz und Zuflucht bietet.

Ab dem Jahre 1993 wurde das Recht auf Asyl wieder mehr eingeschränkt und wurde in der Folgezeit immer mehr vom EU-Recht abgelöst, welches wiederum in erster Linie auf der Genfer Flüchtlingskonvention aus dem Jahre 1951 basiert. Mit dem Amsterdamer Vertrag aus dem Jahre 1999 wurde die Zuständigkeit der EU für das Asylrecht beschlossen.

Auch die Dublin-Verordnung spielt seit 2003 eine sehr wichtige Rolle. Diese regelt vor allem, dass dasjenige Land für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, über welches der Asylsuchende in das EU-Gebiet eingereist ist.

Das Asylrecht der EU verfügt über 5 Rechtsinstrumente, die als Grundlage des europäischen Asylrechts angesehen werden können:

  • Die Richtlinie zum Asylverfahren
  • Die Richtlinie zum Anerkennungsverfahren
  • Die Richtlinie zum Aufnahmeverfahren
  • Die Verordnung Dublin II
  • Die Verordnung Eurodac (Identifizierungsverfahren mittels Fingerabdruck)

Demnach muss man für das Asylrecht neben den nationalen asylrechtlichen Regelungen und Gesetze vor allem das EU-Recht berücksichtigen.

Um Asyl zu erhalten, bedarf es eines Asylantrags.

Asyl in Deutschland - Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage für Asyl bildet Artikel 16a GG der Bundesrepublik Deutschland i.V.m. §§ 2,3 AsylG. In Artikel 16a GG heißt es: „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“.

Für das Asylverfahren und die Frage eines möglichen längerfristigen Aufenthalts sind folgende Gesetze und Bestimmungen zu berücksichtigen: 

  • Asylgesetz (AsylG, ehemals Asylverfahrensgesetz (AsylVfG),
  • Asylbewerberleistungs-Gesetz (AsylBLG),
  •  Aufenthaltsgesetz (AufenthG), 
  • das Sozialgesetzbuch (SGB) inkl. Kinder- und Jugendhilfegesetz,
  • das Völkerrecht einschließlich Genfer Flüchtlingskonvention,
  • die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
  • die Charta der Grundrechte der Europäischen Union
  • die Kinderrechtskonvention,

Wer hat Recht auf Asyl in Deutschland?

Das Recht auf Asyl dient dem Schutz der Menschenwürde. Es ist das einzige Grundrecht, welches nur Ausländerinnen und Ausländern zusteht.  Um allerdings die Asylberechtigung nach Artikel 16a GG zu erhalten, muss der Asylsuchende nachweisen, dass er in seinem Herkunftsland verfolgt wurde und dabei die Verfolgung vom Staat (staatliche Verfolgung) ausgegangen ist. Alternativ kann es sich auch um eine nichtstaatliche Verfolgung handeln, die im Ergebnis dem Staat zugeordnet bzw. zugerechnet werden kann (quasistaatliche Verfolgung).  Sodann scheidet eine Anerkennung als Asylberechtigter aus, wenn der Asylsuchende über einen sicheren Drittstaat eingereist ist (Mitgliedstaaten der EU, Norwegen und Schweiz).

Asylgründe

Folgende Asylgründe kommen in Betracht:

  • Verfolgung
  • drohende Verfolgung
  • drohende Gefahr für Leben und Freiheit
  • religiöse Verfolgung und Unterdrückung
  • Bürgerkrieg (nur bedingt)
  • Homosexualität (kann einen Asylgrund darstellen)
  • Verfolgung von Frauen

Die vorgenannte Aufzählung ist nicht abschließend, so dass im Einzelfall auch andere Asylgründe in Betracht kommen.

Asyl beantragen

Um in Deutschland Asyl zu erhalten, muss man einen persönlichen Antrag stellen. Den Antrag hat man in einer Außenstelle des BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) zu stellen.

Wenn man einen Antrag auf Asyl stellt, umfasst der Antrag in der Regel gemäß § 13 AsylG konkret folgende Anträge:

  • nach Artikel 16a GG, einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter,
  • einen Antrag auf Anerkennung des Status „Flüchtlingsschutz“,
  • einen Antrag auf subsidiären Schutz
  • einen Antrag auf die Prüfung, ob ggf. Abschiebungsverbote vorliegen (§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG).

Ablauf des Asylverfahrens

Ein Asylverfahren kann sehr langwierig und nervenaufreibend sein. Nachfolgend der Ablauf eines Asylverfahrens in Deutschland:

Ankunft und Registrierung

Nachdem man in Deutschland angekommen ist, hat man sich zunächst einmal zu registrieren und zwar bei einer offiziellen staatlichen Stelle. In der Regel sind dies die Grenzbehörde, eine Erstaufnahmeeinrichtung, Ausländerbehörde oder auch die Polizei. Im Rahmen der Registrierung muss man seine persönlichen Daten und Fingerabdrücke hinterlassen. Zudem wird ein Lichtbild (ab 14 Jahre) vor Ort gemacht. Man bekommt dann im Gegenzug eine Bescheinigung, dass man sich registriert hat.

Verteilung und Versorgung

Die Menschen, die nach Asyl suchen und sich registriert haben, müssen auf die nächstgelegenen Erstaufnahmeeinrichtungen der jeweiligen Bundesländer verteilt werden. Danach sind die Erstaufnahmeeinrichtungen für die Unterbringung und Versorgung der Asylsuchenden zuständig. Die Asylsuchenden erhalten dort Leistungen nach dem AsylbLG. In der Regel handelt es sich hierbei u.a. um Sachleistungen, kleinere Bargeldbeträge und  Grundleistungen für Unterkunft, Ernährung, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege.

Persönliche Antragstellung

Um Asyl zu erhalten, muss zwingend ein Antrag persönlich gestellt werden. Den Antrag hat man in der Außenstelle des BAMF zu stellen. Hier stehen Dolmetscher für die jeweilige Sprache zur Verfügung. Man hat hier - soweit es geht - seine Identität nachzuweisen und diesbezüglich entsprechende Unterlagen wie Pass, Ausweis etc. vorlegen. Man bekommt dann eine Aufenthaltsgestattung, die für 3 Monate gültig ist. Hierin ist eine sogenannte Wohnsitzauflage vermerkt, so dass der Betroffene sich in den ersten 3 Monaten nur innerhalb einer bestimmten Stadt/Gemeinde aufhalten darf. Dies wird auch Residenzpflicht genannt.

Persönliche Anhörung

Einige Wochen nach der Antragstellung kommt es zur persönlichen Anhörung vor dem BAMF, wobei dieser Termin nicht öffentlich ist. Dieser Termin bildet quasi die Grundlage für die spätere Entscheidung des BAMF. Daher sollte man sich sehr gut auf diesen Termin vorbereiten. Man wird gefragt zunächst zu seinen persönlichen Angaben, sodann zum Lebenslauf, zum Reiseweg und vor allem dann zu den konkreten individuellen Fluchtgründen. Auch bei diesem Termin steht ein Dolmetscher zur Verfügung.

JuraForum.de-Tipp: Auf den Termin der persönlichen Anhörung sollte man sich bestmöglich vorbereiten und sich vorab vor Augen führen, was man dem BAMF vor allem zu den Fluchtgründen mitteilen möchte.

Dublin-Überprüfung

Bevor das BAMF eine Entscheidung in der Sache trifft, prüft es, ob ein Dublin-Fall vorliegt. Es prüft also die sogenannte „Dublin-Verordnung“, ob also ein anderer EU-Staat für die Prüfung des jeweiligen Antrags zuständig ist. Folgende Staaten gehören zum Dublin-Raum:

  • alle EU-Staaten
  • Island
  • Schweiz
  • Lichtenstein
  • Norwegen

Wenn also der Asylsuchende bereits in einem der vorgenannten Länder einen Asylantrag gestellt hat oder bereits Schutz erhalten hat, wird das BAMF eine weitere Prüfung seines Asylantrags nicht mehr vornehmen und stattdessen ein sogenanntes Übernahmeersuchen an das zuständige Land in die Wege leiten.

BAMF entscheidet

Wenn kein Dublin-Fall vorliegt, trifft das BAMF nach eingehender Überprüfung der Angelegenheit eine schriftliche Entscheidung über den Asylantrag. Relevant für die Entscheidung sind in erster Linie die persönliche Anhörung sowie die vorgelegten Beweise und Unterlagen. Der Betroffene erhält die Entscheidung per Post. Wenn die Entscheidung positiv ausfällt, wird der Betroffene anerkannt. Fällt die Entscheidung aber negativ aus, wird der Antrag abgelehnt. Die zuständige Ausländerbehörde  erhält stets eine Abschrift. 

Ggf. Rechtsmittel

Im Falle, dass der Antrag abgelehnt wird, hat der Betroffene das Recht, sich gegen die Entscheidung zu wehren, indem er eine Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erhebt. Die Frist, innerhalb der der Betroffene eine Klage erheben muss, beträgt meist nur 1 oder 2 Wochen, je nach Einzelfall. Man muss also im Falle einer Ablehnung sehr schnell handeln. Es gibt auch Fälle, wo man neben der Klage noch einen Eilantrag stellen muss.

JuraForum.de-Tipp: Man sollte sich nach Erhalt der negativen Entscheidung unverzüglich an einen Rechtsanwalt für Migrationsrecht wenden. 

Zahlen und Fakten

In Deutschland ist die Zahl der Asylbewerber in den letzten Jahren stark angestiegen, wobei seit 2016 die Zahl wieder zurückgegangen ist. In den Jahren 1994 bis 2002 lag die Zahl der Asylsuchenden bei knapp über 100.000. Von 2003 bis 2012 lag die Zahl sogar bei unter 100.000. Im Jahre 2013 waren es dann über 127.000, im Jahre 2014 über 202.000, im Jahre 2015 über 476.000, 2016 dann über 745.000 und im Jahre 2017 noch über 222.000, im Jahre 2018 waren es über 185.000 und im Jahre 2019 waren es knapp 166.000.  Im Jahr 2020 wurden im ersten Halbjahr knapp 65.000 Asylanträge gestellt.

Die meisten Asylsuchenden kommen aus folgenden Ländern:

  • Syrien
  • Irak
  • Afghanistan
  • Türkei
  • Iran
  • Nigeria
  • Georgien
  • Somalia
  • Eritrea

JuraForum.de-Tipp: Die Unterstützergruppe "Asyl/Migration Dillingen a.d.D." e.V. organisiert als Verein die in der Asylarbeit engangierten Ehrenamtlichen in Dillingen an der Donau.

Was ist genau Asyl?

Asyl ist in Deutschland ein von der Verfassung geschütztes Recht. Menschen, die aus anderen Teilen der Welt vor Gewalt, Krieg und Terror fliehen, sollen hierzulande Schutz finden.

Woher kommt das Wort Asyl und was bedeutet es?

Asyl ist aus dem lateinischen asylum la entlehnt, welches zum altgriechischen ἄσυλον (asylon) grc gebildet wurde. Dieses geht auf ἄσυλος (asylos) grc ‚unberaubt, sicher' zurück , einer Bildung aus dem verneinenden Präfix ἀ- (a-) grc (Alpha privativum) und dem Substantiv σῦλον (sylon) grc ‚Raub'.

Was versteht man unter Asylantrag?

Asylbewerber sind Personen, die im Ankunftsland, entweder nach nationalem oder internationalem Recht, einen Antrag auf Schutz bzw. auf rechtliche Anerkennung der eigenen Flüchtlingseigenschaft, stellen. In Österreich wird der Begriff Asylwerber benutzt.

Wie funktioniert Asylantrag?

Asylsuchende müssen ihren Asylantrag persönlich bei der für sie zuständigen Außenstelle stellen. Dazu erhalten sie vom BAMF einen Termin, bei dem auch ein Sprachmittler anwesend ist bzw. per Videokonferenz zugeschaltet wird. Die Asylsuchenden werden zudem über ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren aufgeklärt.