Achtung, Umtausch, Online-Shoppen und Gutscheine haben Tücken: Es gibt kein gesetzliches Umtauschrecht. Beim Online-Shoppen sollten Sie auf Adresse, Spesen, Kleingedrucktes und Lieferzeiten achten. Beachten Sie bei Gutscheinen die Gültigkeitsdauer. Show
Umtausch nicht gesetzlich verankert„Das Umtauschrecht ist nicht gesetzlich geregelt“, sagen die AK KonsumentenschützerInnen. Viele Händler räumen freiwillig einen Umtausch ein, was vorgedruckt auf der Rechnung steht. Falls nicht, können Sie dies vermerken lassen. Heben Sie die Rechnung jedenfalls auf! Beim Umtausch kann man sich was Anderes um den entsprechenden Warenwert aussuchen. Geld gibt es üblicherweise, ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht zurück. Findet man nichts, erhält man einen Gutschein. Reduzierte Ware wird in der Regel nicht umgetauscht – außer es wird vereinbart. Handy schadhaft? GewährleistungsrechtIst das Produkt kaputt, gibt es einen gesetzlichen Gewährleistungsanspruch. Bewegliche Waren muss der Händler bis zu zwei Jahre nach dem Kauf kostenlos reparieren oder umtauschen. Ist das nicht möglich, kann man eine Preisminderung fordern oder das Geld zurückverlangen. „Machen Sie Ihre Ansprüche schriftlich beim Händler geltend“, so die AK. „Nicht abspeisen lassen!“ Beim Shoppen per Mausklick genau hinschauen„Achten Sie bei Geschenken aus dem Netz auf Lieferzeiten, Adressangaben, speziell bei unbekannten Händlern, und das Kleingedruckte. Preise vergleichen und auf Nebenkosten schauen“, raten die AK KonsumentenschützerInnen. „Bei sehr günstiger Markenware skeptisch sein. Sie könnte gefälscht sein. Zahlen Sie möglichst nicht im Voraus!“ Vorsicht bei Händlern, etwa aus Asien. „Uns sind Fälle bekannt, wo das Geld weg war, und die Ware nie ankam.“ Bei Online-Käufen gibt es ein Rücktrittsrecht bis zu 14 Tagen ab Erhalt der Ware – aber auch davon gibt es Ausnahmen, beispielsweise bei versiegelter Ware oder Konzerttickets. Wird man über die Rücktrittsfrist nicht ordentlich informiert, verlängert sie sich um zwölf Monate. Musterbriefe
Hinweis Ein gesetzliches Umtauschrecht gibt es nicht. Schauen Sie beim Gutscheinkauf auf die Fristen!Fristen bei Gutscheinen beachtenAchten Sie bei Gutscheinen auf Fristen. Der Oberste Gerichtshof bestätigte: Gutscheine sind generell 30 Jahre lang gültig. Eine Verkürzung ist zwar möglich – aber nur mit einem triftigen Rechtfertigungsgrund des Unternehmers. Anlass fürs Urteil war ein Thermengutschein, der nach zwei Jahren verfallen war. Nach Ablauf einer unzulässigen Befristung können Gutscheine nun nicht mehr für wertlos erklärt werden. Der Gutschein muss verlängert oder der Kaufpreis zurückerstattet werden. Ratsam ist, den Gutschein beizeiten einzulösen. Wenn Unternehmen pleitegehen, verliert er seinen Wert. Bei einer Konkursforderung lohnt es sich oft nicht, den Anspruch angesichts geringer Quoten und Gerichtskosten anzumelden. TIPPVorsicht bei Gutschein-Plattformen im Internet. Prüfen Sie, wer der Aussteller ist. Plattformen treten oft nur als Vermittler auf.DownloadsMusterbriefe
KontaktKontaktBeratung in Ihrem BundeslandHier erhalten Sie kompetente Hilfe: AK Burgenland Hinweis Ein gesetzliches Umtauschrecht gibt es nicht. Schauen Sie beim Gutscheinkauf auf die Fristen!Das könnte Sie auch interessieren RücktrittsrechtSie möchten die bestellte Waschmaschine doch nicht? Erfahren Sie, unter welchen Umständen Sie kostenlos von einem (Kauf-)Vertrag zurücktreten können. Wie lange gilt mein Gutschein?Verfallsfristen für Gutscheine sind oft rechtswidrig, wenn sie kürzer als 30 Jahre sind. Es sei denn, es gibt gute Gründe dafür. Geschenke oder gekaufte Ware umtauschen? Viele glauben, man könne immer alles umtauschen, zu jeder Zeit und überall. Doch das ist falsch. Wir erklären: Wann und wo es geht oder nicht. Oder Sie nutzen einfach unseren »Umtausch-Check« für eine rechtliche Ersteinschätzung.© Pixabay.com Das Wichtigste in Kürze
Stand: 04.10.2022 Immer wieder fragt man uns, ob ein Händler einen gekauften Artikel zurücknehmen und das Geld erstatten muss, wenn man ihn kurz nach dem Erwerb wieder zurückbringt. Die Antwort lautet: Es kommt darauf an, ob Sie ihn im Einzelhandel oder in Online-Shop gekauft haben. Beim Einkauf im LadenGrundsätzlich gilt die Regel „Vertrag ist Vertrag” und „gekauft ist gekauft“. In dem Augenblick des Vertragsschlusses (Bezahlung an der Kasse und Aushändigung der Ware) ist ein für beide Seiten bindender Vertrag zustande gekommen. Der Händler muss die Ware liefern, der Kunde bzw. die Kundin muss den Kaufpreis bezahlen. Ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht gibt es beim Kauf im Ladengeschäft grundsätzlich nicht. Das Gesetz geht davon aus, dass man sich eben vor dem Vertragsschluss überlegen soll, was man will. Alle seien ja schließlich „mündige Bürgerinnen und Bürger”. Viele Verbraucherinnen und Verbraucher haben eine andere Vorstellung. Sie glauben, dass man Verträge grundsätzlich rückgängig machen kann. Dieser Irrtum ist verständlich, denn in der Tat gibt es inzwischen viele Ausnahmen von der Grundregel „Vertrag ist Vertrag”. Zum Beispiel bei Verträgen an der Haustür oder auf der Straße, bei Kredit- und Versicherungsverträgen, Bestellungen im Internet oder am Telefon. Dennoch: Das sind Ausnahmen, die ausdrücklich gesetzlich geregelt sind. Sie ändern an der Grundregel nichts. Der Irrtum wird auch dadurch aufrechterhalten, dass manche Händler einer Rücknahme bei Nichtgefallen ohne Wenn und Aber zustimmen und Geld zurückerstatten. Das ist aber Kulanz und mehr als das, wozu sie nach dem Gesetz verpflichtet wären. Manche Händler wollen den Artikel bei Nichtgefallen nur zu bestimmten Bedingungen zurücknehmen. Das kann bedeuten, dass bestimmte Waren vom Umtausch ausgeschlossen sind, oder die Rücknahme nur gegen das Ausstellen eines Gutscheines erfolgt. Da der Verkäufer laut Gesetz eigentlich überhaupt nichts zurücknehmen muss, kann er die Bedingungen festlegen. Beim Einkauf im Online-Shop (adsbygoogle = window.adsbygoogle || []).push({});Bei Online-Käufen sind Verbraucherinnen und Verbraucher, abgesehen von ein paar Ausnahmen, durch ein 14-tägiges Widerrufsrecht geschützt. Sie können innerhalb dieser 14 Tage nach dem Erhalt der Ware ohne Angabe von Gründen den Widerruf erklären. Dies kann mündlich, per E-Mail, Fax oder Brief geschehen. Die Ware wird anschließend an den Verkäufer zurückgesendet. Dieser muss, nachdem er die Ware zurückerhalten bzw. nachdem er den Nachweis der Absendung erhalten hat, die Geldleistungen innerhalb von 14 Tagen zurückerstatten. Wer zahlt den (Rück-)Versand? Wer unter welchen Bedingungen die Kosten für den Rückversand übernimmt, ist in den Geschäftsbedingungen des jeweiligen Online-Shops geklärt. Die Hinsendekosten, also die Kosten für die Lieferung bzw. den Versand an den Verbraucher oder die Verbraucherin, sind grundsätzlich vom Händler zu erstatten. Nur dann, wenn eine teurere Versandart als der Standardversand gewählt wurde, zum Beispiel Expressversand oder Nachnahme, müssen Käuferinnen und Käufer die Differenz zu den Kosten des Standardversands selbst tragen. Die Rücksendekosten sind vom Käufer zu tragen, wenn der Verkäufer ihn vor der Bestellung darauf hingewiesen hat. Das ist auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder in der Widerrufsbelehrung möglich. Erfolgt kein Hinweis, muss der Verkäufer die Rücksendekosten tragen. Was ist vom Widerrufsrecht ausgeschlossen? Für bestimmte Waren sieht das Gesetz eine Ausnahme vom Widerrufsrecht vor. So ist beispielsweise Ware, die nach Kundenspezifikation angefertigt wurde, wie etwa ein Maßanzug, vom Widerruf ausgeschlossen. Ebenso wie verderbliche Waren, zum Beispiel Frischfleisch oder Hygieneartikel, bei denen die Versiegelung zerstört wurde und die daher zur Rückgabe nicht geeignet sind. Beim Einkauf über Click & CollectWer Ware im Internet bestellt und dann im Laden abholt, schließt einen Vertrag im Fernabsatz. Wie beim Online-Kauf gilt ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Ausnahmen gelten lediglich für (meist kleinere) Geschäfte, die nicht im Fernabsatz organisiert sind, also beispielsweise keinen Online-Shop haben und Bestellungen per E-Mail und Telefon entgegennehmen. Unser Rat
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