Hallo! Ich habe vor einigen Jahren sämtliche Finanzangelegenheiten einem Vermögensberater in die Hände gelegt und irgendwann alles gekündigt / aufgelöst, weil ich nicht zufrieden war. Nun weiß ich nicht, wo mein Ex-Vermögensberater meinen Freistellungsauftrag erteilt hat. - Fragen kann ich ihn nicht. Herzlichen Dank, Yasu 3 Antworten
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Du musst bei allen Geldinstituten, wo ein Auftrag bestehen könnte nachfragen und ggf löschen lassen. Übersteigt die Summe Deiner erteilten Freistellungsaufträge den Sparerfreibetrag gilt das als Betrugsversuch. Das Finanzamt merkt das. Ach so, versuchs mal dort.
Theoretisch müsstest Du nun zum Jahreswechsel von allen Instituten eine Aufstellung erhalten, welche Ausschüttungen Du erhalten hast. Wenn da nichts über die Freistellungsaufträge drin steht, musst Du wohl jeweils einzeln noch mal nachfragen. Tipp für die Zukunft: Auf onvista.de kannst Du kostenlos Deine Freistellungsaufträge verwalten.
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Du kannst einfach alle Banken, bei denen Du damals Anlagen hattest, anfragen. Wenn Du aber nirgends mehr Anlagen hast, sind damit eigentlich auch die Freistellungsaufträge erloschen. Du kannst auch beim Finanzamt fragen. So weit ich weiß, melden die Banken die Freistellungsaufträge.
Was möchtest Du wissen?Kann man die Freistellungsaufträge miteinander von Jahr zu Jahr kombinieren um den Sparerpauschbetrag für Kapitalanlagen von 801€ miteinander zu kombinieren? Für die jährliche Steuererklärung gibt es einen Sparerpauschbetrag von 801€. Meine Frage bezieht sich nun auf die Kombination dieser Pauschbeträge. Zusätzlich würde ich gerne fragen ob man nur auf die realisierten Gewinne (bei Aktienverkauf) den Sparerpauschbetrag in Anspruch nehmen kann. Oder kann man die Freistellungsaufträge bei der Bank "sammeln", um diese dann bei den Steuererklärungen später rückwirkend auf den auszuzahlenden Betrag geltend zu machen? Zum Verständnis: Beispielkapitalvermögen von 3000€ wurde angelegt. Im Jahr 01 steigt der Wert der Aktien um 1000€. (4000€ insgesamt) Im Jahr 02 steigt der Wert nochmal um 1300€. (5300€ insgesamt) Im Jahr 03 steigt er ein letztes Mal um 700€. (6000€ insgesamt) Wenn man die Aktien verkauft, egal ob im Jahr 01, 02 oder 03 und man Gewinne erwirtschaftet hat, muss man im jeden Fall die Abgeltungssteuer von 25% zahlen. Aber was ist wenn man die Aktien über mehrere Jahre hinweg im Depot lässt und dann z.B. im Jahr 03 verkauft werden? Kann man die Sparerpauschbeträge rückwirkend auf den Aktiengewinn davon abziehen? Jahr 01 801€ + Jahr 02 801€ + Jahr 03 801€ = 2403€ (Pauschbetrag) Aktiengewinne von 01 bis 03 = 3000€ insgesamt. Bei Verkauf im Jahr 03 --> 3000 - 2403 (steuerfrei) = 597€ zu versteuernder Betrag mit 25% Abgeltungssteuer? Müssen diese Freistellungsaufträge der Bank gesammelt werden, damit es für das Finanzamt ersichtlich ist oder reicht einfach der "grosse" Kontoauszug aus dem man auch ablesen kann, dass diese nie zwischenzeitlich verkauft wurden? Müssen die Gewinne im Jahr 01 und 02 auf der Steuererklärung mit angegeben werden obwohl man sie nicht realisiert (Aktien nicht verkauft) hat? Ich würde mich über eine ausführliche Antwort sehr freuen! Mit dem EstG befasse ich mich zur Zeit - aber die Frage um Steuern zu sparen ist mir dann doch sehr wichtig. Denn wer zahlt schon gerne zu viel. Liebe Grüße! Tom Wer sein Geld für sich arbeiten lässt, tut auch dem Fiskus etwas Gutes. An Zinsen, Dividenden, Kursgewinnen und anderen Kapitalerträgen verdient das Finanzamt mit – aber erst ab einer gewissen Summe: Sparer, die Banken, Bausparkassen oder Fondsgesellschaften einen gültigen Freistellungsauftrag erteilen, kassieren bis zu 801 Euro pro Person und Jahr steuerfrei, Sparerpauschbetrag genannt. Bei Ehepaaren und eingetragenen
Lebenspartnern beträgt die Summe 1 602 Euro. Um dieses Privileg auch 2016 noch genießen zu können, sollten Anleger bereits erteilte Freistellungsaufträge noch vor Jahreswechsel prüfen. Wichtig dabei auch: Ab Januar erkennen Banken und Behörden die Aufträge nur noch an, wenn die persönliche Steueridentifikationsnummer (ID) des Sparers bekannt ist. Fehlt die elfstellige Kennzahl (siehe letzter Absatz), fließen ab dem ersten
Zinseuro automatisch 25 Prozent Abgeltungsteuer ans Finanzamt, dazu kommen 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer. Die Pflicht, Freistellungsaufträge mit der persönlichen Steuer-ID zu versehen, gilt schon seit dem Jahr 2011. Aufträge, die vor 2011 ohne ID-Nummer erteilt wurden, blieben dank einer Übergangsregelung aber weiterhin wirksam. Nun ändern sich die Zeiten. Ab 1. Januar 2016 müssen sowohl alte
als auch neue Freistellungsaufträge Steuer-IDs enthalten. Fehlt den Finanzinstituten zu diesem Zeitpunkt die Identifikationsnummer eines Sparers, werden seine Freistellungsaufträge gelöscht; der Sparerpauschbetrag bleibt ungenutzt. Anleger mit Alt-Aufträgen von vor 2011 sollten bei Banken und Finanzinstituten nachfragen, ob ihre ID-Nummer dort bekannt ist und, wenn nein, die Information nachreichen. Ehepaare und
eingetragene Lebensgemeinschaften müssen die IDs beider Partner angeben. Neue Freistellungsaufträge brauchen die Sparer dann in der Regel nicht zu erteilen. Einige Geldhäuser kennen die Identifikationsnummern bereits – zum Beispiel über den Datenabgleich mit dem Bundeszentralamt für Steuern. Andere haben ihre Kunden schriftlich um Übersendung gebeten. Liegt die Nummer vor, bleiben die Alt-Aufträge in der
Regel weiter wirksam. Eine Pflicht, diese Information vorzuhalten, besteht aber nicht. Immerhin: Haben Banken wegen unwirksamer Freistellungsaufträge Steuern einbehalten, ist das Geld nicht endgültig verloren. Sparer können sich zu viel gezahlte Beträge mit der Einkommensteuererklärung zurückholen. Sie tragen die Zinseinkünfte in die Anlage KAP ein und geben an, ob und inwieweit sie den Pauschbetrag bereits
ausgeschöpft haben. Seit 2008 teilt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) jedem Bundesbürger seine Steuer-ID mit. Sie besteht aus elf Ziffern und bleibt ein Leben lang erhalten. Wer den Brief mit der ID nicht mehr besitzt, findet seine persönliche Zahlenfolge auch auf dem letzten Steuerbescheid oder der Lohnsteuerabrechnung des Arbeitgebers. Auch das Finanzamt sollte helfen können. Zudem ist es möglich, die ID erneut
anzufordern (www.bzst.de, Tel. 02 28/4 06 12 40, BZSt, Steuerliches-Info-Center, An der Küppe 1, 53221 Bonn). Die Antwort erfolgt stets schriftlich – aus Datenschutzgründen. Was tun wenn Freistellungsauftrag vergessen?Wer also den Freistellungsauftrag vergessen oder nicht optimal auf verschiedene Banken verteilt hat, kann das per Steuererklärung nachholen (Zeile 12). Nicht ausgeschöpfte Freibeträge fallen sonst komplett unter den Tisch.
Wer kontrolliert freistellungsaufträge?Kreditinstitute und andere Unternehmen, die zum Steuerabzug der Kapitalertragsteuer verpflichtet sind, melden dem Bundeszentralamt für Steuern einmal jährlich die in Anspruch genommenen Freistellungsbeträge.
Was passiert bei mehreren freistellungsaufträgen?Stellen Anleger bei mehreren Banken Freistellungsaufträge, müssen sie aufpassen. Leicht kann es passieren, dass die Beträge ungünstig verteilt sind, sodass Steuer fällig wird, obwohl der Sparerpauschbetrag noch nicht ausgeschöpft ist. Dann gibt es die Steuern nur über die Steuererklärung zurück.
Wie erfährt das Finanzamt von Kapitalerträgen?Das Finanzamt kennt Ihre gesamten Kapitalerträge nicht. Die Banken müssen allerdings die vom Steuerabzug freigestellten Zinsen an das Bundeszentralamt für Steuern melden. Dadurch kann das Finanzamt zumindest teilweise prüfen, ob Ihre Aufstellung der Kapitalerträge vollständig ist.
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