Wie viele Personen dürfen sich privat in Schleswig Holstein treffen?

17. November 2022: Das Gesundheitsministerium des Landes Schleswig-Holstein hat die staatlichen Regeln für Corona-positiv getestete Personen angepasst.

Ein entsprechender Erlass, den die Kreise und kreisfreien Städte jetzt über Allgemeinverfügungen umsetzen werden, wurde am Mittwoch nach Zustimmung des Kabinetts herausgegeben. Die neuen Regelungen gelten ab Donnerstag, 17. November, und sind bis zum 31. Dezember 2022 befristet.

Die Neuregelungen im Überblick

 Liegt ein positiver Corona-Test vor, gilt

  • außerhalb der eigenen Wohnung eine 5-tägige Maskenpflicht in Innenräumen für Personen ab dem 6. Lebensjahr. Außerhalb geschlossener Räume wird empfohlen, einen Abstand von 1,50 Meter zu anderen Personen einzuhalten oder alternativ auf eine Maske zurückzugreifen.
  • in diesem Zeitraum ein Betretungsverbot für Besuchende von medizinischen und pflegerischen Einrichtungen.
  • in diesem Zeitraum ein Betretungsverbot für positiv getestete Kinder für Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflegestellen, da sie in der Regel keine Maske tragen.
  • in diesem Zeitraum für Beschäftigte von Pflegeeinrichtungen und mobilen Pflegediensten grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot zum Schutz der besonders vulnerablen Gruppen.
  • für Personen, die keine Maske tragen können, dass sie Schulen für fünf Tage nicht betreten dürfen.

Corona-Test nicht verpflichtend

Ausschlaggebend für die Anwendung der Regeln des Erlasses sind sowohl positive Tests bei einer Ärztin oder einem Arzt, in einem Testzentrum oder auch Selbsttests: Bei einem positiven Selbsttest ist eine PCR-Kontrolltestung im Testzentrum oder in einer Arztpraxis nicht verpflichtend, jedoch weiterhin für einen offiziellen Genesenennachweis und mögliche Entschädigungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz erforderlich.

Arbeitgeber können eigene Regelungen treffen

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können auf der Grundlage ihrer Gefährdungsbeurteilung eigene Anordnungen im Umgang mit Infektionskrankheiten treffen. Für Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen wie Kliniken kann beispielsweise durch den/die Arbeitgeber/in eine Tätigkeit für positiv getestete Mitarbeitende ohne Symptome im Rahmen des Hygienekonzeptes und bei Anwendung von Schutzvorkehrungen wie das Tragen einer FFP2-Maske oder ähnlichen Vorkehrungen gewährt werden. Umgekehrt können grundsätzlich auch im Zuge des Arbeitsschutzes beispielsweise Homeoffice-Regelungen in Abstimmung mit den Beschäftigten vereinbart werden.

Hintergrund

Gemeinsam mit bislang drei weiteren Ländern hatte Schleswig-Holstein am 11. November angekündigt, die Isolationspflicht für positiv auf das Coronavirus getestete Personen auslaufen zu lassen. Dem vorausgegangen waren zahlreiche Bemühungen Schleswig-Holsteins und anderer Länder, auf Bundesebene zu einer Neubewertung der bundeseinheitlichen Absonderungsempfehlungen zu kommen, die vom Bundesgesundheitsministerium jedoch abschlägig beschieden wurden. Zuletzt hatten vier Länder unter Beteiligung Schleswig-Holsteins Ende September den Bundesgesundheitsminister aufgefordert, eine Neubewertung der Isolations-Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund und der klaren fachlichen Empfehlungen von Expertinnen und Experten, zuletzt bei einer Anhörung im Schleswig-Holsteinischen Landtag, passt das Land den ehemaligen Absonderungserlass des Landes an die aktuelle Lage an.

07. September 2022: Vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gilt ein neuer Rechtsrahmen für die Corona-Schutzmaßnahmen. Der Deutsche Bundestag hat ein entsprechendes Gesetz verabschiedet. Ziel der Neuregelungen ist, vor allem den Schutz vulnerabler Gruppen im Herbst und Winter zu verbessern (siehe dazu Grafik unter Infos der Bundesregierung).

Infos der Bundesregierung

Anpassung des Infektionsschutzgesetzes zum 1. Oktober 2022

Wie viele Personen dürfen sich privat in Schleswig Holstein treffen?

Grafik Infektionsschutzgesetz (aktualisiert Flugverkehr)

Das Bundesgesundheitsministerium und das Bundesjustizministerium haben sich am 3. August 2022 gemeinsam auf eine Fortentwicklung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) verständigt. Damit soll - vorbehaltlich der Zustimmung des Bundestages - ein sicherer Rechtsrahmen für Corona-Schutzmaßnahmen für den Herbst und Winter geschaffen 2022/23 werden.

Bundesweite Regelungen

Den Vorschlag für die Fortentwicklung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) haben das Bundesgesundheitsministerium und das Bundesjustizministerium unter Beteiligung des Bundeskanzleramts erarbeitet. Er sieht ein mehrstufiges, lagebezogenes Schutzkonzept vor.

Im Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 sollen in bestimmten Bereichen spezifische Schutzmaßnahmen in ganz Deutschland gelten: etwa die Maskenpflicht im öffentlichen Personenfernverkehr oder eine bundesweite Masken- und Testnachweispflicht für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen. Für Patientinnen und Patienten in Arztpraxen soll auch die Maskenpflicht gelten.

Das Bundeskabinett hatte am 24. August 2022 eine Formulierungshilfe für den Deutschen Bundestag zum sogenannten Covid-19-Schutzgesetz beschlossen. Sie wurde vom Bundesgesundheits- und des Bundesjustizministerium erarbeitet und beinhaltete vor allem Änderungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG). Nach den parlamentarischen Beratungen und der Abstimmung im Bundestag am 7. September 2022 muss nun der Bundesrat dem Gesetz zustimmen.

Mögliche weitergehende Maßnahmen der Länder

Die Länder sollen darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen können, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten. Für den öffentlichen Personennahverkehr und in öffentlich zugänglichen Innenräumen können sie etwa eine Maskenpflicht vorschreiben. Dies gilt auch für Kultur- und Sportveranstaltungen sowie in Restaurants. Hier soll es jedoch Ausnahmen für getestete, frisch geimpfte und frisch genesene Menschen geben.

Ebenso können die Länder eine Testpflicht in Schulen und Kindertageseinrichtungen sowie eine Maskenpflicht in Schulen ab dem fünften Schuljahr vorschreiben.

Weitere Maßnahmen bei konkreter Gefahr der Gesundheitslage

Stellt ein Landesparlament für das gesamte Bundesland oder eine bestimmte Region eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur fest, können weitere Maßnahmen angeordnet werden. Dazu zählen etwa Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann. Ebenso soll Maskenpflicht ohne Ausnahmeregelung gelten bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Des Weiteren kann eine Personenobergrenze für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen festgelegt werden.

Mehr Normalität im Alltag (Stand März 2022)

Die Corona-Regeln sind seit dem 20. März 2022 weitgehend weggefallen. Ein Basis-Schutz wie die Maskenpflicht, etwa in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen, bleibt aber bestehen. Gleichzeitig sollen strengere lokal begrenzte Regelungen gelten, wenn es die Infektionslage dort erfordert und das jeweilige Landesparlament dies beschließt.

Die bisherige Rechtsgrundlage für die meisten Corona-Schutzmaßnahmen ist am 19. März ausgelaufen. Die Anschlussregelung sieht einerseits einen Basis-Schutz für besonders verletzliche Gruppen vor, andererseits ermöglicht sie strengere Restriktionen für Regionen mit einem gefährlichen Infektionsgeschehen.

Am Freitag hat der Bundestag der Änderung des Infektionsschutzgesetzes zugestimmt. Auch die Länderkammer, der Bundesrat, ließ das Gesetz passieren.

Basis-Schutz für verletzliche Gruppen, Personennahverkehr und Schulen

Gesundheitlich gefährdete Menschen – unter anderem in Pflegeheimen, in der ambulanten Pflege oder in Krankenhäusern – sollen weiterhin besonders geschützt werden. Bestimmte Basis-Schutzmaßnahmen wie eine Masken- und Testpflicht sollen deshalb in diesen Einrichtungen weiterhin bestehen bleiben. Auch die Maskenpflicht in Bussen und Bahnen sowie die Testpflicht an Schulen sollen bestehen bleiben.

Zuspitzung der Infektionslage in „Hotspots“

Kommt es lokal zu einer bedrohlichen Infektionslage, können die Bundesländer weitergehende Schutzmaßnahmen ergreifen. Voraussetzung ist, dass das jeweilige Landesparlament dies beschließt.

Eine Gefahrenlage in einem sogenannten Hotspot ist dann gegeben, wenn sich entweder eine gefährliche Virusvariante ausbreitet oder eine Überlastung der Krankenhäuser droht – aufgrund einer besonders hohen Zahl von Neuinfektionen oder eines besonders starken Anstiegs an Neuinfektionen.

Zu den möglichen lokal begrenzten Maßnahmen gehören Maskenpflichten sowie ein Abstandsgebot von 1,5 Metern im öffentlichen Raum. Zudem sollen die Menschen verpflichtet werden können, beim Betreten bestimmter Einrichtungen und Unternehmen einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorzulegen. Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr sollen außerdem dazu verpflichtet werden können, Hygienekonzepte zu erarbeiten.

Gültigkeit der Maßnahmen

Damit die Landesparlamente ihre bisher geltenden Regelungen abändern können, ist eine Übergangsfrist vorgesehen: Maßnahmen, die auf der Grundlage des bisherigen Infektionsschutzgesetzes getroffen worden sind, können noch bis zum 2. April verlängert werden.

Das Gesetz ist bis zum 23. September 2022 befristet. Der Gesetzgeber wird dann mit Blick auf die aktuelle Lage neu bewerten, welche Maßnahmen im Herbst und Winter erforderlich sind.

Impf-, Genesenen- und Testnachweise im Infektionsschutzgesetz geregelt

Aufgrund der besonderen Bedeutung der Impf-, Genesenen- und Testnachweise werden diese Begriffe im Infektionsschutzgesetz definiert.

Bisher wurden Impf-, Genesenen- und Testnachweise in zwei Verordnungen – nämlich der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung – definiert, die wiederum auf konkretisierende Internetveröffentlichungen des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verwiesen.


04. August 2022: Das Bundesgesundheitsministerium und das Bundesjustizministerium haben sich gemeinsam auf eine Fortentwicklung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) verständigt. Damit soll ein sicherer Rechtsrahmen für Corona-Schutzmaßnahmen für den Herbst und Winter geschaffen werden.

Was ändert sich ab 1 Oktober 2022?

Seit 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gelten bundesweit in bestimmten Bereichen spezifische Schutzmaßnahmen: Im öffentlichen Personenfernverkehr gilt eine FFP2-Maskenpflicht. Kinder und Jugendliche von sechs bis einschließlich 13 Jahren sowie das Personal können auch medizinische Masken (OP-Masken) tragen.

Was sind die 3 g Regeln?

Die sogenannte 3G-Regel steht für „geimpft, genesen oder getestet“. Wer nicht vollständig geimpft ist oder nicht als genesen gilt, muss in bestimmen Fällen entweder einen negativen Schnelltest (maximal 24 Stunden alt) oder einen negativen PCR-Test (maximal 48 Stunden alt) vorlegen.

Wo gilt die 2G Plus Regel Schleswig Holstein?

Diskotheken. Für Diskotheken und ähnliche Einrichtungen sowie Veranstaltungen mit vergleichbaren Tanzaktivitäten gilt 2G-Plus – ohne Ausnahmen bei der Testverpflichtung (Personen müssen vollständig geimpft und negativ getestet oder genesen und negativ getestet sein).

Welche Corona Regeln gelten in Schleswig Holstein in der Gastronomie?

Für das Gastgewerbe gibt es keine gesetzlich vorgeschriebenen besonderen Corona-Schutzmaßnahmen (z.B. Masken-, Abstands- und oder Testpflichten) mehr. Das heißt: Zur Zeit bestehen keine coronabedingten Einschränkungen in gastronomischen Betrieben, in Clubs und Diskotheken, in Hotels oder auf Veranstaltungen.