Wo stelle ich den Antrag auf Grad der Behinderung?

Anerkennung als schwerbehinderter Mensch

Mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 wird gleichzeitig die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch im Sinne des § 2 SGB IX ausgesprochen. Nur amtlich anerkannte schwerbehinderte Menschen erhalten einen Schwerbehindertenausweis, der dazu berechtigt, Nachteilsausgleiche in Anspruch zu nehmen. Auch Merkzeichen (als Grundlage für einige Nachteilsausgleiche) werden erst ab einem GdB von 50 von der Versorgungsverwaltung erteilt.

Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises

In der Regel ist der Ausweis längstens fünf Jahre gültig. Der Ausweis wird nur dann mit unbefristeter Gültigkeit ausgestellt, wenn die Beeinträchtigungen in Art und Schwere unveränderlich sind oder sich im Laufe der Zeit verschlimmern.

Verlust der Schwerbehinderteneigenschaft

Verliert der schwerbehinderte Mensch nach einem Überprüfungsverfahren oder nach Ablauf einer Heilungsbewährung den Schwerbehindertenstatus durch die Herabstufung des GdB auf weniger als 50, so besteht sein Anspruch auf die besonderen Rechte und Nachteilsausgleiche noch weiter bis zum Ende des dritten Monats, ab dem der Bescheid nicht mehr anfechtbar ist (Schutzfrist nach SGB IX § 199). Auch hier gilt das Datum des Herabsetzungsbescheides.

Widerspruch gegen den Herabstufungsbescheid

Wird gegen den Herabstufungsbescheid Widerspruch eingelegt, gilt die Schwerbehinderteneigenschaft zunächst weiter. Nach Ablehnung des Widerspruchs beginnt die Schutzfrist erneut zu laufen. Dies gilt auch, wenn gegen den Ablehnungsbescheid Klage beim Sozialgericht eingereicht wird.

Kein Ausweis bei einem GdB unter 50

Bei einem GdB von 20 bis 50 wird nur ein Feststellungsbescheid, kein Schwerbehindertenausweis, ausgestellt. Beträgt der GdB 30 oder 40, kann damit bei der Arbeitsagentur die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen beantragt werden.

Nachweis am Arbeitsplatz

Für die Inanspruchnahme der Nachteilsausgleiche am Arbeitsplatz reicht es aus, dem Unternehmen den Schwerbehindertenausweis oder Gleichstellungsbescheid vorzulegen. Die Feststellungsbescheide, in denen die Behinderungen aufgeführt sind, müssen nicht vorgelegt werden.

Keine Rückgabe des Schwerbehindertenausweises (Änderungsantrag)

Im Nachhinein empfinden Menschen mit Behinderungen die offiziell festgestellte Schwerbehinderung manchmal als hinderlich, beispielsweise wenn sie einen Arbeitsplatz suchen (obwohl in der Regel keine Auskunftspflicht über die Behinderung besteht). In diesem Fall ist es allerdings nicht möglich, einfach auf den Schwerbehindertenstatus zu verzichten und dem Versorgungsamt den Ausweis zurückzugeben.

Es ist jedoch möglich, einen Änderungsantrag zu stellen und darin die Feststellung von einzelnen Beeinträchtigungen auszuschließen, denn es bleibt den Antragstellenden selbst überlassen, welche Beeinträchtigungen berücksichtigt werden sollen und welche nicht.

Menschen mit Behinderungen können auch beantragen, dass auf die Feststellung aller Beeinträchtigungen verzichtet werden soll. Dies kann dazu führen, dass nach der Neufeststellung ein GdB unter 50 vorliegt und der Ausweis eingezogen wird.

Dieser Schritt sollte sorgfältig überlegt sein, denn mit dem Verlust der Schwerbehinderteneigenschaft entfallen gleichzeitig alle mit dem Schwerbehindertenstatus verbundenen Nachteilsausgleiche.

Als Behinderung wird jede körperliche, geistige oder seelische Veränderung bezeichnet, die dauerhaft zu Einschränkungen und damit zu sozialen Beeinträchtigungen führt. Dabei ist unerheblich, ob die Behinderung auf Krankheit oder Unfall beruht oder seit Geburt besteht.

Wer Sonderrechte und so genannte Nachteilsausgleiche wie besonderen Kündigungsschutz oder steuerliche Vergünstigungen erhalten möchte, muss sich eine solche Einschränkung amtlich bestätigen lassen. Denn nur wer als schwerbehindert gilt, hat Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis. Auf Antrag beim Landratsamt stellen ärztliche Gutachter das Vorliegen und den Grad der Behinderung (GdB) fest . Rechtsgrundlage ist § 69 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch.

Maßeinheit für den Grad der Einschränkung

Der Grad der Behinderung ist ein Maß für die Auswirkungen einer Beeinträchtigung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Er ist in Zehnerschritten von 10 bis 100 eingeteilt.

Gesundheitsstörungen, die keinen GdB von mindestens 10 erreichen, gelten nicht als Behinderung. Eine Feststellung über den Grad der Behinderung wird nur getroffen, wenn insgesamt ein GdB von wenigstens 20 vorliegt. Eine Behinderung ab einem GdB von 50 gilt als Schwerbehinderung. Liegen mehrere Beeinträchtigungen vor, wird ein Gesamt-GdB ermittelt. Hierfür werden jedoch nicht die einzelnen GdB addiert, sondern die festgestellten Beeinträchtigungen und ihre Auswirkungen in ihrer Gesamtheit betrachtet. Die Kriterien für die Bestimmung des Grads der Behinderung sind in der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) festgelegt.

Schwerbehindertenausweis für Sonderrechte und Nachteilsausgleiche

Wer einen GdB von 50 hat, gilt als schwerbehindert und hat damit Anspruch auf einen  Schwerbehindertenausweis. Der Ausweis enthält Angaben zum Grad der Behinderung und Merkzeichen für spezifische Behinderungen wie „H“ für hilflos oder „Gl“ für gehörlos. Der Ausweis ist bundesweit gültig.

Die Beantragung und Ausstellung des Ausweises ist kostenlos. Er kann unbefristet ausgestellt werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass sich der Gesundheitszustand wieder bessert.

Seit dem 1. Januar 2013 wird der Schwerbehindertenausweis in Baden-Württemberg als Plastikkarte im Scheckkartenformat ausgestellt. Er ist benutzerfreundlicher als der bisherige Ausweis in Papierform, denn die neue Karte enthält den Nachweis der Schwerbehinderung in englischer Sprache sowie eine Kennzeichnung in Brailleschrift. So können sehbehinderte Menschen den Ausweis von Karten gleicher Größe unterscheiden. Die alten Ausweise sind aber weiterhin gültig; es besteht keine Umtauschpflicht.

Wo bekomme ich einen Antrag auf Grad der Behinderung?

Sie können den Antragsvordruck (Erst- oder Folgeantrag) bei der für Ihren Wohnort zuständigen Außenstelle des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie schriftlich oder fernmündlich anfordern, ausfüllen und zurücksenden.

Welcher Grad der Behinderung bei welcher Krankheit Tabelle?

Schwerbehindertenausweis: Krankheiten-Tabelle.

Was muss ich tun um Prozente zu bekommen?

Um den GdB und damit die Feststellung einer Schwerbehinderung zu erhalten, müssen Menschen mit Behinderung einen schriftlichen Antrag an das Versorgungsamt stellen. Nach einer Prüfung leitet das zuständige Versorgungsamt die Unterlagen an den ärztlichen Dienst weiter.

Wo stelle ich einen Antrag auf Schwerbehinderung NRW?

Über die Internetseite der Bezirksregierung Münster www.elsa.nrw.de "ELEKTRONISCHER SCHWERBEHINDERTEN-ANTRAG - ELSA NRW" haben Menschen mit Behinderung die Möglichkeit, auf elektronischen Wege einen Antrag nach dem Schwerbehindertenrecht (SGB IX) zur Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) und/oder von ...