Wann muss der gegnerische Anwalt bezahlt werden?

Wann muss der gegnerische Anwalt bezahlt werden?

01.02.20162261 Mal gelesen

Wenn zwei sich streiten und ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird, stellt sich die Frage, wer dessen Kosten zu tragen hat. Dieser Beitrag geht dieser Frage nach.

Wenn zwei sich streiten und ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird, stellt sich die Frage, wer dessen Kosten zu tragen hat. Dieser Beitrag geht dieser Frage nach.

"Ich bin im Recht, also muss mein Gegner meinen Anwalt bezahlen." Mit dieser gar nicht so seltenen Vorstellung beauftragen Mandanten einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen. Sie sind dann erstaunt, wenn sie von ihrem Rechtsanwalt eine Rechnung erhalten, mit dem dieser z. B. die Zahlung eines Vorschusses verlangt. Wo bleibe denn da die Gerechtigkeit? Diese Rechnung müsse doch der Gegner bezahlen.

Zur Überprüfung der Richtigkeit dieser Annahmen ein kleines Gedankenspiel: A hat eine unbestrittene und fällige Geldforderung gegen B. Dieser zahlt trotz Mahnung nicht. A geht zum Rechtsanwalt R und beauftragt ihn, seine Forderung bei B für ihn einzutreiben. A schlägt dann dem Anwalt  R vor, dass dieser sein Honorar ja dem Gegner B in Rechnung stellen kann. Ob der Anwalt mit diesem Vorschlag einverstanden ist?

Sie ahnen es schon: Rechtsanwalt R wird seine Rechnung nicht dem Gegner B, sondern seinem Mandanten A schicken. Denn Anwalt R ist nicht von B beauftragt worden, und R hat für B auch keine Leistung erbracht. Auftraggeber von R und Leistungsempfänger ist allein A. Und nur der Auftraggeber erhält die Rechnung, so § 10 der Gebührenordnung der Rechtsanwälte (RVG). Die Rechnung erfüllt dabei neben der Fälligstellung der Rechnungssumme auch eine Kontrollfunktion für den Auftraggeber: Anhand der Rechnung kann er selbst oder durch Dritte überprüfen, ob der Rechtsanwalt richtig abgerechnet hat.

Die Stellung der Rechnung an den Gegner B verbietet sich für Rechtsanwalt R noch aus einem weiteren Grund: Eine Anwaltsrechnung enthält neben den Gebührenangaben z. B. auch  Angaben dazu, wann das Mandat erteilt wurde. Durch Mitteilung dieser internen Details an den Gegner seines Mandanten würde R gegen seine Verschwiegenheitspflicht verstoßen.

Ist Gegner B umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer, verbietet sich die Erteilung einer Rechnung von Rechtsanwalt R an Gegner B auch aus steuerrechtlichen Gründen. Gegner B könnte dann nämlich bei seiner nächsten Umsatzsteuervoranmeldung die Umsatzsteuer aus der Rechnung von Rechtsanwalt R steuermindernd geltend machen. Rechtsanwalt R würde mithin Gegner B seines Mandanten A durch Erteilung der Rechnung einen steuerlichen Vorteil verschaffen! Wenn jetzt auch Mandant A Unternehmer ist und von R eine Rechnung zwecks Ziehung der Vorsteuer verlangt, steht Anwalt R vor einem zusätzlichen Problem: Er kann nicht dieselbe Leistung zweimal abrechnen und sähe sich gezwungen, seinem Mandanten A die Rechnung verweigern - obwohl Anwalt R doch, wie schon oben erwähnt, gesetzlich verpflichtet ist, seinem Mandanten über sein Honorar eine Abrechnung zu erteilen.

Als Zwischenergebnis können wir also festhalten, dass derjenige, der einen Rechtsanwalt beauftragt, dessen Honorar nach Maßgabe der ihm übersandten Honorarrechnung zu bezahlen hat und der Rechtsanwalt nicht vom Gegner sein Honorar einfordern kann und dies auch nicht darf.

Bleibt A nun auf den Rechtsanwaltskosten "sitzen"? Die Antwort lautet wie so häufig bei Rechtsfragen: Das kommt drauf an. Nämlich darauf, ob Gegner B eine Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten vorzuwerfen ist und hierdurch für A die Einschaltung eines Rechtsanwalts notwendig wurde. Ist dies der Fall, kann  Anwalt R für seinen Mandanten A gegenüber Gegner B Schadenersatz in Höhe seines Honorars geltendmachen.

Auch wenn die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind und der Gegner zur Erstattung der Anwaltskosten sogar durch Urteil verpflichtet wird, kann es sein, dass der Gegner zahlungsunfähig ist. Der Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten besteht dann zwar; er ist aber - vorübergehend oder ständig - nicht durchsetzbar.

Unser Endergebnis lautet somit: Wer einen Rechtsanwalt beauftragt, hat als Auftraggeber dessen Anwaltshonorar zu bezahlen. Er hat jedoch gegen seinen Gegner einen Schadenersatzanspruch, wenn die Einschaltung aufgrund eines schuldhaften Fehlverhaltens des Gegners erfolgte und deshalb die Einschaltung eines Rechtsanwalts notwendig war.

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Bei Fragen zu dem obenstehenden Beitrag senden Sie RA Skwar gerne unverbindlich eine E-Mail, er  wird Ihnen schnellstmöglich antworten.

Wer zahlt Anwaltskosten der Gegenseite?

Tatsächlich ist die Rechtsgrundlage, auf Grund dessen der Rechtsanwalt seine Vergütung erhält der Anwaltsvertrag mit seinem Mandanten. Daher muss derjenige, der den Anwalt beauftragt, diesen grundsätzlich auch bezahlen. Das ist bei Rechtsanwälten nicht anders als bei anderen Dienstleistungsunternehmen.

Wer zahlt die Anwaltskosten wenn der verklagte nicht bezahlen kann?

Im Regelfall wird zunächst der Unterlegene zur Kasse gebeten. Ist dieser jedoch zahlungsunfähig, so muss der andere auch haften. Die Parteien können sich die verauslagten Kosten jedoch in dem im Urteil bestimmten Maße von der anderen Partei erstatten lassen.

Wer zahlt Anwalt bei Schadensersatz?

Grundsätzlich kann ein Unfallgeschädigter vom Verursacher den Ersatz der für die Verfolgung seiner Schadensersatzansprüche entstandenen Rechtsanwaltskosten verlangen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind an äußerst enge Grenzen gebunden und können für den Regelfall in der Praxis vernachlässigt werden.

Wann darf Anwalt Einigungsgebühr verlangen?

79. Die Einigungsgebühr entsteht für einen Vertrag, der einen Streit oder die Ungewissheit eines Rechtsverhältnisses beseitigt. Nicht mehr erforderlich ist der Abschluss eines Vergleiches i.S.d. § 779 BGB. Ein gegenseitiges Nachgeben ist damit entbehrlich.