Bevor eine Gewerbeanmeldung erfolgt sollte überlegt werden, ob es sich bei der angestrebten Tätigkeiten um eine gewerbliche Tätigkeit oder möglicherweise um eine freiberufliche Tätigkeit handelt. Das ist wichtig, da für die Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit keine Gewerbeanmeldung notwendig ist. Show AllgemeinesDie Abgrenzung einer freiberuflichen Tätigkeit zur gewerblichen Tätigkeit ist aus mehreren Gründen für den betroffenen Selbstständigen von Bedeutung. Hier einige Beispiele:
Bei der Abgrenzung, ob im Einzelfall eine gewerbliche Tätigkeit oder eine Freiberuflichkeit ausgeübt wird, kommt es in der täglichen Praxis häufig zu Problemen. BegriffsdefinitionenSelbstständiger Ein beruflich Selbstständiger ist entweder als Gewerbetreibender, als Freiberufler oder in der Land- und Forstwirtschaft tätig. Gewerbetreibender Der Gewerbebegriff ist in den einzelnen Rechtsgebieten (Gewerberecht, Zivilrecht, Steuerrecht) inhaltlich nicht voll deckungsgleich. Vielmehr richtet er sich nach dem jeweiligen Gesetzeszweck der einzelnen Rechtsgebiete. So stimmt der Gewerbebegriff innerhalb des Einkommensteuergesetzes nicht vollumfänglich mit dem Gewerbebegriff des Gewerbesteuergesetz oder der Gewerbeordnung überein. Allerdings hat sich im Laufe der Jahre im Kern ein ähnliches Grundverständnis mit vergleichbaren Streitfragen entwickelt. Insofern gibt die nachfolgende steuerliche Gesetzesdefinition einen gewissen Anhaltspunkt auch für andere Rechtsgebiete. Im Einkommensteuergesetz findet sich eine ausdrückliche gesetzliche Definition zum Gewerbebegriff: Gemäß § 15 EStG ist eine
Freiberufler Auch für den Begriff des Freiberuflers gibt es keine rechtsgebietsübergreifende Definition. Die steuerliche Wertung entfaltet allenfalls Indizwirkung und hat keine Bindungswirkung für andere Rechtsgebiete. Vielmehr richtet sich die Begriffsdefinition auch hier immer nach den Wertungen des jeweiligen Gesetzes. Im Einkommensteuerrecht gehören gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu der freiberuflichen Tätigkeit insbesondere
Damit ein Beruf dem Katalogberuf ähnlich ist, muss er in wesentlichen Punkten mit diesem übereinstimmen. Dazu gehört, dass Ausbildung und die berufliche Tätigkeit selbst mit dem Katalogberuf vergleichbar sind. Besonders problematisch wird es bei der Ausübung sogenannter gemischter Tätigkeiten, wo sich eine Person sowohl freiberuflich als auch gewerblich betätigt und zwischen den beiden Betätigungen gewisse sachliche und wirtschaftliche Berührungspunkte bestehen. Hier erfolgt regelmäßig eine getrennte Beurteilung, wenn dies nach der Verkehrsauffassung möglich ist. Sofern die Tätigkeiten jedoch derart miteinander verbunden sind, dass sie sich gegenseitig unlösbar bedingen, liegt eine einheitliche Tätigkeit vor. Die gemischte Tätigkeit ist dann einheitlich danach zu qualifizieren, welche der einzelnen Tätigkeiten der Gesamttätigkeit das Gepräge gibt (Achtung: Besonderheiten gelten bei Gesellschaftern einer Personengesellschaft). Wer gehört zu den freien Berufen?Ein freier Beruf oder Freiberuf ist ein selbständig ausgeübter wissenschaftlicher, künstlerischer, schriftstellerischer, unterrichtender oder erzieherischer Beruf. Eine freiberufliche Tätigkeit ist nach deutschem Recht kein Gewerbe und unterliegt daher weder der Gewerbeordnung noch der Gewerbesteuer.
Was zählt zu Freiberuflern?Ein Freiberufler ist ein Selbstständiger, der kein Gewerbe anmelden muss und damit auch von der Gewerbesteuer befreit ist. Egal ob Freelancer, Freiberufler oder Kleinunternehmer: Ein gutes Rechnungsprogramm hilft Ihnen, professionell aufzutreten und Ihre Einnahmen jederzeit im Blick zu haben.
Bin ich freiberuflich?In der Regel handelt es sich um eine selbstständig ausgeübte Tätigkeit, die künstlerischer, wissenschaftlicher, erzieherischer, unterrichtender oder auch schriftstellerischer Natur ist. Wer als Freiberufler anerkannt wird, muss kein Gewerbe anmelden und kann Erleichterungen bei der Buchführung nutzen.
Was sind keine freien Berufe?Ebenfalls nicht Gewerbetreibende sind Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller und Freiberufler wie Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Ingenieure, beratende Volks- oder Betriebswirte, Journalisten, Dolmetscher, etc.. Ausgenommen sind weiter der öffentliche Dienst und die hauswirtschaftliche Tätigkeit.
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