Müssen kinder zum vater wenn sie nicht wollen

Ein Vater ist auch gegen seinen Willen zu regelmäßigem Umgang mit seinen Kindern verpflichtet, wenn dies dem Kindeswohl dient. Wie das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main betonte, korrespondiert das grundgesetzlich besonders geschützte Erziehungsrecht der Eltern mit der Pflicht, dieses auszuüben. Die Verweigerung jeglichen Umgangs stelle »einen maßgeblichen Entzug elterlicher Verantwortung« dar (Az. 3 UF 156/20 ).

Mit dem unanfechtbaren Beschluss bestätigten die Richter eine Entscheidung der Vorinstanz. Dem Gericht zufolge geht es um den Fall eines Vaters, der nach der Trennung von seiner Ehefrau keinen Kontakt mehr zu seinen drei Söhnen halten will, die aus der gescheiterten Beziehung hervorgegangen waren. Die Mutter, von der er noch nicht geschieden ist, klagte daraufhin, weil die Kinder ihren Vater vermissten und unter der Situation litten.

Das Frankfurter Amtsgericht legte in einem ersten Prozess fest, dass der Mann, der das Sorgerecht weiterhin gemeinsam mit der Mutter ausübt, seine Söhne an einem Sonntag pro Monat sowie zu bestimmten Zeiten in den Schulferien zu sich nehmen muss. Gegen das Urteil legte der Vater Beschwerde am Oberlandesgericht ein.

Er behauptete, 120 Stunden pro Woche zu arbeiten, kaum zu schlafen – und überzeugte das Gericht damit nicht

Zur Begründung führte der Mann laut Gericht an, dass er beruflich und privat »unter enormem Druck« stehe und ihm der Umgang daher derzeit nicht möglich sei. Er habe aus seiner aktuellen Beziehung ein neugeborenes Kind, arbeite bis zu 120 Stunden wöchentlich und schlafe lediglich 3-4 Stunden.

Mit Blick auf diese Argumentation fanden die Richter klare Worte. Die vorgetragenen Belange sollten ihn »eher zu einer Umstrukturierung seiner Prioritäten veranlassen« statt »seiner verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Umgangspflicht « auch weiterhin nicht nachzukommen. Die Richter verwiesen zur Begründung ihrer Ablehnung zudem auf die durch wissenschaftliche Erkenntnisse belegte »herausragende Bedeutung« des elterlichen Umgangs für die Entwicklung von Kindern.

»Das Kind ist nicht Gegenstand elterlicher Rechtsausübung, es ist Rechtssubjekt und Grundrechtsträger, dem die Eltern schulden, ihr Handeln an seinem Wohl auszurichten«, so das Gericht. Den Belastungen des Vaters sei mit den eingeschränkten Umgangspflichten ausreichend Rechnung getragen. Kinder müssten aber die Möglichkeit haben, ihre Eltern kennenzulernen, mit ihnen vertraut zu werden und eine persönliche Beziehung durch einen Umgang fortführen zu können.

Müssen kinder zum vater wenn sie nicht wollen

Gibt es eine Umgangspflicht?

  • Kann man den Vater oder die Mutter zum regelmäßigen Umgang zwingen?
  • Muss ein Vater / eine Mutter Umgang mit dem Kind wahrnehmen?
  • Wie setzt man Umgang gegen den Willen des nicht betreuenden Elternteils durch?
  • Ist es sinnvoll Umgang so durch zu setzen?
  • Haben wir bereits Umgang gegen Eltern durchgesetzt?

Kann man den Vater oder die Mutter zum regelmäßigen Umgang zwingen?

Ja. Umgang ist nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht. Aber im Einzelfall wird alles komplizierter. Wie so oft.
Umgang, also der Besuch der Eltern mit dem Kind, ist ein der häufigsten und mit am stärksten umkämpften Streitigkeiten vor dem Familiengericht. Das Umgangsrecht hat dabei einen weit stärkeren Einfluss auf die Beziehung des Kindes mit dem nicht (hauptsächlich) betreuenden Elternteil als die verschiedenen Fragen des Sorgerechts. Dabei ist sehr häufig die Frage, ob und wie man Umgang gerichtlich erzwingen kann, der vom betreuenden Elternteil und/oder dem Kind verweigert wird. Übersehen wird dabei, dass auch umgekehrt die Frage auftaucht, ob Umgang erzwungen und geregelt werden kann, wenn dieser ganz oder teilweise von dem nicht betreuenden Elternteil verweigert wird.

Muss ein Vater / eine Mutter Umgang mit dem Kind wahrnehmen?

Ja. Grundsätzlich ist Umgang verpflichtend. Häufig wird dies anders dargestellt, auch von Jugendämtern, Anwälten und Richtern anders (und damit falsch) eingeordnet. Hintergrund ist ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes , welcher oft missverstanden wird. Dort wurden folgende Leitsätze formuliert:

1. Die den Eltern durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auferlegte Pflicht zur Pflege und Erziehung ihres Kindes besteht nicht allein dem Staat, sondern auch ihrem Kind gegenüber. Mit dieser elterlichen Pflicht korrespondiert das Recht des Kindes auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Recht und Pflicht sind vom Gesetzgeber auszugestalten.
2. Der mit der Verpflichtung eines Elternteils zum Umgang mit seinem Kind verbundene Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ist wegen der den Eltern durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auferlegten Verantwortung für ihr Kind und dessen Recht auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern gerechtfertigt. Es ist einem Elternteil zumutbar, zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet zu werden, wenn dies dem Kindeswohl dient.
3. Ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmitteln gegen seinen umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden kann, dient in der Regel nicht dem Kindeswohl. Der durch die Zwangsmittelandrohung bewirkte Eingriff in das Grundrecht des Elternteils auf Schutz der Persönlichkeit ist insoweit nicht gerechtfertigt, es sei denn, es gibt im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass ein erzwungener Umgang dem Kindeswohl dienen wird.

Dem aufmerksamen Leser wird schnell auffallen, dass die Punkte 2. und 3. einen gewissen Widerspruch beinhalten. Dieser löst sich allerdings auf, wenn der Beschluss zum Umgangsrecht genauer gelesen wird. Er bezieht sich auf einen Fall, in dem der Umgang total verweigert wird. Jeder Kontakt zum Kind wird durch den Elternteil verweigert.
Daher stimmt die Einschätzung, welche auch oft in der Presse zu finden ist , dass der Umgang gegen den Willen eines Elternteils nicht oder nur in Ausnahmefällen durchsetzbar ist so nicht.

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Wie setzt man Umgang gegen den Willen des nicht betreuenden Elternteils durch?

Nach dem zweiten Leitsatz des Beschlusses des BVerfG (s.o.) ist es dem Elternteil zumutbar zum Umgang gezwungen zu werden. Wenn also ein Elternteil den Umgang nicht total verweigert, sondern (und das ist wesentlich häufiger) nur unregelmäßig, unzuverlässig und kurz Umgang wahrnimmt, so lässt sich das über einen Umgangsantrag lösen.
Eine gerichtliche Umgangsregelung ist durchsetzbar. Kommt der Umgangsberechtigte ständig zu spät, teilweise gar nicht, oder will er/sie nur ab und zu Umgang, so kann man dies durch ein Umgangsverfahren ändern.
Unzuverlässige Umgangsteilnahme führt dann zu Ordnungsgeldern. Und ist damit meist schnell beendet.

Ist es sinnvoll Umgang so durch zu setzen?

Grundsätzlich ja. Denn meist geht es hier darum klar zu machen, dass es sich um eine Verpflichtung handelt, welche für alle Beteiligten und Betroffenen zuverlässig einzuhalten ist. Elterliche Verantwortung ist nicht freiwillig.
Nur in den seltesten Fällen wird eine Verpflichtung zu Umgang dazu führen, dass der oder die Verpflichtete sich dem Kind gegenüber schlecht verhält. Denn die Ablehnung beruht meist gerade auf der durch die sporadischen Kontakte entstehende emotionale Distanz.
Nur wenn – wie in dem Fall des BVerfG – die Ablehnung von vornherein total und vollständig ist wird man ind er tat darüber nachdenken müssen, ob und wie so ein vorgehen sinnvoll ist.

Haben wir bereits Umgang gegen Eltern durchgesetzt?

Ja. Das ist auch gar nicht so selten. Meist handelt es sich dabei um Elternteile, die den Umgang als unverbindliche Angelegenheit auffassen, die hinter anderen Verpflichtungen zurückstehen muss. Mittels eines Umgangsverfahrens wird Pünktlichkeit, zuverlässige Einhaltung der Umgangsregelung und Entlastung des betreuenden Elternteils hier meist schnell erreicht.

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Kann man ein Kind zwingen zu seinem Vater zu gehen?

Man darf ein Kind nicht zum Umgang zwingen, wenn es diesem ablehnend entgegensteht. Dies stellt eine Missachtung des Kindeswillens dar und bedeutet letztendlich eine Kindeswohlgefährdung. Möchte ein Kind keinen Kontakt zum anderen Elternteil, muss jedoch hinterfragt werden, warum dies so ist.

Was passiert wenn das Kind nicht zum Vater will?

Das Jugendamt versucht dann zwischen den Eltern und dem Kind zu vermitteln und eine Lösung herbeizuführen. Wenn das Verhalten des Ex-Partners ausschlaggebend dafür ist, dass das Kind seinen Vater oder seine Mutter nicht mehr sehen will, dann kann eine Mediation helfen, eine Lösung herbeizuführen.

Ist es normal wenn die Kinder nicht zum Papa wollen?

Sie erklärt: "Wenn Kinder nicht zu einem Elternteil wollen, gibt es dafür nicht immer einen konkreten Grund. Die Kinder haben in solchen Situationen oft einen Loyalitätskonflikt und meinen zu spüren, dass es beispielsweise von der Mutter nicht gewünscht ist, wenn sie zum Vater gehen.

Was tun wenn Kind nicht zum Umgang will?

Kann man mich zum Umgangsrecht zwingen? Der Umgang mit dem eigenen Kind ist nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht. Grundsätzlich können Eltern gerichtlich zum Umgang mit dem Kind gezwungen werden. Halten sie sich nicht an die Anordnung, droht ein Ordnungsgeld.