Jemand ist in mein parkendes Auto gefahren

„Entschuldigung, ich habe Ihr Auto beschädigt – meine Telefonnummer lautet …“ – in solchen Fällen bleibst du wahrscheinlich nicht auf dem Schaden sitzen. Dass sich der Schadenverursacher damit dennoch strafbar macht, steht dann wieder auf einem anderen Blatt. In vielen Schadenfällen gibt’s aber noch nicht einmal einen Zettel hinter dem Scheibenwischer: Fahrerflucht kommt leider häufig vor. Der Autoclub Europa schätzt, dass jährlich rund 500.000 Anzeigen wegen Fahrerflucht erstattet werden. Auch der berühmte Parkrempler mit Delle in der Stoßstange, Kratzer im Lack oder kaputtem Rücklicht tritt öfter auf, besonders in der Großstadt. Deshalb hält FRIDAY für dich ein paar Tipps bereit, was du tun kannst, wenn dein Auto beschädigt wird.

Ist ein Park­rempler passiert, sollte man die Polizei rufen oder an Ort und Stelle warten, bis der Geschädigte kommt. Es reicht nicht, einen Zettel mit den eigenen Personalien unters Wischerblatt zu klemmen. Das Papier könnte vom Wind weggeweht oder von einem Fremden weggenommen werden.

Mindestens 30 Minuten warten

Wer sich fürs Warten entscheidet, muss in der Regel mindestens etwa 30 Minuten dableiben, sicherer sind 60 Minuten. Auf einem Supermarkt­park­platz beispiels­weise ist davon auszugehen, dass der geschädigte Auto­besitzer in dieser Zeit zurück­kehrt. Erst danach darf man wegfahren, muss den Vorfall aber umge­hend der Polizei melden, am besten noch vor Ort per Handy. Die Warte­zeit gilt auch, wenn man wegen eines wichtigen Termins in Eile ist.

Wenn es schnell gehen soll, ruft man am besten sofort die Polizei. Kürzer darf das Warten ausfallen, wenn absehbar ist, dass ohnehin niemand kommt, zum Beispiel nachts auf einer einsamen Land­straße. Das Ober­landes­gericht Dresden fand fünf bis zehn Minuten ausreichend, als ein Mann nachts gegen 2.30 Uhr gegen die Mittel­leitplanke der Auto­bahn gefahren war. Bei Schnee­fall, Hagel und Temperaturen knapp über dem Gefrier­punkt musste er sich nicht der Gefahr aussetzen, länger auf dem Stand­streifen der Auto­bahn anzu­halten (4 U 447/18).

Irrtum: 24 Stunden Frist zum Nach­melden

Dass es reicht, den Schaden inner­halb der nächsten 24 Stunden zu melden, ist ein weit verbreiteter Irrtum. Wer wegfährt, begeht Unfall­flucht, auch wenn er sich wenige Stunden später meldet. Das gilt lediglich als „tätige Reue“, sodass die Behörde die Strafe mildern oder sogar ganz davon absehen kann, das Wegfahren als Straftat zu behandeln.

Das macht sie aber nur, wenn der Vorfall im ruhenden Verkehr passierte, also zum Beispiel ein Park­rempler, und wenn es lediglich ein Schaden von unter 1 300 Euro entstanden ist. Und: wenn die Polizei bereits Kennt­nis von dem Vorfall hat kommt die tätige Reue zu spät.

Bei Bagatellen keine Unfall­flucht

Nur bei Bagatell­schäden entfällt die Warte­zeit. Eine 83-Jährige, die einen Baum touchiert hatte und dann nach Hause gefahren war, um von dort ihre Versicherung anzu­rufen, bekam vorm Land­gericht Magdeburg Recht: Der Baum hatte allenfalls kleine Kratzer an der Rinde abbe­kommen, die bei Straßenbäumen nicht unüblich sind (Az. 11 O 1063/19).

Ähnlich ist es, wenn ein Auto­fahrer eine Leitplanke berührt und nur kleine Kratzerchen verursacht, die ebenso gut von Roll­split herrühren könnten (Ober­landes­gericht Hamm, Az. 20 U 240/15).

Doch Vorsicht: Vieles, was nach einer Kleinig­keit aussieht, kann teure Reparaturen auslösen. Ein Aston-Martin-Fahrer war gegen die Blech­brüstung eines U-Bahn-Eingangs gefahren. Er hielt den Schaden für eine Bagatelle und fuhr weg. Die Reparatur kostete jedoch 21 000 Euro (Amts­gericht München, Az. 343 C 9528/14).

Nicht jeder muss bleiben

Doch nicht jeder, der in einen Unfall verwickelt ist, begeht Unfall­flucht, wenn er den Ort des Geschehens verlässt. Das entschied das Ober­landes­gericht Stutt­gart im Fall eines Fahrers, der zum Abbiegen auf der Strecke gehalten hatte. Sein Hintermann bremste, ein weiterer Fahrer fuhr diesem auf. Obwohl die Hinterleute den Vordermann beschuldigten, parkte er und ging. Zu Recht. Er hatte den Unfall nicht verursacht, sondern war nur Ursache der Fahr­fehler der Hinterleute (Az. 4 Ss 181/03).

In manchen Fällen ist es günstiger, die Kosten für die Reparatur selbst zu übernehmen und den Schaden nicht der Versicherung zu melden.

Denn: Durch einen verursachten Schaden, den du deiner Kfz-Versicherung meldest, kannst du in eine schlechtere Schadenfreiheitsklasse eingestuft werden. Das kann für dich am Ende teurer sein, als einen kleinen Schaden selbst zu bezahlen (zum Beispiel 100 Euro für das Ausbessern einer Delle).

Beispiel: Die Reparatur für das Ausbessern einer kleinen Delle kostet 100 Euro. Durch den Unfall wirst du in eine schlechtere Schadenfreiheitsklasse eingestuft und musst pro Monat 12 Euro mehr für deine Versicherung bezahlen. Nach einem Jahr wären das 144 Euro, die du wegen des Unfalls mehr bezahlen musst.

Wenn du den Unfall verursacht hast und auch dein eigenes Auto etwas abbekommen hat, übernimmt nur eine Vollkaskoversicherung den entstandenen Schaden am eigenen Auto. Neben einer schlechteren Einstufung innerhalb der Schadenfreiheitsklasse spielt bei vielen Verträgen auch die vereinbarte Selbstbeteiligung eine Rolle. Die festgelegte Summe kann bei einem Bagatellschaden höher sein als die anfallenden Reparaturkosten. In einem solchen Fall musst du die Kosten für die Reparatur selbst bezahlen.

Beispiel: Die Reparatur an deinem eigenen Auto kostet nach einem Unfall 200 Euro. Du hast bei deiner Vollkaskoversicherung aber eine Selbstbeteiligung von 300 Euro vereinbart. Das bedeutet, dein Versicherer zahlt bei einem Schaden nur den Betrag, der über 300 Euro hinausgeht. Liegen die Reparaturkosten aber bei 200 Euro, musst du die Summe selbst bezahlen.

Bevor du dich also entscheidest, den Schaden deiner Versicherung zu melden, solltest du die Versicherungspolice genau lesen oder bei deiner Kfz-Versicherung nachfragen, ob es sich lohnt.

Übrigens: Wenn du dich dafür entscheidest, den Schaden an deinem eigenen Auto sogar selbst zu reparieren, empfehlen wir dir unsere Tipps, wie du dein Auto lackieren kannst.

Der Bagatellschaden zusammengefasst 

Ein Bagatellschaden liegt immer dann vor, wenn das Fahrzeug nur einen sehr kleinen Schaden abbekommen hat, die Reparaturkosten nicht über 700 bis 750 Euro reichen und keine Personen verletzt wurden.

In einem solchen Fall kann es sogar günstiger sein, kleine Schäden selbst zu bezahlen und nicht der Versicherung zu melden. Wenn du unsicher bist, ob es sich um einen Bagatellschaden handelt, kannst du dir einen Kostenvoranschlag bei einer Werkstatt machen oder ein Kurzgutachten erstellen lassen, um auf der sicheren Seite zu sein.

Was tun wenn mein geparktes Auto beschädigt wurde?

Parkschaden am eigenen Auto – was Sie jetzt tun sollten Ihr geparktes Auto wurde beschädigt und der Verursacher ist unbekannt? In diesem Fall sollten Sie sofort die Polizei benachrichtigen. Sie kann den Parkschaden aufnehmen, was die Schadensregulierung später vereinfacht.

Was muss ich tun wenn mir jemand ins Auto gefahren ist?

Verkehrsunfall – was muss ich tun?.
Absicherung der Unfallstelle..
Versorgung der Verletzten und Rettungskräfte informieren..
Unfall mit Fotos und Unfallskizze dokumentieren (Unfallort und Fahrzeuge).
Unfallbericht schreiben und Kontaktdaten notieren..
Schaden beim Versicherer melden..

Wer muss Schaden melden Verursacher oder Geschädigter?

Wer muss den Unfall-Schaden der Versicherung melden? Stehen die Fakten fest, ist der Unfallverursacher in der Pflicht: Er muss seiner Versicherung den Schaden zeitnah melden. Und selbst wenn die Haftung klar zu sein scheint, sollte der Geschädigte das Gespräch mit der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung suchen.

Was passiert wenn jemand mein Auto beschädigt?

Ein Parkschaden gilt im Sinne des Rechts als Unfall. Sie sind also verpflichtet, eine „angemessene Zeit“ am Unfallort zu warten. Dies umfasst mindestens eine halbe Stunde. Taucht der Halter des beschädigten Fahrzeugs innerhalb des Zeitraums nicht auf, sollten Sie den Parkschaden unverzüglich der Polizei melden.