Wann habe ich Anspruch auf die Grundrente?

Antworten auf die wichtigsten Fragen zu Grundrente: Alles zur Berechnung, Prüfung Ihrer Ansprüche und Auszahlung

Hier finden Sie Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zur Grundrente.

I. Anspruch und Berechnung

Wer bekommt einen Grundrentenzuschlag?

Lebensleistung verdient Anerkennung: Rund 1,3 Millionen Rentnerinnen und Rentner, die ein Leben lang gearbeitet, Kinder erzogen oder Menschen nicht erwerbsmäßig gepflegt haben, werden mit der Grundrente im Alter eine höhere Rente haben. Grundrentenberechtigte werden zu rund 70 Prozent Frauen sein und überdurchschnittlich viele Ostdeutsche. Ganz grundsätzlich gilt: Die Grundrente verbessert das Einkommen von Rentnerinnen und Rentnern mit langen Versicherungszeiten und eher niedrigen Einkommen, sofern das Haushaltseinkommen insgesamt nicht die Freibeträge bei der Einkommensanrechnung übersteigt. Dasselbe gilt auch für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler.

Die Verbesserungen werden auch den Rentnerinnen und Rentnern zugutekommen, die bereits eine Rente beziehen. Ihre oftmals langjährige Beitragszahlung, gerade auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten, hat wesentlich zur Finanzierung und Stabilisierung der gesetzlichen Rentenversicherung und zum Wohlstand in Deutschland beigetragen.

Es ist eine Frage der Gerechtigkeit, dass Arbeit sich lohnt − auch in der Rente. Dies sind die Voraussetzungen für den Zuschlag:

  • Ich habe mindestens 33 Jahre lang gearbeitet. Ich habe aber nur wenig verdient.
  • Während dieser Zeit habe ich verpflichtend Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt.
  • Meine Beiträge waren nicht ganz niedrig, sondern zumindest bei 30 % des Durchschnitts.
  • Bei den erforderlichen Jahren zählen auch anerkannte Zeiten der Kindererziehung und der Pflege mit.

Wichtig ist: Ich werde in jedem Fall am Ende besser dastehen als hätte ich keine Beiträge geleistet oder wäre nur kurzzeitig versichert gewesen oder in eher geringem Umfang in Teilzeit für ein Nebeneinkommen gearbeitet.

Welche Zeiten sind Grundrentenzeiten?

  • Pflichtbeitragszeiten aus einer Beschäftigung
  • Pflichtbeitragszeiten aus einer versicherten Berufsausbildung
  • Zeiten der Selbständigkeit mit Rentenversicherungspflicht kraft Gesetzes oder Zeiten mit Pflichtversicherung auf Antrag (siehe Frage zur Grundrente für Selbständige weiter unten)
  • Zeiten mit Leistungen bei Krankheit oder Rehabilitation (Krankengeld, Übergangsgeld)
  • Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung und nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit
  • Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und Pflege (siehe Frage zu Kindererziehung und Pflege bei der Grundrente weiter unten)
  • Beitragszeiten aufgrund einer rentenversicherungspflichtigen geringfügigen Beschäftigung (Minijob) mit eigener Beitragszahlung
  • Ersatzzeiten (z. B. Kriegsdienst, Kriegsgefangenschaft, Zeiten der politischen Haft in der ehemaligen DDR)

Welche Zeiten sind keine Grundrentenzeiten?

  • Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II
  • Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung
  • Beitragszeiten nach dem Beginn einer Altersrente
  • Monate, die aufgrund eines Versorgungsausgleichs/Rentensplittings erlangt wurden
  • Zeiten der freiwilligen Beitragszahlung
  • Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) ohne eigene Beitragszahlung
  • Zurechnungszeit (mit dieser wird der Versicherungsverlauf zur Erhöhung einer Erwerbsminderungsrente oder einer Rente wegen Todes fiktiv verlängert, um zu einer höheren Erwerbsminderungsrente zu gelangen)
  • Zeiten der Kindererziehung oder Pflege, die nicht rentenrechtlich anerkannt sind (z. B. Pflegezeiten vor deren Einführung im Jahr 1992)

Wie werden Zeiten der Kindererziehung und der Pflege bei der Grundrente berücksichtigt?

Zeiten der Kindererziehung zählen ausdrücklich als Grundrentenzeiten. Das umfasst die maximal 3 Jahre Kindererziehungszeiten pro Kind und auch die Kinderberücksichtigungszeit bis zum 10. Lebensjahr des jüngsten Kindes. Beispiel: Liegen zwischen dem zuerst geborenen Kind und dem zuletzt geborenen Kind 10 Jahre, können allein dadurch bereits 20 Jahre Grundrentenzeiten erreicht sein.

Wurden von der Pflegekasse Beiträge zur Rentenversicherung für eine nicht erwerbsmäßige Pflege gezahlt, sind diese Zeiten Grundrentenzeiten. Dies ist seit Einführung der Pflegeversicherung im Jahr 1995 der Fall. Für eine Übergangszeit konnten bei entsprechendem Antrag zudem Zeiten ab 1992 als Berücksichtigungszeiten wegen Pflege anerkannt werden.

Wie Zeiten der Kindererziehung und Pflegezeiten die Rente erhöhen, ist im Rentenlexikon erklärt.

Können auch Selbständige Grundrente erhalten?

Einige Selbständige, wie z. B. Handwerker und Lehrerinnen, haben unter bestimmten Voraussetzungen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen. Alle anderen Selbständigen können sich für eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung entscheiden (Antragspflichtversicherung). Damit sichern sich selbständig Tätige im System der gesetzlichen Rentenversicherung für Risiken im Alter aber auch bei Erwerbsminderung und Tod ab. Alle diese Beitragszeiten zählen auch als Grundrentenzeiten.

Ohne ausreichende Pflichtbeitragszeiten ist jedoch kein Grundrentenzuschlag möglich. Freiwillige Beiträge können wegen der Möglichkeit, frei zu entscheiden, ob und in welcher Höhe man sie zahlt, nicht in gleicher Weise berücksichtigt werden. Würden freiwillige Beiträge berücksichtigt, könnten sich diejenigen, die es sich leisten können, eine Grundrentenberechtigung „erkaufen“. Anliegen der Grundrente ist es aber, sicherzustellen, dass sich die langfristige Beitragszahlung für diejenigen lohnt, die zu ihr gesetzlich verpflichtet sind.

Wie berechnet sich der Zuschlag?

Grundlage für die Berechnung des Zuschlags sind die Entgeltpunkte (EP), die aufgrund der Beiträge während des gesamten Versicherungslebens aus den so genannten Grundrentenbewertungszeiten erworben wurden. Grundrentenzeiten mit sehr niedrigem Verdienst (weniger als 30 Prozent des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten in Deutschland) sind keine Grundrentenbewertungszeiten. Sie bleiben daher bei der Berechnung des Zuschlags unberücksichtigt. Aus den verbleibenden Grundrentenbewertungszeiten wird der Zuschlag errechnet − das können dann auch weniger als 33 Jahre sein. Liegt der ermittelte Durchschnittswert der Entgeltpunkte aller Grundrentenbewertungszeiten unter 0,8 EP, kann ein Grundrentenzuschlag grundsätzlich in Betracht kommen. Das hängt aber von den im Weiteren dargestellten Voraussetzungen ab. Liegt der Durchschnittswert darüber, besteht kein Anspruch auf einen Zuschlag.

Der Durchschnittswert der EP aus den Grundrentenbewertungszeiten wird nun bis zu einem Höchstwert verdoppelt. Dieser ist unterschiedlich hoch je nachdem, ob die Anzahl der Grundrentenzeiten zwischen 33 und 35 Jahren oder bei 35 und mehr Jahren liegt.

Ist der verdoppelte Durchschnittswert zum Beispiel bei 35 und mehr Jahren größer als 0,8 EP pro Jahr, wird der Wert auf 0,8 EP begrenzt. In diesem Fall wird der Zuschlag aus dem Differenzbetrag zwischen dem ermittelten Durchschnittswert und dem Höchstwert von 0,8 EP berechnet. Für den Fall, dass es zu keiner Begrenzung kommt, ist der ermittelte Durchschnittswert der EP aus den Grundrentenbewertungszeiten der Rechenwert für die weitere Berechnung des Zuschlags.

Der jeweilige Rechenwert wird anschließend mit dem Äquivalenzfaktor 0,875 multipliziert. Das Ergebnis ist der Jahreswert, der als Zuschlag für höchstens 35 Jahre ermittelt wird. Der Bruttobetrag des Zuschlags ergibt sich dann durch Multiplikation mit dem aktuellen Rentenwert, der aktuell 36,02 Euro beträgt. Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt 35,52 Euro (Stand 1. Juli 2022).

Liegen keine 35 Jahre aber mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten vor, gelten niedrigere Begrenzungswerte als die oben genannten 0,8 EP. Beginnend mit 0,4 EP pro Jahr bei 33 Jahren steigt der Wert monatlich an. Bei 33 Jahren wird also so getan, als ob eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter in den 33 Jahren im Durchschnitt 40 Prozent des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten verdient und davon Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt hat. Für jeden weiteren Monat mit Grundrentenzeiten steigt diese Grenze kontinuierlich an − auf 60 Prozent bei 34 Jahren und auf bis zu 80 Prozent bei 35 Jahren Grundrentenzeiten.

Berechnungsbeispiel

Eine Verkäuferin in Bremen hat 39 Jahre Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Der Durchschnittswert ihrer Entgeltpunkte (EP) aus dem gesamten Versicherungsleben beträgt 0,6 EP. Das entspricht 60 Prozent des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten. Ihre monatliche Altersrente beträgt derzeit 842,87 Euro (brutto).

Berechnung der Rente:

durchschnittlicher Verdienst = 0,6 EP (für 39 Jahre)

39 Jahre x 0,6 EP x 36,02 Euro (aktueller Rentenwert) = 842,87 Euro

Zuschlagsberechnung:

Grundrentenzeiten: Es liegen mindestens 35 Jahre Grundrentenzeiten vor. Der Höchstwert für die Begrenzung beträgt 0,8 EP.

Grundrentenbewertungszeiten: Die 39 Jahre Pflichtbeitragszeiten sind Grundrentenbewertungszeiten. Der Durchschnittswert der Entgeltpunkte aus diesen 39 Jahren beträgt 0,6 EP. Der Zuschlag wird für maximal 35 Jahre ermittelt.

Rechenwert für die Zuschlagsberechnung: 0,8 EP - 0,6 EP = 0,2 EP

Jahreswert für den Zuschlag: 0,2 EP x 0,875 = 0,175 EP

35 Jahre x 0,175 EP x 36,02 Euro (aktueller Rentenwert) = 220,62 Euro Grundrentenzuschlag

Gesamtrente (brutto): 1.063,49 Euro (842,87 Euro + 220,62 Euro)

Der Grundrentenzuschlag ist zu mindern, wenn das zu berücksichtigende Einkommen über bestimmten Freibeträgen liegt. 

Was ist der Äquivalenzfaktor?

Mit diesem Faktor wird erreicht, dass die Gesamtrente aus den eigenen Beiträgen und dem Grundrenten-Zuschlag umso höher ausfällt, je höher die eigene Beitragsleistung zur Rentenversicherung ist.

Wie hoch muss mein versichertes Einkommen mindestens sein, um bei der Berechnung des Grundrentenzuschlags berücksichtigt zu werden?

Zu den Grundrentenbewertungszeiten zählen nur diejenigen Grundrentenzeiten mit einem Verdienst von mindestens 30 Prozent des Durchschnittsverdienstes. Im Jahr 2022 beträgt der monatliche Durchschnittsverdienst rund 3.243 Euro. Somit müsste der monatliche Bruttoverdienst im Jahre 2022 gerundet bei mindestens 973 Euro liegen, damit eine solche Zeit für die Berechnung eines Zuschlags berücksichtigt werden kann. Die Verdienste der Vollzeitbeschäftigten liegen seit der Einführung des Mindestlohns im Jahr 2015 über dieser Grenze.

Besonders niedrige Verdienste (unter 0,3 EP/Jahr, also rund 11.670 Euro brutto im Jahr 2022) werden bei der Berechnung des Grundrentenzuschlags nicht berücksichtigt. Mit dieser Untergrenze soll verhindert werden, dass auch Zeiten mit sehr geringen Beitragszahlungen in die Ermittlung des Durchschnittswertes der EP einfließen. Das ist zum Beispiel bei rentenversicherungspflichtigen geringfügigen Beschäftigungen (so genannten Minijobs) der Fall. Geringe Teilzeitbeschäftigungen führen teilweise zu einem Lohn unterhalb von 30 Prozent des Durchschnittsverdienstes. Solche Teilzeitbeschäftigungen können für die Berechnung des Zuschlages ebenfalls nicht berücksichtigt werden, denn in der Regel handelt es sich dabei um Nebeneinkommen, die Sicherung des Lebensunterhalts erfolgt über ein weiteres Einkommen oder auch beispielsweise über die Partnerin oder den Partner.

Wie hoch ist der Grundrentenzuschlag?

Die Höhe des Zuschlags ist individuell abhängig von der Anzahl der Grundrentenzeiten und der Höhe der versicherten Verdienste im gesamten Versicherungsleben. Im Durchschnitt wird der Grundrentenzuschlag auf etwa 75 Euro geschätzt. Da es sich um einen Durchschnittswert handelt, kann der Zuschlag abhängig von der Vorleistung höher oder niedriger ausfallen. Maximal kann er aktuell etwa 441 Euro betragen.

Wie hoch kann der Grundrentenzuschlag ausfallen (Beispielfälle)?

Eine alleinstehende Floristin, die 40 Jahre voll gearbeitet hat, hat im Durchschnitt etwa 40 Prozent des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten verdient. Sie kommt derzeit auf eine monatliche Rente von 576 Euro, mit einem Grundrentenzuschlag in Höhe von 441 Euro kommt sie künftig auf eine Monatsrente von 1.017 Euro.

Eine Leipziger Bauingenieurin hat bis zum Mauerfall gut verdient, wurde jedoch arbeitslos, als ihre Firma 1990 insolvent ging. Nach ein paar Jahren fand sie wieder Arbeit in unterschiedlichen Bereichen – allerdings unterhalb ihrer Qualifikation. Ihre Altersrente beläuft sich nach 39 Beitragsjahren somit nur auf 831 Euro. Trotz der Arbeitslosigkeit erfüllt sie die Voraussetzungen von mindestens 33 Jahren an Grundrentenzeiten, sodass sie mit einem Grundrentenzuschlag in Höhe von 218 Euro auf eine Monatsrente von 1.049 Euro kommt.

Ein Hilfsarbeiter aus Bremen war 42 Jahre lang in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, er war auch viele Jahre arbeitslos. Dadurch können 33 Jahre als Grundrentenzeiten berücksichtigt werden. Durchschnittlich hat er während der gesamten Versicherungszeit nur 32 Prozent des Durchschnittsverdienstes erzielt, während der Grundrentenbewertungszeiten waren es im Durchschnitt 35 Prozent. Seine Rente von nur 484 Euro erhöht sich durch einen Grundrentenzuschlag in Höhe von 52 Euro auf 536 Euro.

Zählen Zeiten im Ausland mit?

Für eine Prüfung, ob mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorhanden sind, werden auch vergleichbare Zeiten berücksichtigt, die außerhalb Deutschlands, aber in der Europäischen Union, der Schweiz, in Norwegen oder Großbritannien zurückgelegt wurden oder in Ländern, mit denen ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen mit entsprechenden Regelungen besteht. Zeiten aus den USA und der Türkei sind mit Blick auf die Regelungen in den jeweiligen Sozialversicherungsabkommen hiervon ausgenommen.

Die Höhe des Zuschlags selbst wird allerdings nur aus den deutschen Zeiten berechnet.

II. Prüfung und Zahlung

Muss ich einen Antrag stellen?

Der Grundrentenzuschlag muss nicht beantragt werden − auch nicht von denjenigen, die bereits eine Rente beziehen. Die Deutsche Rentenversicherung prüft von sich aus und über IT-Verfahren weitgehend automatisch, ob ein Anspruch auf den Grundrentenzuschlag besteht und berechnet diesen dann rückwirkend zum 1. Januar 2021 bzw. zum individuellen Rentenbeginn bei Neurenten.

Achtung: In letzter Zeit sind gefälschte Fragebögen im Umlauf, in denen sensible und persönliche Daten abgefragt werden. Bitte antworten Sie nicht darauf. Die Deutsche Rentenversicherung fragt solche Daten nicht ab.

Wann werden die ersten Grundrentenbescheide verschickt?

Nach Information der Deutschen Rentenversicherung hat der Versand der ersten Bescheide im Juli 2021 zunächst an Neurentnerinnen und Neurentner begonnen.

Die Auszahlung des Grundrentenzuschlags erfolgt im Anschluss im Rentenzahlverfahren.

Bekomme ich schneller meine Grundrente, wenn ich einen Antrag stelle?

Nein, die Rentenversicherungsträger berechnen den Grundrentenzuschlag von sich aus (vgl. vorherige Frage) und gestaffelt in einer festgelegten Reihenfolge (vgl. nächste Frage). Ein extra Antrag beschleunigt das Verfahren nicht, sondern verzögert es eher (vgl. übernächste Frage).

In welcher Reihenfolge entscheiden die Rentenversicherungsträger über Ansprüche auf Grundrentenzuschläge?

Von der Deutschen Rentenversicherung werden seit Mitte Juli 2021 zunächst bei Neurentnerinnen und Neurentnern die Ansprüche auf Grundrentenzuschläge geprüft. Seit diesem Zeitpunkt wird die Grundrentenberechtigung bei allen Rentenanträgen automatisch mitgeprüft. Daneben erfolgte bis Dezember 2021 sowohl die Anspruchsprüfung für Rentnerinnen und Rentner, die Sozialleistungen wie zum Beispiel Wohngeld oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen, als auch die Prüfung der Bestandsrenten mit einem Rentenbeginn vor 1992.

Seit Februar 2022 werden die Bestandsrenten mit einem Rentenbeginn ab 1992 geprüft. Die Prüfung erfolgt in regelmäßigen Abständen, sodass bis Ende 2022 alle Renten mit Grundrentenzuschlagsberechtigung aufgerufen sein werden. Durch diese Staffelung wird erreicht, dass die Ansprüche älterer Berechtigter vorrangig geprüft und ausgezahlt werden können.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund bietet außerdem eine zusätzliche Hotline zur neuen Grundrente an. Unter der kostenfreien Telefon-Nummer 0800 1000 4800 werden Fragen zur Grundrente beantwortet, von Montag bis Donnerstag von 7:30 bis 19:30 Uhr und freitags bis 15:30 Uhr.

Ich habe noch keinen Bescheid von der Rentenversicherung, kann ich prüfen lassen, ob ich einen Anspruch habe?

Ein Anspruch auf Prüfung des Grundrentenzuschlags besteht frühestens ab dem 1. Januar 2023. Die antragslose Überprüfung des Rentenbestandes durch die Deutsche Rentenversicherung erfolgt nach einer festgelegten Reihenfolge. Zusätzliche Anträge auf eine Überprüfung sollen nicht zu einer Verzögerung der Abarbeitung des Rentenbestandes führen. Es soll sichergestellt werden, dass zunächst Lebensältere und diejenigen mit ergänzenden Sozialleistungsansprüchen zeitnah ihre Grundrente erhalten (vgl. vorherige Fragen).

Einen neuen Rentenbescheid erhalten nur diejenigen, die tatsächlich Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag haben (vgl. auch nächste Frage).

Erhalte ich als Bestandsrentnerin oder Bestandsrentner auch einen Bescheid, wenn ich keinen Anspruch auf den Grundrentenzuschlag habe?

Da Ihr Versicherungskonto antragslos überprüft wird, erstellt die Deutsche Rentenversicherung nur dann ein Grundrentenbescheid, wenn es auch zur Zahlung eines Grundrentenzuschlags kommt. Einen ablehnenden Prüfbescheid erhalten Sie daher nicht.

In diesem Fall können Sie jedoch beantragen, dass Ihnen ein ablehnender Bescheid mit entsprechender Begründung erteilt wird. Das ist allerdings erst möglich, nachdem Ihr Geburtsjahrgang entsprechend der Veröffentlichungen der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen der gestaffelten Abarbeitung in die automatische Überprüfung einbezogen worden ist.

Welche Informationen zur Grundrente wird es künftig in der Rentenauskunft geben?

In der Rentenauskunft wird ab Sommer 2021 eine allgemeine kurze Information zur Grundrente erfolgen. Es soll insbesondere darüber informiert werden, dass ein möglicher Zuschlag nicht in der Prognose enthalten ist. Es sollen auch keine Grundrentenzeiten konkret dargestellt werden. Vielmehr wird es einen Hinweis geben, dass unter der Webadresse der Deutschen Rentenversicherung ausführliche Informationen und Kontaktadressen zur Grundrente zu finden sind.

Perspektivisch wird die Deutsche Rentenversicherung einen Online-Dienst anbieten, auf dem die Aufstellung von Grundrentenzeiten erfolgt. Sobald diese Dienstleistung zur Verfügung steht, wird in der Rentenauskunft direkt darauf verwiesen.

Wird meine Bedürftigkeit geprüft?

Eine Bedürftigkeit muss für die Grundrente nicht nachgewiesen werden, anders als z. B. bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Der Grundrentenzuschlag ist eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung, die Vorleistungen in Form von langjähriger Zahlung von Pflichtbeiträgen zu diesem System der Alterssicherung voraussetzt. Der steuerfinanzierte Grundrentenzuschlag für unterdurchschnittliche Verdienste soll jedoch am Bedarf ausgerichtet sein. Für die meisten Rentnerinnen und Rentner ist die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung die wesentliche Einkommensquelle im Alter. Allerdings gibt es auch finanziell gut gestellte Rentnerinnen und Rentner, die neben der Rente weitere Einkommen haben. Die Grundrente soll so zielgenau wie möglich sein. Daher wird das eigene Einkommen und auch das Einkommen von Ehepartnerinnen und Ehepartnern sowie Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern geprüft. Eine Vermögensprüfung, z. B. des Wohneigentums, findet nicht statt.

Wie funktioniert die Einkommensanrechnung?

Damit die Grundrente für Rentnerinnen und Rentner unbürokratisch ist, wird die Einkommensprüfung weitgehend automatisiert und bürgerfreundlich durch einen Datenabgleich zwischen der Rentenversicherung und den Finanzbehörden erfolgen.

Zugrunde gelegt wird dabei das zu versteuernde Einkommen unter Hinzurechnung der steuerfrei gestellten Anteile von Renten und Versorgungsbezügen. Angerechnet werden außerdem Kapitalerträge, die oberhalb des Sparerfreibetrages liegen (aktuell 801 Euro für Ledige und 1.602 Euro für Verheiratete). Für diese abgeltend versteuerten Kapitalerträge werden von z. B. Banken oder Finanzdienstleitern Steuern einbehalten und direkt an das Finanzamt abgeführt.

Das zu versteuernde Einkommen ist geringer als das Bruttoeinkommen und wird nach Abgabe der Steuererklärung individuell vom Finanzamt ermittelt. Dabei werden von den Gesamteinkünften u. a. abgezogen:

  • Werbungskosten (z. B. Arbeitsmittel, Berufskleidung usw.),
  • Sonderausgaben (z. B. Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung) sowie
  • außergewöhnliche Belastungen (z. B. Aufwendungen für die Unterstützung pflegebedürftiger Angehöriger). 

Steuerfreie Einnahmen, z. B. aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder aus einem pauschal besteuerten Minijob, werden nicht berücksichtigt. Gleiches gilt auch für den Grundrentenzuschlag selbst. Weiterhin unberücksichtigt bleibt der Wert von Immobilien (nicht aber eventuelle Mieteinnahmen daraus) und Vermögen.

Wird mein aktuelles Einkommen bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt?

Der Einkommensanrechnung wird das zu versteuernde Einkommen zugrunde gelegt. Grundlage ist der Steuerbescheid, der sich ja immer auf ein Einkommen in der Vergangenheit bezieht, und nicht die gerade aktuellen Bruttoeinkünfte. Beim zu versteuernden Einkommen, das niedriger ist als die Bruttoeinkünfte, sind steuerrechtliche Abzüge bereits berücksichtigt. Es wird jeweils das zu versteuernde Einkommen des vorletzten Jahres betrachtet. Falls dieses zum Zeitpunkt der Abfrage beim Finanzamt noch nicht bekannt sein sollte oder nicht ermittelt worden ist, weil beispielsweise keine Steuererklärung gemacht wurde, wird das Einkommen des vorvorletzten Jahres berücksichtigt (vgl. auch nächste Frage).

Der Grund hierfür ist, dass die Berechtigten unabhängig vom Zeitpunkt der Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung grundsätzlich gleichbehandelt werden sollen. Es ist davon auszugehen, dass dem Finanzamt regelmäßig zwei Jahre nach dem Ablauf des Veranlagungszeitraums die Daten vorliegen, die von der Rentenversicherung abgerufen werden können. 

Die Grundrente enthält keine detaillierte Bedürftigkeitsprüfung wie bei der Grundsicherung. Jedoch soll sie am Bedarf der Rentnerinnen und Rentner ausgerichtet werden. Aus diesem Grund ist die Prüfung von Einkommen vorgesehen. Diese Prüfung sollte möglichst automatisiert erfolgen, um die Rentnerinnen und Rentner von Abfragen zu verschonen und um die Rentenversicherungsträger zu entlasten. Und sie sollte auch bürgerfreundlich sein. Daher wurde ein Datenaustausch zwischen Rentenversicherung und Finanzbehörden geschaffen, wobei es unbedingt notwendig ist, dass auf Einkommensdaten zurückgegriffen wird, die für alle bei der Finanzverwaltung vorliegen.

Muss ich eine Steuererklärung machen, um eine Grundrente zu erhalten?

Soweit Sie nicht verpflichtet sind, eine Steuererklärung zu machen, ist dies weiterhin nicht erforderlich, um eine Grundrente zu erhalten. Wurde kein zu versteuerndes Einkommen ermittelt, werden von der Rentenversicherung die Renteneinkommen und Versorgungsbezüge (reduziert durch pauschale Abzüge) sowie die abgeltend versteuerten Kapitalerträge berücksichtigt.

Kann es sein, dass ich zum Rentenbeginn noch keinen Grundrentenzuschlag gezahlt bekomme, da mein Einkommen aus der Beschäftigung vor der Rente zu hoch war?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern ist vielmehr von den Besonderheiten des Einzelfalls abhängig.

Die Grundrente sollte es ohne eine Bedürftigkeitsprüfung geben. Sie ist jedoch durch eine Orientierung der Einkommensprüfung an dem zu versteuernden Einkommen am Bedarf ausgerichtet. Dadurch konnte gleichzeitig das Ziel erreicht werden, eine möglichst bürgerfreundliche Einkommensprüfung durch einen weitgehend automatisierten Datenabgleich zwischen der Rentenversicherung und der Finanzverwaltung aufzubauen.

Die individuelle Einkommenssituation vor Rentenbeginn wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst. So kommen in den letzten Berufsjahren zum Beispiel Arbeitslosigkeit, Krankheit, Erwerbsminderung oder Teilzeitbeschäftigung häufig vor, so dass das zu versteuernde Einkommen niedrig bleibt. Andererseits kann z. B. das Einkommen der Partnerin oder des Partners dazu führen, dass zu Rentenbeginn − oder bei einem großen Altersunterschied auch noch für einen längeren Zeitraum − der Einkommensfreibetrag im gemeinsamen Haushalt überschritten und der Grundrentenzuschlag nicht oder nur vermindert gezahlt wird. In den Folgejahren kann sich dies ändern. Der Tod der Partnerin oder des Partners kann auch noch zu späteren Zeiten das zu versteuernde Einkommen maßgeblich beeinflussen.

Aus Gleichbehandlungsgründen wird bei allen Fällen auf die Steuerdaten des vorvergangenen Jahres abgestellt.

Welche Freibeträge gibt es bei der Einkommensanrechnung?

Bei einem anzurechnenden Einkommen bis zu einem Betrag von 1.250 Euro für Alleinstehende und 1.950 Euro für Paare wird keine Einkommensanrechnung vorgenommen. Hierbei handelt es sich um Freibeträge. Nur darüber liegendes Einkommen wird berücksichtigt und zu 60 Prozent auf den Grundrentenzuschlag angerechnet. Das heißt, vom Zuschlag werden 60 Prozent des übersteigenden Betrages abgezogen. Liegt das Einkommen über 1.600 Euro (bei Alleinstehenden) bzw. 2.300 Euro (bei Paaren), wird zusätzlich der diese Grenze übersteigende Betrag vollständig auf die Grundrente angerechnet.

Beispiel für eine alleinstehende Person: Es wurde ein Grundrentenzuschlag von 253 Euro ermittelt.

Einkommensanrechnung: Das zu versteuernde Einkommen inklusive des steuerfrei gestellten Anteils der Rente (Rentenfreibetrag) beträgt 19.440 Euro im Jahr (1.620 Euro im Monat).

Insgesamt wird der Freibetrag von 1.250 Euro um 370 Euro (1.620 Euro - 1.250 Euro) überschritten. Davon entfallen 350 Euro (1.600 Euro - 1.250 Euro) auf den Bereich zwischen 1.250 und 1.600 Euro, so dass dieses Einkommen zu 60 Prozent (0,6 x 350 Euro = 210 Euro) auf den Grundrentenzuschlag anzurechnen ist.

Des Weiteren übersteigt das Einkommen aber auch die Einkommensgrenze von 1.600 Euro um 20 Euro (1.620 Euro - 1.600 Euro). Dieser Betrag ist vollständig auf den Grundrentenzuschlag anzurechnen.

Durch die Einkommensanrechnung wird der Grundrentenzuschlag somit auf 23 Euro abgeschmolzen (253 Euro - 210 Euro - 20 Euro = 23 Euro).

Beispiel für Paare: Es wurde ein Grundrentenzuschlag von 343 Euro ermittelt.

Einkommensanrechnung: Das zu versteuernde Einkommen des Paares inklusive der steuerfrei gestellten Anteile der Renten (Rentenfreibetrag) beträgt 28.440 Euro im Jahr (2.370 Euro im Monat).

Insgesamt wird der Freibetrag von 1.950 Euro um 420 Euro (2.370 Euro - 1.950 Euro) überschritten. Davon entfallen 350 Euro (2.300 Euro - 1.950 Euro) auf den Bereich zwischen 1.950 und 2.300 Euro, so dass dieses Einkommen zu 60 Prozent (0,6 x 350 Euro = 210 Euro) auf den Grundrentenzuschlag anzurechnen ist.

Des Weiteren übersteigt das Einkommen aber auch die Einkommensgrenze von 2.300 Euro um 70 Euro (2.370 Euro - 2.300 Euro). Dieser Betrag ist vollständig auf den Grundrentenzuschlag anzurechnen.

Durch die Einkommensanrechnung wird der Grundrentenzuschlag somit auf 63 Euro abgeschmolzen (343 Euro - 210 Euro - 70 Euro = 63 Euro).

Muss ich meinem Versicherungsträger mein Einkommen melden?

Es soll eine möglichst bürgerfreundliche Einkommensprüfung durch einen weitgehend automatisierten Datenabgleich zwischen der Renten- und Finanzverwaltung erfolgen. Dieser neue Datenabgleich wurde in den letzten Monaten aufgebaut. Das vom Finanzamt ermittelte zu versteuernde Einkommen wird der Deutschen Rentenversicherung auf ihre Anfrage hin automatisch mitgeteilt. Aber auch die zu berücksichtigenden Renten- und Versorgungsbezüge kann die Rentenversicherung abrufen.

Werden weitere Nachweise benötigt, meldet sich Ihr Rentenversicherungsträger bei Ihnen. So werden Kapitalerträge oberhalb des Sparerfreibetrages mit dem Rentenbescheid abgefragt werden. Ihre Angaben können von der Rentenversicherung überprüft werden.

Im Rentenbescheid werden Kapitalerträge abgefragt, was muss ich melden?

Mit dem Grundrentenbescheid werden Einkünfte aus Kapitalvermögen abgefragt, die über dem Sparerfreibetrag (801 Euro für Ledige und 1.602 Euro für Verheiratete) liegen. Die von Banken oder Finanzdienstleistern versteuerten Kapitalerträge können der jährlich zur Verfügung gestellten Steuerbescheinigung entnommen werden.

Welche Nachweise die Deutsche Rentenversicherung von Ihnen benötigt, wird Ihnen im Rentenbescheid mitgeteilt.

Das Einkommen für die Grundrente sollte doch automatisch geprüft werden, warum muss ich trotzdem Kapitalerträge melden?

Kapitalerträge werden abgeltend versteuert. Das bedeutet, dass Banken und Finanzdienstleister die Steuern auf Erträge oberhalb des Sparerfreibetrages direkt an das Finanzamt abführen. Daher ist ein automatisierter Datenabgleich hierfür nicht möglich.

Was passiert, wenn ich mich nicht bei der Deutschen Rentenversicherung zurückmelde? Werden meine Angaben zu den Kapitalerträgen überprüft?

Sie müssen nur antworten, wenn Sie tatsächlich Kapitalerträge zu versteuern hatten. Sie sind gesetzlich dazu verpflichtet mitzuwirken und die abgefragten Kapitalerträge mitzuteilen. Denn das kann zu einer Minderung des Grundrentenzuschlags führen. Ihre Angaben − auch wenn Sie nichts gemeldet haben − können von der Deutschen Rentenversicherung überprüft werden. Dies erfolgt per Zufallsauswahl. Ergibt eine Überprüfung, dass zu berücksichtigende Kapitalerträge nicht oder unzureichend angegeben wurden, wird der Rentenbescheid aufgehoben. Eventuell zu viel gezahlte Beträge werden zurückgefordert und sind vom Rentenberechtigten zurück zu erstatten.

Wird ausländisches Einkommen angerechnet?

Wenn Sie in Deutschland leben, meldet das Finanzamt automatisch auch das ausländische Einkommen an den Rentenversicherungsträger. Dies ist jedoch nicht möglich, wenn Sie im Ausland leben. In diesen Fällen fordert die Deutsche Rentenversicherung die erforderlichen Angaben zum Einkommen an. Ohne eine Auskunft zum Einkommen ist keine Zahlung des Grundrentenzuschlags möglich.

Wird der Grundrenten-Zuschlag auch ins Ausland gezahlt?

Da der Zuschlag ein Bestandteil der eigenen Rente ist, wird er − wie die Rente selbst − auch ins Ausland gezahlt.

Gibt es Auswirkungen auf die Grundrente, wenn ich ein Haus habe?

Wohneigentum ist bei der Einkommensprüfung ausgenommen, so wie anderes Vermögen.

Ich vermiete eine Wohnung in meinem Mehrfamilienhaus, kann ich trotzdem die Grundrente bekommen?

Mieteinnahmen zählen zum Einkommen und sind als Teil des zu versteuernden Einkommens auf den Grundrentenzuschlag anzurechnen, wenn die Einkommensgrenzen überschritten werden.

III. Flankierende Freibeträge aus dem Grundrentengesetz bei ergänzenden Sozialleistungen

Was ist ein Freibetrag, und wie funktioniert er?

Wird ein Freibetrag gewährt, bedeutet dies, dass ein vollständig auf die Sozialleistung anzurechnendes Einkommen in Höhe eines festgelegten Geldbetrags von der Anrechnung ausgenommen wird. Nur der einen solchen Freibetrag übersteigende Betrag wird dann für die Anrechnung bzw. Berechnung berücksichtigt. Im Ergebnis verbleibt mit dem Freibetrag eine höhere Sozialleistung, so dass insgesamt mehr finanzielle Mittel zur Verfügung stehen.

Warum und ab wann wird es einen Freibetrag für Personen mit Grundrentenzeiten in der Grundsicherung, der Hilfe zum Lebensunterhalt und bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem sozialen Entschädigungsrecht geben?

Wer mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten oder vergleichbare Zeiten in verpflichtenden Alterssicherungssystemen erworben hat und trotzdem bedürftig ist, wird einen (zusätzlichen) Freibetrag bei der Einkommensanrechnung in der Leistungsberechnung erhalten. Bei diesen Personen wird monatlich weniger Einkommen angerechnet, so dass sich dadurch die tatsächlichen Sozialleistungen erhöhen. Im Ergebnis kann dadurch ein Leistungsanspruch sogar erstmalig entstehen.

Der Freibetrag wurde zum 1. Januar 2021 eingeführt.

Wer und unter welchen Voraussetzungen bekommt den Freibetrag?

Wer einen Anspruch auf Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt oder ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem sozialen Entschädigungsrecht hat und mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten erreicht hat, erhält einen (zusätzlichen) Freibetrag bei der Anrechnung seines Einkommens.

Manchmal ist ein Berufsleben aus einer Kombination an Zeiten der Selbstständigkeit und Zeiten als Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin geprägt oder es wird in unterschiedliche verpflichtende Alterssicherungssysteme eingezahlt. Um dies ebenfalls als Lebensleistung anzuerkennen, können sich die mindestens 33 Jahre auch durch eine Addition aus den Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (z. B. 25 Jahre Grundrentenzeiten) und aus den Zeiten in anderen verpflichtenden Alterssicherungssystemen (z. B. 10 Jahre vergleichbare Zeiten in der Alterssicherung der Landwirte) ergeben.

Auch Empfängerinnen und Empfänger einer Hinterbliebenenrente erhalten den Freibetrag, wenn sie bedürftig sind und sie selbst und/oder die verstorbene Person 33 Jahre Grundrenten- oder vergleichbare Zeiten in verpflichtenden Alterssicherungssystemen erworben hat.

Bekommt man den Freibetrag nur, wenn man auch einen Anspruch auf die Grundrente hat?

Nein, Voraussetzung für den Freibetrag sind 33 Jahre Grundrentenzeiten. Es ist nicht notwendig, dass die leistungsbeziehende Person auch tatsächlich Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag hat.

Was sind vergleichbare Zeiten in verpflichtenden Alterssicherungssystemen?

Vergleichbare Zeiten in verpflichtenden Alterssicherungssystemen hat erworben, wer aufgrund einer Versicherungspflicht als Beschäftigter oder Selbstständiger Beiträge in die landwirtschaftliche Alterskasse oder in eine berufsständische Versicherungs- und Versorgungseinrichtung eingezahlt hat.

Wie hoch ist der Freibetrag?

Wenn 33 Jahre Grundrenten- oder vergleichbare Zeiten erfüllt sind, bleiben von der gesetzlichen Rente monatlich 100 Euro bei der Einkommensanrechnung auf die Sozialleistung unberücksichtigt. Ist die Rente höher als 100 Euro, können vom übersteigenden Betrag zusätzlich 30 Prozent als Freibetrag berücksichtigt werden. Der Freibetrag ist auf einen Betrag von 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 gedeckelt. Seit dem 1. Januar 2022 sind das 224,50 Euro monatlich.

Ist es für das Verfahren egal, ob ich bereits Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt oder ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem sozialen Entschädigungsrecht erhalte oder sie noch nicht beantragt habe?

Nein, beim Verfahren gibt es wichtige Unterschiede. Wenn ich bereits eine dieser Leistungen beziehe, findet ein anderes Verfahren Anwendung, als wenn ich erst durch die Berücksichtigung des neuen Grundrentenfreibetrages einen Anspruch auf diese Leistungen habe.

Was müssen aktuelle Bezieherinnen und Bezieher der Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt oder ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem sozialen Entschädigungsrecht machen, um den Freibetrag zu erhalten?

Wer bereits eine dieser Leistungen erhält, muss den Freibetrag nicht gesondert beantragen. Er wird automatisch anerkannt, wenn 33 Jahre Grundrentenzeiten erfüllt und nachgewiesen sind.

Für Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ermitteln die für die jeweilige Sozialleistung zuständigen Träger die Grundrentenzeiten automatisch über eine Abfrage bei den Trägern der Rentenversicherung. Für vergleichbare Zeiten in verpflichtenden Alterssicherungssystemen sind Nachweise über die dort erfüllten Zeiten durch die leistungsberechtigte Person vorzulegen. Da jedoch die Grundrentenzeiten für sehr viele Rentenbezieherinnen und -bezieher von den Trägern der Rentenversicherung zu überprüfen sind, können diese die Grundrentenzeiten nur mit zeitlichen Verzögerungen ausweisen. Deshalb werden auch die Freibeträge entsprechend verzögert berücksichtigt. Das wird voraussichtlich von Herbst 2021 bis Anfang 2022 dauern.

Solange noch kein Nachweis der gesetzlichen Rentenversicherung und/oder der anderen verpflichtenden Alterssicherungssysteme über 33 Jahre Grundrentenzeiten vorliegt, ist die Berücksichtigung des Freibetrages nicht möglich. Die Leistungsbescheide ergehen bis dahin ohne Freibetragsgewährung. Sobald der Nachweis der gesetzlichen Rentenversicherung und/oder der anderen verpflichtenden Alterssicherungssysteme vorliegt und 33 Jahre Grundrentenzeiten erfüllt, erfolgt eine Korrektur der Leistungsbescheide von Amts wegen. Die Freibeträge werden dann rückwirkend zum 1. Januar 2021 (bzw. wenn die 33 Jahre Grundrentenzeiten zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt sind, ab diesem Zeitpunkt) berücksichtigt.

Was muss ich machen, wenn ich noch keine Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt oder ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem sozialen Entschädigungsrecht beziehe, jedoch davon ausgehe, dass ich nun aufgrund des Freibetrags berechtigt bin?

Wichtig: Wenn ich es für möglich halte, dass ich aufgrund der Einführung des neuen Freibetrags einen Anspruch auf Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt oder ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt habe, muss ich zunächst einen Antrag auf diese Sozialleistung beim zuständigen Träger stellen. Erst ab dem Monat der Antragstellung kann der Freibetrag berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Bezieherinnen und Bezieher einer Hinterbliebenenrente, wenn die Voraussetzungen des Freibetrags erfüllt sind und bisher noch keine der genannten Leistungen bezogen werden.

Wird der erstmalige Antrag zunächst ohne Berücksichtigung des Freibetrages abgelehnt oder droht eine Ablehnung, weil ein Nachweis (noch) nicht vorliegt, kann der für die jeweilige Sozialleistung zuständige Träger vom Rententräger einen Nachweis über die Grundrentenzeiten anfordern. Sofern nach Eingang des Nachweises 33 Jahre Grundrentenzeiten erfüllt sind, wird der Leistungsanspruch von Amts wegen rückwirkend zum Zeitpunkt der Antragsstellung erneut überprüft bzw. bewilligt.

Vergleichbare Zeiten in verpflichtenden Alterssicherungssystemen sind durch den/die Antragsteller/in nachzuweisen.

Genaue Informationen zur Antragstellung und zu dem laufenden Antragsprozess kann Ihnen nur Ihr zuständiger Träger geben.

Welche Verbesserungen gibt es beim Wohngeld?

Für viele Rentnerinnen und Rentner sind die steigenden Wohnkosten eine große finanzielle Belastung. Deswegen erhalten bereits seit 1. Januar 2020 mehr Menschen mehr Wohngeld: Haushalte mit geringem Einkommen werden somit stärker bei den Wohnkosten entlastet. Ab dem Jahr 2022 wird das Wohngeld alle zwei Jahre an die allgemeine Mieten- und Einkommensentwicklung angepasst. Damit wird das Wohngeld als Leistung dauerhaft gestärkt. Hiervon profitieren auch alle Rentnerinnen und Rentner, die Wohngeld beziehen.

Ein weiterer wirksamer Schritt ist nun die Einführung eines Freibetrags beim Wohngeld für diejenigen, die mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in anderen verpflichtenden Alterssicherungssystemen haben, damit die Grundrente beim Wohngeld nicht voll als Einkommen angerechnet wird. Freibeträge gab es im Wohngeldrecht bereits vorher, zum Beispiel für Menschen mit einer Schwerbehinderung oder für Alleinerziehende. Mit dem neuen Freibetrag wird erreicht, dass Rentnerinnen und Rentner die Verbesserung durch die Grundrente nicht durch eine vollständige Anrechnung als wohngeldrechtliches Einkommen teilweise wieder verlieren.

Wie hoch ist der Freibetrag beim Wohngeld?

Wenn 33 Jahre Grundrenten- oder vergleichbare Zeiten erfüllt sind, werden mindestens 1.200 Euro von der Summe der Jahreseinkommen der zu berücksichtigen Haushaltsmitglieder nicht in der Berechnung berücksichtigt. Ist die jährliche gesetzliche Rente höher als 1.200 Euro, können vom übersteigenden Betrag zusätzlich 30 Prozent als Freibetrag berücksichtigt werden. Auch hier wird auf 50 Prozent des Jahresbetrages der Regelbedarfsstufe 1 begrenzt (224,50 Euro x 12 = 2.694 Euro im Jahr 2022).

Ab wann gibt es den Freibetrag, und muss er beantragt werden?

Wenn Sie schon Wohngeld beziehen, werden Ihre Grundrentenzeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung automatisch abgefragt und bei Vorliegen der erforderlichen 33 Jahre die Freibeträge berücksichtigt.

Beziehen Sie noch kein Wohngeld, haben aber einen Anspruch darauf oder werden durch die neuen Freibeträge einen Anspruch auf Wohngeld haben, dann müssen Sie bei den Wohngeldbehörden ab dem 1. Januar 2021 einen Antrag stellen. Denn die Freibeträge können erst ab Antragstellung berücksichtigt werden.

Die Freibeträge werden voraussichtlich erst im Herbst 2021 (rückwirkend) berücksichtigt, da die Ermittlung der Grundrentenzeiten einige Zeit dauert. Auch wenn Sie keinen Anspruch auf die Grundrente selbst haben, können Sie die Freibeträge in Anspruch nehmen. Sie gelten für alle, die mindestens 33 Jahre in gesetzlich verpflichtenden Alterssicherungssystemen versichert waren. Hierzu zählen die Grundrentenzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, aber auch vergleichbare Zeiten zum Beispiel in der Alterssicherung der Landwirte oder in einem berufsständischen Versorgungswerk.

IV. Finanzierung und Evaluierung

Wie wird die Grundrente finanziert?

Wenn die Menschen spüren, dass ihre Lebensleistung anerkannt wird, weil sie jahrzehntelang gearbeitet, Kinder erzogen und Angehörige gepflegt haben, stärkt dies auch den Zusammenhalt in Deutschland und das Vertrauen in die gesetzliche Rentenversicherung als wichtigste Säule der Alterssicherung. Die Grundrente hat also für die ganze Gesellschaft einen hohen Wert. Darum wird die Grundrente steuerfinanziert.

Wann wird überprüft, wie sich die Grundrente ausgewirkt hat?

Bis zum 31. Dezember 2025 prüft die Bundesregierung, ob die beabsichtigten Ziele mit der Einführung der Grundrente erreicht wurden, unter anderem die Berücksichtigung der Erwerbsbiografien von Frauen, die besonderen Lebenslagen in den neuen Bundesländern sowie die Auswirkungen der Einkommensanrechnung.

Wie hoch darf meine Rente sein um Grundrente zu bekommen?

Die Grundrente ist ein individueller Zuschlag zur Rente. Anspruch auf den Grundrentenzuschlag können Rentnerinnen und Rentner haben, die lange gearbeitet und dabei unterdurchschnittlich verdient haben.

Wer bekommt Grundrente Beispiel?

Bei durchschnittlich 0,4 Entgeltpunkten und 40 Beitragsjahren errechnet sich zwar eine monatliche Grundrente von brutto 965,87 € bei einem aktuellen Rentenwert von 36,02 € im Westen (= erreichte Rente 40 x 0,4 x 36,02 = 576,32 € + Zuschlag 35 x 0,4 x 36,02 x 0,875 = 441,25 €).

Welcher Jahrgang bekommt jetzt die Grundrente?

Auch Renten, die vor 1992 begonnen haben, wurden geprüft. Seit Februar 2022 prüft die DRV die Ansprüche der Bestandsrenten mit einem Rentenbeginn ab 1992. Ende Juni waren fast die Hälfte der rund 26 Millionen Renten zur Überprüfung aufgerufen worden. Damit liegt die Rentenversicherung im Zeitplan.

Wer hat Anspruch auf Grundrente 2022?

Der Grundrentenzuschlag wird nur in voller Höhe ausgezahlt, wenn das zu versteuernde Einkommen (ab Juli 2022) einer alleinstehenden Person unter 1.317 Euro liegt – das entspricht dem 36,56-fachen des aktuellen Rentenwerts. Bei einem Ehepaar muss das gemeinsame Einkommen unter 2.055 Euro liegen.