Was muss ins Handelsregister eingetragen werden

In Berlin wurde das Handelsregister ab 1820 von der neugegründeten Korporation der Berliner Kaufmannschaft geführt. Mit der Verabschiedung des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches am 24. Juni 1861 ging diese Aufgabe, wie überall im Deutschen Bund, auf die jeweils zuständigen Handels- oder Amtsgerichte über.

Im Deutschen Reich informierte das Zentral-Handelsregister für das Deutsche Reich als eigenständige tägliche Publikation über Eintragungen, die nach Amtsgericht sortiert waren. Das Zentral-Handelsregister war auch Beilage des Deutschen Reichsanzeigers.

Das Handelsregister besteht nach der Handelsregisterverordnung aus elektronisch geführten Registerblättern und enthält unter anderem Angaben zu

Eintragungen können sein

  • konstitutiv (rechtserzeugend, rechtsbegründend), d. h. die Rechtswirkung tritt erst durch die Eintragung ein;
  • deklaratorisch (rechtsbezeugend, rechtserklärend), d. h. die Rechtswirkung ist schon vor der Eintragung eingetreten, sie wird durch die Eintragung nur bestätigt.

Die Eintragungen in das Handelsregister erfolgen in zwei Abteilungen. Kapitalgesellschaften werden in der Abteilung B (HRB) eingetragen, alle übrigen Unternehmen (insbesondere Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften, hier jedoch nicht die GbR[2]) in der Abteilung A (HRA).

Das HRA erteilt Auskunft über: Firma, Rechtsform, Inhaber bzw. persönlich haftende Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft, Wechsel der Inhaber bzw. Gesellschafter, Ort der Niederlassung, Betrag der Kommanditeinlage, Eröffnung der Insolvenz, Löschung der Firma.

Das HRB erteilt Auskunft über: Firma, Rechtsform, Ort der Niederlassung, Geschäftsführer, Stammkapital der GmbH bzw. Grundkapital der Aktiengesellschaft (AG), Prokura, Unternehmensgegenstand, Liquidation, Eröffnung der Insolvenz, Löschung der Firma.

Die in diesen Abteilungen einzutragenden Rechtsverhältnisse und Tatsachen sind sehr vielgestaltig, sodass registerrechtlich nur das Handelsregister zwischen eintragungspflichtigen, eintragungsfähigen und nicht eintragungsfähigen Tatsachen unterscheidet. Bei allen übrigen Registern ist der Kreis der Rechtsverhältnisse so begrenzt, dass diese Unterscheidung nicht erforderlich ist.

Die Eintragung einer Tatsache im Handelsregister, deren Eintragung nicht vom Gesetz bestimmt oder zugelassen wird (eintragungsfähige Tatsache), ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH nur dann zulässig, wenn Sinn und Zweck des Handelsregisters die Eintragung erfordern und für ihre Eintragung ein erhebliches Interesse des Rechtsverkehrs besteht.[3] Mit Rücksicht auf die strenge Formalisierung des Registerrechts ist bei der Bejahung von gesetzlich nicht geregelten Eintragungen Zurückhaltung geboten. Dem ist dadurch Rechnung zu tragen, dass derartige Eintragungen auf Fälle der Auslegung gesetzlicher Vorschriften, der Analogiebildung und der richterlichen Rechtsfortbildung zu beschränken sind.[4]

Das Handelsregister kennt keinen – wie vielfach angenommen – öffentlichen Glauben. Mit der „negativen“ oder „positiven Publizität“ wurde eine schwächere, aber komplizierte Lösung gefunden. Bei dieser Form handelt es sich um einen Vertrauensschutz, den der ins Handelsregister Einsicht Nehmende im Hinblick auf die eingetragenen und nicht eingetragenen Tatsachen genießen darf.

Die negative Publizität knüpft hingegen an das an, was nicht im Register steht. Sie schützt Dritte in ihrem Glauben, dass nicht im Register eingetragene und nicht bekanntgemachte eintragungspflichtige Tatsachen auch nicht bestehen. Der Rechtsverkehr darf dann darauf vertrauen, dass nicht eingetragene Tatsachen auch nicht bestehen, es sei denn, dass sie dem Dritten bekannt sind. Daher kann sich ein Kaufmann gegenüber einem Geschäftspartner beispielsweise nicht auf das Erlöschen einer Prokura berufen, wenn der jeweilige Umstand nicht im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht worden ist.

Im Allgemeinen sind zwei Auszüge aus dem Handelsregister möglich, ein aktueller (AD) oder ein chronologischer Ausdruck (CD). Der aktuelle Abdruck aus dem Handelsregister betrifft die entsprechenden Eintragungen zu einem bestimmten Unternehmen, welcher nur die zum Zeitpunkt gültigen Informationen beinhaltet.[13] Der chronologische Abdruck stellt alle, sowohl die aktuellen als auch besonders gekennzeichnete gegenstandslose (erledigte) Eintragungen in zeitlicher Reihenfolge dar. Die Vorgänge werden optisch in Übereinstimmung mit der Spaltenaufteilung des Handelsregisters wiedergegeben.[14] Soweit die Firma bereits vor Einführung des elektronischen Handelsregisters eingetragen war, ist ein Scan des alten Registerblattes als historischer Ausdruck (HD) abrufbar. Die bei Einführung des elektronischen Handelsregisters noch gültigen Eintragungen wurden aber ohnehin bereits in der elektronischen Ersteintragung zusammengefasst.

Für manche Zwecke (z. B. Vorlage bei ausländischen Behörden) ist ein Ausdruck nicht ausreichend und können zusätzlich eine Apostille durch den Präsidenten des Amtsgerichts oder Landgerichts oder Überbeglaubigung durch das Bundesverwaltungsamt sowie eine Legalisation erforderlich sein.

Der Datenschutz schränkt das Einsichtsrecht nicht ein.[15] Insbesondere hinsichtlich der inzwischen auf den Bundesanzeiger übertragenen Einsicht in Jahresabschlüsse bzw. die entsprechende Offenlegungspflicht kam es zu zahlreichen Rechtsmitteln, die das darüber abschließend entscheidende Landgericht Bonn allesamt zurückwies.[16][17] Eine entsprechende Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht nicht an.[18] Soweit besonders gefährdete Personen beteiligt sind, sollte daher deren vollständige Privatanschrift vom Notar nicht in eine zum Handels- oder Unternehmensregister einzureichende Urkunde aufgenommen werden.[19]

Einige regionale Tageszeitungen bieten auf ihrer Website die Möglichkeit, durch das örtliche Amtsgericht erfolgte Handelsregistereintragungen der letzten Jahre nachzuschlagen. Dabei wird allerdings nicht der Inhalt der Originaldatenbank angezeigt, sondern eine rechtlich unverbindliche Datensammlung der jeweiligen Tageszeitung.

Für Eintragungen in das Handelsregister werden Gebühren nach der Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen (HregGebV) erhoben. Zudem entstehen Notargebühren auch für die Beglaubigung der Anmeldung oder die Beurkundung z. B. des Gesellschaftsvertrages bei Kapitalgesellschaften. Für die Erteilung von Ablichtungen und Ausdrucken können Gebühren bzw. Auslagen nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) erhoben.

Seit 1. August 2022 ist aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) der Abruf aller Registerinhalte sowie der elektronisch verfügbaren Dokumente über das Gemeinsame Registerportal der Länder gebührenfrei.[20][21]

Was muss alles ins Handelsregister eingetragen werden?

Typischerweise enthält das Handelsregister unter anderem Informationen über Firma, Sitz, Niederlassung und Zweigniederlassungen, den Gegenstand des Unternehmens, vertretungsberechtigte Personen, die Rechtsform des Unternehmens sowie das Grund- oder Stammkapital und den Namen des Geschäftsinhabers.

Was muss ins Handelsregister eingetragen werden HGB?

Zu den Angaben bei der Eintragung in das Handelsregister gehören grundsätzlich: Firma (Name des Unternehmens) Namen und Geburtsdaten der Geschäftsführung. Sitz, Niederlassungen und Zweigniederlassungen mit Angabe der jeweiligen Anschrift.

Was muss nicht im Handelsregister eingetragen werden?

Kleingewerbetreibende sowie Freiberufler sind zum Eintrag in das Handelsregister nicht verpflichtet. Entscheidet sich eine GbR jedoch freiwillig für eine Eintragung ins Handelsregister, erhält sie automatisch die Rechtsform einer OHG. In Deutschland erhält jedes eingetragene Unternehmen eine Handelsregisternummer.

Wann muss man im Handelsregister eingetragen werden?

Generell braucht jede Firma einen Handelsregistereintrag, die gewerblich tätig ist und einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert. Ausnahmen: Freiberufler*innen und Kleingewerbetreibende müssen sich nicht ins Handelsregister eintragen lassen, sie können dies jedoch freiwillig tun.