1980 gleicher lohn für alle

1980 gleicher lohn für alle
Quelle: pixabay

Gleichberechtigung setzt sich trotz Verfassungsauftrag schrittweise durch 

Seit 1949 steht im Grundgesetz in Artikel 3 der Satz: "Männer und Frauen sind gleichberechtigt." Doch hat sich diese Verfassungsnorm bis zum heutigen Tag in der Wirklichkeit nicht vollkommen durchgesetzt. Nach wie vor sind Frauen in den Spitzengremien von Politik und Wirtschaft unterrepräsentiert.

Einen Eklat löste die Hannoveraner SPD-Bundestagsabgeordnete Lenelotte von Bothmer im Jahr 1970 aus, als sie als erste Frau in einem modischen Hosenanzug ans Rednerpult des Hohen Hauses trat. Sie erhielt daraufhin auch zahlreiche Schmähbriefe.

Erst seit 1977 dürfen Frauen in der Bundesrepublik Deutschland ohne Erlaubnis ihres Mannes einer Arbeitsbeschäftigung nachgehen. In dem 1958 vom Bundestag beschlossenen sogenannten "Gleichberechtigungsgesetz" stand das Arbeitsrecht der Frauen unter einem Vorbehalt: „Die Frau führt den Haushalt in eigener Verantwortung. Sie ist berechtigt, erwerbstätig zu sein, soweit dies mit ihren Pflichten in Ehe und Familie vereinbar ist.“ Immerhin durften Frauen seit diesem Gesetz ohne Erlaubnis ihres Mannes einen Führerschein ablegen. Und das gleiche Gesetz sah vor, dass Frauen ab 1962 ohne Einwilligung ihres Mannes ein Bankkonto eröffnen dürfen.

Bis 1992 waren Frauen in der Backstube nur bedingt zugelassen, weil sie laut der damals geltenden Arbeitszeitverordnung zwischen 20 und 6 Uhr nicht arbeiten durften. Bereits seit 97 Jahren gibt es weibliche Polizisten in Deutschland. Doch taten sich damit männliche Kollegen noch lange Zeit schwer. Im Jahr 1954 war in der Zeitschrift "Die hessische Polizei" zu lesen: "Dienstkleidung wird in erster Linie eine Angelegenheit des Mannes bleiben. (...) Ein Versuch, in der Frau eine Kopie des männlichen Polizisten zu schaffen, muß aber unterbleiben ..."

Der Grundsatz "Gleicher Lohn für alle" ist ausdrücklich in einem Gesetz zur Gleichbehandlung im Jahr 1980 niedergeschrieben worden. RS

Über die folgende Suchmaske kannst du Firmen, Fach- und Hochschulen sowie Institutionen finden, die Praktikums-, Gap-Year-, Ausbildungs- und Studienplätze anbieten. Auch einige Vereine und Initiativen sind verzeichnet, die soziale Praktika ermöglichen.

ARD Audiothek-Logo

  • ENTDECKEN
  • MEINS
  • SENDER

WDR 5

Gleichbehandlung von Frauen am Arbeitsplatz (25.6.1980)

WDR ZeitZeichen · 25.06.2020 · 14 Min.

Erscheinungsdatum

25.06.2020

Rubrik

Wissen

Sender

WDR 5

Sendung

WDR ZeitZeichen

Seit 1980 dürfen Frauen am Arbeitsplatz nicht gegenüber Männern benachteiligt werden. Der Bundestag hat das Gesetz über die Gleichbehandlung von Frauen am 25. Juni beschlossen. Diese neue Gesetz von hat vieles verbessert, aber es gibt noch immer Lücken zwischen der Verfassung und der Alltagswirklichkeit. Autor: Wolfgang Meyer

Die Lohndifferenz zwischen Frauen und Männern beträgt im Durchschnitt 21 Prozent. Selbst wenn man herausrechnet, dass Frauen häufiger in Teilzeit arbeiten, seltener in Führungspositionen aufsteigen oder eher in sozialen Berufen mit geringen Verdiensten tätig sind, bleibt noch immer eine Lücke von sieben Prozent im Durchschnitt.

Damit das nicht länger so bleibt, hatte das Bundeskabinett im Januar dieses Jahres ein Gesetz verabschiedet, das die Transparenz von Entgeltregelungen fördert. Nach dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat grünes Licht für das Gesetz gegeben, so dass es am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten kann.

Individueller Auskunftsanspruch

"Zentrales Instrument ist der Auskunftsanspruch, mit dem die Beschäftigten das Recht erhalten zu erfahren, ob sie gerecht bezahlt werden. Denn es ist eine Frage der Gerechtigkeit, dass Frauen und Männer in unserer Gesellschaft und in unserer Arbeitswelt gleichgestellt sind", erklärte Bundesfrauenministerin Manuela Schwesig im Bundestag.

Konkret bedeutet das: Frauen und Männer in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten sollen künftig ein individuelles Auskunftsrecht erhalten, um ihre eigene Entlohnung mit der Entlohnung von Kollegen beziehungsweise Kolleginnen mit gleicher Tätigkeit vergleichen zu können. Der Auskunftsanspruch bezieht sich aber nicht auf das konkrete Entgelt einzelner Mitarbeiter, sondern auf ein durchschnittliches monatliches Bruttoentgelt von Mitarbeitern des anderen Geschlechts mit gleichen oder vergleichbaren Tätigkeiten.

In tarifgebundenen Unternehmen soll der Auskunftsanspruch in der Regel über die Betriebsräte wahrgenommen werden. In Betrieben ohne Betriebsrat und ohne Tarifvertrag können sich die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer direkt an den Arbeitgeber wenden.

Prüferverfahren und Berichtspflicht

Zudem werden private Arbeitgeber dazu aufgefordert, ihre Vergütungsstrukturen zu überprüfen und das Gebot der Entgeltgleichheit entsprechend zu gestalten. Lageberichtspflichtige Unternehmen (Kapitalgesellschaften) ab 500 Beschäftigten müssen künftig regelmäßig über Maßnahmen zur Gleichstellung und zur Entgeltgleichheit im Unternehmen berichten.

Freitag, 12. Mai 2017