In der GmbH dominiert das Prinzip der Selbstorganschaft (vgl. Kapitel 3.4.1), d.h., dass alle Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt sind, allerdings nur alle gemeinsam (Art. 809 Abs. 1 OR). Die Gesellschaft vertreten kann aus Praktikabilitätsgründen aber jeder Gesellschafter einzeln (Art. 814 Abs. 1 OR). Die Gesellschafterversammlung hat die Möglichkeit, Dritte, welche nicht Gesellschafter sind, als weitere Geschäftsführer zu ernennen (Art. 804 Abs. 2 Ziff. 2 OR). Show
Von dieser Ordnung kann aber statutarisch abgewichen werden und die Geschäftsführung an
Wie bei der AG besteht also eine Kompetenzvermutung zu Gunsten der Geschäftsführung (vgl. Art. 716 Abs. 1 OR), so dass ihr alle Aufgaben zufallen, welche nicht durch Gesetz oder Statuten einem anderen Organ übertragen wurden (Art. 810 Abs. 1 OR). Art. 810 Abs. 2 OR enthält eine Auflistung von unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben der Geschäftsführung, wobei auch diese Entscheidungen der Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung unterstellt werden können (Art. 811 OR; der E-OR will einzelne Geschäftsleitungsaufgaben vom Genehmigungsvorbehalt ausnehmen). So kann sich die gesellschaftliche Basis trotz Übertragung der Geschäftsführung an Dritte die Einflussnahme auf die Geschäftsführung sichern. Von der Gesellschafterversammlung gewählte Geschäftsführer (egal ob Gesellschafter oder nicht) können jederzeit von ihr abberufen werden (Art. 815 Abs. 1 OR). Der einzelne Gesellschafter kann dem Gericht beantragen, einem Geschäftsführer die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis zu entziehen oder zu beschränken, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (Art. 815 Abs. 2 OR). Die Geschäftsführer unterstehen wie die Verwaltungsräte der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit (vgl. Kapitel 14.5 und Art. 827 OR) und damit den gleichen Sorgfaltspflichten (vgl. Kapitel 14.2.7 und Art. 812 Abs. 1 i.V.m. Art. 717 Abs. 1 OR). 1. AllgemeinesDie GmbH und die UG sind Kapitalgesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit (= juristische Personen), bei denen die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. Eigene Rechtspersönlichkeit heißt, dass die Gesellschaft selbst Trägerin von Rechten und Pflichten ist und - vertreten durch die Geschäftsführung - selbständig im Rechtsverkehr handelt. Alle das Unternehmen betreffenden Handlungen werden der Gesellschaft zugeordnet. Die eigenen Rechte und Pflichten der Gesellschaft bestehen losgelöst von denen der Gesellschafter und der Geschäftsführer. Mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister entsteht die Haftungsbeschränkung. Sie bedeutet, dass für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur das Gesellschaftsvermögen und nicht das private Vermögen der Gesellschafter haftet. Diese Haftung besteht aber grundsätzlich mit dem gesamten Vermögen und nicht nur bis zur Höhe des Betrages des Stammkapitals. Die UG oder "kleine GmbH" ist eine durch die Reform des GmbH-Rechts geschaffene Variante der GmbH, aber keine eigene Rechtsform. Das Recht der GmbH findet auf die UG (haftungsbeschränkt) Anwendung. Sonderregelungen finden sich nur in § 5a GmbHG und betreffen hauptsächlich die Gesellschaftsgründung und das Gesellschaftskapital. Ziel der Schaffung der UG (haftungsbeschränkt) war es nämlich, insbesondere Existenzgründern die Gründung einer haftungsbeschränkten Rechtsform ohne bestimmtes Mindestkapital zu ermöglichen. Sofern keine abweichenden Regelungen für die UG dargestellt sind, gelten die hier erfolgten Ausführungen zur GmbH demnach auch für die UG (haftungsbeschränkt). 2. Die GmbH-/UG-GründungDie Gesellschaft kann durch einen oder mehrere Gesellschafter gegründet werden. Zur Gründung ist jede natürliche und juristische Person (z.B. AG, GmbH) berechtigt, aber auch andere rechtsfähige Gesellschaften (z. B. oHG, KG, GbR). Die GmbH entsteht als solche mit der Eintragung in das Handelsregister. Zusätzlich ist bei der GmbH/UG (haftungsbeschränkt) eine Gewerbeanmeldung erforderlich, bevor der Gewerbebetrieb aufgenommen werden kann. Diese Gewerbeanmeldung wird beim so genannten Verbraucherschutzamt vorgenommen. Die Verbraucherschutzämter befinden sich beim Bezirksamt in dessen Bezirk der Sitz der GmbH/UG (haftungsbeschränkt) liegen soll. Sofern die Ausübung des Gewerbes eine besondere Erlaubnis erfordert, die durch die Gewerbeordnung - zum Beispiel beim Bewachungsgewerbe - oder durch Spezialgesetze - zum Beispiel das Personenbeförderungsgesetz- vorgesehen ist, muss auch diese Erlaubnis vorab beim Verbraucherschutzamt eingeholt werden. a) Gründungsschritte im Überblick Der erste Schritt auf dem Weg zur Gesellschaft ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages - auch Satzung genannt - zwischen den Gesellschaftern. Er muss von allen Gesellschaftern unterschrieben und notariell beurkundet werden. Wenn ein Gesellschafter bei der Vertragsunterzeichnung nicht persönlich anwesend sein kann, ist eine Vertretung möglich. Der Vertreter muss dann eine Vollmacht vorlegen, die von einem Notar beglaubigt wurde. Der Notar bereitet dann auch die Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister vor. Anschließend stellen die Gründer der Gesellschaft das Stammkapital zur Verfügung. Das Mindeststammkapital einer GmbH beträgt 25.000 €, das einer UG (haftungsbeschränkt) beträgt mindestens 1 €. Das Stammkapital wird nach dem Beurkundungstermin beim Notar und noch vor der Eintragung im Handelsregister auf ein von der Gesellschaft in Gründung eröffnetes Bankkonto eingezahlt. Diese Einzahlung ist dem Notar nachzuweisen. Erst dann erfolgt die Übermittlung der Gründungsunterlagen zur Anmeldung an das Registergericht. So soll sichergestellt werden, dass die im Notartermin von den Geschäftsführern in Bezug auf die Verfügbarkeit des Stammkapitals getätigten Angaben der Wahrheit entsprechen. Bei der Gründung kann zwischen zwei Varianten gewählt werden: entweder kann die Gesellschaft durch ein einfaches notarielles Musterprotokoll mit einer Mindestsatzung oder durch einen individuell erstellten notariellen Gesellschaftsvertrag gegründet werden. b) Gründung mit notariellem Gründungsprotokoll Die Gesellschafter können die Gesellschaft mit dem Inhalt des vorgegebenen (und als Anlage des GmbHG veröffentlichten) Musterprotokolls gründen. Dieses Protokoll muss notariell beurkundet werden. Die Eintragung in das Handelsregister wird dann mit notariell beglaubigter Unterschrift der Geschäftsführung angemeldet. Die elektronische Weiterleitung der Anmeldung mit dem Gründungsprotokoll an das Amtsgericht (Handelsregister) übernimmt der Notar. Die Gründung mit dem kostengünstigeren Gründungsprotokoll kann der Gründer allerdings nur wählen,
Außerdem sollte der Gründer sich bewusst machen, dass individuelle Änderungen des Musterprotokolls eben gerade nicht möglich sind. Nach dem GmbH-Recht alter Fassung war für den Verkauf von Geschäftsanteilen die Zustimmung der GmbH durch die Geschäftsführung notwendig. Diese Voraussetzung ist weggefallen. Jeder Geschäftsanteil kann jetzt an unbekannte oder auch unerwünschte Personen verkauft werden. Nur durch Verwendung einer individuellen notariell beurkundeten Satzung kann dies anders geregelt werden. c) Gründung durch individuell erstellten, notariellen Gründungsvertrag Der Gesellschaftsvertrag kann selbstverständlich auch individuell auf die Bedürfnisse der Gesellschaft zugeschnitten werden - und muss dies in bestimmten Fällen auch (s.o.). Nach Beurkundung durch den Notar wird die Eintragung in das Handelsregister mit notariell beglaubigter Unterschrift der Geschäftsführung angemeldet. Die elektronische Weitergabe der Anmeldung mit dem Gesellschaftsvertrag an das Amtsgericht (Handelsregister) erfolgt wiederum durch den Notar. Neben der obligatorischen Gründung durch einen individuellen Gründungsvertrag bei der Gesellschaftsgründung mit mehr als drei Gesellschaftern, kann eine individuelle Gründung folgende Vorteile bieten:
d) Gründungskosten Die genaue Höhe der Gründungskosten hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Unter anderem sind für die Notarkosten die Höhe des Stammkapitals, die Frage, ob es sich um eine Einpersonen- oder Mehrpersonengründung handelt, ob mittels des Musterprotokolls oder individueller Satzung gegründet wird, etc. zu berücksichtigen. Die Gerichtsgebühr für die Eintragung einer mit Barmitteln gegründeten GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) in das Handelsregister beträgt ca. 150 €. Die Veröffentlichung der Eintragung im elektronischen Bundesanzeiger kostet 1 € pro Eintrag. Insgesamt sollte man bei der Gründung einer GmbH im Durchschnitt mit ca. 500 € - 800 € und bei einer UG (haftungsbeschränkt) mit ca. 350 € - 600 € rechnen. Die im Einzelfall entstehenden Gebühren sollten vorab bei den Notariaten erfragt werden. 3. Die Haftung der Gesellschaft im Gründungsstadium gegenüber Drittena) Vorgründungsgesellschaft Sobald sich eine oder mehrere Personen entscheiden, eine GmbH zu gründen, sich also zusammenschließen und vereinbaren, zu einem gemeinsamen Zweck zusammenzuwirken und diesen zu fördern, entsteht eine Vorgründungsgesellschaft. Die Vorgründungsgesellschaft wird in rechtlicher Hinsicht regelmäßig wie eine GbR behandelt. Ausnahmsweise wird die Vorgründungsgesellschaft rechtlich behandelt wie eine offene Handelsgesellschaft (oHG), nämlich dann, wenn sie bereits Geschäfte in kaufmännischem Umfang betreibt. Das bedeutet für die Haftung: b) Vorgesellschaft Die Vorgründungsgesellschaft wird zur Vorgesellschaft, sobald die Gesellschafter einen notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag abgeschlossen haben. Die Vorgesellschaft ist rechtsfähig, d.h. sie ist Trägerin von Rechten und Pflichten. Allerdings ist sie noch keine "fertige" GmbH/UG (haftungsbeschränkt). Das bedeutet für die Haftung: Die Gesellschafter haften gegenüber den Gläubigern der Vorgesellschaft regelmäßig nicht. Ausnahmsweise können die Gläubiger aber auch auf
die Gesellschafter der Vorgesellschaft zugreifen: die Gesellschafter haften Dritten gegenüber dann, wenn die Vorgesellschaft vermögenslos ist oder wenn es sich um eine Ein-Personen-Vorgesellschaft handelt; in diesen Fällen haften die Gesellschafter den Gläubigern bis zur Höhe ihrer Einlage mit ihrem Privatvermögen. c) GmbH/UG Die Vorgesellschaft wird zur GmbH/UG (haftungsbeschränkt) mit der Eintragung in das Handelsregister. Es entsteht die Gesellschaft "als solche". Beachte: Bevor die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird, ist es erforderlich, sie zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Hierzu ist der Geschäftsführer der Gesellschaft berechtigt. Bei mehreren Geschäftsführern muss die Anmeldung durch alle erfolgen. Dies gilt auch, wenn jeder von ihnen allein zur Vertretung der Gesellschaft befugt ist. Daneben sind die Prokuristen und
Handlungsbevollmächtigten zur Anmeldung befugt, wenn hierfür eine öffentlich beglaubigte Vollmacht vorliegt. Das
bedeutet für die Haftung: Die Gründung der GmbH/UG (haftungsbeschränkt) beginnt also mit der Entstehung der Vorgründungsgesellschaft und endet mit der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister. Sie umfasst zusammengefasst folgende Schritte:
Möglich ist auch die Gründung einer sogenannten Ein-Personen-GmbH/UG (haftungsbeschränkt). Hier wird die Gesellschaft nur durch eine Person gegründet. Der Gründungsvorgang läuft aber genauso ab wie bei der Gründung einer Mehrpersonen-Gesellschaft. 4. Inhalt des GesellschaftsvertragesEin Gesellschaftsvertrag muss folgenden Mindestinhalt haben: a) Firma Die Firma der GmbH bzw. der UG (haftungsbeschränkt) kann als Personenfirma (mit dem Namen des/der Gesellschafter), Sachfirma (Information über den Geschäftszweck), reine Phantasiefirma oder einer Kombination dieser Möglichkeiten gebildet werden. Erforderlich ist dabei stets, dass die Firma kennzeichnungs- und unterscheidungskräftig ist. Beispielsweise wäre eine rein beschreibende Sachfirma, wie etwa "Textil GmbH", mangels Kennzeichnungskraft nicht zulässig. Außerdem darf der Firmenname keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irre zu führen. Wichtig ist auch, dass die Firma entweder den Rechtsformzusatz "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder die Abkürzung „GmbH” oder falls die Einstiegsvariante gewählt wurde, den Rechtsformzusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)” oder die Abkürzung „UG (haftungsbeschränkt)” enthält. Um kostspielige Änderungen des Gesellschaftsvertrages im Nachhinein zu vermeiden, empfehlen wir, die Firma mit der Handelskammer Hamburg abzustimmen. Den entsprechenden Kontakt finden Sie hier. In diesem Zusammenhang kann auch überprüft werden, ob am selben Ort bzw. in derselben Gemeinde bereits eine verwechslungsgeeignete Firma besteht. Des Weiteren kann dies auch im elektronischen Handelsregister unter www.unternehmensregister.de überprüft werden. b) Sitz der Gesellschaft Als Sitz der Gesellschaft kann jede politische Gemeinde in Deutschland gewählt werden. Unabhängig von ihrem Sitz können die GmbH oder die UG (haftungsbeschränkt) ihren Verwaltungssitz – also den Ort, an dem die hauptsächliche Verwaltungstätigkeit ausgeführt wird – auch außerhalb Deutschlands haben. Eine Sitzverlegung der deutschen GmbH bzw. UG (haftungsbeschränkt) ins Ausland ist jedoch nicht möglich. c) Gegenstand des Unternehmens Der Unternehmensgegenstand ist im Handelsregister einsehbar und muss über die Geschäftstätigkeit der GmbH informieren. Außerdem begrenzt der Unternehmensgegenstand im Innenverhältnis den Handlungsbereich der Geschäftsführung. Die beabsichtigte Tätigkeit der Gesellschaft kann genau definiert werden. Außerdem können alle Bereiche der Tätigkeit aufgezählt und der Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit deutlich formuliert werden. Bei einem Unternehmensgegenstand, der auch erlaubnispflichtige Tätigkeiten enthält (beispielsweise Immobilienvermittlung, handwerkliche Tätigkeit) muss die Erlaubnis nicht bei der Eintragung in das Handelsregister nachgewiesen werden. Dies führt zu einer Beschleunigung des Eintragungsverfahrens beim Handelsregister. Es genügt, wenn die erforderliche Erlaubnis bei Aufnahme der erlaubnispflichtigen Tätigkeit vorliegt. Sie ist bei der Gewerbeanmeldung nachzuweisen. d) Stammkapital und Geschäftsanteile der Gesellschafter Das gesetzliche Mindestkapital (Stammkapital) beträgt 25.000 €. Es setzt sich aus den einzelnen Geschäftsanteilen der Gesellschafter zusammen. Der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss dabei auf volle Euro lauten. Es ist auch möglich, dass ein Gesellschafter mehrere Geschäftsanteile übernimmt. Die Nennbeträge der einzelnen Gesellschafter können unterschiedliche Summen aufweisen, solange nur die Summe aller Nennbeträge mit dem Stammkapital übereinstimmt. Für die Anmeldung der Gesellschaft sind der Vor- und Zuname, das Geburtsdatum und der Wohnort jedes Gesellschafters mit dem Nennbetrag seiner Geschäftsanteile einzeln aufzuführen. Damit die Anzahl der Geschäftsanteile überblickt werden kann, müssen sie durchnummeriert werden. Als Gesellschafter gilt schlussendlich, wer in die bei Eintragung zu präsentierende Gesellschafterliste eingetragen ist. Diese Liste ermöglicht auch einen gutgläubigen Erwerb von Gesellschaftsanteilen. Ein potentieller Erwerber soll darauf vertrauen dürfen, dass eine in der Gesellschafterliste verzeichnete Person tatsächlich Gesellschafter ist. Ist beispielsweise eine Eintragung in der Gesellschafterliste 3 Jahre lang nicht beanstandet worden, so gilt der Inhalt der Liste dem Erwerber des Gesellschaftsanteils gegenüber als richtig. Das Stammkapital der UG (haftungsbeschränkt) muss mindestens 1 € betragen. Bei einem extrem geringen Stammkapital ist aber das Risiko, dass das Unternehmen sehr schnell überschuldet ist, sehr hoch. Dazu kommt dann das strafrechtliche Risiko bei einer Insolvenzverschleppung. Das Stammkapital sollte daher entsprechend dem konkreten unternehmerischen Kapitalbedarf gewählt werden. e) Vertretungsregelung In der Satzung muss ebenfalls festgelegt werden, wer die Gesellschaft nach außen vertritt und wie die Geschäftsführer die Gesellschaft üblicherweise vertreten dürfen. Die Geschäftsführung muss z.B. die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister vornehmen. Im notariellen Gründungsvertrag wird daher festgelegt, ob einer oder mehrere Geschäftsführer mit Allein- oder Gesamtgeschäftsführungsbefugnis bestellt werden. Daneben kann der Gesellschaftsvertrag u.a. folgende fakultative Bestandteile haben:
5. Stammkapital und StammeinlagenDas Mindeststammkapital einer GmbH beträgt 25.000 €, das der UG (haftungsbeschränkt) 1 €. Es setzt sich zusammen aus den Einlagen der Gesellschafter. Die Stammeinlagen sind also die Beiträge, mit denen die Gesellschafter sich an der Gesellschaft beteiligen und die in der Summe das Stammkapital ergeben. Diese Einlagen können hierbei in verschiedenen Formen erbracht werden:
Die Einlagen müssen zum Zeitpunkt der Anmeldung der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister in folgendem Umfang erbracht sein:
Eine Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung im Handelsregister darf erst dann erfolgen, wenn auf jede Stammeinlage, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, ein Viertel eingezahlt ist. Bei der Gesellschaft müssen jedoch mindestens 12.500 € (Geldeinlagen und eventuelle Sacheinlagen) bei der Eintragung in das Handelsregister erbracht sein. Das hat bei der Bareinlage und der gemischten Einlage folgende Konsequenz: Beispiel für Bareinlagen: Eine GmbH hat ein Stammkapital von 25.000 Euro. Da bei Bareinlagen grundsätzlich zunächst nur ein Viertel der Einlagen zu erbringen ist, wären in diesem Fall 6.250 Euro zu leisten. Da bei der Eintragung in das Handelsregister allerdings mindestens 12.500 Euro aufzubringen sind, müssen die Gesellschafter den Betrag bis auf 12.500 Euro auffüllen. Beispiele für gemischte Einlagen: Beispiel 1 Beispiel 2 Beispiel 3 Für die Einzahlung der noch ausstehenden Einlagen gibt es keine gesetzliche Frist. Die Einzahlung hat bis zu einer im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Frist oder auf Aufforderung durch den Geschäftsführer zu erfolgen. In der Höhe der noch ausstehenden Einlagen haften die Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft. Die vollständige Haftungsbeschränkung der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen der GmbH tritt somit erst mit der vollständigen Einzahlung der Stammeinlage ein. Das Stammkapital ist nicht, wie landläufig vielfach angenommen, als eine Sicherungseinlage zu verstehen, sondern darf nach Eintragung für die Gesellschaft verwendet werden. Achtung! Verdeckte Sacheinlage: Eine verdeckte Sacheinlage liegt vor, wenn formell eine Bareinlage geleistet wird, der Betrag aber tatsächlich nur Vergütung für eine Sachleistung ist, der Gesellschaft also nicht auf Dauer bar zufließt. Dies liegt beispielsweise dann vor, wenn die Bareinlage zunächst an die Gesellschaft gezahlt wird, das Geld dann aber an den Gesellschafter zurückfließt, etwa als Kaufpreis für Sachen, die der Gesellschafter z.B. an die GmbH verkauft hat. Die Folgen einer verdeckten Sacheinlage sind für die Gesellschafter besonders im Fall der Insolvenz der GmbH hart: Die Bareinlageverpflichtung bleibt nämlich bestehen und sie können lediglich die an die GmbH geleisteten Sachen zurückverlangen. Dieser Rückgewähranspruch ist in der Insolvenz jedoch auf die meist niedrige Quote beschränkt. Der Gesellschafter muss im Fall der Insolvenz seine Einlage im Ergebnis "noch einmal" leisten, neben der bereits eingebrachten Sache schuldet er die noch zu leistende Bareinlage. Dabei ist eine Umgehungsabsicht des Gesellschafters nicht erforderlich. Es reicht bereits eine Vereinbarung, dass der Gesellschafter die Bareinlage im wirtschaftlichen Ergebnis nicht in bar erbringen muss. Das Stammkapital kann anschließend auf zwei Arten erhöht werden: zum einen gegen die Leistung von Einlagen, zum anderen aus Gesellschaftsmitteln. Während im ersten Fall der Gesellschaft neues Kapital zugeführt wird, werden im zweiten Fall Rücklagen in Stammkapital umgewandelt. Grundsätzlich erfordert die Kapitalerhöhung einen Gesellschafterbeschluss. Da die Höhe des Stammkapitals Gegenstand der Satzung ist, muss der Beschluss mit den für eine Satzungsänderung erforderlichen Mehrheiten gefasst und notariell beurkundet werden. Bei der UG (haftungsbeschränkt) gelten hinsichtlich des Stammkapitals noch folgende Besonderheiten: Die UG (haftungsbeschränkt) hat jährlich eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Vom Jahresüberschuss wird der Verlustvortrag vom Vorjahr abgezogen. Von dem verbleibenden Überschuss wird dann ein Viertel in die Rücklage eingestellt. Diese Rücklage kann nur dazu verwandt werden, das Stammkapital zu erhöhen. Sollte das Stammkapital der UG (haftungsbeschränkt) zusammen mit der gebildeten Rücklage dann einmal 25.000 Euro erreichen, kann sich die UG (haftungsbeschränkt) im Rahmen der Stammkapitalerhöhung aus diesen Gesellschaftsmitteln in eine GmbH ändern. Dabei kann das Unternehmen den Namen – bis auf den Rechtsformbestandteil – beibehalten. Die UG (haftungsbeschränkt) kann jedoch auch die Rechtsform UG (haftungsbeschränkt) beibehalten. Ohne die Änderung in eine GmbH bleibt aber für die UG (haftungsbeschränkt) mit größerer Kapitalausstattung die Verpflichtung zur Bildung der gesetzlichen Gewinnrücklagen bestehen. 6. Die Organe der GesellschaftDie GmbH/UG (haftungsbeschränkt) kann als juristische Person nur durch ihre Organe handeln. Organe sind der Geschäftsführer, die Gesellschafterversammlung und, sofern vorhanden, der Aufsichtsrat. Die Geschäftsführer vertreten die GmbH/UG (haftungsbeschränkt) nach außen, die innere Willensbildung obliegt der Gesellschafterversammlung. a) Der Geschäftsführer Der Geschäftsführer ist das notwendige Handlungsorgan der GmbH/UG (haftungsbeschränkt), denn er vertritt die Gesellschaft gegenüber Außenstehenden. Es gibt keine gesetzlich festgelegte Anzahl von Geschäftsführern, jede Gesellschaft muss aber mindestens einen Geschäftsführer haben. Die Person des Geschäftsführers kann identisch sein mit der Person eines Gesellschafters, dies ist aber nicht zwingend notwendig. Bei der Ein-Personen-Gesellschaft bestellt sich der Alleingesellschafter zum alleinigen Geschäftsführer. Zum Geschäftsführer kann jede natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige (mindestens 18 Jahre alt) Person bestellt werden. Außerdem darf keine Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat (Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht, Gläubiger- oder Schuldnerbegünstigung) vorliegen. Dies gilt auch bei einer Verurteilung wegen einer vergleichbaren Straftat durch ein ausländisches Strafgericht. Die Bestellung des Geschäftsführers erfolgt regelmäßig durch den Beschluss der Gesellschafterversammlung. Der Beschluss bedarf der einfachen Mehrheit und kann privatschriftlich gefasst werden. Die Anmeldung zur Eintragung des Geschäftsführers in das Handelsregister bedarf jedoch der notariell beglaubigten Unterschrift des Geschäftsführers. Dabei müssen die Geschäftsführer auch versichern, dass keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung entgegenstehen (s.o.) und dass sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. Die Gesellschafter haften der Gesellschaft für Schäden, die ein Geschäftsführer verursacht, der nicht hätte zum Geschäftsführer bestellt werden dürfen, § 6 Abs. 5 GmbHG. Von der Bestellung des Geschäftsführers als Organ der Gesellschaft ist der schuldrechtliche Vertrag zur Anstellung zu unterscheiden. Die organschaftlichen Rechte und Pflichten des Geschäftsführers ergeben sich aus dem Bestellungsverhältnis und können nur durch Gesellschaftsvertrag oder einen satzungsmäßigen Beschluss, nicht aber durch Vertrag geändert werden. Dagegen werden im Anstellungsvertrag in der Regel die Vergütung und Ähnliches geregelt. Er wird nach den allgemeinen Regeln beendet und kann ordentlich oder außerordentlich gekündigt werden. Der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers ist in der Regel ein Dienstvertrag eines selbstständig Tätigen (kein Arbeitsvertrag). Dies ist bei einem geschäftsführenden Gesellschafter der Fall, wenn er die wirtschaftliche Macht im Unternehmen maßgeblich ausübt (insbesondere bei Mehrheitsbeteiligung). Aber auch der geschäftsführende Gesellschafter mit einem Anteil von weniger als 50 Prozent des Stammkapitals ist als selbstständig Erwerbstätiger zu betrachten, wenn er nicht weisungsgebunden ist. Mit einem Geschäftsführer, der nicht gleichzeitig Gesellschafter ist (Fremdgeschäftsführer), also die wirtschaftliche Macht über das Unternehmen weisungsabhängig ausübt, kann ein Arbeitsvertrag geschlossen werden. In diesem Fall ist er sozialversicherungspflichtig in der Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung. Der Fremdgeschäftsführer ist lohnsteuerpflichtig. Zu den Aufgaben des Geschäftsführers zählen neben der Vertretung der Gesellschaft auch:
b) Die Gesellschafterversammlung Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Willensbildungsorgan der Gesellschaft. Sie besteht aus allen Gesellschaftern der GmbH/UG (haftungsbeschränkt). Die Gesellschafterversammlung muss die Aufgaben erfüllen, die ihr im Gesellschaftsvertrag übertragen werden. Enthält der Vertrag keine entsprechenden Bestimmungen, greift § 46 GmbHG ein. Danach hat die Gesellschafterversammlung über folgende Angelegenheiten zu bestimmen:
Diese Aufgaben kann die Gesellschafterversammlung durch entsprechenden Beschluss auf den Aufsichtsrat, sofern ein solcher vorhanden ist, übertragen. Darüber hinaus obliegt es der Gesellschafterversammlung, über Änderungen des Gesellschaftsvertrages, über die Auflösung der Gesellschaft sowie die Einforderung von Nachschüssen zu beschließen. Diese Aufgaben können nicht auf einen eventuell
bestehenden Aufsichtsrat übertragen werden. c) Der Aufsichtsrat Der Aufsichtsrat ist kein notwendiges Organ der GmbH/UG (haftungsbeschränkt); die Gesellschafter können ihn aber in der Satzung vorsehen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Aufsichtsrat zwingend vorgeschrieben, und zwar dann, wenn die GmbH/UG (haftungsbeschränkt) eine entsprechend hohe Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigt. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Drittelbeteiligungsgesetz bzw. § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Mitbestimmungsgesetz ist ein Aufsichtsrat bei einer Anzahl von mindestens 500 Beschäftigten vorgeschrieben. Zu Mitgliedern des Aufsichtsrats können regelmäßig nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen berufen werden. Die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt durch die Gesellschafterversammlung. Zu den Aufgaben des Aufsichtsrates gehört die Überwachung der Geschäftsführung. Zudem besitzt er ein umfassendes Informationsrecht, insbesondere bezüglich des Jahresabschlusses. 7. Rechte und Pflichten des Geschäftsführersa) Geschäftsführung Die wichtigste Pflicht des Geschäftsführers ist die Geschäftsführung; die Geschäfte sind in angemessenem Umfang so zweckfördernd wie möglich zu führen. Die Geschäftsführungspflicht umfasst:
Beachte: Der Umfang der Geschäftsführung kann durch Gesellschaftsvertrag eingeschränkt. Des Weiteren gibt es Maßnahmen, die regelmäßig einen Gesellschafterbeschluss erfordern. Ist die Geschäftsführungsbefugnis begrenzt, ist der Geschäftsführer verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten. Überschreitet er seine Befugnisse, kann er sich gegenüber der GmbH/UG (haftungsbeschränkt) schadensersatzpflichtig machen. Maßnahmen, die einen Gesellschafterbeschluss erfordern, sind:
b) Vertretung Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Beachte: Der Umfang der Vertretungsmacht des Geschäftsführers kann weder durch Gesellschaftsvertrag noch durch Gesellschafterbeschluss nach außen hin beschränkt werden. Die Geschäftsführungsbefugnis, die beschränkbar ist, und die Vertretungsmacht des Geschäftsführers, die nicht beschränkbar ist, sind also nicht notwendigerweise deckungsgleich. Schließt der Geschäftsführer, obwohl er dazu aufgrund seiner beschränkten Geschäftsführungsbefugnis nicht berechtigt wäre, einen Vertrag mit einem Dritten ab, hat dies folgende Auswirkungen:
c) Treuepflicht Der Geschäftsführer hat gegenüber der Gesellschaft eine intensive Treuepflicht; er ist der Gesellschaft zu Loyalität verpflichtet.
d) Rechnungslegungs- und Buchführungspflicht; Berichtspflicht Der Geschäftsführer ist verpflichtet zur ordnungsgemäßen Buchführung und zur Aufstellung des Jahresabschlusses. Der Geschäftsführer muss diese Pflicht nicht persönlich erfüllen; er selbst braucht also keine Buchführungs- und Rechnungslegungskenntnisse zu besitzen. Er muss aber qualifiziertes Fachpersonal einstellen und überwachen. Außerdem hat der Geschäftsführer zusätzlich zum Jahresabschluss einen Lagebericht zu erstellen. Sinn dieses Berichts ist es, ein wirtschaftliches Gesamtbild der Lage der Gesellschaft zu geben, das über die Aussagemöglichkeiten des Jahresabschlusses hinausgeht. e) Pflichten bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals, bei Überschuldung/ Zahlungsunfähigkeit Für den Fall, dass die Gesellschaft 50% ihres Stammkapitals verbraucht hat, hat der Geschäftsführer die Gesellschafterversammlung gemäß § 49 Abs. 3 GmbHG unverzüglich einzuberufen.
Die Verlustanzeige dient dem Schutz der Gesellschaft, der Gesellschafter und auch der Gläubiger der Gesellschaft. Die Gesellschafter sollen über die Konsequenzen des Verlustes beraten, um z. B. eine Kapitalerhöhung beschließen zu können. f) Handelsregisterpflichten Der Geschäftsführer hat die erforderlichen Anmeldungen zum Handelsregister vorzunehmen. Er muss z. B. Satzungsänderungen, Erhöhungen des Stammkapitals oder Änderungen der Zusammensetzung der Geschäftsführung anmelden. 8. Die Haftung des GeschäftsführersVerletzt der Geschäftsführer seine Pflicht, in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden, haftet er der GmbH/UG (haftungsbeschränkt) für den entstandenen Schaden mit seinem gesamten Privatvermögen. Als Pflichtverletzungen kommen z. B. in Betracht:
Das fahrlässige oder vorsätzliche Unterlassen dieser Pflichten stellt gemäß § 84 GmbHG eine Straftat dar! Neben der Haftung gegenüber der GmbH kann der Geschäftsführer auch gegenüber Dritten ( z. B. Vertragspartnern der GmbH/UG (haftungsbeschränkt) ) haften; auch die Haftung gegenüber Dritten umfasst das gesamte Privatvermögen des Geschäftsführers. Eine Haftung gegenüber Dritten kommt u.a. in folgenden Fällen in Betracht:
Weitere Informationen zur Haftung des Geschäftsführers entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers. 9. Rechte und Pflichten der Gesellschaftera) Vermögensrechte und Vermögenspflichten Wichtigstes Vermögensrecht ist der Anspruch auf den erzielten Reingewinn, der auf die Gesellschafter nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile verteilt ist. Ein Vermögensrecht ist außerdem der Anteil am Liquidationserlös; der Liquidationserlös entsteht im Falle der Auflösung und der sich anschließenden Liquidation der GmbH/UG (haftungsbeschränkt). Zu den Vermögenspflichten gehört vor allem die Pflicht, die Stammeinlage zu erbringen und der GmbH/UG (haftungsbeschränkt) zu belassen (Grundsatz der Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung). Auch sind die Gesellschafter verpflichtet, Verluste auszugleichen, und zwar entsprechend ihrem Anteil an der Gesellschaft (sog. Verlustdeckungshaftung); von Verlusten spricht man, wenn sich durch Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft zum Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister eine Differenz zwischen dem Stammkapital und dem Wert des Gesellschaftsvermögens ergibt. b) Verwaltungsrechte und Verwaltungspflichten Zu den Verwaltungsrechten der Gesellschafter gehören insbesondere das Recht auf Teilnahme an Gesellschafterversammlungen, das Stimmrecht sowie das Auskunfts- und Einsichtsrecht in die Bücher. c) Auskunftsrecht Die Gesellschafter haben das Recht, von dem oder den Geschäftsführern Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen. d) Wettbewerbsverbot Der Gesellschafter, der nicht zugleich Geschäftsführer ist, darf mit der Gesellschaft in Wettbewerb treten. Für ihn besteht grundsätzlich Wettbewerbsfreiheit. Es kann sich jedoch aus der gesellschaftlichen Treuepflicht
ein Wettbewerbsverbot ergeben, wenn der Gesellschafter einen bestimmenden Einfluss auf die Gesellschaft ausübt oder ausüben kann. 10. Die Haftung der GesellschafterDie Gesellschafter haften grundsätzlich nicht für die Verbindlichkeiten der GmbH/UG (haftungsbeschränkt). Nur in Ausnahmefällen haften die Gesellschafter, und zwar mit ihrem gesamten Privatvermögen, für Gesellschafts-Verbindlichkeiten (sog. Durchgriffshaftung). Die Durchgriffshaftung kann z. B. in Betracht kommen bei:
Praktisch bedeutsam sind auch vertragliche Haftungsvereinbarungen. Hintergrund ist, dass die Banken das Gesellschaftsvermögen bei der Kreditvergabe in
der Regel nicht als ausreichende Haftungsmasse ansehen. Daher werden zumeist Sicherheiten in Form von Bürgschaften, Garantien oder Schuldbeitritt vereinbart. Bei Führungslosigkeit einer zahlungsunfähigen und überschuldeten GmbH/UG (haftungsbeschränkt) ist jeder Gesellschafter zur Stellung eines Insolvenzantrags berechtigt, aber auch verpflichtet, es sei denn, er hat vom Insolvenzgrund oder von der Führungslosigkeit keine Kenntnis. 11. Pflichtangaben auf GeschäftsbriefenGesellschaften mit beschränkter Haftung sind gesetzlich zur Aufnahme folgender Angaben auf ihren Geschäftsbriefen verpflichtet:
Werden Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht, so müssen das Stammkapital und der Gesamtbetrag der noch ausstehende Bareinlagen aufgeführt werden. Diese Angaben sind auf allen Geschäftsbriefen, also z. B. auf Bestellscheinen, Rechnungen, Angeboten, Auftrags- und Anfragebestätigungen zu machen. Nicht notwendig sind diese Angaben demgegenüber auf Werbeschriften, Postwurfsendungen, Visitenkarten und Anzeigen. 12. Die Auflösung, Liquidation und Beendigung der Gesellschafta) Auflösung Bei Vorliegen eines der im Folgenden aufgeführten Gründen wird die GmbH/UG (haftungsbeschränkt) aufgelöst:
Zusätzlich können im Gesellschaftsvertrag weitere Auflösungsgründe festgelegt werden. Die Auflösung der GmbH ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Eine Anmeldung ist nur dann nicht erforderlich, wenn der Grund der Auflösung die Eröffnung oder die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist. In diesen Fällen hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. Außerdem muss die Auflösung dreimal hintereinander im Bundesanzeiger und in den für Bekanntmachung vorgesehenen öffentlichen Blättern angezeigt werden. b) Liquidation Durch die Auflösung ist die GmbH nicht beendet, sie muss vielmehr liquidiert werden. In der Liquidation müssen die laufenden Geschäfte beendigt werden, die Verpflichtungen der Gesellschaft erfüllt werden und sämtliche Ansprüche der GmbH eingezogen werden. Das Vermögen der Gesellschaft ist in Geld umzusetzen. Ein nach der Beendigung der Liquidation verbleibendes Vermögen der Gesellschaft wird unter die Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile verteilt. Die Verteilung darf nicht vor Ablauf des sog. Sperrjahres vorgenommen werden. Das Sperrjahr beginnt mit der letzten der drei Bekanntmachungen, in denen die Auflösung der GmbH angezeigt wird. c) Beendigung Die Liquidation ist beendet, wenn das Gesellschaftsvermögen verteilt ist. Nach der Vermögensverteilung ist eine Schlussrechnung zu legen. Sodann ist der Schluss der Liquidation der GmbH zum Handelsregister anzumelden. Das Registergericht löscht die GmbH. 13. Weitere InformationenWenn Sie darüber hinausgehende Informationen benötigen, steht Ihnen in unserer Commerzbibliothek die gängige Rechtsliteratur (Gesetzestexte, Kommentare, Entscheidungssammlungen, Periodika) zur Verfügung. Die Commerzbibliothek finden Sie im Erdgeschoss unserer Handelskammer, Adolphsplatz 1, 20457 Hamburg. Sie ist Montag bis Donnerstag von 10 bis 20 Uhr sowie Freitag und Sonnabend von 10 bis 15 Uhr geöffnet. Hinweis: Diese Informationen sollen Ihnen nur erste Hinweise geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Kann man Geschäftsführer von zwei GmbH sein?Um einen Geschäftsführer zu bestellen, ist es nötig, dass die Gesellschafterversammlung sich zusammenfindet und einen Beschluss fasst. Dabei ist es möglich, nur einen Geschäftsführer zu bestellen. Aber auch eine Konstellation aus zwei Geschäftsführern oder sogar mehrere Geschäftsführer der GmbH sind möglich.
Wie viel Prozent vom Umsatz Gehalt Geschäftsführer?Jahresumsatz und Umsatzrendite
Bei einem Jahresumsatz bis 1 Mio. EUR und einer Umsatzrendite bis 10 % liegen die Jahresbezüge eines Geschäftsführers im Durchschnitt bei 117.720 EUR. Bei gleicher Umsatzrendite, aber einem Jahresumsatz bis 10 Mio. EUR steigen die Bezüge auf 208.118 EUR.
Kann eine GmbH mehr als einen Geschäftsführer haben?Grundsätzlich kann eine GmbH einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Dies ist in § 6 Abs. 1 GmbHG festgeschrieben. Wurden mehrere Personen zu Geschäftsführern bestellt, können diese nur gemeinschaftlich die Gesellschaft vertreten, außer im Gesellschaftsvertrag wurde etwas anderes vereinbart.
Welches Gehalt ist für einen Geschäftsführer angemessen?Für ertragsstarke Unternehmen gilt die Faustformel: Verbleiben der Gesellschaft 50 Prozent des Gewinns, ist das Geschäftsführergehalt meist noch angemessen. Erhalten Firmenchefinnen und Geschäftsführer einer GmbH neben dem Gehalt eine Gewinntantieme, sollte diese 50-Prozent-Grenze daher im Vertrag stehen.
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