Was passiert wenn der Vater den Unterhalt nicht zahlen kann?

Osnabrück. Kinder sind teuer: Die Kosten für Kleidung, Sport und Freizeit sind besonders für viele Alleinerziehende schwer zu stemmen. Es wird umso schwieriger, wenn der Ex-Partner keinen oder zu wenig Unterhalt zahlt. Unterhaltsberechtigte müssen das aber nicht hinnehmen. Sie haben einige Möglichkeiten, an das Geld für die Kinder zu kommen. Ein Antrag bei Gericht ist nur die letzte Option. Darüber informiert der Osnabrücker Anwalts- und Notarverein e.V.

Minderjährige Kinder haben ein Recht auf Unterhalt von ihren Eltern – entweder durch Pflege und Erziehung, der sogenannte Naturalunterhalt, oder finanziell in Form des sogenannten Barunterhalts. „Unterhaltsberechtigter ist das Kind, zu zahlen ist an die Person, die das Kind hauptsächlich betreut“, erklärt Rechtsanwältin/Rechtsanwalt Christian Bröcker (Vorstandsmitglied des Osnabrücker Anwalts- und Notarverein e.V). Neben dem Anspruch auf den Kindesunterhalt kann dem betreuenden Elternteil auch der sogenannte Betreuungsunterhalt zustehen. Der Ex-Partner muss allerdings nur zahlen, wenn er finanziell dazu in der Lage ist. Es hängt auch von seinem Einkommen ab, wie hoch der Unterhalt ausfällt.

Wenn beide Elternteile das Kind im sogenannten Wechselmodell gemeinsam betreuen, müssen sie sich auch die Kosten teilen. Verdienen sie aber unterschiedlich viel, wird des berücksichtigt. Dazu muss der Gesamtbedarf des Kindes berechnet – hier können Anwältinnen und Anwälte helfen – und je nach Einkommen anteilig auf die Eltern aufgeteilt werden. Außerdem wird das Kindergeld angerechnet.

Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil nicht oder zu wenig, muss der Unterhaltsberechtigte den säumigen Zahler zunächst auffordern, sein Einkommen offenzulegen. Damit lässt sich aus der Düsseldorfer Tabelle ablesen, wie viel Unterhalt dem Kind zusteht. Anwalt Bröcker warnt: „Allerdings muss man bei der Berechnung des Kindesunterhaltes auch die Leitlinien der Oberlandesgerichte beachten. Das macht die Berechnung zuweilen kompliziert.“ Es könne daher sinnvoll sein, sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt für Familienrecht beraten zu lassen.

Aus der Aufforderung muss hervorgehen, dass der Absender Unterhalt fordert.
Dann kann man den Kindesunterhalt ab dem Datum des Schreibens auch rückwirkend geltend machen. Um die Aufforderung später belegen zu können, versendet man sie am besten per Einschreiben mit Rückschein. Womöglich erklärt sich der Unterhaltspflichtige dann bereit zu zahlen.

Mit einer sogenannten Titulierung können Unterhaltsberechtigte die  Unterhaltspflicht (zusätzlich) amtlich dokumentieren lassen. Damit kann man bei Bedarf sofort einen Gerichtsvollzieher beauftragen, wenn der Unterhaltspflichtige nicht zahlt. Das Jugendamt erledigt das kostenlos.

Weigert sich der Ex-Partner weiterhin, Unterhalt für das Kind zu leisten, kommen die Unterhaltsberechtigten alleine nicht weiter. „Das Jugendamt oder eine Rechtsanwältin beziehungsweise ein Rechtsanwalt können den Unterhaltspflichtigen zum Beispiel mit einem richterlichen Beschluss zwingen, sein Einkommen offenzulegen“, sagt Rechtsanwalt/Rechtsanwältin XY. Oft reiche aber schon ein einfaches anwaltliches Schreiben, um Unterhaltspflichtige aufzurütteln.

Sobald klar ist, wie viel der Unterhaltspflichtige verdient, berechnet die Anwältin oder der Anwalt den Kindesunterhalt und die Unterhaltspflicht wird tituliert. Zahlt der Ex-Partner immer noch nicht, können Unterhaltsberechtigte einen Antrag bei Gericht stellen. Zuständig ist in der Regel das Familiengericht am Wohnort des Kindes.

Im Verlauf des Verfahrens kommt es zu einer mündlichen Verhandlung zwischen den beiden Parteien. Im Unterhaltsverfahren herrscht Anwaltszwang. Die Anwalts- und Gerichtsgebühren richten sich nach dem Streitwert, also nach dem Jahresbetrag für den Kindesunterhalt und etwaigen Rückständen.

In der Zwischenzeit können Alleinerziehende Unterhaltsvorschuss beantragen. Diesen zahlt das Jugendamt. Je nachdem, wie viel der unterhaltspflichtige Elternteil verdient, holt sich das Jugendamt den Unterhaltsvorschuss von diesem zurück.

Auch wenn der Ex-Partner (dann) zahlt, lohnt es sich, den Unterhaltsanspruch regelmäßig von einer Anwältin oder einem Anwalt überprüfen zu lassen. Im Übrigen lohnt es auch für den Unterhaltspflichtigen, den Anspruch auf Betreuungsunterhalt regelmäßig überprüfen zu lassen.

Ihr Ex-Partner oder Ihre Ex-Partnerin zahlt keinen Unterhalt, ob er oder sie dazu verpflichtet wäre? Sie sollen zahlen, obwohl Sie finanziell dazu nicht in der Lage sind? Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Familienrecht in Ihrer Nähe finden Sie unter:

Ihr Kind kann auf seinen Unterhaltsanspruch für die Zukunft nicht verzichten. Sie können diesbezüglich keine wirksame Vereinbarung treffen. Sie können Ihre Unterhaltszahlungen auch nicht deshalb verweigern oder einstellen, weil das Kind den Umgang mit Ihnen verweigert. Ein Verzicht kann allenfalls für rückständige Unterhaltsansprüche in der Vergangenheit vereinbart werden.

Ihre Barunterhaltspflicht entfällt, wenn Ihr Einkommen den notwendigen Selbstbehalt (siehe Düsseldorfer Tabelle) nicht übersteigt. Der Gesetzgeber gesteht Ihnen zur Sicherstellung Ihres eigenen Lebensunterhaltes einen Selbstbehalt zu. Damit sollen Sie einerseits motiviert werden, selbst Geld zu verdienen, zum anderen soll vermieden werden, dass Sie selbst sozialhilfebedürftig werden.

Minderjähriges Kind

Ihr minderjähriges Kind kann seinen Unterhaltsanspruch nicht dadurch „verwirken“, dass Sie ihm eine schwere Verfehlung vorwerfen. § 1611 Abs. II BGB stellt ausdrücklich klar, dass in diesem Fall die Unterhaltspflicht von Eltern auch gegenüber ihren minderjährigen unverheirateten Kindern fortbesteht.

Der Unterhaltsanspruch bei minderjährigen Kindern entfällt dann, wenn entweder das Kind ausreichend eigene Einkünfte hat, um sich selbst zu versorgen oder wenn der den Unterhalt zahlende Elternteil nicht in der Lage ist, Unterhalt zu zahlen, weil er selbst nicht genügend zum Leben hat.

Wegen des Verbots von Kinderarbeit in Deutschland und der Pflicht zur allgemeinen Schulbildung kann ein minderjähriges Kind erst ab einem Alter von ca. 16 Jahren eine Lehre beginnen, mit der es ein eigenes Einkommen hat.

Auch wenn ein minderjähriges Kind ein Lehrlingsgehalt bezieht, reicht dieses nicht aus, um den Unterhaltsanspruch entfallen zu lassen. Zwar muss sich ein Kind sein Lehrlingsgehalt zumindest zum Teil anrechnen lassen. Die Eltern sind jedoch weiterhin verpflichtet, den darüber hinaus bestehenden Unterhaltsbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle ergänzend zu zahlen. Minderjährige Kinder sind erhöht schutzwürdig, da sie sich in der Regel selbst nicht unterhalten können. Sie genießen damit bezüglich ihres Verhaltens eine gewisse Narrenfreiheit, so dass sie durch ihr Verhalten den Unterhaltsanspruch nicht verlieren, d.h. juristisch nicht "verwirken" können. Auch wenn sich minderjährige Kinder gegenüber dem zahlenden Elternteil undankbar verhalten oder den Kontakt ganz verweigern, führt dieses nicht dazu, dass kein Unterhalt mehr gezahlt werden muss.

Expertentipp:

Ein Kind ist berechtigt, selbst zu wählen, welchen Beruf es ergreifen möchte. Deshalb können Sie Ihr Kind nicht dazu verpflichten, die Schule vorzeitig abzubrechen oder den Traum von einem Studium aufzugeben, um eine bezahlte Arbeit aufzunehmen. Sie und der andere Elternteil müssen nach dem geistigen Potential Ihres Kindes diesem die Möglichkeit geben, jeden Beruf zu erlernen, den es erlernen will.

  • Ihre Unterhaltspflicht kann entfallen, wenn der das Kind betreuende Elternteil ein höheres Einkommen erzielt als Sie selbst.
  • Gleiches ist anzunehmen, wenn Ihr Kind über ein so hohes Vermögen verfügt, dass es sich selbst unterhalten kann (z.B. Erbschaft, Einnahmen aus einer Mietimmobilie). Es braucht jedoch keinesfalls auf den Stamm des Vermögens zurückzugreifen und das Vermögen verbrauchen. Sie können es jedoch darauf verweisen, dass es aus dem Vermögen Erträge erzielt, die auf Ihre Barunterhaltszahlungen anzurechnen sind.
  • Bezieht der betreuende Elternteil Kindergeld, ermäßigt sich Ihre Barunterhaltspflicht insoweit, als die Hälfte des Kindergeldes anzurechnen ist (§ 1612b BGB).

Volljähriges Kind

Für volljährige Kinder muss dann kein Unterhalt mehr gezahlt werden, wenn das Kind entweder ausreichende Einkünfte hat, um sich selbst versorgen zu können oder wenn der Unterhalt zahlende Elternteil nicht genügend verdient.

Ein Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes kann entfallen, wenn das Kind nach Beendigung seiner Schulausbildung verpflichtet ist, eine Lehrstelle oder nach Beendigung des Ausbildung eine Arbeitsstelle anzunehmen, und sich nicht um die Lehrstellen- oder Arbeitsstellensuche kümmert.

  • Heiratet Ihr Kind, wird sein Ehepartner unterhaltspflichtig. Ihre Unterhaltspflicht entfällt. Dies gilt auch dann, wenn Ihr Kind bei der Hochzeit noch minderjährig ist. Eine Unterhaltspflicht kann sich dennoch nach dem Verwandtenunterhaltsrecht ergeben, wenn auch der Ehegatte selbst nicht leistungsfähig sein sollte.
  • Gegenüber einem volljährigen Kind, kann Ihre Unterhaltsverpflichtung entfallen, wenn es eigene Einkünfte bezieht, durch eigenes Verschulden bedürftig wird, es sich schwerer Verfehlungen Ihrer Person gegenüber schuldig macht oder es seiner Arbeitspflicht nicht Folge leistet. Bloße Streitigkeiten bleiben dabei außer Betracht. Auch Alkoholismus oder Drogensucht sind für sich allein keine Gründe. In Betracht kommen allenfalls in Ausnahmefällen tätliche Angriffe, grobe Beleidigungen oder die grobe Vernachlässigung elterlicher Interessen (z.B. im Pflegefall).

Der Unterhaltsanspruch kann dann weiter entfallen, wenn das Kind durch sein eigenes Verhalten kein eigenes Einkommen verdient, obwohl es ihm zuzumuten wäre, oder wenn es sich durch sein Verhalten in erheblichem Umfang undankbar gegenüber dem zahlungspflichtigen Elternteil erwiesen hat.

Praxisbeispiel:

Sofern das Kind Straftaten gegen die Eltern wie z.B. schwere Beleidigungen, körperliche Angriffe, Bedrohung der Eltern oder Verschweigen von eigenen Einkünften verübt, kann der Unterhaltsanspruch des Kindes entfallen.

Ebenso kann das Kind seinen Unterhaltsanspruch dadurch verwirken, dass es den zahlungspflichtigen Elternteil in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht schädigt oder in seinem Ansehen erheblich gefährdet. Schließlich kann das Kind noch durch die Herbeiführung seiner eigenen Bedürftigkeit aufgrund von Drogen- oder übermäßigen Alkoholkonsums seinen Unterhaltsanspruch verlieren.

Expertentipp:

Die Gerichte sind bei der Frage der Verwirkung des Unterhaltsanspruches durch ein volljähriges Kind sehr zurückhaltend. In einem Verfahren wird ermittelt, ob die Eltern für das Verhalten des Kindes nicht zumindest teilweise mitverantwortlich sind. Wenn ein Kind drogen- oder alkoholkrank ist, kann es nicht seinen Unterhaltsanspruch verwirken. Nur solange das volljährige Kind sein Handeln selbst kontrollieren kann und sein Verhalten von seinem eigenen Willen abhängt, besteht die Möglichkeit, dass Kinder keinen Unterhalt mehr verlangen könne.

Was ist wenn man Unterhalt nicht zahlen kann?

Ihre Unterhaltspflicht kann entfallen, wenn der das Kind betreuende Elternteil ein höheres Einkommen erzielt als Sie selbst. Gleiches ist anzunehmen, wenn Ihr Kind über ein so hohes Vermögen verfügt, dass es sich selbst unterhalten kann (z.B. Erbschaft, Einnahmen aus einer Mietimmobilie).

Was passiert wenn der Vater nicht den vollen Unterhalt zahlen kann?

Kann der zweite Elternteil für den Kindesunterhalt nicht in voller Höhe aufkommen, kann sich der andere auch an das Jugendamt wenden. Hier besteht die Möglichkeit, einen Unterhaltsvorschuss zu beantragen. Diesen gibt es jedoch nur bei minderjährigen (bis zum 18. Lebensjahr) und unterhaltsberechtigten Kindern.

Wann muss ein Vater keinen Unterhalt bezahlen?

der Vater muss keinen Unterhalt zahlen, wenn das Kind heiratet. die Unterhaltspflicht endet, wenn das Kind volljährig ist und eigene Einkünfte erzielt. der Vater muss nicht zahlen, wenn das Kind seiner Arbeitspflicht nicht nachkommt, keiner Ausbildung nachgeht oder ein Studium endgültig abbricht.

Wie umgehe ich es Unterhalt zu zahlen?

Um Ihren eigenen Lebensunterhalt zu gewährleisten, haben Sie Anspruch auf einen Selbstbehalt (Eigenbedarf). Dieser beträgt 1.160 EUR, wenn Sie berufstätig sind und 960 EUR, wenn Sie nicht arbeiten. Liegt Ihr Einkommen unter diesen Selbstbehalten, dürfen Sie den Kindesunterhalt verweigern.