Welche Pflichten haben Sie wenn Sie Ihr Kraftfahrzeug im gewerblichen Güterverkehr führen möchten?

Stadt Varel

Informationen für Besucher der Rathäuser und sonstigen Verwaltungsgebäude

Besucherinnen und Besucher ab dem vollendeten 14. Lebensjahr müssen in den Rathäusern und sonstigen Verwaltungsgebäuden der Stadt Varel mindestens einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind von der Maskenpflicht ausgenommen. Kinder zwischen dem 6. und dem vollendeten 14. Lebensjahr können alternativ eine geeignete textile oder textilähnliche Maske tragen. 

Um Wartezeiten und größere Personenansammlungen zu vermeiden, wird darum gebeten, einen Termin zu vereinbaren. Termine können direkt bei der/dem zuständigen Sachbearbeiter/in oder über die Zentrale (Tel. 04451 126-0) vereinbart werden. Termine im Einwohnermeldeamt können Sie über unsere Online-Terminvergabe vereinbaren.

Großtransporteure (Frächter):

  • Befördern gewerbsmäßig (eigene und fremde) Güter mit Kfz (und Fahrzeugkombinationen) über 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht (hzG);
  • benötigen eine Konzession, die für eine bestimmte, in der Konzessionsurkunde angeführte Anzahl an Lkw erteilt wird;
  • haben stets eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister (GISA) mitzuführen;
  • im grenzüberschreitenden Verkehr bedarf es zusätzlich einer EU-Gemeinschaftslizenz, die mitzuführen ist;
  • dürfen auch Miet-Lkw oder eigene Lkw des Werkverkehrs einsetzen

Kleintransporteure:

  • Befördern gewerbsmäßig (eigene und fremde) Güter mit Kfz (und Fahrzeugkombinationen) bis 3,5 t hzG;
  • benötigen im innerstaatlichen Verkehr keine Konzession, weil es sich grundsätzlich um ein freies Gewerbe handelt;
  • haben stets einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister (GISA) mitzuführen;
  • benötigen seit Mai 2022 im grenzüberschreitenden Verkehr mit Kfz (und Fahrzeugkombinationen) zwischen 2,5 und 3,5 t hzG eine Konzession und zusätzlich eine EU-Gemeinschaftslizenz, die mitzuführen ist;
  • dürfen auch Miet-Lkw oder eigene Lkw des Werkverkehrs einsetzen

Werkverkehr:

Beförderung eigener Güter (vgl. Punkt 1) durch Handels-, Gewerbe-, Industrie- oder Touristikbetriebe; Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen:

  1. Die beförderten Güter müssen im Eigentum des Unternehmens stehen oder vom Unternehmen verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder ausgebessert werden oder worden sein.
  2. Die Beförderung muss der Heranschaffung der Güter zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung vom Unternehmen oder ihrer Überführung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb des Unternehmens dienen.
  3. Die verwendeten Fahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmers oder von Leihpersonal gelenkt werden (oder vom Unternehmer selbst).
  4. Die Kfz müssen dem Unternehmen gehören (auch gemietete oder geleaste sowie kurzfristige Ersatzfahrzeuge sind möglich).
  5. Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen des gesamten Unternehmens darstellen.

Privater Verkehr:

  • Befördern eigener oder fremder Güter ohne gewerblichen Hintergrund;
  • Güterbeförderungsgesetz (GütbefG) ist nicht anwendbar

Pflichten und Unterscheidungsmerkmale*

Großtransport mit Fahrzeugen über 3,5 tKleintransport mit Fahrzeugen bis 3,5 tWerkverkehr mit Fahrzeugen über 3,5 tWerkverkehr mit Fahrzeugen bis 3,5 t
Verwendungsbestimmung im Zulassungsschein

„Zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt“ (Kennziffer „20“)

(§ 6 Abs. 1)

„Zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt“ (Kennziffer „20“)

(§ 6 Abs. 1)

„Zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt“
(Kennziffer „19“)

(§ 1 Abs. 1 Z 2 iVm § 11 Z. 1)

„Zu keiner besonderen Verwendung bestimmt“ (Kennziffer „01“) oder „Zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt“
(Kennziffer „19“)

(§ 1 Abs. 3 à kein Verweis auf § 11)
Berechtigungsnachweis

Beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister (GISA)

(§ 6 Abs. 2 und 3)

Im grenzüberschreitenden Verkehr: zusätzlich EU-Gemeinschaftslizenz

(§ 9 Abs. 2 iVm § 7 Abs. 1)

Beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister (GISA)

(§ 6 Abs. 2 und 3)

Im grenzüberschreitenden Verkehr mit Kfz und Fahrzeugkombinationen zwischen 2,5 und 3,5 t hzG: zusätzlich EU-Gemeinschaftslizenz
(§ 9 Abs. 2 iVm § 7 Abs. 1) 

Keiner

(da gemäß § 4 Z. 3 für den Werkverkehr keine Konzession erforderlich ist, kann keine Abschrift einer Konzessionsurkunde mitgeführt werden und die Behörde auch keinen entsprechenden GISA-Auszug ausstellen (vgl. Schreiben des BMVIT an die WKÖ vom 3.7.2014)

Keiner

(§ 1 Abs. 3 à kein Verweis auf § 6)
Begleitdokument

Beleg in Papier- oder elektronischer Form mit Angaben zum Gut, Be- und Entladeort sowie Auftraggeber
(z.B. Lieferschein, CMR-Frachtbrief)

(§ 17)

Beleg in Papier- oder elektronischer Form mit Angaben zum Gut, Be- und Entladeort sowie Auftraggeber

(§ 17)

Keines

(§ 17 nennt ausdrücklich nur die
gew. Güterbeförderung)

Keines

(§ 1 Abs. 3 à kein Verweis auf § 17)
Nachweise
beim Einsatz von Mietfahrzeugen
**

Mietvertrag des Kfz; Beschäftigungsvertrag des Lenkers, wenn Lenker nicht auch Mieter ist

(§ 6 Abs. 4)

Mietvertrag des Kfz; Beschäftigungsvertrag des Lenkers, wenn Lenker nicht auch Mieter ist

(§ 6 Abs. 4)

In Wien müssen diese Kfz das Vormerkkennzeichen „KP“ führen
Mietvertrag des Kfz; Beschäftigungsvertrag des Lenkers, wenn Lenker nicht auch Mieter ist (§ 6 Abs. 4)

Keine

(§ 1 Abs. 3 à kein Verweis auf § 6)
Fahrerqualifizierung
(Eintrag im Führerschein)

Grundqualifikation und Weiterbildung; Eintrag des Zahlencodes „95“ im Führerschein

(§§ 19 ff)

Keine

(§ 1 Abs. 2 à kein Verweis auf §§ 19 ff)

Grundqualifikation und Weiterbildung; Eintrag des Zahlencodes „95“ im Führerschein

(§§ 19 ff)

Ausnahme (u.a.), wenn Fahrer Material, Ausrüstung oder Maschinen transportiert, die er zur Berufsausübung verwendet, und das Lenken nicht seine Haupttätigkeit ist (§ 19 Abs. 3 Z. 7)

Keine

(§ 1 Abs. 3 à kein Verweis auf §§ 19 ff)

Besonderes Kennzeichen***

Endung auf „GT“

(bei eigenen Lkw, die in Wien zugelassen werden)

Endung auf „KT“

(bei eigenen Kfz, die in Wien zugelassen werden) 

Nein

(Verordnung betrifft nur gew. Güterverkehr in Wien)

Nein

(Verordnung betrifft nur gew. Güterverkehr in Wien)

*sämtliche Gesetzesbestimmungen beziehen sich auf das GütbefG

**Beim Einsatz von Mietfahrzeugen ist gemäß § 6 Abs. 4 zu beachten (gilt nicht im Werkverkehr bis 3,5 t hzG):
„Werden Mietfahrzeuge gemäß § 3 Abs. 3 zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für den Werkverkehr verwendet, sind folgende Dokumente im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen:

  1. Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgehen;
  2. sofern der Lenker nicht der Mieter ist, Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten.“

*** Vormerkkennzeichen (Kennzeichen mit bestimmten Endungen wie GT, KT, TX, LO, MW) sind im Bereich des Landes Wien und teilweise in anderen Bundesländern vorgeschrieben (z.B. Verordnung der BPD Wien vom 14.6.2007 mit der Vormerkkennzeichen festgesetzt werden).

Stand: 31.05.2022

Wie hoch darf ein Fahrzeug einschließlich Ladung höchstens sein?

Gemäß § 22 der Straßenverkehrs-Ordnung darf auch bei einem Fahrzeug samt Ladung eine Höhe von 4 Metern nicht überschritten werden. Die Ladung darf also nicht über die 4 Meter hinausragen und muss dementsprechend befestigt sein. Eine Ausnahme gilt hier für land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge.

Wie erfolgt die Maut Kontrolle?

Mobile Kontrolle Verfügt das kontrollierte Fahrzeug über ein Fahrzeuggerät zur automatischen Mauterhebung (On Board Unit (OBU)), wird dieses ausgelesen. Es folgt eine automatische Prüfung der OBU dahingehend, ob diese erhebungsbereit ist und ob die für eine zutreffende Berechnung der Maut relevanten Daten korrekt sind.

Welche Lkws müssen hier einen so großen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug einhalten dass ein überholendes Fahrzeug einscheren kann?

(2) Wer ein Kraftfahrzeug führt, für das eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie einen Zug führt, der länger als 7 m ist, muss außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann.

Für welche Fahrzeuge im gewerblichen Verkehr muss eine Erlaubnisurkunde vorliegen?

Wer in Deutschland als Unternehmer gewerbsmäßig Güter mit Kraftfahrzeugen über 3,5 Tonnen transportieren will, braucht eine Erlaubnis. Beim grenzüberschreitenden Transport ist eine sogenannte Gemeinschaftslizenz für Kraftfahrzeuge über 2,5 Tonnen erforderlich.