Was passiert wenn testamentsvollstrecker ablehnt

Leserfrage: Im Testament ist der erste Erbe als Testamentsvollstrecker benannt. Ich als Ehemann der zweiten Erbin bin als Ersatztestamentsvollstrecker eingetragen. Der erste Erbe meint nun, dass wir keinen Testamentsvollstrecker benötigen. Ist diese Aussage richtig?

Dr. Max Braeuer: Bei Ihnen ist offenbar der Erbfall schon eingetreten. Der Verstorbene hat ein Testament hinterlassen, in dem er zwei Personen zu seinen Erben eingesetzt hat. Er hat gleichzeitig Testamentsvollstreckung angeordnet und einen der beiden Erben zum Testamentsvollstrecker ernannt. So etwas kann vorkommen, wenn ein Vater seine beiden Kinder zu Erben einsetzt. Die Fragen, die Sie stellen, ergeben sich aber genauso, wenn die beiden Erben nicht verwandt sind, einander sogar vielleicht völlig fremd.

Die Frage, ob ein Testamentsvollstrecker notwendig oder sinnvoll ist, hat sich gestellt, als das Testament aufgesetzt wurde. Einen Testamentsvollstrecker zu bestellen, ist eine Möglichkeit, die im Erbrecht konkret vorgesehen ist. Es ist allein Sache des Erblassers, der das Testament verfasst, zu entscheiden, ob er einen Testamentsvollstrecker für sinnvoll hält oder nicht. Für die beiden Erben stellt sich die Frage nicht. Sie müssen die Anordnung im Testament einfach hinnehmen.

Wenn ein Testamentsvollstrecker bestellt ist, dann kann das für die Erben durchaus eine Entlastung sein. Der Testamentsvollstrecker hat nämlich die Pflicht, sich um den Nachlass zu kümmern. Er muss den Nachlass aufnehmen, die Nachlassgegenstände zusammentragen und ein vollständiges Verzeichnis herstellen von dem, was der Verstorbene hinterlassen hat. Der Testamentsvollstrecker muss alles veranlassen, was durch den Tod des Erblassers notwendig geworden ist. Dazu gehören das Begräbnis, die möglicherweise notwendige Wohnungsauflösung und die Bezahlung offener Schulden. Wenn diese Arbeiten alle erledigt sind, hat der Testamentsvollstrecker den Nachlass auf die beiden Erben zu verteilen.

Für den Erblasser, der das Testament formuliert, kommt die Bestellung eines Testamentsvollstreckers vor allem dann in Frage, wenn er damit rechnet, dass sich die beiden Erben untereinander nicht einig sein werden. Geschwister können tief zerstritten sein. Sie werden sich deshalb über die Verwaltung des Nachlasses und insbesondere auch über die Aufteilung nicht einigen können. All das erledigt dann der Testamentsvollstrecker und entscheidet anstelle der beiden Erben. Aus diesem Grunde kann die Testamentsvollstreckung auch sehr belastend sein. Der Testamentsvollstrecker muss sich nicht an Weisungen der Erben halten, wenn es um die Verwaltung des Nachlasses, etwa die Veräußerung einzelner Gegenstände geht. Wie er den Nachlass verteilt, ob er dafür Nachlassgegenstände verkauft oder die Dinge auf die beiden Erben aufteilt, entscheidet er, wenn die Erben nicht einig sind. Der Testamentsvollstrecker hat eine sehr starke Machtstellung.

In Ihrem Falle scheinen die Erben nicht zerstritten zu sein, sondern einig. Deshalb ist auch der erste Erbe der Ansicht, dass eine Testamentsvollstreckung nicht erforderlich sei. In einem solchen Falle lässt sich die Testamentsvollstreckung vermeiden. Zwar können die Erben sich gegen einen Testamentsvollstrecker nicht wehren. Der Testamentsvollstrecker selbst hat es aber in der Hand, ob er das Amt annimmt. Er kann auch gegenüber dem Nachlassgericht erklären, dass er die Testamentsvollstreckung nicht annehmen wolle. In diesem Falle zwingt ihn keiner dazu. Hier ist allerdings im Testament ein Ersatztestamentsvollstrecker benannt worden. Das sind Sie, der Ehemann der zweiten Erbin. Wenn nun der zunächst benannte Testamentsvollstrecker das Amt ablehnt, dann fällt es automatisch Ihnen zu. Auch Sie müssen das allerdings nicht annehmen. Sie können etwa mit dem ersten Testamentsvollstrecker dem Nachlassgericht mitteilen, dass Sie beide das Amt nicht annehmen würden. In diesem Falle können die beiden Erben ungehindert durch einen Testamentsvollstrecker den Nachlass auseinander setzen.

Der Vermächtnisnehmer ist gegen die Ablehnung der Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht beschwerdeberechtigt (§ 59 Abs. 1 FamFG), wenn es zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers zählt, dieses Vermächtnis zu erfüllen (BGH 24.4.13, IV ZB 42/12, Abruf-Nr. 131698).

 

Sachverhalt

Der spätere Erblasser setze in einem notariellen Testament Geldvermächtnisse aus und ordnete - insbesondere zur Erfüllung der Vermächtnisse - Testamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker (TV) soll von dem beurkundenden Notar benannt werden. Nach Eintritt des Erbfalls benannte der Notar zunächst zwei TV, von denen einer vom Nachlassgericht gemäß § 2227 BGB entlassen wurde und der andere die Kündigung des Amts erklärte. Den Beschluss des AG, durch den ein weiterer TV ernannt wurde, nahm das Gericht aufgrund einer Beschwerde eines Beteiligten zurück. Streitig ist die Frage, ob einer der Vermächtnisnehmer beschwerdebefugt ist und die Einsetzung eines TV verlangen kann.

 

Entscheidungsgründe

Beschwerdeberechtigt gemäß § 59 Abs. 1 FamFG ist derjenige, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Für die Beschwerdeberechtigung ist ein unmittelbarer, nachteiliger Eingriff in ein dem Beschwerdeführer zustehendes subjektives Recht erforderlich. Die angefochtene Entscheidung muss daher ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten.

 

Auf dieser Grundlage ist ein Vermächtnisnehmer im Fall der Ablehnung der Ernennung eines TV beschwerdebefugt, insbesondere dann, wenn es gerade zu den Aufgaben des TV zählt, das Vermächtnis zu erfüllen. Zwar steht dem Vermächtnisnehmer gemäß § 2174 BGB lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch gegen die mit dem Vermächtnis beschwerten Erben zu. Dieser bleibt inhaltlich unabhängig davon bestehen, ob das Nachlassgericht einen TV ernennt oder nicht. Ist es Aufgabe des TV, im Wege der Abwicklungsvollstreckung das Vermächtnis zu erfüllen, kann der Vermächtnisnehmer ihn neben dem Erben unmittelbar auf Erfüllung des Vermächtnisses in Anspruch nehmen (§ 2213 Abs. 1 S. 1 BGB). Lehnt das Nachlassgericht die Ernennung eines TV ab, wird dem Vermächtnisnehmer eine weitere Person neben dem Erben genommen, gegenüber der er seine Ansprüche geltend machen kann.

 

Hinzu kommt, dass gemäß § 2214 BGB Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, sich nicht an die der Verwaltung des TV unterliegenden Nachlassgegenstände halten können. Dadurch wird der Vermächtnisnehmer gegenüber den Eigengläubigern des Erben geschützt.

 

Praxishinweis

Ist die Testamentsvollstreckung im Testament angeordnet, fehlt jedoch die Bestimmung eines Ersatztestamentsvollstreckers, muss geprüft werden, ob das Testament dahingehend auslegungsfähig ist, dass das Nachlassgericht ersucht wird, einen geeigneten Testamentsvollstrecker zu benennen. Entscheidend ist dabei, ob

  • für den Erblasser die Person des Ernannten im Vordergrund stand oder
  • es dem Erblasser darum ging, dass im Interesse einer ordnungsgemäßen Nachlassabwicklung überhaupt ein Testamentsvollstrecker bestellt wird.

 

Weiter ist hier anzumerken, dass dem beurkundenden Notar das Recht zur Bestimmung des Testamentsvollstreckers (§ 2198 Abs. 1 S. 1 BGB) nicht übertragen werden kann. Die entsprechende Bestimmung in dem Testament ist unwirksam, wegen des Verbots der Verschaffung eines rechtlichen Vorteils zugunsten des Notars gemäß § 7 Nr. 1 BeurkG.

Kann ein Testamentsvollstrecker ablehnen?

Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Ernannte das Amt annimmt, § 2202 (1) BGB. Die Annahme ist freiwillig und das Amt kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Annahme sowie die Ablehnung des Amts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, § 2202 (2) BGB.

Was passiert wenn kein Testamentsvollstrecker benannt ist?

Hat der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht benannt, jedoch eine Testamentsvollstreckung angeordnet, kann er die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers auch einem Dritten überlassen (§ 2198 Absatz 1 BGB) oder das Nachlassgericht ersuchen, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen (§ 2200 Absatz 1 BGB).

Wie viel Zeit hat ein Testamentsvollstrecker?

Unabhängig von diesen vom Erblasser vorgesehenen Endterminen endet in den Fällen der angeordneten Verwaltungsvollstreckung nach § 2209 BGB die Testamentsvollstreckung jedenfalls mit Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall, § 2210 S. 1 BGB. Für die Abwicklungsvollstreckung gilt diese Grenze des § 2210 S.

Wie wird ein Nachlassverfahren beendet?

Ist der Erbe vom Nachlasspfleger ermittelt worden, besteht keine Veranlassung mehr für die Nachlasspflegschaft. Die Nachlasspflegschaft wird in diesem Fall aufgehoben und der Nachlasspfleger hat dem Gericht seine Bestallungsurkunde zurück zu geben, § 1893 Absatz 2 BGB.