Wie bekomme ich heraus wo ich überall einen Freistellungsauftrag habe?

Hallo! Ich habe vor einigen Jahren sämtliche Finanzangelegenheiten einem Vermögensberater in die Hände gelegt und irgendwann alles gekündigt / aufgelöst, weil ich nicht zufrieden war. Nun weiß ich nicht, wo mein Ex-Vermögensberater meinen Freistellungsauftrag erteilt hat. - Fragen kann ich ihn nicht.

  • Wie und wo kann ich herausfinden, wo der Freistellungsauftrag erteilt wurde? Gibt es ein "Institut", welches alle Daten einsehen kann?
  • Oder kann ich einfach zu meiner Hausbank gehen und sagen, sie sollen den FSA komplett auf mein Sparkonto legen? (Also könnten die den bestehenden FSA mit meinem Einverständnis löschen und bei sich neu einrichten?)

Herzlichen Dank, Yasu

3 Antworten

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Wie bekomme ich heraus wo ich überall einen Freistellungsauftrag habe?

Du musst bei allen Geldinstituten, wo ein Auftrag bestehen könnte nachfragen und ggf löschen lassen. Übersteigt die Summe Deiner erteilten Freistellungsaufträge den Sparerfreibetrag gilt das als Betrugsversuch. Das Finanzamt merkt das. Ach so, versuchs mal dort.

Wie bekomme ich heraus wo ich überall einen Freistellungsauftrag habe?

Theoretisch müsstest Du nun zum Jahreswechsel von allen Instituten eine Aufstellung erhalten, welche Ausschüttungen Du erhalten hast. Wenn da nichts über die Freistellungsaufträge drin steht, musst Du wohl jeweils einzeln noch mal nachfragen.

Tipp für die Zukunft: Auf onvista.de kannst Du kostenlos Deine Freistellungsaufträge verwalten.

Wie bekomme ich heraus wo ich überall einen Freistellungsauftrag habe?

Topnutzer im Thema Finanzen

Du kannst einfach alle Banken, bei denen Du damals Anlagen hattest, anfragen. Wenn Du aber nirgends mehr Anlagen hast, sind damit eigentlich auch die Freistellungsaufträge erloschen.

Du kannst auch beim Finanzamt fragen. So weit ich weiß, melden die Banken die Freistellungsaufträge.

Was möchtest Du wissen?

Kann man die Freistellungsaufträge miteinander von Jahr zu Jahr kombinieren um den Sparerpauschbetrag für Kapitalanlagen von 801€ miteinander zu kombinieren?

Für die jährliche Steuererklärung gibt es einen Sparerpauschbetrag von 801€.

Meine Frage bezieht sich nun auf die Kombination dieser Pauschbeträge.

Zusätzlich würde ich gerne fragen ob man nur auf die realisierten Gewinne (bei Aktienverkauf) den Sparerpauschbetrag in Anspruch nehmen kann. Oder kann man die Freistellungsaufträge bei der Bank "sammeln", um diese dann bei den Steuererklärungen später rückwirkend auf den auszuzahlenden Betrag geltend zu machen?

Zum Verständnis: Beispielkapitalvermögen von 3000€ wurde angelegt.

Im Jahr 01 steigt der Wert der Aktien um 1000€. (4000€ insgesamt)

Im Jahr 02 steigt der Wert nochmal um 1300€. (5300€ insgesamt)

Im Jahr 03 steigt er ein letztes Mal um 700€. (6000€ insgesamt)

Wenn man die Aktien verkauft, egal ob im Jahr 01, 02 oder 03 und man Gewinne erwirtschaftet hat, muss man im jeden Fall die Abgeltungssteuer von 25% zahlen.

Aber was ist wenn man die Aktien über mehrere Jahre hinweg im Depot lässt und dann z.B. im Jahr 03 verkauft werden? Kann man die Sparerpauschbeträge rückwirkend auf den Aktiengewinn davon abziehen? Jahr 01 801€ + Jahr 02 801€ + Jahr 03 801€ = 2403€ (Pauschbetrag) Aktiengewinne von 01 bis 03 = 3000€ insgesamt. Bei Verkauf im Jahr 03 --> 3000 - 2403 (steuerfrei) = 597€ zu versteuernder Betrag mit 25% Abgeltungssteuer?

Müssen diese Freistellungsaufträge der Bank gesammelt werden, damit es für das Finanzamt ersichtlich ist oder reicht einfach der "grosse" Kontoauszug aus dem man auch ablesen kann, dass diese nie zwischenzeitlich verkauft wurden?

Müssen die Gewinne im Jahr 01 und 02 auf der Steuererklärung mit angegeben werden obwohl man sie nicht realisiert (Aktien nicht verkauft) hat?

Ich würde mich über eine ausführliche Antwort sehr freuen! Mit dem EstG befasse ich mich zur Zeit - aber die Frage um Steuern zu sparen ist mir dann doch sehr wichtig. Denn wer zahlt schon gerne zu viel.

Liebe Grüße! Tom

801 Euro pro Person und Jahr steuerfrei

Wer sein Geld für sich arbeiten lässt, tut auch dem Fiskus etwas Gutes. An Zinsen, Dividenden, Kurs­gewinnen und anderen Kapital­erträgen verdient das Finanz­amt mit – aber erst ab einer gewissen Summe: Sparer, die Banken, Bausparkassen oder Fonds­gesell­schaften einen gültigen Frei­stellungs­auftrag erteilen, kassieren bis zu 801 Euro pro Person und Jahr steuerfrei, Sparerpausch­betrag genannt. Bei Ehepaaren und einge­tragenen Lebens­part­nern beträgt die Summe 1 602 Euro.

Neue Regeln fürs neue Jahr

Um dieses Privileg auch 2016 noch genießen zu können, sollten Anleger bereits erteilte Frei­stellungs­aufträge noch vor Jahres­wechsel prüfen. Wichtig dabei auch: Ab Januar erkennen Banken und Behörden die Aufträge nur noch an, wenn die persönliche Steueridentifikations­nummer (ID) des Sparers bekannt ist. Fehlt die elfstel­lige Kenn­zahl (siehe letzter Absatz), fließen ab dem ersten Zinseuro auto­matisch 25 Prozent Abgeltung­steuer ans Finanz­amt, dazu kommen 5,5 Prozent Solidaritäts­zuschlag und gegebenenfalls die Kirchen­steuer.

Ende der Galgen­frist

Die Pflicht, Frei­stellungs­aufträge mit der persönlichen Steuer-ID zu versehen, gilt schon seit dem Jahr 2011. Aufträge, die vor 2011 ohne ID-Nummer erteilt wurden, blieben dank einer Über­gangs­regelung aber weiterhin wirk­sam. Nun ändern sich die Zeiten. Ab 1. Januar 2016 müssen sowohl alte als auch neue Frei­stellungs­aufträge Steuer-IDs enthalten. Fehlt den Finanz­instituten zu diesem Zeit­punkt die Identifikations­nummer eines Sparers, werden seine Frei­stellungs­aufträge gelöscht; der Sparerpausch­betrag bleibt ungenutzt.

Steuer-ID gegebenenfalls nach­reichen

Anleger mit Alt-Aufträgen von vor 2011 sollten bei Banken und Finanz­instituten nach­fragen, ob ihre ID-Nummer dort bekannt ist und, wenn nein, die Information nach­reichen. Ehepaare und einge­tragene Lebens­gemeinschaften müssen die IDs beider Partner angeben. Neue Frei­stellungs­aufträge brauchen die Sparer dann in der Regel nicht zu erteilen.

Alt-Aufträge bleiben in der Regel weiter wirk­sam

Einige Geldhäuser kennen die Identifikations­nummern bereits – zum Beispiel über den Daten­abgleich mit dem Bundes­zentral­amt für Steuern. Andere haben ihre Kunden schriftlich um Über­sendung gebeten. Liegt die Nummer vor, bleiben die Alt-Aufträge in der Regel weiter wirk­sam. Eine Pflicht, diese Information vorzuhalten, besteht aber nicht.

Zu viel bezahlte Steuern zurück­holen

Immerhin: Haben Banken wegen unwirk­samer Frei­stellungs­aufträge Steuern einbehalten, ist das Geld nicht endgültig verloren. Sparer können sich zu viel gezahlte Beträge mit der Einkommensteuererklärung zurück­holen. Sie tragen die Zins­einkünfte in die Anlage KAP ein und geben an, ob und inwieweit sie den Pausch­betrag bereits ausgeschöpft haben.

Such­hilfe – Wo gibt es die ID?

Seit 2008 teilt das Bundes­zentral­amt für Steuern (BZSt) jedem Bundes­bürger seine Steuer-ID mit. Sie besteht aus elf Ziffern und bleibt ein Leben lang erhalten. Wer den Brief mit der ID nicht mehr besitzt, findet seine persönliche Zahlen­folge auch auf dem letzten Steuer­bescheid oder der Lohn­steuer­abrechnung des Arbeit­gebers. Auch das Finanz­amt sollte helfen können. Zudem ist es möglich, die ID erneut anzu­fordern (www.bzst.de, Tel. 02 28/4 06 12 40, BZSt, Steuerliches-Info-Center, An der Küppe 1, 53221 Bonn). Die Antwort erfolgt stets schriftlich – aus Daten­schutz­gründen.

Was tun wenn Freistellungsauftrag vergessen?

Wer also den Freistellungsauftrag vergessen oder nicht optimal auf verschiedene Banken verteilt hat, kann das per Steuererklärung nachholen (Zeile 12). Nicht ausgeschöpfte Freibeträge fallen sonst komplett unter den Tisch.

Wer kontrolliert freistellungsaufträge?

Kreditinstitute und andere Unternehmen, die zum Steuerabzug der Kapitalertragsteuer verpflichtet sind, melden dem Bundeszentralamt für Steuern einmal jährlich die in Anspruch genommenen Freistellungsbeträge.

Was passiert bei mehreren freistellungsaufträgen?

Stellen Anleger bei mehreren Banken Freistellungsaufträge, müssen sie aufpassen. Leicht kann es passieren, dass die Beträge ungünstig verteilt sind, sodass Steuer fällig wird, obwohl der Sparerpauschbetrag noch nicht ausgeschöpft ist. Dann gibt es die Steuern nur über die Steuererklärung zurück.

Wie erfährt das Finanzamt von Kapitalerträgen?

Das Finanzamt kennt Ihre gesamten Kapitalerträge nicht. Die Banken müssen allerdings die vom Steuerabzug freigestellten Zinsen an das Bundeszentralamt für Steuern melden. Dadurch kann das Finanzamt zumindest teilweise prüfen, ob Ihre Aufstellung der Kapitalerträge vollständig ist.