Wer erbt bei einem kinderlosen Ehepaar?

Wie gestaltet sich die Erbfolge für ein kinderloses Ehepaar, wenn:
a) ein Ehepartner stirbt
b) wenn beide Ehepartner gleichzeitig versterben?

Bei einem kinderlosen Paar teilt der überlebende Ehegatte mit den Eltern, falls diese noch leben sollten. Wenn beide gleichzeitig sterben, sind wiederum die Eltern des jeweiligen Ehegatten die alleinigen Erben oder deren Nachkommen zu gleichen Teilen. Man kann natürlich auch selbst gewählte Erben in einem Testament einsetzen.

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Vererben ohne Testament – das Parentel-System

Das erwartet Sie in diesem Artikel

  • 1.Was der Gesetzgeber bei kinderlosen Ehepaaren vorsieht
  • 2.Wenn die gesetzliche Erbfolge greift
  • 3.Hier lauert Streitpotenzial
  • 4.Alleinstehende als Erblasser
  • 5.Testament hat Vorrang vor gesetzlicher Erbfolge
  • 6.Die Form muss stimmen
  • 7.Wie Sie das Testament sicher verwahren
  • 8.An Institutionen und Stiftungen vererben
  • 9.Testamentvollstrecker einsetzen
  • 10.Vermächtnis und Stiftungen

Beim Thema Erbe hat Halbwissen Hochkonjunktur: Viele meinen zu wissen, wer was von wem erbt – oft ist das ein großer Irrtum. Erbrecht ist komplex und die Erbfolge hält so einige Überraschungen bereit. So erben plötzlich entfernteste Verwandte einen Anteil, zum Teil mit eklatanten Folgen. Immobilien müssen zwangsversteigert werden, um den Hausstand wird erbittert gestritten. Besonders betroffen sind Ehepaare, die keine Kinder haben. Aber auch für Alleinstehende stellt sich die Frage, wer ihr Vermögen eines Tages erbt. Wer nicht vorsorgt, vermacht sein Hab und Gut dem Staat. Mit unserer Checkliste im Todesfall erfahren Sie alle wichtigen Punkte, die Sie bei dem Tod eines Angehörigen beachten sollten.

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Was der Gesetzgeber bei kinderlosen Ehepaaren vorsieht

Stirbt der Ehepartner und es gibt keine Kinder, glauben die meisten, der hinterbliebene Partner wird automatisch Alleinerbe. Das ist ein Irrtum. Er erbt vielmehr nur einen Anteil. Wie viel, hängt davon ab, ob der Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt oder ob das Paar Gütertrennung vereinbart hat.

„Gilt die Zugewinngemeinschaft – das ist in 90 Prozent der Ehen der Fall – erbt der hinterbliebene Ehepartner nur Dreiviertel des Vermögens“, sagt Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht in Heidelberg und Geschäftsführer der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge (DVEV). Ein Viertel erben die Eltern des Verstorbenen. Sollten sie nicht mehr leben, erben seine Geschwister, Halbgeschwister oder sogar die Großeltern. Sie sind Miterben und haben auch ein Mitspracherecht, was mit der Hinterlassenschaft geschehen soll. Gilt die Gütertrennung, erbt der hinterbliebene Ehepartner sogar nur die Hälfte des Vermögens.

„Um Erbnachteile im Todesfall bei der Gütertrennung zu umgehen, können Paare im Ehevertrag für den Fall der Scheidung die Gütertrennung vereinbaren, jedoch festlegen, dass bei Tod eines Partners die Zugewinngemeinschaft gelten soll“, sagt Bittler.

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Wenn die gesetzliche Erbfolge greift

Wer erbt, ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Diese Regelung gilt, wenn kein Testament und kein Erbvertrag vorliegen. Es erben immer Verwandte des Verstorbenen, sie sind eingeteilt in Ordnungen. Es erbt derjenige zuerst, der dem Verstorbenen am nächsten stand.

1. Ordnung: Zur Verwandtschaft erster Ordnung – also jene, die zuerst erben – gehören Kinder. Sind sie verstorben erben deren Kinder, also die Enkel.

2. Ordnung: Verwandte zweiter Ordnung sind Eltern. Sind sie verstorben, treten deren Kinder, also die Geschwister beziehungsweise Halbgeschwister des Verstorbenen als Erben ein.

3. Ordnung: Verwandte dritter Ordnung sind unter anderem die Großeltern.

Verwandte zweiter beziehungsweiser dritter Ordnung kommen erst zum Zuge, wenn Verwandte erster respektive zweiter Ordnung nicht vorhanden sind. Neben den Verwandten haben Ehegatten (oder eingetragene Lebenspartner) ein Erbrecht. Die Erbquote – also wie viel dem Ehegatten zusteht – ist durch den Güterstand definiert, die Zugewinngemeinschaft oder die Gütertrennung.

Sind weder Verwandte der ersten Ordnung, der zweiten Ordnung noch Großeltern (dritte Ordnung) vorhanden, so erhält der hinterbliebene Partner die ganze Erbschaft. 

Biallo-Tipp:

Paare, die nicht verheiratet sind, können sich gegenseitig nicht ohne Weiteres beerben. Der hinterbliebene Partner ist nicht in der gesetzlichen Erbfolge vorgesehen. Diese Paare müssen immer ein Testament formulieren, um sich gegenseitig als Erben einzusetzen. 

Auch Schulden werden meist vererbt. Die Erben haften für deren Tilgung. Nur wenn sie das Erbe ausschlagen, lässt sich das umgehen. Das ist dann sinnvoll, wenn die Schulden höher sind als das Erbe ist. Wir haben alle wichtigen Informationen zur gesetzlichen Erbfolge in einem ausführlichen Ratgeber behandelt.

Hier lauert Streitpotenzial

Dass in solchen Erb-Konstellation (Ehepaar ohne Kinder) Sprengstoff steckt, ist offensichtlich: Plötzlich muss sich die Witwe oder der Witwer mit den Schwiegereltern auseinandersetzen oder mit Geschwistern des verstorbenen Partners. So können die Miterben zum Beispiel auf ihren Erbanteil pochen, sodass unter Umständen eine Immobilie verkauft werden muss. Oder es geschieht, dass der hinterbliebene Partner plötzlich Miete an die Schwiegereltern oder die Geschwister zahlen muss. 

Auch Vermögen auf Bankkonten oder Geldanlagen müssen unter den Erben geteilt werden. Genauso gilt es für den persönlichen Besitz des Verstorbenen, auch dieser muss unter den Erben aufgeteilt werden. Manchmal wird um persönliche Dinge ganz besonders erbittert in Familien gestritten, hat Bittler erfahren.

  • Biallo-Lesetipp zum Thema: Erbrecht Kinder: Was gilt für minderjährige Erben?

Alleinstehende als Erblasser

Sterben Alleinstehende, wird das Nachlassgericht eingeschaltet, das den sogenannten herrenlosen Nachlass verwaltet. Ein Nachlasspfleger wird eingesetzt, der zunächst mögliche Schulden aus dem Erbe begleicht, die Wohnung auflöst und nach Erben sucht. Erben gibt es ohne Ende, sogar Cousins, Großtanten, Urgroßeltern kommen in Frage. 

Sind keine Erben zu finden, erbt der Staat das Vermögen, sprich: das Finanzamt des jeweiligen Bundeslandes. Alleinstehende, die selbst bestimmen wollen, was mit ihrem Nachlass geschieht, müssen ein Testament verfassen. Darin können sie auch Freunde oder Institutionen zu Erben machen

Testament hat Vorrang vor gesetzlicher Erbfolge

Nur mit einem Testament können kinderlose Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner die gesetzliche Erbfolge aushebeln. In einem Testament kann der Partner zum Alleinerben eingesetzt werden. Das schließt nicht aus, dass andere erbberechtigte Verwandte einen Pflichtteil erhalten. Aber er beträgt nur die Hälfte der gesetzlichen Erbquote, also nur ein Achtel statt ein Viertel im oben geschilderten Fall (Ehepaar ohne Kinder und im Güterstand der Zugewinngemeinschaft).

„Der Pflichtteil ist eine reine Barauszahlung. Das heißt, dass die Pflichtteilsberechtigten kein Mitspracherecht haben, was mit dem Vermögen geschieht. Auch das Eigentum des Erblassers wird nicht aufgeteilt unter den Miterben", sagt Bittler.

  • Biallo-Tipp: Anspruch auf einen Pflichtteil aus dem Erbe haben nur Eltern des Verstorbenen, jedoch nicht die Geschwister.

Die Form muss stimmen

Ein Testament ist handschriftlich abzufassen, mit Datum, Ort und Unterschrift zu versehen, in die Überschrift sollte man deutlich „Mein Testament“ schreiben, damit unzweifelhaft ist, um was für ein Schriftstück es sich handelt

Ein Gang zum Notar ist nicht zwingend, kann aber sinnvoll sein. So ersetzt ein notariell beurkundetes Testament einen Erbschein. Das spart Geld und Zeit, denn ein Erbschein kostet Gebühren (in der Regel mehr als der Notar verlangt) und es dauert oft Wochen bis er ausgestellt ist. Mit einem Testament sind die Erben sofort handlungsfähig, können Verträge für den Verstorbenen abwickeln und haben Zugriff auf das Bankkonto.

Bei der Beurkundung geht es auch um den Inhalt des Schriftstücks: Der Notar berät und entwirft auch auf Wunsch einen Text. Für Änderungen am Inhalt zu einem späteren Zeitpunkt ist wieder der Gang zum Notar erforderlich. Die Kosten einer Beurkundung richten sich nach dem Geschäftswert.

So viel kostet es, ein Testament beim Notar beurkunden zu lassen:

Geschäftswert* in Euro

Gebühren Einzeltestament in Euro

10.000

75

25.000

115

50.000

165

250.000

535

500.000

935

*Der Geschäftswert orientiert sich am vorhandenen Vermögen. Beim Testament richtet sich der Geschäftswert nach dem Reinvermögen (Gesamtvermögen abzüglich Verbindlichkeiten wie Immobilienkredite, maximal bis zur Hälfte des vorhandenen Vermögens).Quelle: biallo.de / Notariat Regen

Biallo-Tipp

Wer keine Beurkundung wünscht, sollte sich zumindest beim Fachanwalt beraten lassen, ob das verfasste Testament den Formalitäten entspricht und ob die Formulierungen juristisch einwandfrei sind. Eine Erstberatung beim Fachanwalt kostet maximal rund 200 Euro.

Wie Sie das Testament sicher verwahren

Ein Testament ist nur hilfreich, wenn es nach dem Tod auch gefunden wird. Nur so kann der letzte Wille auch Beachtung finden. Das Mindeste ist, dass das Testament mit anderen persönlichen Unterlagen, wie der Geburtsurkunde aufbewahrt wird. Am sichersten ist ein Testament beim Amts- oder Nachlassgericht verwahrt – man spricht von amtlicher Verwahrung. 

Das Gericht stellt einen Hinterlegungsschein aus, der bestätigt, dass ein Testament vorliegt. Außerdem wird das hinterlegte Schrift­stück im Zentralen Testaments­register der Bundes­notarkammer erfasst. Den Hinterlegungsschein kann man bei den persönlichen Unterlagen verwahren. Die amtliche Verwahrung kostet pauschal 75 Euro, für die Registrierung fallen nochmal 15 beziehungsweise 18 Euro an.

Eine amtliche Verwahrung beugt auch dem Verdacht der Fälschung vor. Nicht selten geschieht es, dass Angehörige anzweifeln, dass ein Testament echt ist. Ein gefälschtes Testament wird aber kaum vom Erblasser beim Nachlassgericht abgegeben werden.

An Institutionen und Stiftungen vererben

Wer keine Verwandtschaft hat, der er etwas vererben kann oder möchte, kann sein Vermögen auch für wohltätige Zwecke einsetzen. Über ein Testament kann der Erblasser etwa verfügen, dass sein Vermögen karitativen Institutionen oder auch einer Stiftung zukommt. Das kann ein Wohlfahrtsverein sein wie die Malteser oder die Caritas, aber auch Institutionen wie Ärzte ohne Grenzen und SOS-Kinderdörfer oder der örtliche Tierschutzverein, um einige Beispiele zu nennen. Er kann eine einzige Institution als Erben einsetzen oder sein Vermögen auf mehrere aufteilen.

Es ist auch möglich, Freunde und Bekannte zu Erben zu machen. Manche haben ein Haustier und wünschen sich, dass es gut versorgt wird, nach dem Tod des Halters. Dann kann man demjenigen, der das Tier in seine Obhut nimmt, einen Geldbetrag vermachen, der nur für den Zweck bestimmt ist, das Tier zu versorgen und Tierarztkosten zu decken. In solchen Fällen, lohnt es sich immer, eine weitere Person als Kontrollorgan zu benennen, die darauf achtet, dass solche Wünsche auch umgesetzt werden.

Biallo-Tipp:

Macht man eine Institution zum Erben, sollte sie gemeinnützig sein. Nur dann ist das Erbe von der Erbschaftssteuer befreit.  Die Steuerpflicht greift sonst ab einem Betrag von 20.000 Euro (nichtverwandte Erben). 

Wichtig ist, dass der Erblasser die Institution, die einen Vermögensanteil erhalten soll, genau benennt, am besten mit genauer Adresse, damit eindeutig ist, wer mit dem Erbe bedacht werden soll.

„Ein Erblasser sollte keine Bedingungen an das Vermögen knüpfen, das er vererbt“, rät Jan Bittler von der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge. Etwa, dass es „bedürftigen Kindern“ zu Gute kommen soll. Das schränkt die Begünstigten oft ein, das Geld da einzusetzen, wo es wirklich nötig ist. Nicht selten sind die Formulierungen auch zu pauschal, sodass am Ende unklar ist, wofür das Vermögen eingesetzt werden darf und wofür nicht. 

Testamentvollstrecker einsetzen

In den seltensten Fällen liegt das gesamte Vermögen auf einem Bankkonto und kann als Geldbetrag einer Organisation einfach überwiesen werden. Vielmehr muss vielleicht ein Hausstand veräußert werden, eine wertvolle Sammlung oder eine Immobilie. Der Erlös kann dann der Organisation zukommen. Große Organisationen sind oft in der Lage, ein solches Erbe selbst anzutreten und zu verwalten. Kleinere Organisationen sind damit jedoch häufig überfordert und überlegen sich sogar, das Erbe auszuschlagen.

Insbesondere wenn das Erbe an mehrere Institutionen verteilt werden soll, ist es ratsam, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen. Er stellt sicher, dass das Erbe der oder den Organisationen zukommt, die der Erblasser ausgewählt hat. Er veräußert Besitztümer und verteilt den Erlös.

Testamentsvollstrecker können ein Rechtsanwalt, Notar oder Steuerberater sein, der Ehegatte des Erblassers, ein Miterbe oder auch eine pflichtteilsberechtigte Person. Im Prinzip kann jede natürliche oder juristische Person (zum Beispiel eine Bank) Testamentsvollstrecker werden. Wichtig ist, dass sich derjenige mit der Materie auskennt und dass der Erblasser der Person absolutes Vertrauen entgegenbringt

  • Biallo-Tipp: Eine bundesweite Liste mit Testamentsvollstreckern finden Sie unter erbrecht.de.

Hinweis: Gerade bei Erbangelegenheiten kommt es häufig zu Unstimmigkeiten. Es gibt viele verschiedene Möglichkeiten, einen Streit zu schlichten - auch ohne Anwalt, auch ohne Gang vor Gericht. Außergerichtliche Schlichtungsverfahren sind oft sehr erfolgreich, eben weil sie auf eine einvernehmliche Lösung angelegt sind. Wie eine Mediation, eine Schlichtung über das Schiedsamt oder der Gang zu einer Schlichtungsstelle bei der Konfliktlösung helfen kann und wie die unterschiedlichen Verfahren funktionieren, erfahren Sie in unserem Ratgeber zum Thema Mediation & Co.: Mit außergerichtlichen Schlichtungsmethoden Streit beilegen.

Vermächtnis und Stiftungen

Manchmal ist es sinnvoller, eine Institution nicht zum Erben zu machen, sondern ihr ein Vermächtnis zuzuordnen. Das kommt vor allem dann in Frage, wenn es einen Haupterben gibt, aber auch noch Institutionen mit einem Vermögensteil bedacht werden sollen. Das geschieht über ein Vermächtnis, die Institution wird dann nicht zum Erben, sondern zum Vermächtnisnehmer. Die Institution kann dann gegenüber dem Erben ihren Anteil gemäß des Vermächtnisses einfordern.

Wer selbst ganz gezielt bestimmen will, wofür sein Vermögen nach dem eigenen Tod eingesetzt wird, kann eine Stiftung gründen. Ebenso kommt eine Treuhandstiftung in Frage. Auch sind Zustiftungen oder ein Vermächtnis Möglichkeiten, eine bestehende Stiftung zu unterstützen. Es gibt über 23.000 rechtsfähige Stiftungen nach Angaben des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen derzeit in Deutschland, der weitaus größte Teil davon ist gemeinnützig.

Wer selbst eine Stiftung gründen möchte, muss schon eine große Summe zur Verfügung haben, damit der Stiftungszweck auch dauerhaft erfüllt werden kann. Die Stiftung kann nur den Ertrag des Grundstockvermögens für den Stiftungszweck einsetzen. Bei der allgemeinen Niedrigzinslage muss es dann schon ein recht hoher Betrag sein, um etwas zu bewirken. Oft gilt eine Summe von 100.000 Euro zwar als ausreichend für eine Stiftungsgründung, aber der Ertrag aus so einer Summe ist nicht üppig.

Viele Stifter gründen schon zu Lebzeiten eine Stiftung, um sich selbst zu engagieren. Die Stiftung kann nach dem Tod dann Erbe des restlichen Vermögens werden. Aber auch eine Stiftungsgründung nach dem Tod ist möglich. Das muss der Stifter dann in seinem Testament verfügen.

Biallo-Tipp:

Bei einer Stiftungsgründung überträgt man sein Vermögen der Stiftung. „Damit bleibt der  Pflichtteil für die Erben aber bestehen, die Pflichtteilsberechtigten können ihn einfordern“, sagt Oliver Rohn, Justiziar beim Bundesverband Deutscher Stiftung. Eine Ausnahme gibt es: Wird die Stiftung zu Lebzeiten gegründet und lebt der Stifter noch weitere zehn Jahr lang, dann ist der Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils erloschen.

Treuhandstiftung

Es gibt auch die Möglichkeit, sich einer bestehenden Stiftung anzuschließen. Das geschieht über eine Treuhandstiftung. Das Vermögen wird einem Treuhänder übergeben, in diesem Fall einer gemeinnützigen Stiftung. Die Stiftung verwaltet das Vermögen und wird Eigentümerin. Das Geld wird jedoch getrennt verwaltet.

Der Treuhandstifter kann seiner Initiative einen eigenen Stiftungszweck zuweisen. Der große Vorteil dieser Stiftungsvariante: Man kann schon mit einem relativ geringen Vermögen einsteigen – ab rund 10.000 Euro – und die Gründung geht schnell und unbürokratisch. Denn bei der Gründung einer Treuhandstiftung ist lediglich das Finanzamt beteiligt, nicht die Stiftungsaufsichtsbehörde.

Zustiftung

Wer keine eigene Stiftung gründen möchte – das ist immerhin auch mit einigem Aufwand verbunden – kann auch bestehende Stiftungen unterstützen, etwa durch eine Zustiftung.  Eine Zustiftung wird dem Stiftungsvermögen zugeführt.  Auf diese Weise erhöhen sich die Ertragsausschüttungen und der Zweck der Stiftung kann noch nachhaltiger verwirklicht werden. Allerdings erwirbt man über eine Zustiftung keinerlei Mitspracherecht bei einer Stiftung, sondern man stellt wirklich nur sein Geld zur Verfügung. Man wird selbst nicht zum Stiftungsgründer. Zustiftungen können auch Immobilien, Wertpapiere, Aktien, Grundstücke oder andere Vermögensgegenstände sein.

Wer eine bestimmte Stiftung fördern und unterstützen möchte, kann ihr auch einen Betrag über ein Vermächtnis zukommen lassen. Dieses Vermächtnis, das im Testament formuliert wird, muss im folgenden Jahr von der Stiftung wieder ausgegeben werden, es darf nicht langfristig auf dem Stiftungskonto verbleiben. Das Vermächtnis kann auch eine Zustiftung sein.

Auch bei der Spende oder Zustiftung an eine Stiftung gilt: Im Testament muss eindeutig verfügt sein, wer den Vermögensanteil erhalten soll.  „Unzweideutig und konkret formulieren“, rät Oliver Rohn. Ein Beispiel: Wer verfügt, dass ein Vermögensanteil an die „Caritas-Stiftung“ gehen soll, stellt die Begünstigten vor Rätsel, denn es gibt unzählige Stiftungen unter dem Dach der Caritas. Und schließlich noch ein Tipp für die Erben: Macht man eine Erbschaft und es wird Erbschaftssteuer fällig, kann man das geerbte Vermögen innerhalb von 24 Monaten nach dem Erbfall einer gemeinnützigen Stiftung zukommen lassen. Damit entfällt die Erbschaftssteuer.    

Artikel Quellen

Die im Artikel verwendeten Quellen stammen in erster Linie aus Primärquellen wie zum Beispiel Studien, Analysen, Bundesstatistiken, Geschäftsberichte oder Interviews mit Branchenexperten. Gegebenenfalls verweisen wir auch auf Originalrecherchen anderer seriöser Verlage. In unseren  Redaktionellen Richtlinien erfahren Sie mehr über die Kriterien, die wir bei der Erstellung, genauer und unvoreingenommener Inhalte einhalten.

www.erbrecht.de (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.)         
www.notar.de (Informationsportal der Bundesnotarkammer) 
www.testamentsregister.de (Zentrales Testamentsregister der Bundesnotarkammer)
www.stiftungen.org (Bundesverband Deutscher Stiftungen)   


Wer erbt wenn ein Ehepartner stirbt ohne Kinder?

Gesetzliches Erbrecht, wenn ein Paar keine Kinder hat Ist eine Ehe kinderlos geblieben, gibt es keine Erben erster Ordnung. In einer solchen Konstellation erbt der überlebende Ehegatte nach dem Gesetz mindestens die Hälfte des Nachlasses.

Wer erbt bei kinderloser Ehe?

Stirbt ein Verheirateter mit Kindern, ohne ein Testament zu hinterlassen, geht sein gesamter Nachlass an seinen Ehepartner und die Nachkommen. Die Erbquoten hängen vom Güterstand der Eheleute und der Anzahl der Kinder ab. Lebt eines der Kinder nicht mehr, geht dessen Anteil an dessen Nachkommen.

Wie viel erbt die Ehefrau ohne Kinder?

Sind keine Kinder beziehungsweise Nachkommen vorhanden, erbt die Ehefrau nach dem gesetzlichen Erbrecht einen gesetzlichen Erbteil von 50 Prozent. Zusätzlich erhält sie die Pauschale der Zugewinngemeinschaft von 25 Prozent. Sie erbt also 75 Prozent der Hinterlassenschaft, 25 Prozent gehen an die Erben zweiter Ordnung.

Wann Erben Geschwister des Verstorbenen?

Geschwister erben nach der gesetzlichen Erbfolge nur, wenn es keine Erben erster Ordnung gibt – der Erblasser also sein Leben lang kinderlos und ledig blieb. Leben die Eltern des Erblassers noch, haben sie den vorrangigen Erbanspruch. Ist ein Elternteil verstorben, wird der Anteil unter den Geschwistern aufgeteilt.