Laut Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten nur zulässig, wenn zumindest eine der folgenden Rechtsgrundlagen vorliegt: Show
HinweisDie DSGVO sieht neben den genannten Rechtsgrundlagen noch weitere vor. Grundsätze für die DatenverarbeitungFolgende Grundsätze müssen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten immer beachtet werden: Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, TransparenzPersonenbezogene Daten müssen auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden. ZweckbindungEine Erhebung von Daten darf nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erfolgen. Eine Weiterverarbeitung der Daten ist nur in einer mit diesen Zwecken zu vereinbarenden Weise erlaubt. Datensparsamkeit ("Datenminimierung")Personenbezogene Daten müssen dem Zweck angemessen und erheblich sein. Darüber hinaus verlangt die DSGVO, dass sie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sind. RichtigkeitPersonenbezogene Daten müssen sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein. Es müssen alle angemessenen Maßnahmen getroffen werden, damit unrichtige Daten unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden. SpeicherbegrenzungDie Speicherfrist für personenbezogene Daten muss auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt bleiben. Um dies zu erfüllen, ist es ratsam, als Verantwortlicher Fristen für die Löschung oder regelmäßige Überprüfung der Daten vorzusehen. Integrität und VertraulichkeitDie Art und Weise, in der personenbezogene Daten verarbeitet werden, muss eine angemessene Sicherheit der Daten gewährleisten (einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung, vor unbeabsichtigtem Verlust, vor unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung). Online-Ratgeber und -RechnerWeiterführende LinksRechtsgrundlagenZum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für beide Geschlechter. Eine zentrale, vielleicht sogar die bedeutsamste, Norm des Datenschutzrechts ist Art. 5 der Datenschutz-Grundverordnung. In diesem Artikel sind die sogenannten Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten geregelt. Die Grundsätze sind wesentlich für die Gewährleistung einer datenschutzkonformen Ausgestaltung von Datenverarbeitungsprozessen. Verantwortliche müssen sie zwingend beachten und berücksichtigen. Was sind die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten?Die Grundsätze sind konkret in Absatz 1 des Artikel 5 DS-GVO definiert. Demnach müssen Sie personenbezogene Daten
Ergänzend regelt Artikel 5 in Absatz 2 noch die Rechenschaftspflicht. Nach dieser sind Verantwortliche dazu verpflichtet die Einhaltung der oben genannten Grundsätze nachweisen zu können. Bedeutung für die PraxisAus den Grundsätzen ergibt sich ganz konkret, wie Verarbeitungstätigkeiten zu gestalten sind. Alle Verarbeitungsprozesse sind daher an den Grundsätzen zu messen. Sie stellen insoweit den Dreh- und Angelpunkt für die datenschutzkonforme Umsetzung von Verarbeitungstätigkeiten dar. Ein Verstoß gegen die Grundsätze nach Art. 5 DS-GVO kann empfindliche Bußgelder nach sich ziehen. Wir empfehlen Organisationen daher, alle Verarbeitungstätigkeiten auf die Einhaltung der Grundsätze zu überprüfen. Damit können Sie dokumentieren, dass Sie auch Ihre Rechenschaftspflicht erfüllen. Benötigen Sie für die Ausgestaltung und Bewertung Ihrer Verarbeitungsprozesse Unterstützung? Berater von ENSECUR können Sie fachkompetent beraten. Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf! Wie lauten die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten?Es gelten die folgenden Grundsätze:. Rechtmäßigkeit.. Transparenz.. Zweckbindung.. Datenminimierung/-sparsamkeit.. Richtigkeit.. Speicherbegrenzung (Löschung/Sperrung). Integrität und Vertraulichkeit.. Rechenschaftspflicht (Dokumentation). Was versteht man unter der Verarbeitung von personenbezogenen Daten?Häufige Typen von Verarbeitung personenbezogener Daten enthalten unter anderem das Sammeln, Aufzeichnen, Ordnen, Speichern, Verändern, Betrachten, Nutzen, Veröffentlichen, Verbinden und Löschen dieser Daten.
Was muss bei der Verarbeitung von Sensordaten beachtet werden?Folgende Grundsätze müssen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten immer beachtet werden:. Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz. ... . Zweckbindung. ... . Datensparsamkeit ("Datenminimierung") ... . Richtigkeit. ... . Speicherbegrenzung. ... . Integrität und Vertraulichkeit.. Was beschreibt der Grundsatz der speicherbegrenzung?Die Speicherbegrenzung ist einer der Grundsätze der Datenschutz-Grundverordnung (Art. 5 Abs. 1 e) DSGVO). Speicherbegrenzung bedeutet, dass personenbezogene Daten derart zu speichern sind, dass eine Identifizierung von Betroffenen nur so lange möglich ist, wie für die Zweckerreichung erforderlich.
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