Wie deklariert man Geld am Flughafen?

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Grenzüberschreitung mit Bargeld ab €10.000

Grenzüberschreitung mit Bargeld ab €10.000

Bei der Einreise oder Ausreise nach bzw. aus Deutschland mit Bargeld muss gegebenenfalls einer etwaigen Anmelde- oder Anzeigepflicht nachgekommen werden. Dies gilt auch für Wertpapiere, anderweitige Zahlungsmittel oder Wertgegenstände wie Schmuck in hohem Wert. Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, drohen unangenehme Geldbußen oder gar ein Ermittlungsverfahren. Was bei der Einfuhr von Barmitteln oder sogenannter gleichgestellter Zahlungsmittel genau beachtet werden muss, erläutern wir Ihnen im Folgenden. Benötigen Sie dringende Beratung im Fall einer nicht ordnungsgemäßen Anmeldung von Bargeld und/oder gleichgestellten Zahlungsmitteln, stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte jederzeit zur Verfügung.

Wie deklariert man Geld am Flughafen?

Unsere Dienstleistungen

Pflicht zur Anmeldung ab € 10.000

Wer bei der Einreise nach Deutschland aus einem Nicht-EU-Staat oder bei der Ausreise aus Deutschland in einen Nicht-EU-Staat Bargeld oder andere Barmittel in einem Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr mit sich führt, muss diesen Betrag schriftlich anmelden. Dies muss unaufgefordert bei der zuständigen deutschen Zollstelle erfolgen. Eine Nicht- oder Falschanmeldung kann eine Geldbuße zur Folge haben.

Auch bei Transitflügen aus einem Nicht-EU-Staat über einen EU-Mitgliedstaat in einen anderen Nicht-EU-Staat besteht die Anmeldepflicht für Barmittel ab 10.000 Euro. Halten Sie sich also während eines Zwischenstopps in der internationalen Transitzone eines deutschen Flughafens auf, so muss die Anmeldung vor dem Anschlussflug stattfinden.

Anmeldepflichtig sind alle Personen, die die Barmittel mit sich führen. Dabei ist irrelevant, wem diese gehören und warum die Person sie bei sich trägt. Unter den Begriff Barmittel fallen Bargeld und Wertpapiere wie beispielsweise Sparbriefe, Schecks oder Aktien. Handelt es sich um eine ausländische Währung, muss diese am Tag der Ein- bzw. Ausreise mit dem Sortenkurs in Euro umgerechnet werden.

Die Anmeldepflicht von Barmitteln beruht auf der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die EU oder aus der EU verbracht werden. Nähere Ausführungen dazu enthält § 12a ZollVG. Hintergrund der Anmeldepflicht ist das Entgegenwirken gegen illegale Geldbewegungen über die Grenzen Deutschlands. Somit dient sie der Bekämpfung von Geldwäsche, Finanzierung von Terrorismus und Kriminalität. Insgesamt soll durch ihren abschreckenden Charakter ein Beitrag zur Verstärkung der Sicherheit und Prävention von Straftaten auf EU-Ebene geleistet werden.

Mündliche Anzeigepflicht bezüglich gleichgestellter Zahlungsmittel

Nur eine mündliche Anzeigepflicht auf Nachfrage des Zolls besteht, wenn eine Person mit gleichgestellten Zahlungsmitteln in einem Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr aus einem Nicht-EU-Staat nach Deutschland einreist oder umgekehrt (§ 12a Abs. 2 ZollVG). Auch hier kann einer falschen oder unterlassenen Anzeige eine Geldbuße folgen. Gegebenenfalls müssen zudem Angaben zur Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und dem Verwendungszweck gemacht sowie Nachweise diesbezüglich erbracht werden.

Gleichgestellte Zahlungsmittel sind Sparbücher, elektronisches Geld sowie Edelmetalle wie beispielsweise Platin, Gold oder Silber, und Edelsteine wie Diamanten, Rubine, Saphire oder Smaragde. Nicht unter diesen Begriff fallen Schmuck und andere Waren aus Edelmetallen oder Edelsteinen. Daher besteht die Anzeigepflicht diesbezüglich nicht.

Bei einem Grenzübertritt mit Edelmetallen und Edelsteinen ist zu beachten, dass diese sowohl als gleichgestellte Zahlungsmittel als auch als Waren gelten können. Folglich müssen sie gegebenenfalls als Waren angemeldet werden. Bei Überschreiten der Wertgrenze von 10.000 Euro besteht zudem die oben erläuterte Anzeigepflicht. (Häberle, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, ZollVG § 12a Rn. 3)

Bei der Ausreise aus Deutschland in einen Nicht-EU-Staat nicht beim Zoll anzumelden sind Gegenstände, die sich in ihrem Reisegepäck befinden, das sie mit sich führen, wenn es sich um Waren des persönlichen Ge- oder Verbrauchs oder Geschenke handelt. Ihr Gepäck muss sich aber in demselben Transportmittel befinden, mit dem auch Sie befördert werden, sodass es als mitgeführt gilt. Solche Waren, die Verboten oder Beschränkungen, außenwirtschaftsrechtlichen Förmlichkeiten unterliegen oder deren Ausfuhr zu gewerblichen Zwecken erfolgt, müssen hingegen beim Zoll angemeldet werden.

Das Gleiche ist bei der Einreise nach Deutschland zu beachten. Hier dürfen jedoch zudem die entsprechenden Freigrenzen nicht überschritten werden. Diese liegt grundsätzlich bei einem Warenwert von insgesamt 300 Euro, bei Reisen mit dem Flugzeug oder Schiff bei €430 .

Konsequenzen falscher, unvollständiger oder fehlender Angaben zu Bargeld und gleichgestellten Zahlungsmitteln

Bei einer falschen, nicht vollständigen oder unterlassenen Anmeldung von mitgeführten Barmitteln bzw. Anzeige von gleichgestellten Zahlungsmitteln handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden kann. Das Bußgeldverfahren richtet sich nach § 377 AO in Verbindung mit § 31a ZollVG.

Personen ohne festen Wohnsitz oder Aufenthaltsort in Deutschland können zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrages, dessen Höhe abhängig von dem zu erwartenden Bußgeld ist, als Sicherheit für die Durchführung des Bußgeldverfahrens verpflichtet werden. Nach dem Bußgeldverfahren erfolgt eine Verrechnung der Sicherheit mit der festgesetzten Geldbuße und gegebenenfalls die Rückerstattung eines zu viel gezahlten Betrages.

Besteht Grund zur Annahme, dass mitgeführte Barmittel oder gleichgestellte Zahlungsmittel zum Beispiel zum Zwecke der Geldwäsche, der Finanzierung von Terrorismus oder einer terroristischen Vereinigung befördert werden, wird der Fall gegebenenfalls an die Zollfahndung weitergeleitet. Dort soll der Sachverhalt durch Recherchen kurzfristig aufgeklärt werden. Gelingt das nicht, erfolgt eine Sicherstellung der mitgeführten Barmittel bzw. gleichgestellten Zahlungsmittel durch die Zollbediensteten (vgl. § 12a Abs. 7 ZollVG) und gegebenenfalls die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens.

Schließlich kann auch ein Strafverfahren, beispielsweise wegen Verdachts auf Geldwäsche, eingeleitet werden. Die sich aus der Zollkontrolle ergebenden Erkenntnisse können dafür an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden weitergegeben werden.

Grenzüberschreitungen innerhalb der EU

Ob eine Anmeldepflicht bezüglich des Mitsichführens von Barmitteln bei Grenzüberschreitungen innerhalb der EU besteht, hängt von den jeweiligen EU-Staaten ab. In diesem Fall sollten Sie sich bei den zuständigen Zollstellen derjenigen Staaten, aus denen ausgereist und in die eingereist wird, informieren. (https://europa.eu)

In Deutschland müssen auch Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel über 10.000 Euro bei Grenzüberschreitungen innerhalb der EU nicht angemeldet werden, sondern nur auf Befragen des Zolls mündlich angegeben werden (§ 12a Abs. 2 ZollVG). Erfolgt diese Anzeige nicht, unvollständig oder nicht korrekt, so liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, der ebenfalls eine Geldbuße bis zu einer Million Euro folgen kann.

Innerhalb der EU bestehen hinsichtlich der Beförderung von Waren in der Regel keine Einschränkungen.

Fazit: Strafen vermeiden, Anmeldung nachkommen

Sollten Sie absehen können, dass Sie mit größeren Bargeldbeständen, anderen Barmitteln oder gleichgestellten Zahlungsmitteln in hohem Wert die deutsche Grenze passieren, sollten Sie sich frühzeitig um die Anmeldung kümmern, um Probleme an der Grenze zu vermeiden. Oftmals hofften unsere Mandanten (Oftmals vernachlässigen Reisende die Anmeldung und hoffen), nicht vom Zoll angesprochen zu werden. Dieses Risiko sollte aber gar nicht erst eingegangen werden. Wenn Sie dennoch Probleme wegen der Ein- oder Ausfuhr von Bargeld oder gleichgestellten Zahlungsmittel haben, helfen Ihnen unsere Rechtsanwälte für Strafrecht weiter.

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Praxisgruppe für Strafrecht

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Nutzen Sie das nachstehende Formular, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Nach Erhalt Ihrer Anfrage werden wir Ihnen anhand des geschilderten Sachverhaltes eine kurze Ersteinschätzung abgeben und ein Kostenangebot zukommen lassen. Anschließend können Sie entscheiden, ob Sie uns den Auftrag erteilen möchten.

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Frankfurt 60314, Hanauer Landstrasse 291 B

Hamburg 20354, Neuer Wall 63

München 80339, Theresienhöhe 28

Was muss man am Flughafen deklarieren?

Haben Sie mehr als 10.000 Euro dabei, muss eine mündliche Anmeldung am Flughafen beim Zoll erfolgen, wenn Sie aus einem EU-Staat einreisen. Bei einer Einreise aus anderen Staaten, muss die Zollanmeldung schriftlich erfolgen..
110 Liter Bier..
10 Kilogramm Kaffee..
800 Zigaretten..

Wie viel Geld kann man am Flughafen mitnehmen?

Es besteht Anmeldepflicht für Reisende mit 10.000 Euro oder mehr an Barmitteln, wenn die Grenzüberschreitung in die EU bzw. aus der EU durchgeführt wird. Dies dient der Bekämpfung illegaler Geldbewegung im Kampf gegen Geldwäsche und Finanzierung von Terrorismus.

Wie viel Geld darf ich mit mir führen?

In Deutschland gibt es derzeit keine Höchstgrenze für Bargeld-Auszahlungen. Wer Beiträge über 10.000 Euro in bar bezahlen möchte, muss allerdings einen Ausweis vorzeigen. Die Angaben muss der Händler aufzeichnen und aufbewahren. Hintergrund ist der verstärkte Kampf der EU gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Wie viel darf man von der Türkei nach Deutschland bringen?

Mitbringsel und sonstige Waren, die aus der Türkei mitgebracht werden, dürfen bestimmte Mengen- und Geldwerte nicht überschreiten. Auch kommt es darauf an, wie man ein- und ausreist. Bei Flug- und Schiffsreisen ist der Höchstwert 430 Euro.