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AktuellesDas Bundeskabinett hat am 12.10.2022 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2023 beschlossen. Es gab keine Änderungen zum Referentenentwurf. Bundesrat billigt Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022 Bundesrat
billigt Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021 Länder billigen GKV-Versichertenentlastungsgesetz - Zurück zur paritätischen Finanzierung der Krankenkassenbeiträge Ab 01.01.2018 erfolgt die Beitragsfestsetzung bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit und/oder Vermietung und Verpachtung zunächst vorläufig (Rückwirkende Berichtigung möglich) GrundsätzeFreiwillig versichert zu sein bedeutet, dass der Arbeitnehmer die Wahl zwischen einer gesetzlichen und einer privaten Krankenversicherung hat. Die freiwillige Krankenversicherung ist in § 9 SGB V geregelt. Damit eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die freiwillige Krankenversicherung ist eine Alternative zur privaten Krankenversicherung. Freiwillig Versicherte zahlen ihre Beiträge grundsätzlich aus ihrem gesamten Einkommen. Dieses ist allerdings nach oben und unten begrenzt durch Unter- und Höchstgrenzen. Die Fälligkeit der Beiträge unterscheidet sich von der Regelung für Pflichtversicherte. Die Beiträge werden für den jeweiligen Beitragsmonat erhoben. Sie sind bis zum 15. des dem Beitragsmonat folgenden Monats (Fälligkeitstag) zu zahlen (§ 10 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler). Gesetzlich krankenversicherungspflichtig sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer, die aus ihrer Beschäftigung ein regelmäßiges beitragspflichtiges Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze (450 Euro pro Monat) und maximal bis zur Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) verdienen. Der § 9 Abs. 1 SGB V definiert, wer der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied beitreten kann:
Damit kommen für eine freiwillige Versicherung im Wesentlichen folgende Personen in Frage:
Beitragspflichtige EinnahmenDie Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen. Die Beitragsbemessung berücksichtigt die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds. Für versicherte Familienangehörige (§ 10 SGB V) werden Beiträge nicht erhoben. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der versicherten Familienangehörigen sind nicht zulässig. Der GKV-Spitzenverband
(Spitzenverband Bund der Krankenkassen) gibt dazu die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler heraus. (1) Als beitragspflichtige Einnahmen sind das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen. Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, sind entsprechend den für die Sachbezüge geltenden Regelungen der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten. Die Einnahmen sind nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten abzugrenzen; eine die beitragspflichtigen Einnahmen mindernde Berücksichtigung von Zwecksetzungen einzelner Einnahmen findet nicht statt, es sei denn, die Einnahmen werden wegen ihrer Zwecksetzung kraft einer gesetzlichen Regelung bei Bewilligung von einkommensabhängigen Sozialleistungen im gesamten Sozialrecht nicht als Einkommen berücksichtigt. Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Geldleistungen gelten nicht als beitragspflichtige Einnahmen. § 240 Abs. 3 SGB V: Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen. Wird eine Abfindung ausschließlich für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt, ist sie nicht sozialversicherungspflichtig. Wenn man sich nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen aber freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung weiterversichert, werden auf die Abfindung Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler). Das Arbeitsentgelt wird nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze für die Beitragsberechnung
herangezogen. Folgende Bemessungsgrundlagen sind in der freiwilligen Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse zu beachten:
Regelung für Härtefälle und Existenzgründer wird ab 2019 ersatzlos gestrichen. Ebenso wird die Regelung für hauptberuflich Selbständige gestrichen (Streichung der Sätze 2 bis 6 im § 240 Abs. 4 SGB V). Auf eine Anfrage von Abgeordneten aus der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Drucksache 18/9566) zum Reformbedarf in der Krankenversicherung für Selbständige gibt es eine Antwort der Bundesregierung (Drucksache 18/9742). Eine generelle Abschaffung der Mindestbemessungsgrenze für Selbständige stünde im Widerspruch zum Solidarprinzip der GKV. Sie wäre mit erheblichen Beitragsausfällen zulasten der Solidargemeinschaft der Beitragszahler verbunden. Wer krankenversichert ist, ist in aller Regel auch gleichzeitig Mitglied der
Pflegeversicherung. Es gilt der Grundsatz: "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung". Beiträge für krankenversicherungsfreie ArbeitnehmerDa ab 2015 die gesetzlichen Krankenkassen den Zusatzbeitrag als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen
ihrer Mitglieder erheben, kann nur der Mindestbeitrag in der Krankenversicherung dargestellt werden.
Beitragsübersicht für selbstständig ErwerbstätigeAbrechnungsjahr 2019
Abrechnungsjahr 2020
Abrechnungsjahr 2021
Abrechnungsjahr 2022
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil des 12. Senats vom 21.12.2011 (B 12 KR 22/09 R) die Beitragsbemessungsvorschriften des GKV-Spitzenverbands für freiwillig Krankenversicherte grundsätzlich nicht beanstandet. Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. Dezember 2012 entschieden, dass die "Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge" ("Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler"), die der Vorstand des GKV-Spitzenverbandes am 27. Oktober 2008 erließ, grundsätzlich nicht zu beanstanden sind. Beitragszuschuss für AngehörigePrivat krankenversicherte Arbeitnehmer haben zwar Anspruch auf einen Beitragszuschuss vom Arbeitgeber, der Zuschuss muss allerdings nicht für den freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Ehepartner gezahlt werden (Bundessozialgericht Urteil vom 20.3.2013, B 12 KR 4/11 R). Der Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung wird auch für Angehörige gewährt, wenn sie bei einer Pflichtversicherung des Arbeitnehmers familienversichert wären. Ein Anspruch auf Beitragszuschuss besteht aber nur,
wenn der Angehörige ebenfalls privat versichert ist (§ 257 SGB V). Als Grundlage für den geltend gemachten Anspruch des Klägers auf einen höheren Beitragszuschuss unter Berücksichtigung der Aufwendungen seiner Ehefrau für ihre freiwillige Krankenversicherung in der GKV kommt nur § 257 Abs 2 S 1 SGB V in Betracht (dazu a). Die Voraussetzungen dafür sind indessen nicht erfüllt, wobei offen bleiben kann, ob dies schon deshalb nicht der Fall ist, weil die Beigeladene in der GKV nicht familienversichert wäre (dazu b). Jedenfalls scheitert der Anspruch des Klägers, weil § 257 Abs 2 S 1 SGB V voraussetzt, dass sowohl der Beschäftigte als auch der zu berücksichtigende Familienangehörige in der PKV versichert sind (dazu c). Der begehrte höhere Beitragszuschuss steht dem Kläger auch weder im Wege einer Analogie noch unter verfassungsrechtlichen Aspekten zu (dazu d). Arbeitsentgelt unterhalb der monatlichen BeitragsbemessungsgrenzeLiegt das monatliche Arbeitsentgelt unter der Beitragsbemessungsgrenze, so besteht grundsätzlich nur Anspruch auf den Zuschuss entsprechend dem gezahlten Entgelt. Im Falle von einmaligen Zuwendungen wäre ggf. ein höherer Zuschuss zu zahlen. Auf das Kalenderjahr gesehen ist der Zuschuss gleich hoch. Bei Mitarbeitern, deren monatliches Entgelt unter der monatlichen BBG liegt, ist laut Gesetzgeber eine Jahresbetrachtung erlaubt. Anzeige © 2007-2022 A.Liebig - Impressum - Kontakt - Datenschutz - Inhaltsverzeichnis (Sitemap) - Lohnlexikon - Cookie Einstellungen verwalten Wer zählt zu den freiwillig Versicherten?Wer ist freiwillig versichert? Freiwillig versichern können sich alle, die direkt vor dem Beginn der freiwilligen Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind und nicht versicherungspflichtig sind.
Bin ich gesetzlich oder freiwillig versichert?Freiwillig Versicherte
Besserverdiener, die mehr als 5.362,50 Euro im Monat brutto an Einnahmen erzielen, haben eine größere Wahlfreiheit: Sie können sich gesetzlich oder privat krankenversichern. Wer in einer gesetzlichen Kasse bleibt, gilt fortan als freiwillig versichert.
Ist man automatisch freiwillig versichert?Sobald eine Versicherungspflicht endet und sich keine neue gleich anschließt, wirst Du automatisch freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
Kann sich jeder freiwillig versichern?Jeder, der als Mitglied aus der Versicherungspflicht ausgeschieden ist und eine bestimmte Vorversicherungszeit erfüllt hat, kann freiwillig einer gesetzlichen Krankenkasse beitreten. Dabei spielt es keine Rolle, wieso die Person pflichtversichert gewesen war.
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